Tax appeal reasoning by cross-reference and use of audit reports

BGE 69 I 257Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I21 de jun. de 1943Dismissed

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Resumo

Three partners of B. Fuchs Söhne challenged the cantonal crisis-tax assessment in Lucerne. The Federal Court held that their administrative appeal was not properly reasoned to the extent that it merely referred to submissions in a separate constitutional complaint concerning cantonal taxes; only those arguments specifically identified and compatible with the federal crisis-tax regime could be considered. On the merits, the court accepted the cantonal tax reviser's audit report as a reliable basis for the assessment because the appellants failed to show errors or objective doubts. The appeal was therefore dismissed.

Regest

Art. 13 VDG in Verbindung mit Art. 178 Ziff. 3 OG; zulässige Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch Verweisung auf andere Eingaben nur bei genauer Bezeichnung der angerufenen Vorbringen und deren Anpassung an das massgebende Bundessteuerrecht; das Bundesgericht stellt auf amtliche Berichte kantonaler Steuerrevisoren ab, sofern nicht konkrete Fehler, Irrtümer oder begründete Zweifel an deren Objektivität nachgewiesen werden (vgl. Erw. 1 und 3). Die bloße Behauptung ungenügender Buchführung genügt nicht; eine fiskalische Expertise kann als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn sie von der zuständigen Untersuchungsbehörde erstellt wurde und keine substantiierte Gegenrede vorliegt.

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2118 Staatsreoht. worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter- sti!tzungsbedürftigen Vogel entstanden durch ihre letzte Vereinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver- wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt. Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger- rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht, wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen- gemeinsohaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem Unterstützungsbedürftigen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt, seine Unterstützungslast auf einen andem Kanton ab- wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3 ; 46 I S. 455 ff. ; 53 I S. 3ll f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen. Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern wird. Unter die- sen Umständen kann zur Zeit die Frage offen bleiben, ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter- stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes- gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern oder von neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die Tragung der Kosten nicht einigen können. Demnach erkennt daa Bundesgericht : Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil) Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.

verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der lD. 22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen. Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 48. Auszug aus dem. Urteil ""om 3. Dezember 1M3 1. S. ;J. Puehs und Konsorten gegen Krlsenahgabe-ReknrskommlsslOli des KantoDS Luzern. Ktfsenabgabe : .

  1. Die für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscluude über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in einer Bezugnahme auf Ausführungen in Wmgaben betreffend eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehenj sofem dabei diejenigen .Anga1ien ichnet werden, die zur Begründung der Vei-waltungsgerichtsbeschwerde angerWen sein sollen und 17 AB 89 I -1943

268 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege. die Angaben selbst schlüssig, d. h. dem System und den Vor- schriften der massgebenden eidgenössischen SteuererIa.sse ange- passt sind. 2. tsberichte t?naJer Steu.errevisoren über die Buchführung mes SnuerpßichtIgen werden der Entscheidung von Verwal- tungsgenehtsbeachwerden zu Grunde gelegt, soweit nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass ein Bericht Fehler oder Irr- tümer aufweist oder der Bericht selbst zu Zweifeln in seine Objektivität Anlass gibt. Ocmtribution fhUral8 de crise :

  1. L'enonce ? mOfens de recours. xige a. l'appui du racours de drol admlnlstratif peut, en matlere de contributions federa.les C?nslBter dan une rMerence a. des memoires relatifs a. la taxa- tIOn your des Impöts cantons.m:, 6 condition toutefois que soient sp6 l1fies les arguments qlll dOlvent servir a. fonder les conclu- sl ?ns du rnours d droit. admnistratif et que ces arguments SOlent pertments, c est a.-dire plllssent tre pm en consideration dans le systeme et selon les regles qui r6gissent les impöts federaux dont il s'agit.
  2. Dans ses, ts sur recours de droit administratif, le Tribunal federal sen tlent aux rapports pfficiels des contröleurs d'impöt cantonaux aussi longtemps que le contribuable ne prouve pas que ces rapports sont errones ou d'une objectivite douteuse. Oontribuzione federaZe di crisi:
  3. La motivnone necessa.ria 801 ricorso di diritto ammjnistrativo uo . conslstere, tratnandosi di contribuzioni federa.li, in un riferImento a memnrle conce!llent la.. tassazione per le imposte cantona1i, purche slano BpeClficatl gh argomenti che debbono servire a .fonda.re il c0rB? di .diritto amministrativo e questi argomentl Slano pertmentl, OSSIS. possano essere presi in consi- derazione nel sistema e secondo le regole ehe disciplina.no le imposte federa1i, di cui si tratts.. t. elle. sue sentenze conc::ementi ricorsi di diritto amministrativo il TrIbUI?-a.l? federa.l SI bass. sui apporti officia.li dei revisori to . d IDlpostS. m, quanta ehe Il contribuente non provi ehe SI trattl m concreto dun rapporto erroneo 0 di dubbia ogget- tivita.. A. -Die drei Beschwerdeführer sind unbeschränkt haftende Teilhaber zu gleichen Teilen der Kollektiv- gesellschaft B. Fuchs Söhne, Walzmühle in Malters. Die kantonale Rekurskommission hat das für die IV. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe massgebende Einkom- men und Vermögen der Kollektivgesellschaft gestützt auf einen eingehenden Bericht des kantonalen Steuerrevisorats vom 1. Mai 1942 über eine im Laufe des Einsprachever- fahrens durchgeführte Bücheruntersuchung festgesetzt und jedem der Gesellschafter einen Drittel angerechnet. In der Begründung des Entscheides wird Bezug genommen auf Bundesroohtliohe Abgaben. N° 48. 259 einen am 16. Februar 1943 geiallten Rekursentscheid betreffend die Veranlagung zu den kantonalen Steuern, in welchem festgestellt sei, dass bei Berechnung des Reineinkommens der Gesellschaft Erfahrungsziffern bei- gezogen werden müssen, da auf die Buchhaltung zufolge ihrer mangelhaften Führung und zufolge ausserordentlicher Abweichungen von den Normalzahlen kein Verlass sei; sodann seien Zuschläge zu machen für private Unfall- versicherungsprämien, für den Privatanteil an den Auto- betriebskosten und für unzulässige Abschreibungen an Immobilien, Maschinen und Automobilen. B. -Die Rekurrenten haben drei gleichlautende Ver- waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht und darin bean- tragt, die Entscheide der Krisenabgabe-Rekurskommission vom 16. Februar 1943 aufzuheben. Sie nehmen Bezug auf eine gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Be- schwerde betreffend die Veranlagung der Kollektivgesell- schaft B. Fuchs Söhne zu den kantonalen Steuern und fügen bei, bei der Einschätzung für das eidgenössische Wehropfer sei für die Geschäftsmobilien der Steuerwert festgesetzt worden, damit sei auch die Veranlagung für die Krisenabgabe präjudiziert, wofür Art. 3, Abs. 3 WOB angerufen wird. -Der Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung beziehe sich auf eine Behauptung eines Vertreters des Fiskus, nicht auf Feststellungen einer neu- tralen Person. Sämtliche Einkünfte seien in der Geschäfts- buchhaltung verbucht und würden zwangsläufig in der Ertragsrechnung erfasst. Die Beschwerdeinstanz lasse die in einer Eingabe vom 2. September 1942 hinsichtlich der Besonderheit des Betriebes gemachten Hinweise ausser Acht. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, es widerspreche dem gesunden Rechtsempfinden, wenn bei der Bemessung des Steuerwertes der Geschäftsmobilien auf den nackten Versicherungswert aufgebaut werde. Die Versicherungswerte seien als Wertmasstab nicht verwendbar, weil die Positionen zum grössten Teil ver-

Verwaltimgs-und Disziplinarreohtspßege. altetes Mühlenzubehör und den starker Abnützung unter- liegenden Fuhrpark in sich schliessen. Die Rekurskom- mission habe die Wertbemessung beim Wehropfer nicht bnrücksichtigt. -Die Behauptung, auf die Buchhaltung könne nicht abgestellt werden, sei irrelevant und ver- werflich ; eine fiskalisch geschaltete Steuerexpertise könne kein abschliessendes Urteil über eine Buchhaltungsorga- nisation geben. Auf die Aussetzungen an der Buchhaltung sei in einer Äusserung des Buchhaltungsexperten G. Dreyer geantwortet worden; die Rekurskommission habe aber die Äusserung aus dem Recht gewiesen. Die Berechnung des Reingewinnes auf Grund der vom Experten festge- stellten Umsätze bedeute eine Härte für die Firma und Willkür. Sie belaste die Unternehmung ungebührlich und trage ihrer Ertragsintensität nicht Rechnung. Es sei lediglich mit Vermutungen operiert worden. Im Einzelnen wird noch bemerkt: Der Autobetrieb habe nur geschäftlichen Charakter; auch Sonntagsfahrten dienten in der Regel dem Besuche von Kunden,. was ja durchaus im Gesohäftsinteresse liegt . Die Geschäftsinhaber seien Unfallgefahren aus- gesetzt und darum versichert, die Zuschläge für Versi- cherungen seien nicht zu verstehen. Auf den Immobilien seien Abschreibungen von 5 %, auf Maschinen 20 % und auf Fahrzeugen 25 % des Buchwertes zuzulassen. A U8 den Erwägu/ti,gen :

  1. -Nach Art. 13 VDG in Verbindung mit Art. 178, Ziff. 3 OG sollen Verwaltungsgerichtsbeschwerden die Anträge der Parteien enthalten. Die Beschwerdeführer haben die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt. Aus der Begründung der Beschwerden geht aber hervor, dass damit nioht eine gänzliohe Aufhebung der angefoohtenen Taxation, sondern lediglioh deren Abände- rung gemeint sein kann. Der Antrag auf Aufhebung ist daher im Sinne der Begründung der Beschwerden zu verstehen und entgegenzunehmen (KmmmOFEB: Die Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48.

Verwaltungsreohtspflege beim Bundesgericht, S. 37 f.). Danaoh ist angefoohten die Bewertung des gewerbliohen Mobiliars beim Vermögen und im Zuschlag auf Grund einer Kontrollschätzung nach Erfahrungssätzen beim Einkommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich auch nooh auf die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einschätzung zu den kantonalen Steuern in Luzern. Wenn auoh nach der bestehenden Praxis die Bezugnahme auf Ausführungen zugelassen wird, die in Eingaben betreffend die Einschätzung für kantonale Steuern enthalten sind, so muss dooh in einem solohen Falle wenigstens verlangt werden, dass diejenigen Angaben bezeichnet werden, die zur Begründung der Besohwerde betreffend die Krisenabgabe angerufen sein sollen; die Angaben selbst müssen nach ihrer Formulierung schlüssig, d. h. dem System und den Vorschriften des Krisenab- gabebeschlusses angepasst sein (Entsoheid vom 13. Februar 1936 i. S. Omlin cjLuzern, nicht publiziert). Die staatsreohtliche Beschwerde bezieht sioh auf eine Einsohätzung, der die Ergebnisse von vier Jahren zu- grundeliegen, während für die Krisenabgabe nur die Jahre 1938 und 1939 massgebend sind. Sie beruht zudem auf grundsätzlich verschiedenen Beschwerdegründen. Es dem Buridesgerioht nioht zugemutet werden aus emer Eingabe, die einem wesentlioh versohiedenen Rechtsmittel zu dienen bestimmt ist, diejenigen Ausführungen heraus- zusuohen, die etwa geeignet wären, mit als Rechtfertigung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwendet zu wer- den. Es wäre Sache der Rekurrenten gewesen zu erklären, welche Ausführungen ihres staatsrechtlichen Rekurses gleichzeitig als Verwaltungsgerichtsbesohwerde gelten sol- len. Mitzubernoksichtigen sind lediglich Stellen, welche die Darlegungen weiter ausführen, die in der Verwaltungs- geriohtsbesohwerde selbst enthalten sind. 'Übrigens betref- fen die weitern Ausführungen in der staatsrechtliohen Beschwerde im wesentlichen die Bewertung und Bereoh-

262 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspdege. nung (Schätzung) des steuerpflichtigen Einkommens; diese hätte vom Verwaltungsgericht ohnehin nur auf ojiensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden können (Art. 10, Abs. 2 VDG1. 2 ... 3. -Der Zuschlag beim Einkommen wird u. a mit der Behauptung bestritten, es sei nicht nachgewiesen, dass die Buchhaltung Lücken enthalte. Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die Buchführung der Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne mangelhaft ist, eine sachgemässe Kontrolle der Geschäfts- ergebnisse nicht zulässt, ergibt sich aus dem Bericht über die Bücheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats. Darin ist im einzelnen ausgeführt, worin die Mängel bestehen, und die Rekurrenten haben nicht einmal ernst- haft versucht, die Feststellungen des Untersuchungs- beamten zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters Dreyer ist von der kantonalen Rekurskommission aus dem Recht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen die Wegweisung der Eingabe bewenden lassen, die Eingabe aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der Objektivität des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die Büoheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im Kanton Luzern für derartige Erhebungen eigens einge- setzt ist ; diese Behörde hat die Untersuchung im Rahmen ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein Grund dafür, einen solchen Amtsbericht der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen, soweit nicht die Rekurrenten nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist (Urteil vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter c. St. Gallen, Erw. 1, nicht publiziert), oder der Bericht selbst zu Zwei- feln in seine Objektivität Anlass bietet ... Bundesrechtliohe Abgaben. N0 49.

  1. Urteß vom 8. Oktolter 1943 i. S. Genossenschaft Alters- und Hlnterbllebenenversleherung der Schweizer Ärzte gegen eldg. SteuerverwaltuDg. WehrBteuer an der Quelle. 1. Eine Versicherungsunternehmung hat den Charakter einer Bank oder Sparkasse im Sinne des WStB, wenn bei ihr aus einze1nen rechtlichen Beziehungen infolge Entgegennahme verzinslicher Gelder Kundengutha.ben entstehen.
  2. Der Steuer unterliegen tgeschriebene Zinsen, auch wenn im Zeitpunkt der Gutschrift die Zahlung nicht verIa.ngt werden könnte. Imp8t pour Ja tUfenB6 nationaü persm d Ja 8OUrce. 1. Une entre- prise d'assurances est assimila.bIe 8. une ba.nque OQ 8. une caisse d'epargne au sens de l'ADN lorsque certaines cla.uses qui la. lient 8. ses clients l'obligent 8. a.ccepter des depOts d'argent portant interets et 8. inscrire ces depOts au crerut de ses cIients.
  3. Les interets portes en compte sont imposables m ne si le beneticiaire n'en peut exiger le paiement au moment on ils sont inscrits a. son a.ctif. ImpOBta per Ja dijesa nazio.nal6 risoossa alla font6. 1. Uns. sometA d'assicurazioni e assim.ila.bile a.d uns. banca. 0 ad u.na. cassa. di risparmio a'sensi deI DCF per 1'lDN quando certe clausole, ehe la. vincola.no ai suoi clienti, la. obbligano a.d accetta.re dei depoaiti fruttiferi di denaro d parte Ioro.
  4. GIi interessi a.ccreditati sono imponibili anche se iI beneficia.rlo non puo esigerne iI pagamento aIl'atto dell'a.ccreditamento. A. -Die Genossenschaft Alters-und Hinterbliebenen- versicherung der Schweizer Ärzte in Glams bezweckt nach Art. 2 der. Statuten die Schaffung einer Alters-, Witwen- und Waisenversicherung ... auf dem Wege der Kapitalabfindung oder Rentenzahlung.-Ihre Tätigkeit .. umfasst die von der Generalversammlung zugelassenen Versicherungsarten unter Zugrundelegung der vom Vor- stande aufgestellten Versicherungsbedingungen. Die sta- tutarischen Leistungen der Mitglieder bestehen in einem einmaligen Eintrittsgeld, Jahreseinlagen und Jahresbei- trägen. Die Jahreseinlagen müssen mindestens Fr. 100.- betragen und richten sich im übrigen naoh den Versiehe- rungsbedingungen. Nach den Versioherungsbedingungen soll dem Mit- gliede ermöglicht werden. durch jährliche, verzinsliohe Einlagen von Fr. 100.-(Abteilung D, obligatorisch Ver-:-

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