144 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
est Franc;;aise, ne saurait reclamer ce traitement exception-
nel.
4.-
Par ces rrwtif8, le Tribunal fideral
Rejette le recours.
V. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 22, 32. Voir nOS 22, 32.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(Dm D1II JUSTICE)
34. UrteU vo November 1943 i. S. AlmnlDium-Industrl
AktiengeseUschalt. in ChIp", gegen Kanton Sehallhausen
und Obergerleht des Kantons Sehalfhausen.
- Periodische Steuern. sind, soweit das Gesetz nicht Abweichendes
vorschreibt,
für jede Periode nur einmal geschuldet und dürfen
nicht ein zweites Mal erhoben werden.
- Ein Systemwechsel, Vbergang von Pramumera.n.do-zu Post-
munerandobesteuerung des Einkommens, muss, sofern. ihm
ein einzelner Steuerpflichtiger unterworfen werden soll, so durch-
geführt werden, dass es nicht zu Kollisionen mit bereits voll-
zogenen Belastungen kommt.
- LeB imp6ts periodiques ne sont, sauf prescription contraire da
la loi, dus qu'une seule fois pour la m ne periode et ne peuvent
etre perQUs une seconde fois.
- Un changement de systeme, comme le passage d'une imposition
fondee Bur le revenu, de l'annee precedente (pramumerando)
a une imposition fondee sur le revenu de l'annee fiscale (post-
numerando), doit, s'il est ap:tiele a s'appliquer a un contribuable
d6termine, etre opere de teIle sorte qu'un confiit n'en resulte
pas avec des impositidiis deja pratiqu6es.
- Le imposte periodiehe sono dovute, salva contraria disposizione
della
!egge, una sola volta per 10 stesso periodo e non possono
essere riscosse' UJia secofida volta.
- Un cambiamento di sistema, eome il passaggio da un'imposi-
zione prrenumera.n.do ad un'imposimone postnumerando dev'es-
sere operato (se e'da applicare ad un determinato contribuente)
in modö tältl ehe non risulti un confiitto con imposizioni gia
praticaCe.
Ä. Art .. 33; Aha. 1 und 2 des sch.a.ffh. Gesetzes über
die direkten Steuern votn 26. August 1919 / 17. Dezember
10 AB 69 I 19'3
1934 bestimmt für juristische Personen mit Wirtschafts-
und Erwerbszweck : .
.c Die Steuerpfticht bent mit dem Eintrag im Handelsregister
und dauert bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
Beginnt oder endet die Steuerpfticht während des Steuerjahres,
so ist die Kapitalsteuer zu entrichten nach dem Masse der Dauer
der Steuerpfticht. Die Ertragssteuer ist ohne Rücksicht auf die
Dauer der Steuerpflicht voll zu entrichten und es fällt im beson-
deren der Liqmdationsgewinn voll in die Ertragsteuerberechnu,ng.
Die Grundlage für die Veranlagung bildet die dem Steuerjahr
vorausgehende letzte Jahresrechnung.
B. -Die Aluminium -Industrie - Aktiengesellschaft
(AIAG)
hat ihren Sitz am 1. Mai 1940 von Neuhausen
nach Chippis (Kt. Wallis) verlegt. Die Bureaux wurden
zum Teil in Chippis, zum Teil in Lausanne eingerichtet.
Der Fabrikbetrieb in Neuhausen war schon vorher, im
Jahre 1939, unter der Firma Aluminium Werk A.-G. Neu-
hausen verselbständigt worden.
Die AIAG war am 10. Oktober 1939 für die Staats-und
Gemeindesteuer 1939 eingeschätzt worden, wobei die Er-
tragsteuer auf Grund der Ergebnisse des Geschäftsjahres
1938 veranlagt worden war. Am 7./8. Juni 1940 reichte
sie auf Grund der Bilanz 1939 ihre Steuererklärung 1940
ein mit der Bemerkung am Fusse der Erklärung: Der
Steuerpflicht unterliegen 4 Monate . In einem Begleit-
schreiben führte sie aus, sie habe mit Beginn der Steuer-
periode 1940 im Kanton Schaffhausen keinen Geschäfts-
betrieb mehr gehabt, sondern lediglich eine Verwaltungs-
abteilung für die Beteiligungen. ( Im Laufe der zweiten
Hälfte des Monats April haben wir auch diese Bureaux
in Neuhausen aufgehoben und überdies den Gesellschafts-
sitz nach Chippis verlegt, sodass ab 1. Mai unsere Firma
im Kanton Schaffhausen weder feste Anlagen unterhält
noch irgend eine Tätigkeit ausübt und infolgedessen für
unsere Firma ab diesem Zeitpunkt jegliche Steuerpflicht
in Ihrem Kanton dahimallt.
Am 3. Juli 1940 wurden ihr zwei Einschätzungsverfü-
gungen
der kantonalen Steuerkommission für die juristi-
8 hen Personen zugestellt. Beide sind vom 28. Juni 1940
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 34.
datiert; sie tragen die Bezeichnung ( Staats-und Gemein-
desteuer 1940 und lauten dahin, die AIAG habe nach
dem Steuergesetz und nach den festgesetzten Steueran-
sätzen für das Jahr 1940 die Steuer aus nachstehendem
Kapital und Ertrag zu entrichten . Nach einer der beiden
Verfügungen wird von der Rekurrentin eine Kapitalsteuer
von 2 %0 gefordert auf einem steuerpflichtigen Kapital
von Fr. 34,247,500.-, reduziert auf 4 Monate und, unter
Berufung auf Art. 33, Abs. I, letzter Satz StG, eine Er-
tragsteuer von 9,47 % auf einem steuerpflichtigen Ertrag
pro Geschäftsjahr 1939 von Fr. 4,294,231.-(abzüglich
Ermässigung
für Beteiligungen, Art. 30, Abs. 3 StG) ohne
Reduktion pro rata temporis, nach der andern eine Er-
tragsteuer von 9,43 % ( auf dem steuerrechtlichen Gewinn
vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940, berechnet unter
Zugrundelegung der Ergebnisse von 4 Monaten des Ge-
schäftsjahres 1939 im Betrage von Fr. 1,424,400.-
(abzüglich Ermässigung für Beteiligungen wie hievor).
Auch diese Besteuerung wird
auf Art .. 33, Abs. 1 StG
gestützt, wonach die Ertragsteuer voll, ohne Rüoksicht
auf die Dauer der Steuerpflicht, zu entrichten sei; sie
. entspreche sodann dem in Art. 33 StG verankerten Grund-
satz der Postnumerandobesteuerung. Weiter wird erklärt :
Als Grundlage
der Ertragsteuerberechnung für den Rein-
gewinn der ersten 4 Monate des Jahres 1940 möge zunächst
das einem gleichen Zeitraum entsprechende Ergebnis des
Geschäftsjahres
1939 dienen in der Meinung, dass zu Beginn
des Steuerjahres
1941 eine Korrektur nach oben oder nach
unten vorgenommen werden könne, wenn das Ergebnis des
Geschäftsjahres
1940 wesentlich von der Grundlage der
Ertragsteuerberechnung abweiche.
Die AIAG hat diese Belastung als willkürlich und gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung verstossend angefoch-
ten. Sie hat in ihrer Einsprache an die kantonale Steuer-
kommission beantragt, es sei für das Steuerjahr 1940 ein
einziger Steuerzettel auszufolgen mit verhältnismässiger
Bemessung
der Kapital-. und der Ertragsteuer für die Zeit
8taatsreokt.
vom 1. Ja.nuar 1940 bis 30. April 194:0, und diesen Antrag
in ihrem Rekurse an. das Obergericht des Kantons Schaff
hausen bestätigt .
.
Das Obergericht hat den Rekurs am 29. Januar 1943
abgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausge"
führt, es herrsche kein Streit darüber, dass die AIAG
infolge
ihres auf Ende April 1940 durchgeführten Weg,.
zuges
nach Chippis und Lausanne für die Zeit nach dem
30. April 194:0 im Kanton Schaffhausen nicht mehr steuer-
pflichtig ist. Die Steuerbehörde verlange von der Rekur-
rentin die Ertragsteuer für den im Jahre 1940 erzielten
Ertrag nur pro rata temporis, d. h. für die Monate Janua.r
bis April. Daneben sei der Reknrrentin am 3. Juli 1940
allerdings noch
ein Steuerzettel für eine volle Jahressteuer
zugestellt worden. Allein die SteuerJ?ehörde erkläre unter
Berufung auf das Postnumerandoprinzip ausdrücklich, dass
es sich hier um die Besteuerung des im Geschäftsjahr 1939
erzielten Reinertrages handle.
Diese Besteuerung könne allerdings, entgegen der An ...
nahme der Steuerkommission, nicht auf Art. 33, Abs. 1 StG
gestützt werden, welche Bestimmung nur die Besteuerung
im Falle einer Liquidation ordne, den Wegzug eines Steuer:-
pflichtigen in einen andern Kanton dagegen nicht mitum-
fasse.
Entscheidend sei jedoch, wie nach dem kantonalen
Steuerrecht der Jahresertrag juristischer Personen in
zeitlicher Beziehung zur Steuer herangezogen werde, ob
Gegenstand
der Steuer der Ertrag des Steuerjahres oder
der Ertrag des Vorjahres sei, wobei unter Steuerjahr das
Jahr zu verstehen sei, in dem die fragliche Steuer erhoben
wird (Steuererhebungsjahr). Es wird dann ausgeführt,nach
der Praxis, für die sich das Obergericht nach an.fii.nglichem
Schwanken
entschieden habe, werde das Einkommen
natürlicher Personen nach
dem Grundsatze der Postnum6-
randobeateuerung
erfasst. Der nämliche Grundsatz müsse
aber auch für die Ertragsteuer juristischer Personen gelten,
schon
auf Grund allgemeiner Erwägungen, aber auch im
Hinblick auf einzelne Bestimmungen desSteuergesetzeiJ
Gleichheit VOl' dem Gesetz (RechtsverWeigerung). N° 34.
(Art. 33, Abs.2, Art. 30), aus denen hervorgehe, dass das
Gesetz auf diesem Boden stehe. Der Gesichtspunkt blosser
Postnumerando
bemessung sei daher auszuschlieasen. Es
entspreche aber dem Grundsatz der Postnumerandobe-
steuerung, dass die Rekurrentin, die mit ihrer im Jahre
1939 entrichteten Steuer den Ertrag des Jahres 1938 ver-
steuerte, im Jahre 194:0 für den Ertrag des Jahres 1939,
sowie
für den auf die Monate Januar bis April 1940 ent-
fallenden Ertrag zur Steuer herangezogen werde. Dagegen
könne
nicht eingewendet werden, diese Veranlagung stelle
deshalb
eine'Oberbesteuerung dar, weil die AIAG unter
demneuen Steuergesetz, also 1920 bis 1939,lückenlosdie
Ertragsteuer entrichtet habe. Denn im Jahre 1920 habe sie
den
Ertrag des Jahres 1919 als Steuerobjekt versteuert.
Die
Rekurrentin habe sodann unter dem alten Steuergesetz
Steuerfreijahre gehabt. Wenn sie am Ende ihrer im Kanton
Schaffhausen l estehenden Steuerpflicht noch für den
Ertrag des dem Wegzugjahr vorausgehenden Jahres
besteuert werde, so sei dies lediglich eine Folge des Prin.:.
zips der Postnumerandobesteuerung und der zu Beginn
der Steuerpflicht genossenen Steuerfreijahre. Eine steuer
liehe überbelastung könne in dieser Besteuerung nicht
erblickt werden. Sie sei auch nicht nachgewiesen. Die
angefochtene Besteuerung verstosse
auch nicht gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung.
O. -Gegen diesen Entscheid hat die AIAG die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen und beantragt, das ange-
fochtene Urteil aufzuheben und im Sinne des bei der
Vorinstanz gestellten Begehrens einen einzigen Steuerzettel
auszufolgen
mit verhältnismässiger Bemessung der Kapi-
tal-und der Ertragsteuer für die Zeit vom 1. Januar 1940
bis 30. April 1940
und nach Massgabe der Selbstdeklaration,
wobei 3
im Einspracheverfahren zugestandene Modifi-
kationen
zu berücksichtigen seien, unter Kostenfolge. Es
wird mit eingehender Begründung und unter Berufung auf
gutachtliche Äussernngen der Herren Prof. Dr. E. Blumen-
stein in Bem und .Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich
150 Staatsrecht.
der Vorwurf von Verstnssen gegen Art. 4 und 46, Abs. 2BV
erhoben. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
ha kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Obergericht hat zu einzelnen Einwendungen inder
Rekursschrift Stellung genommen.
Die Begründung
der Parteianträge und die Stellung-
nahme des Obergerichts ergibt sich, soweit nötig, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von
Art. 4 BV hat rein kassatorischen Charakter und kann
daher nur zu einer ganzen oder teilweisen Aufhebung des
angefochtenen Entscheides,
aber nicht zu positiven Anord:...
nungen führen. Bei Doppelbesteuerungsbeschwerden gehen
die Befugnisse des Gerichtshofes etwas weiter. Hier hat das
Bundesgericht unter Umständen Anordnungen zu treffen ;
sie können sich
aber nur auf das beziehen, was im einzelnen
Falle vorzukehren ist,
um eine verfassungsrechtlichunzu-
lässige Doppelbesteuerung zu vermeiden. Alles weitere
bleibt Sache
der zuständigen örtlichen Behörden. Vor allem
steht es dem Bundesgericht nicht zu, Steuerrechnungenfür
kantonale oder Gemeindesteuern auszufolgen, wie es
hier
beantragt worden ist. Die BehandlUllg der Beschwerde
wird daher auf den Antrag auf Aufhebung des angefoch
tenen Entscheides beschränkt.
2; -Das Schaffhauser Steuergesetz sieht für die Be
steuerung von Vermögen und Einkommen bei natürlichen
Person.en
und von Kapital und Erträgnissen juristischer
Personen
mit Wirtschafts-und Erwerbszweck Jahreslei-
stungen vor, die aufeinanderfolgend alljährlich und je für
ein Jahr erhoben werden, solange die subjektive Steuer-
pflicht besteht und die objektiven Voraussetzungen für die
Besteuerung in einem Steuerjahr zutreffen. Diese Ordnung
(periodische Besteuerung) schliesst es aus, dass ein einzelner
Steuerpflichtiger (ohne besondere Ermächtigung
im Ge-
.setz) für
ein Jahr mehr als einmal herangezogen wird, dass
Gleichheit vor dem Gesetz (Reohtsverweigerung). N0 34. 151
Vermögen oder Einkommen unter verschiedenen Gesichts
punkten der Steuer für das nämliche Jahr zugrunde
gelegt werden. Die
gleichmässige Aufeinanderfolge der
Beitragspflicht an die öffentlichen Lastea, die Kontinuität
der Besteuerung, wird gestört, wenn bei einem Steuer-
pflichtigen die Belastung von Vermögen oder rnkommen
in einem und demselben Jahr wiederholt wird. Wurde für
ein Jahr die Steuerleistung erbracht, so ist jede weitere
Besteuerung
für das nämliche Jahr grundsätzlich ausge--
schlossen. Das Gesetz allerdings kann (im Rahmen der ihm
auferlegten verfassungsrechtlichen Schranken) Abweichun
gen von einer derartigen Ordnung vorsehen. Soweit es dies
aber nicht ausdrücklich tut, verbietet es der Grundsatz
der
Kontinuität der Besteuerung, eine Steuer auf Vermögen
oder Einkommen
für ein und dasselbe Steuerjahr zu wieder-
holen. Periodische
Steuern sind für die einzelne Periode
nur einmal geschuldet.
Als Steuerjahr (Steuerperiode) muss dabei, nach dem
in der schweizerischen Steuergesetzgebung allgemeinüb
lichen Sprachgebrauch, der Zeitraum angesehen werden,
für den die Steuer geschuldet und erhoben wird. Auf den
Zeitpunkt des Bezuges dagegen kommt es nicht an;
Periodizität und Kontinuität der Besteuerung werden da-
durch nicht gestört, dass Steuerleistungen für mehrere
Perioden miteinander bezogen werden, ein
Steuerpflich
tiger somit in einem Jahre gelegentlich mehrere Jahres-
leistungen zu erbringen hat, sofern nur mit den Leistungen
die Steuerpflicht
für eine entsprechende Anzahl von
Steuerperioden erfüllt wird. Jede Mehrleistung dagegen
ist schlechtweg ausgeschlossen.
-
Der angefochtene Entscheid geht zutreffend davon
aus, dass die
Rekurrentin der Steuerpflicht im Kanton
Schaffhausen nur bis zum 30. April 1940 unterstand.
Daraus folgt, dass die periodischen Kantons-und Gemein-
desteuern
auf Vermögen und Einkommen für das Jahr
1940 nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April
erhoben werden können.
In der Begründung des oberge-
162 Staatsrecht.
richtlichen Entscheia.es wird diese Schlussfolgerung gezo-
gen, wozu
es aber ener' Umdeutung der angefochtenen
Steuerzettel bedurfte.
Denn so, wie die SteuerzetteI erlassen
worden
waren, wäre die Belastung ohne weiteres bundes-
und kantonalrechtlich anfechtbar gewesen. Nach den
Steuerzetteln wurde von der Rekurrentin die Staats-und
Gemeindesteuer 1940 einmal als Jahressteuer, also auch
für den Zeitraum Mai bis Dezember gefordert, in welchem
dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen
die Steuerhoheit nicht mehr zukam, und für den Zeitraum
Januar bis April wurde die Ertragsteuer zweimal unter ver-
schiedenen
Gesichtspunkten verlangt, nämlich auf dem
durch die Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn des Jah-
res 1939 und auf dem mutmasslichen Gewinn des Jahres
1940 (bemessen nach dem ausgewiesenen Ergebnis des
Vorjahres),
was nach dem unter Zifier 2 Gesagten einer
kontinuierlichen Besteuerung nach Perioden widersprochen
hätte. Die Steuerkommission hatte angenommen, dass
eine Vorschrift des Steuergesetzes hier eine Sonderbehand-
lung, Wiederholung
der Ertragsteuer, ermögliche, und sich
dafür auf Art. 33, Abs. 1, .letzter Satz, des StG berufen;
das Obergericht hat aber zutreffend festgestellt, dass diese
Bestimmung die Liquidation einer Unternehmung betrifft
und auf den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus dem Kan-
ton nicht passt, also bei der Rekurrentin nicht angewendet
werden
kann.
Das Obergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt,
die angefochtene Einschätzung enthalte eine Postnumeran-
dobestew3T'Ung des im Jahre 1939 und in den Monaten Januar
bis April 1940 erzielten Reingewinns. Sie entspreche dem
Gesetz, weiches nach der Praxis, zu der sich das Oberge-
richt nach anianglichem Schwanken entschieden und die
es seither stets festgeha1ten habe, auf dem Boden der
Postnumerandobesteuerung stehe. Die Einschätzung halte
sich auch im Rahmen des Besteuerungsreehtes, das dem
Kanton Schaffhausen nach Doppelbesteuerungsgrundsätzen
zustehe.
Gleichh6it vor dem (Reehtsverweigerung). N0 34. 1413
Nach der Rekurrentin soll das Schaffhauser Steuergesetz
auf dem Boden der Postnumerandobeme88'Ung stehen, und
vor allem ,wird geltend gemacht, die Besteuerung der Re-
kurrentin sei bisher nach diesem Gesichtspunkte vorge-
nommen worden.
4. -Wenn die beiden angefochtenen Steuerzettel eine
Postnumerandobesteuerung
für 1939 und die 4 ersten
Monate 1940 enthalten, .so kann ihnen das Verbot der
Doppelbesteuerung kaum entgegengehalten werden. Die
Postnumerandobesteuerung
für Einkommen besteht darin,
dass die Steuer auf dem Einkommen erst nach Ablauf des
Steuerjahres bezogen wird in einem Zeitpunkt, wo das Ein-
kommen, das den Gegenstand der Besteuerung bildet,
erzielt
ist. Die Steuerperiode, der Zeitraum, für den die
Steuer geachuldet wird, ist dabei identisch mit der zeit-
lichen
Umgrenzung des Steuerobjektes (Erwerbsdauer).
Jede zeitliche Diskrepanz zwischen Steuerperiode und
Steuerobjekt ist ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt
der zeitlichen Abgrenzung der Steuerhoheit genügt es daher
hier, wenn die Besteuerung auf den Zeitraum beschränkt
wird, auf den sich die Steuerhoheit erstreckt. Dies wäre
nach der Anna1lme des Obergerichtes hier der Fall, die
Beschwerde wegen Doppelbesteuerung
danach unbegrün-
det.
Die Begründung des Rekursentscheides enthält aller-
dings Ausführungen,
die darauf schliessen lassen, dass
über das, auf was es bei der Postnumerandobesteuerung
ankommt, nicht völlige Klarheit besteht. Die Umschrei-
bung des Begriffes der Postnumerandobesteuerung (S. 14
des
Urteils: Demnach wird die Ertragsteuer geschuldet
von dem im Vorjahr des Steuerjahres erzielten: Reinertrag
und erhoben im Steuerjahr ) trifft den Kern der Sache
darum nicht, weil hier unter Steuerjahr -im An-
schluss an die Ausdrucksweise in FUISTING : Steuerlehre
S.
117 und 133 -der Zeitraum verstanden zu sein scheint
,
in welchem die Steuer erhoben wird (Steuerbezugsjahr),
nicht dem schweizerischen Sprachgebrauch entsprechend,
die Steuerperiode als die Zeit, für die die Steuer geschuldet
ist. Postnumerandobesteuerung liegt. nur vor, wenn der
Zeitraum, der in der "Definition des Obergerichtes ( Vor-
jahr genannt wird, die Steuerperiode, das Steuerjahr im
Reohtssinne ist, worüber sioh die Definition nicht aus-
spricht. Ähnlioh
verhält es sioh mit der Bemerkung auf
S. 13, dass die Revision von Art. 33 des Steuergesetzes im
Jahre 1934 grundsätzlich niohts Neues gebraoht habe.
Damals wurde die Bestimmung
in Absatz 2, dass Grund-
lage für die Veranlagung die im Zeitpunkt der Veranla-
gung bekannte letzte Jahresreohnung bildet, dahin abge-
ändert, dass die dem Steuerjahr vorausgehende letzte
J ahresreohnung massgeoond sei. Welohes auch die Be-
deutung des ursprünglichen Wortlautes gewesen sein mag,
die neue
Fassung jedenfalls lässt sich mit einer Postnu-
merandobesteuerung nur dann vereinbaren, wenn hier
( Steuerjahr j) im Sinne der Ausdrucksweise von Fuisting
den Zeitpunkt der Steuererhebung und nicht die Steuer-
periode
im Reohtssinne bezeichnet, die Vorschrift also von
der Ausdrucksweise abweicht, der sich das Gesetz, im
Einklang mit dem in der schweizerischen, kantonalen und
eidgenössisohen Steuergesetzgebung üblichen Sprachge-
brauch, sonst bedient (vgl. z. B. : Art. 33, Abs. 1 ; Art. 5,
Art. 24 dazu sinngemäss auch Art. 34, Abs. 1 , Art. 34
Abs.4).
Die Begriffe Postnumerando-und Prrenumerando:.
besteuerung charakterisieren die Ordnung der Einkom-
menssteuer im Verhältnis zum Steuerjahr, als dem Zeit-
raum,
für den die Steuer geschuldet ist. Bei der Post-
numerandobesteuerung wird mit der Erhebung der Ein-
kommenssteuer zugewartet, bis das Steuerjahr abgelaufen
ist, die Einkommenssteuer für das Steuerjahr also nach-
träglioh bezogen. Soll dagegen
mit der Veranlagung und
dem Bezug der Einkommenssteuer sohon im Verlaufe des
Steuerjahres begonnen werden, so
ist man auf Prrenume-
randobesteuerung
angewiesen. Das Einkommen des Steuer-
jahres steht bei der Veranlagung meist nicht fest, weshalb
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 34.
IGG
es der Besteuerung nioht ohne weiteres zu' Grunde gelegt
werden
kann, was zu einer Steuerbemessung auf anderer
Grundlage führen muss.
Hier wird meist das Einkommen
eines
oder mehrerer vorangegangener Jaltre vorläufig
(unter
dem Vorbehalt späterer Beriohtigung naoh dem
wirklichen Einkommen des Steuerjahres) oder endgültig
(gewissermassen
als Steuerobjekt )zu Grunde gelegt,
jedenfalls die Einkommenssteuer
in der oder jener Weise
naoh einem andern Massstab als naoh dem wirkliohen Ein-
kommen des Steuerjahres bemessen. Charakteristisch für
diese
Art der Besteuerung ist, dass sich die Steuerperiode,
das Steuerjahr, nicht mit dem Zeitraum deokt, in welchem
das Einkommen erzielt wurde, das Grundlage derVeran-
lagung bildet. Das Einkommen des Steuerjahres wird
belastet, bevor es erzielt ist; es wird es auch dann, wenn
an seiner Stelle das Einkommnm des Vorjahres zum
Gegenstand )j der Besteuerung gemacht wird.
Postnumerando
im umsohriebenen, für die. hier zu tref-
fenden Unterscheidungen einzig erheblichen
Sinne, be-
steuert nur der Kanton Basel-Stadt; alle übrigen Kantone
erheben die Einkommenssteuer schon während des Steuer-
.
jahres, sind also auf Prrenumerandobesteuerung ange-
wiesen,
auch der Kanton Zürioh. Es beruht auf unklaren
Vorstellungen
über das Wesen der Postnumerando be-
steuerung, wenn
in der Vernehmlassung des Regierungs-
rates in diesem Zusammenhang auf die Z.ürcher Steuerge-
setzgebung Bezug genommen
und Basel-Stadt und Zürich
im gleichen Atemzug als Vorbilder des neuen Schaffhauser
Steuergesetzes angerufen werden. Die Steuerordnungen
von Basel-Stadt und Zürich sehen in diesem Punkte grund-
sätzlich verschiedene Lösungen vor.
Schaffhausen hat die
Ordnung
der baselstädtischen Gesetzgebung über die
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften auch
nicht unverändert übernommen. Art. 33, Abs. 1 des
schaffh.
StG entspricht zwar offenbar inhaltlich ungefähr
der Regelung in Ziff. VI des baselstädtischen Gesetzes vom
26. März 1908 nun 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1921
166 Staatsrecht.
über die Besteuerung ;der anonymen Erwerbsgesellschaf-
ten). Art. 33 enthält aber ausserdem die bereits erwähnte
VOllSChrift in Absatz 2, die sich im Basler Gesetz nicht
findet und die ohne Umdeutung mit Postnumerandobe-
steuerung des Einkommens
nicht leicht vereinbar ist.
5. --..:. Wenn man mit dem Obergericht davon ausgeht,
dass die angefochtenen Steuerzettel eine Postnumerando-
besteuerung
für das Jahr 1939 und für 4 Monate 1940 ent-
halten und insofern die G;renzen der Steuerhoheit Schaff-
hausens nicht überschritten sind, muss die Besteuerung
gleichwohl aufgehoben
werden; denn in diesem Falle
widerspricht sie der bisherigen langjährigen Behandlung
der Rekurrentin im Kanton Schaffhausen und kollidiert
mit der bereits rechtskräftig gewordenen früheren Be-
steuerung
für 1939. Die Rekurientinwar bisher nicht nach
dem Grundsa.tz der Postnumerandobesteuerung behandelt
worden.
Sie wurde unter dem neuen Steuergesetz von jeher,
zuletzt
für die Staats-und Gemeindesteuern 1939, im Steuer-
jahr selbst veranlagt,'prrenumerando, bevor das Einkommen
des Steuerjahrs erzielt war.
Ihre Beschwerde gegen die
unvermittelte
.Änderung des Besteuerungssystems ttn!äss-
lich ihres Wegzuges ist begründet. Denn dadurch, dass die
Rekurrentin, die
für das Steuerjahr 1939 auf Grund des
im Vorjahr 1938 erzielten Reingewinns besteuert worden
war, nun nach der Deutung, die das Obergericht den ange-
fochtenen Steuerrechnungen gegeben
hat, ein zweites ;Mal
auf Grund des Reingewinns des Jahres 1939 selbst zu einer
Ertragsteuer herangezogen werden soll, wird die Konti-
nuität unterbrochen, auf der die Ordnung der Ertrag-
steuer im Schaffhauser Steuergeset beruht. Es ist wider-
spruchevoll, dass die Rekui:Tentin, die bisher seit nahezu
20 Jahren Jahr für Jahr die Ertragsteuer nach Massgabe
der im entsprechenden Vorjahr des Steuerjahres erzielten
Gewinne zu
entrichten hatte, nur weil sie den Kanton
verlässt, zu Steuerleistungen herangezogen wird, die nach
dem System der Postnumerandobesteuerung auf die Ge-
winne des Steuerjahres selbst gelegt werden, ohne
dass auf
Gleichheit vor dem Gesetz (Reohtsverweigerung). N0 34. 16'1'
die biSherige Besteuerung Rücksicht genommen wird. Die
Ordnung des Schaffhauser Steuergesetzes lässt es nicht zu,
die
Ertragsteuer für ein und dasselbe Steuerjahr zweimal
zu erheben. Die Willkür
der angefochtenen Besteuerung
erhellt ohne Weiteres daraus, dass die Rekurrentin nach
dem Entscheid des Obergerichtes ffu. das Steuerjahr 1939
und
für 4 Monate 1940 Ertragsteuern zu entrichten hätte,
die einem Zeitraum von 2 Jahren und 4 Monaten ent-
sprechen.
Die Mehrbelastung, die
der Rekurrentin mit dem Ent.:
scheid des Obergerichtes zugemutet würde, lässt sich nicht
mit dem Hinweis auf angebliche Freijahre rechtfertigen,
die der
Rekurrentin früher gewahrt worden sein sollen.
Aufdas, was früher, vor vielen Jahren, geschehen ist, kann
es überhaupt nicht ankommen. Massgebend ist allein, dass
die Rekurrentin heute für ein Steuerjahr, für das sie die
Steuerpflicht erfüllt hatte, ein zweites Mal besteuert wer-
den soll in einer Weise, die in offensichtlichem Wider-
spruch zu
der grundsätzlichen Ordnung steht, auf der die
Besteuerung von Einkommen
und Erträgnissen nach der
Schaffhauser Steuergesetzgebung beruht. Der Grund der
Beanstandung liegt weniger darin, dass überhaupt zu einer
Besteuerung postnumerando übergegangen wurde,
als
darin, dass der Systemwechsel, nach dem Entscheid des
Obergerichtes,
unvermittelt ohne Rücksicht auf die bereits
vorgenommene Besteuerung für 1939 angeordnet wurde.
Die Rechtsgleichheit verlangt, dass Systemwechsel, denen
ein einzelner Steuerpflichtiger unterworfen werden soll,
so durchgeführt werden,
dass es nicht zu Kollisionen mit
bereits vollzogenen Belastungen kommt. Darum kann es
auch nicht 9.arauf ankommen, ob es im Kanton Unter-
,. ehmungen gibt, die von ihrer Gründung an postnumerando
, besteuert wurden ; diese Unternehmungen werden keinem
Systemwechsel
unterworfen, der zu Kollisionen mit der
bisherigen Behandlung führt.
Nachdem die Rekurrentin für das Steuerjahr 1939
bereiiiß besteuert war, konnte sie im Zeitpunkt ihres
HIS
Wegzuges aus dem Kanton Schaffhausen nur noch für die
Zeit vom 1. Januar bns 30. April 1940 .besteuert werden.
Soweit mit der angefochtenen Einschätzung und dem Ent-
scheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird,
ist die Beschwerde der Rekurrentin begründet und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Im übrigen ist es
Sache der kantonalen Behörden, daruber zu befinden, ob
die Steuer für 4 Monate 1940 prrenumerando nach dem
Gewinn des Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem
Gewinn des Steuerjahres selbst erhoben werden soll.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit
darin eine Steuerpflicht in Anspruch genommen wird für
einen andern Zeitraum als die Monate Januar bis April
1940.
35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wieki
gegen Luzem.
Armenrecht, Art. 4 BV.
Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs
(Erw. 1).
Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts
(Erw. 2).
A88i8tance judiciaire gratuite, art. 4 CF.
Conditions du droit fed6ral il. l'assistance (consid. 1).
Notion du manq-u.e de chance de succes ; etendue de la cognition
du Tribunal fedemI (consid. 2).
A88iBtenza giudiziaria gratuita (an. 4 CF J.
Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza
giudiziaria gratuita (consid. 1).
Nozione della mancanza di probabiIitil. di buon successo; limite
deI sindacato deI TribunaIi federale (consid. 2).
Aus dem Tatbestand :
Am 20. August 1942 schoss der damals 19 Yz-jährige
Fritz Unternährer mit einem Flobertgewehr im Garten sei-
nes
Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki durch einen
Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte
Wicki am 26. August für Arbeitsausfall und Entschädi-
gung II Fr. 150.-. In der Folge soll die Wunde geeitert
Gleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigernng). N0 35.
haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte.
Wicki forderte deshalb
von Fritz Unternährer und seinem
Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr. 608.-Entschädigung
für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.-Genugtuung. Er
kam um Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen
Geltendmachung dieser
Forderung ein, doch erteilte ihm
die Justizkommission des luzernischen Obergerichts durch
Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für
den Fall, dass er nicht über Fr. 800.-einklage, dies mit
der Begründung, die erhobenen Ansprüche seien zum Teil
übersetzt,
die Klage erscheine nur für einen Fr. 800.-
nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig.
Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde
mit
dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und Gewährung des Armenrechts für eine Forde-
rung von Fr. 987.-hat das Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
- -Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ausführlich
begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat eine
Partei, die ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebens-
unterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichts-
losen Zivilprozess schon
auf Grund von Art. 4 BV einen
Anspruch
darauf, dass das Tätigwerden des Richters nicht
von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von
Kosten abhängig gemacht wird und dass ihr ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines
solchen
zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf
(BGE 60 I 182, 64 I 3). Unter den gleichen Voraussetzungen,
d. h. bei Armut der Partei und Nichtaussichtslosigkeit des
Prozesses, befreit
die luzernische ZPO ( 308) die mittellose
Partei überdies von der Zahlung von Kosten nach beende-
tem Prozess, soweit im Armenrechtsentscheid nicht etwas
anderes verfügt wird und unter dem Vorbehalt, dass diese
Kosten nachzuzahlen sind, wenn der Bedürftige nachträg-
lich zu Vermögen kommt.