Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N° 20.
zur Deckung je eirier entsprechenden Quote der Betrei-
bungsforderung, sondern
jedes Pfandungsobjekt hat die
Forderung als
ganZe bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung
zu decken
(BGE 48 III 199).
Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den
Liquidationswert darstellen,
darf die Anweisung an das
Betreibungsamt nur dahin lauten, es seien soviel gepran-
dete Gegenstände aus dem Pfandungsbeschlag zu entlas-
sen, als für die Befriedigung der Betreibungsforderungen
von
Fr. 629.60 und Fr. 660.-samt Zinsen und Kosten
entbehrlich sind. Dabei wird
aber nach Art. 95 SchKG
insbesondere eine Freigabe des Getreideerlöses nicht
in
Betracht kommen, nachdem die Beschwerde wegen Un-
pfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG
versäumt worden ist; die Pfändung hat vielmehr grund-
sätzlich
in erster Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen,
und zudem wäre andernfalls die erstpfändende Gläubigerin
nicht mehr voll gedeckt.
20. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Junl 1942
i. S. Thut.
Gebührenberechnung ; Ueberyrüjung der RechtrnäBBiglceit der ge-
bührenpflichtigen Verjügungen; B68chwerdejriBt.
Art. 16 GebT ist extensiv dahin auszulegen, dass die Rechtmässig-
keit der gebührenpflichtigen Verfügungen des Betreibungs-
amts (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenersatzk1age
gemäss Art, 5 SchKG hin, sondern auch) von den Aufsichts-
behörden bei Nachprüfung der Gebührenberechnung, ohne
dass es der Aufhebung der Verfügungen bedarf, (vorfrageweise)
zu beurteilen ist.
Voraussetzung hiefm ist aber, dass die Beschwerde in der Ge-
bührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Be-
schwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch
nicht verspätet wäre.
Oalcul des emolument8 " examen de La Ugalite des operations Boo-
miBu au tarij; de ai de plainte.
L'art. 16 du tarif des frais doit interprete en ce sens qu.'il
incombe aux autoriMs de surveillance, lorsqu.'elles ont a exa-
miner la regulariM d'un compte d'emoluments, de se prononcer
(a titre pr6judiciel) Bur la Iegitimite des operations de l'office
de poursuites pour lesquelles un emolument peut Atre recIame,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
et quand bien mAme il ne semit pas necessaire de prononcer
l'annulation de ces operations. (Ce pouvoir n'appartient pas
seulement au ju,ge saisi d'une action en dommages-interets
en vertu de l'art. 5 LP.)
Mais il faut pour cela que la plainte concernant la question des
emoluments ait ete deposee A. un moment ou il aurait encore
eM temps de porter plainte contre les operations elles-memes.
OalcoZo deUe taBBß; uame deUa legalitd deUe operazioni BOggette
alla tarilfa " termine di reclamo.
L'art. 16 della tariffa dev'essere interpretato nel senso che incombe
alle autoritA. di vigiIanza, chiamate ad esaminare la regolarltA.
del conto delle tasse, di pronunciarsi, a titolo pregiudiziale,
sulla legalitA. delle operazioni dell'ufficio d'esecuzione, per le
quali puo esser ehiesta una tassa, anehe se non fosse neces-
sano di diehiarare nulle queste operazipni. (Quasta competenza
non spetta soltanto al giudice adito con un'azione di risarci-
mento dei danni a' sensi dell'art. 5 LEF.)
Occorre perO ehe il reclamo coneernente la questione delle tasse
sia stato inoltrato allorche sarebbe stato ancora possibile di
impu,gnare tempestivamente le operazioni stesse.
!
Tatbestotnd (gekürzt):
A. -Josef Thut schuldete der Einwohnergemeinde
Littau Grundbuchbereinigungskosten von Fr. 18.50. Die
Gläubigerin hob hiefür
mit Begehren vom 26. August 1941
Betreibung auf Grunq,pfandverwertung an. Das Betrei-
bungsamt Littau zeigte den Mietern des Schuldners die
Zinsensperre
an und nahm gewisse Liegenschaftsverwal-
tungshandlungen vor.
Es nahm an Mietzinsen vom 1. bis
30. September 1941 Fr. 292.-ein, wovon ein Mieter
bereits
am 1. September Fr. 74.-bezahlte, und ging
einen Mietvertrag
zur Wiederbesetzung einer Wohnung
ein, woraus sich Schwierigkeiten ergaben, weil der
Schuld-
ner selbst die gleiche Wohnung bereits anderweitig ver-
mietet hatte.
Nachdem der Schuldner die Betreibungsforderung an-
erkannt hatte, schloss das Betreibungsamt das Verfahren
ab und erstellte die Kostenrechnung, worin es Gebühren
von
Fr. 46.90 für die Liegenschaftsverwaltung aussetzte.
Am
9. Oktober 1941 zeigte es dem Schuldner an, dass
die Kostenrechnung während 10 Tagen zur Einsicht
aufliege.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
B. -Mit Eingabe vom 27. Oktober 1941 führte der
Schuldner gegen die Kostenrechnung Beschwerde .
.(). -Die untere kantonale Aufsichtsbehörde sah zwar
die Beschwerde als verspätet an, setzte aber doch von
Amtes wegen gemäss Art. 15 Geb T die Gebührenrechnung
auf Fr. 14.a herab; überdies erteilte sie dem Betreibungs-
beamten eine Rüge und belegte ihn mit einer Busse.
D. -Den hiegegen vom Betreibungsbeamten ergriffenen
Rekurs hiess die obere kantonale Aufsichtsbehörde dahin
gut, dass sie auf die Beschwerde des Schuldners nicht
eintrat, die Gebührenrechnung in Anwendung von Art.
15 GebT bloss auf Fr. 43.40 reduzierte und die Busse
aufhob.
E. -Im vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner,
der erstinstanzliche Entscheid sei wiederherzustellen und
das Betreibungsamt zu verhalten, Art. 97 SchKG zu
beachten. Die SchKK tritt darauf nicht ein, aus folgenden
Erwägungen:
Die Vorinstanz hält die Beschwerde des Schuldners an
die untere Aufsiohtsbehörde mit folgender Begründung für
verspätet : Zwar laufe für denjenigen, der nach Art. 17
GebT die Zustellung
einer detaillierten Kostenreohnung
nachsuohe, die
Frist zur Besohwerde gegen den Gebühren-
bezug
von dieser Zustellung an, sofern jenes Gesuch
innerhalb der Besohwerdefrist seit Kenntnis vom GlobaI-
betrag der Kosten gestellt worden sei (BGE 63 III 38) ;
diese
Erwägung treffe jedoch auf den vorliegenden Fall
nioht zu, weil Art. 20 VZG die Bekanntgabe der detail-
lierten Rechnung zum voraus vorsohreibe, hiefür aber die
Form der öffentliohen Auflage genügen lasse. Der Schuld-
ner habe aber die Anzeige der Auflage spätestens am 10.
Oktober 1941 erhalten ... ; die Besohwerdefrist sei also am
20. Oktober abgelaufen ...
Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizutreten.
Infolgedessen fehlt dem Sohuldner gemäss BGE 68 III 3
die Legitimation
zur Weiterziehung des Entsoheides der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
Vorinstanz, die auf seine Besohwerde nioht eingetreten
ist, sondern lediglich
von Amtes wegen bezw. auf Rekurs
des Betreibungsbeamten hin die Anwendung des GebT
überprüft hat.
Die Vorinstanz erachtet sioh bei dieser überprüfung
nicht für befugt, die Gebührenrechnung weiter als auf
Fr. 43.40 herabzusetzen, weil der Sohuldner, der zwar
nicht die Tarifwidrigkeit gewisser Gebühren behaupte,
wohl aber geltend mache, bestimmte Verwaltungshand-
lungen des Betreibungsamts und damit auch die dafür
bereohneten Gebühren seien materiell nicht gerechtfertigt,
diese
Kritik mangels reohtzeitiger Besohwerde gegen jene
Handlungen verspätet vorbringe. In der Tat macht Art.
16 GebT, der in seinem Anwendungsbereioh das OR
ausschliesst, die Rückerstattung oder Streichung einer
tarifmässigen Gebühr v9n der formellen Aufhebung der
betreffenden gebührenpfliohtigen Verfügung des Betrei-
bungsamts abhängig. Der Schuldner beantragte jedoch in
seiner Beschwerde gar keine solohe Aufhebung. Indessen
ist Art. 16 GebT über seinen Wortlaut hinaus dahin
auszulegen, dass die Rechtmässigkeit der fraglichen
Verfügungen (nicht
nur vom Zivilgericht auf Schadener-
satzklage gegen
den Betreibungsbeamten gemäss Art. 5
SohKG hin, sondern auch) von den Aufsiohtsbehörden
bei
Überprüfung der Gebührenreohnung, und zwar vor-
frageweise,
zu beurteilen ist; denn es rechtfertigt sich
nicht, den Schuldner nur deshalb auf den Weg des Zivil-
prozesses
zu verweisen, weil er keinen Aufhebungsantrag
gestellt hat, während doch die Nachprüfung der Gebühren-
berechnung,
an der ihm hier vor allem gelegen ist, zu den
Aufgaben der Aufsichtsbehörden gehört. Dies setzt aber
voraus, dass die Beschwerde in der Gebührenfrage in
einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Beschwerde gegen
die
beanstandeten Verfügungen selbst noch nioht ver-
spätet wäre. Die Frist für diese Beschwerde beginnt aber
in einem Falle wie dem vorliegenden ebenfalls von der
vorgeschriebenen Auflage der Kostenrechnung an zu
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 21.
laufen, bei welcher Gelegenheit der Schuldner die Vor-
nahme . jener Handlungen in Erfahrung bringen konnte.
Th(r Rekurrent hat aber diese Frist, wie bemerkt, unbe-
nützt verstreichen lassen.
21. Auszug ans dem Entscheid vom 14. Juli 1942
i. S. Bächtold.
Gnückvef'Wertung. Bei Streit über die Be8tandteileigenschaft
ist das Verfahren betr. Zugehör entsprechend anzuwenden
(Art. 11 ff., 38 ff. VZG).
Wenn er der streitige enstand erst auf Verlangen eines
Beteiligten al Besnandteil m. das !- astenverzeichnis au,fgenom.
men wurde, 1st dIe Klagefrist diesem Beteiligten anzusetzen
(Art. 19 lit. b der Anleitung zur VZG).
Realiaation lorcee des immeubles. En cas de .litige sur la qualiM
de partie intigmnte d'un objet, i1 y a Heu d'appliquer par ana-
lOgIe la proc6dure prevue pöur les accessoires (Mt 11 ss 38 SB
ORI). . ,
Si des lors l'objet litigieux n'a 13M porte a l'etat des charges qu'a
la demande d'un interesse, c'est a ce demier que l'office impartira
le delai pour ouvrir action (art. 19 litt. b des Instructions relati-
ves a l'ORI).
Realizzazione IQrza:ta di stabili. Qualora sorgs una contestazione
sulla quali0 di parte costitutiva d'un oggetto, si deve applicare
per analogIa la procedura prevista per gli accessori (art. 11 e
seg., 38 e
seg. RRF). .
Se quindi l'oggetto Iitigioso e stato iscritto nell'elenco degli oneri
soltnto . su oman d'un teressato l'ufficio impartira a
quest ,ultIm? I termme pe mt:odurre azione (Mt. 19 lett. b
delle
lstruzlom per la reahzzazlOne forzata di fondi.)
A. -Als die Schuldnerin vor der Verwertung ihres
Grundstücks
ihre Himbeerpflanzungen nebst Pfählen weg-
nehmen wollte, widersetzte sich die Gläubigerin, ohne aber
beim Betreibungsamt Gehör zu finden, und führte daher
Beschwerde. Die obere Aufsichtsbehörde ordnete die nach-
trägliche Einleitung des Lastenbereinigungsverfahrens über
die Frage der Bestandteileigenschaft an. Darauf erklärte
das Betreibungsamt die Pflanzen samt Pfählen als Bestand-
teil der Liegenschaft und setzte auf Bestreitung der Schuld-
nenn hin der Gläubigerin mit Formular Nr. 23 Frist zur
Klage gemäss Art. 107 SchKG.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 21.
B -Hiegegen beschwerte sich die Gläubigerin mit dem
Antrag, die Klagefrist sei der Schuldnerin
anzuset1ien.
Beide Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab. Die
obere
führt aus, nach dem früheren Beschwerdeentscheid
habe das Betreibungsamt das Verfahren
nicht von vorne
neu aufzunehmen gehabt, sondern dort, wo es unterlassen
habe, dem Begehren
der Gläubigerin um Aufnahme der
fraglichen Sachen
als Bestandteile im Lastenverzeichnis
stattzugeben.
Mit der Ablehnung desselben habe es bereits
eine prima-facie-Entscheidung getroffen.
In analoger An-
. wendung des in BGE 59 III 77 ausgesprochenen Grund-
satzessei die Klägerrolle derjenigen Partei zuzuschieben,
welche diese Entscheidung des
Betreibungsamtes angreifen
wolle, also hier
der Gläubigerin. Diese Folgerung ergebe
sich
aber auch nach Art. 19 lit. b der Anleitung zur VZG,
wonach dann, wenn der streitige Gegenstand gemäss
Art. 11 Abs. 3 (oder Art. 38 Abs. 1) erst auf Verlangen eines
Beteiligten als Zugehör
in das Lastenverzeichnis aufge-
nommen worden ist, die Klagefrist (mit Formular Nr. 12)
demjenigen anzusetzen sei, der diese Aufnahme verlangte,
also hier der Gläubigerin.
O. -Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Gläubi-
gerin an ihrem Antrag fest mit der Begründung, die Auf-
nahme der Pflanzen in das ergänzte Lastenverzeichnis
stelle
den berichtigten prima-facie-Entscheid des Betrei-
bungsamtes dar, den mit Klage anzugreifen daher Sache
der Schuldnerin sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
- '-" Über das V erfanmm bei Streit über die Bestand-
teilseigenschaft
enthält die VZG keine Vorschriften. Ange-
sichts der Gleichartigkeit der Rechtslage ist es jedoch
gegeben, die Vorschriften derselben über Zugehör entspre-
h6nd ähzuwenden (vgl. für das Konkursverfahren BGE 55.
111 44 E. 3) ; auch die Rekurrentin schlägt nichts grund-
Sätzlich
anderes vor.