A. Schuldbetreihnngs-nnd Konkursrecht.
Poursuite et Failllte.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD
BETREIBUNGS UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
9. Entscheid vom 12. Februar 1942 i. S. Haendcke.
Schutz des am Wohnsitz des Schuldners befindlichen ordentlichen
Betreibungsortes
(Art. 46 SchKG) :
- Aufhebung des von einem unzuständigen Betreibungsamt
ausgegangenen Zahlungsbefehls nur bei rechtzeitiger Beschwerde
(Art. 17 SchKG).
- Aufhebung der unzust.ändigen Orts vorgenommenen Fort-
setzung der Pfändungsbetreibung von Amtes wegen, auch bei
unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist :
- notwendig bei schweizerischem Wohnsitz des Schuldners ;
- nach freier Befugnis der Betreibungsbehörden bei auslän-
dischem Wohnsitz des Schuldners; davon ist in der Regel
nur dann Gebrauch zu qJ.achen, wenn der ausländische
Wohnsitz schon durch die Betreibungsakten klargestellt
ist.
-Vorbehalten bleibt .. gegenüber b) eine Prorogation
(Art. 50 Abs. 2 SchKG).
Protection du for ordinaiR'e Je tJoursuite au domicüe du debiteur
(art. 46 LP) :
- L'annulation du commandement de payer emanant d'un
office incompetent h'a lieu que sur plainte formee en temps
utile (art. 17 LP).
- L'annulation des mesures de continuation de la poursuite
par voie de saisie a un for incompetent peut avoir lieu meme
apres l'expiration du delai de plainte :
a) elle doit necessairement etre ordonnee lorsque le debiteur
est domicilie en Suisse ; .
b) . elle est laissee a la libre appreciation des autorites de pour-
suites lorsque le debiteur est domicilie a l'etranger ; celles-ci
ne doivent en regle generale' user de ce pouvoir que si le
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domicile a l'etranger resulte clairement deja. des piooes
de la poursuite. '
-Demeure reservee dans le cas b) une election de domicile
(art. 50, al. 2.LP).
Protezione deZ foro ordinario di esecuzione al domicilio del debitore
(art. 46 LEF) :
I. L'annullamento dei precetto esecutivo notificato da un ufficio
incompetente e pronunciato soItanto su reclamo interposto
tempestivamente (art. 17 LEF).
2. L'annullamento della continuazione deIl'esecuzione per via
di pignoramento ad un foro incompetente pUD aver Iuogo
anche dopo 111. scadenza deI termine di reclamo :
a) dev'essere necessariamente ordinato quando iI debitore e
domieiliato in Isvizzera;
b) e laseiato alla facolta delle autorita. di eseeuzione, se iI
debitore ha il suo domieiIio all'estero; esse debbono di
regola far uso di questa faeolta soItanto se iI domicilio
all'estero risulta gia ehiaramente dagli atti dell'eseeuzione
-Nel easo b) resta riservata un'elezione di domieilio (an. 50
cp. 2 LEF).
In der Betreibung des Ferdinand Enke, Verlagsbuch-
handlung in Stuttgart, gegen Eberhard Haendcke, Buch-
händler in Bern, wurde für den Zahlungsbefehl des Betrei-
bungsamtes Bern vom 4. November 1940 auf Gesuch des
Gläubigers
vom 25. Juli 1941 definitive Rechtsöffnung
erteilt. Über die Pfändungsankündigung vom 23. Okto-
ber 1941 beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag,
sie und zugleich die ganze Betreibung sei aufzuheben,
weil
er seinen Wohnsitz nicht in Bern, sondern in Berlin
habe, was er bereits im erwähnten Rechtsöffnungsver-
fahren, jedoch ohne Erfolg, geltend gemacht hatte.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 24. Januar
1942 abgewiesen, erneuert der Schuldner seine Beschwerde-
anträge mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz ist im Hinblick auf eine allenfalls im
Sinne von BGE 63 III 114 gegebene Nichtigkeit der Be-
treibung auf die Beschwerde eingetreten, obschon der
Schuldner seinerzeit unterlassen hatte, den Zahlungsbefehl
wegen örtlicher
Unzuständigkeit des Betreibungsamtes
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 9.
Bern anzufechten. Sie ist jedoch zur Abweisung der Be-
schwerde gelangt, weil sich
der Wohnsitz und damit der
ordentliche Betreibungsort des Schuldners in der Tat in
Bern befinde. Dem Schuldner ist zuzugeben, dass die
Wohnsitzfrage
nicht eindeutig abgeklärt ist. Einerseits
lebt und wohnt er seit ungefähr zwei Jahren in Bern.
Anderseits ist seine Familie in Berlin geblieben. Über
seine Tätigkeit in Bern und den Grund des Getrenntlebens
liegen keine
näheren Angaben vor. Jedenfalls erscheint
Bern nicht als blosser Arbeitsort, von wo aus sich der
Schuldner häufig an einen andern Ort zu seiner Familie
begäbe...
Er meint, nach dem eingangs erwähnten Ent-
scheide sollten die Betreibungsbehörden seine Beziehungen
zu Bern einer-und zu Berlin anderseits von Amtes wegen
erforschen. Diese Auffassung
befremdet, da sich der
Schuldner selbst, der doch über diese Verhältnisse Be-
scheid weiss, darüber nicht ausspricht. Indessen kommt
dem angerufenen Präjudiz überhaupt nicht die ihm vom
Rekurrenten beigemessene Bedeutung zu:
Eine Missachtung der Vorschriften über den Betreibungs-
ort hat Nichtigkeit der betreffenden Massnahmen nur dann
zur Folge, wenn dadurch öffentliche Interessen oder Inte-
ressen dritter, nicht am Verfahren beteiligter Personen
verletzt werden. Unter solchen Schutz stellt die Recht-
sprechung das Interesse, das für allfällige andere Gläubiger
bestehen kann, am ordentlichen schweizerischen Betrei-
bungsorte des Schuldners an einer Pfändung teilzunehmen.
Aus diesem Gesichtspunkte wird eine ungehörigerweise
anderswo erfolgte
Fortsetzung der Pfändungsbetreibung
als nichtig angesehen. Jedoch betrifft die Nichtigkeit nicht
auch den der Pfändung zugrunde liegenden Zahlungs-
befehl
eben weil das Recht auf Teilnahme erst die Pfän-
dung betrifft. Der wenngleich von einem unzuständigen
Betreibungsamt ausgegangene, seinerzeit unangefochten
gebliebene Zahlungsbefehl
bleibt daher als Grundlage für
eine am richtigen Orte zu verlangende Pfändung bestehen
(BGE 56
III 228 am Schlusse der Erwägungen). Selbst
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wenn der zutreffende Betreibungsort :z;ufolge Ablaufes der
Frist für die Fortset:z;ung der Betreibung nach Art. 88
SchKG
nicht mehr in Anspruch genommen werden kann,
int nicht gegebenenfallS mit der Pfändung auch der Zah-
lungsbefehl nichtig
zu erklären; denn dieser ist eben in
einem solchen Falle nicht wegen eines ihm anhaftenden
Mangels, sondern wegen Zeitablaufes unwirksam geworden,
und es spielt gar keine Rolle, ob er von einem unzustän-
digen Amte ausgegangen, aber nicht angefochten worden,
oder ob das Betreibungsamt erst seither, also erst für die
Fortsetzung der Betreibung, nach Art. 53 SchKG unzu-
ständig geworden war.
Der besondern Art des erwähnten Nichtigkeitsgrundes
entsprechend,
kommt solche Nichtigkeit nicht in Frage,
wenn
nicht von einem anderswo in der Schweiz befindlichen,
sondern lediglich
von einem angeblichen ausländischen
Wohnsitz des Schuldners die
Rede ist. Ein derartiger
Sachverhalt mag den Schuldner zur Beschwerdeführung
veranlassen, doch
hat er sich hiefm an die gewöhnlichen
Vorschriften
zu halten und namentlich die Frist des Art. 17
SchKG zU beachten (BGE 59 III 1). Eine solche Beschwerde
kann gegen die Pfändungsankündigung geführt werden,
wenn die Rüge gegenüber dem Zahlungsbefehl noch
unan-
gebracht gewesen wäre, der Schuldner also bei Anhebung
der Betreibung am betreffenden Ort wohnte und erst
seither ins Ausland übergesiedelt. ist. Dagegen ist die
Beschwerde gegenüber
der PfändungsankÜlldigung ver-
spätet, wenn sie sich auf einen bereits bei Anhebung der
Betreibung vorhanden gewesenen Sachverhalt stützt, wie
im vorliegenden Falle.
BGE 63 III 114 steht hiemit nicht im Widerspruch. Im
damaligen Falle kam der oben erwähnte Nichtigkeitsgrund
allerdings
auch nicht in Frage. Es konnte sich nicht darum
handeln, lediglich wegen ausländischen Wohnsitzes des
Gläubigers
den gleichen Nichtigkeitsgrund nun auf den
Fall eines ausländischen Wohnsitzes des Schuldners auszu-
dehnen, wobei doch die
Wahrung der Teilnahmerechte
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 9.
anderer Gläubiger ausser Betracht steht. Vielmehr ist das
angezogene Präjudiz wie folgt klarzustellen : Den sohwei-
zerischen Betreibungsbehörden muss
vorbehalten bleiben,
ein Betreibungsverfahren,
zu dessen Durohführung sie
nioht
zuständig sind, von Amtes wegen niederzusohlagen.
Es ist ihnen nicht zuzumuten, sich mit einem solchen Ver-
fahren weiterhin behelligen zu lassen, nur weil der Schuld-
ner eine reohtzeitige Beschwerde unterliess und daher
seinerseits nicht mehr zur Anfeohtung der Betreibung
wegen ausländischen Wohnsitzes
befugt ist. Zu solchem
Einschreiten
von Amtes wegen besteht jedoch im allge-
meinen keine Veranlassung, wenn
der schweizerische Be-
treibungsort
nur einigermassen zweifelhaft ist! so dass nooh
näher.e
Erhebungen nötig wären, um darüber erst Klar-
heit zu sohaffen. Das Präjudiz betraf nun im Untersohied
zum vorliegenden Fall einen Schuldner mit einwandfreiem
Auslandswohnsitz,
was zu Beginn des Tatbestandes fest-
gestellt wurde, so dass sich die
Fortsetzung der Betreibung
in der Schweiz geradezu als missbräuchliche Inanspruch-
nahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt darstellte,
zumal
durch einen gleichfalls im Auslande wohnenden
Gläubiger.
Damit brauchten sich die Betreibungsbehörden
nicht abzufinden ; fehlte es doch an einer Prorogation,
wie sie bei ausländisohem Wohnsitz des Schuldners grund-
sätzlich
in Anlehnung an Art. 50 Abs. 2 SchKG zulässig
ist. Gegenüber dem
Rekurrenten dagegen, der seit längerer
Zeit
in Bern lebt und wohnt, muss es bei der Prosequierung
des unangefochten gebliebenen Zahlungsbefehls bleiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.