Versicherungavertrag. N° 51.
dass durch das angefochtene Urteil die Klage lediglich
bedingt zugesprochen bezw. abgewiesen ist,
dass ein unbedingte Urteil erst dann vorliegen wird,
wenn die kantonale
Instanz festgestellt hat, ob die Klägenn
den Erfüllungseid geleistet oder verweigert hat, ob also
das erste oder das zweite der eventuellen Urteilsdispositive
in Kraft getreten ist,
erkennt da8 Bwnde8gericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
61. Urteil der 11. Zivilabtellnng vom tl.Oktober 1M2 i. S. Fissler
gegen ce Nenenburger .
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für unrichtige Ge-
fa.hrsdeklaration auf eindeutige Fragen des Versicherers beim
Vertragsabschluss (Fragebogen). Er kann sich zu seiner Entlas.-
tung nicht auf einen falschen Rat des Vermittlungs-agenten
berufen .. Rücktrittsrecht des Versicherers. Art. 4,6, 8,34 VVG.
Responsabilite du preneur d'assurance eIi raison des reponses
inexactes qu'il a donnees aux questions posees par l'assureur
lors de la concIusion du contrat. Le preneur d'assurance n'est
pas fonde a. invoquer a. sa. decharge le f it qu'll aurait 6te induit
en erreur par UD agent de l'assureur n'ayant pas des pouvoirs de
representation.Droit de l'assureur de se d6partir duoontrat .
Art. 4, 6, 8, 34 LCA.
ResponsabiIita.
deI proponente a dipendenza delle risposte inesatte
da lui date 801 questionario ehe l'assicuratore gli ha sottoposto
per la conclusione deI eontratto. 11 proponente non puo invocare
a suo sgravio di esser stato indotto in errore da UD aF.te
deU'assicuratore ehe non ha veste per rappresentarlo. Diritto
di recesso a favore dell'assicuratore. Art. 4, 6, 8 e 34 LCA.
A. -Der Kläger war früher während acht Jahren
(1929-1937) bei der Gesellschaft Nordstern 1) gegen Unfall
versichert gewesen.
Er hatte während der Dauer dieser
Versicherung fünfmal Unfallentschä.digungen im Gesamt-
Vereicherungsvertrag. No 51.
betrage von Fr. 1265.-bezogen und dann den Versi-
cherungsvertrag auf den 10. April 1937 im Sinne von
Art. 42 VVG aufgelöst. Um diese Zeit trat er mit dem
Agenten (Inspektor) Schmid
der Beklagten (der früher
für die Nordstern tätig gewesen war) zwecks Abschlus-
ses einer nauen Unfallversicherung in Verhandlung. Am
15. April 1937 unterzeichnete er ein Antragsformular,dem
folgendes zu entnehmen ist :
VI. Verschiedene Fragen.
- a) Haben Sie bereits Unfälle erlitten 1
Welche und wann 1 1. a) nein
b)
Haben die Unfälle dauernde Folgen
hinterlassen 1
Welche 1 b) entfällt
- a) Sind Sie schon von Unfallversiche-
rungsgesellschaften entschädigt wor-
den 1
Von welchen
b) Welche Entschädigungen haben Sie
bezogen 1
- Wurde bereits eine früher von Ihnen
abgeschlossene Unfa.llversicherung
vorzeitig aufgehoben oder auf das
Vertragsende gekündigt
Wenn ja, bei welcher Gesellschaft 1
Wann 1 durch wen 1 Aus welchem
Grundet ))
2. a) nein
b)
entfällt
6. nein
Die
Fragen sind vorgedruckt. Die Antworten sind von
der Hand des Agenten Schmid geschrieben. Die Beklagte
nahm den Antrag des Klägers an und stellte ihm am
22. April 1937 die Police aus.
B. -Am 1. August 1939 zeigte der Kläger der Beklagten
eine am 17. Juli 1939 durch Insektenstich erlittene infek-
tion an. Die Beklagte erklärte am 22. August 1939, unter
grundsätzlicher Ablehnung des angezeigten Unfalles, den
Rücktritt vom Versicherungsvertrag auf Grund von
330 Versicherungsvertrag. No 51.
Art. 6 VVG, wegen Vernchweigung erheblicher Gefahrstat-
sachen beim Vertragsschluss. Sie habe inzwischen erfahren,
dass die damaligen Angaben des Klägers auf die Fragen
betreffend frühere Unfälle und dafür bezogene Versiohe-
rungsentschädigungen
unwahr gewesen seien.
O. -Der Kläger liess diesen Rüoktritt nicht gelten. Mit
der vorliegenden Klage belangte er die Beklagte auf
Zahlung von Tagesentschädigungen von Fr. 5475.-. Die
Unrichtigkeit der erwähnten Angaben beim Vertrags-
schlusse schrieb
er dem Verhalten des Agenten Schmid zu.
Dafür habe die Beklagte einzustehen. Er gab folgende
Schilderung: In der Wirtschaft Uto , von meiner Frau
betrieben, fertigte Herr G. Schmid den Antrag aus an
einem Nebentisch, während ich mit andern Gästen be-
schäftigt war. Er erklärte hiebei, er benötige mich zur
Antragsausfüllung nicht, da er mein Risiko vom Nord-
stern her genügend kenne. Als ich die Beantwortung der
Fragen VI. 1-6 durch Herrn Schmid beobachtete, machte
ich ihn darauf aufmerksam, dass seine Beantwortung den
Tatsachen nicht entspreche. Er erwiderte aber: Das
sind ja nur Taggeldunfälle gewesen, die gar nicht mit-
spielen. Würde man eine neue Versicherung wegen früheren
Taggeldunfällen ablehnen, so könnte man wohl keine Ver-
sicherungen
mehr abschliessen ... In der Folge, weil mir
die Erfahrung wie jedem andern Laien fehlte, liess ich ihn
gewähren, da er jedenfalls als Inspektor der ( Neuen-
burger schon wusste, was zu tun und was zu lassen sei,
nachdem er ja meine Versicherungsverhältnisse aus der
früheren Zeit kannte. Die Beklagte bestritt diese Dar-
stellung. Der Kläger dagegen beharrte darauf und fügte
bei, er habe dem Agent-en Schmid gegenüber von vorn-
herein die Befürchtung geäussert, man werde ihn wegen
der vorausgegangenen Unfälle wohl nicht mehr bei einer
neuen Gesellsohaft aufnehmen. Der Agent habe ihn aber
beschwiohtigt.
D. -Das Bezirksgerioht Zürioh und das Obergericht
des
Kantons Zürich, dieses Init Urteil vom 7. Mai 1942,
Versicherungsvertrag. N° 51. 331
wiesen die Klage ab, ohne den erwähnten Streitpunkt und
die weitern Grundlagen des Anspruches abzuklären. Sie
erklärten, die Klage sei auoh bei Annahme des vom Kläger
behaupteten Sachverhaltes unngründet. 'Die Beklagte
habe das behauptete Verhalten des Anenten Sohmid als
eines "biossen Vermittlungsagenten nicht zu vertreten.
E. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an
seinem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : r
- -Dass die Beklagte (die sich auf einen Berioht der
Gesellsohaft ( Nordstern vom 11. August 1939 stützt) den
Rücktritt binnen der in Art. 6 VVG vorgesehenen Frist
erklärte, ist nicht bestritten. Und was den Grund des
Rüoktrittes betrifft, a steht fest und ist anerkannt, dass
die eingangs
erwähnten, in dem vom Kläger unterzeioh-
neten Antragsformular enthaltenen Angaben unrichtig
waren. Auch deren Erhebliohkeit steht ausser Streit. Mit
Recht. Die Erheblichkeit der betreffenden schriftlichen
Fragen des Yersioherers ist zu vermuten (Art. 4 Abs. 3
VVG). Der Versioherer ist berechtigt, nach allen Umstän-
den zu fragen, die geeignet sind, seinen Entschluss über
Annahme oder Ablehnung des Versicherungsvertrages
ernstlich zu beeinflussen (Art. 4 Abs. 2 VVG). Zu diesen
Umständen gehören auoh früher erlittene Unfalle der zu
versichernden Person und allenfalls ausgerichtete Ver-
sioherungsleistungen;
denn abgesehen von a.1lfälligen blei-
benden Folgen ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die
Frage, ob mit einer den Eintritt von Unfallen begünsti-
genden Anlage
oder Unvorsichtigkeit des Antragstellers zu
rechnen und daher ein entspreohend grösseres Risiko zu
übernehmen sei. Sodann lässt sich an Hand soloher An-
gaben abschätzen, ob der Antragsteller etwa darauf aus-
gehe, möglichst viele Versicherungsleistungen zu beziehen.
Auch die vorzeitige Aufhebung eines Versioherungsvertrages
oder dessen Kündigung lässt unter Umständen Rückschlüs-
se
auf die Person des Antragstellers als Vertragspa.rtn8l' zu.
Versicherungavertrag. N° 61.
Hier standen keineswegs so geringfügige Unfälle in Frage,
dass die Beklagte von vornherein kein Interesse an deren
Kenntnis haben konnte'. Betrug doch die Summe der vom
Kläger bezogenen Tagesentschädigungen im Jahresdurch-
schnitt Fr. 157.-, bei einer Tagesentschädigung von
Fr. 15.-, wie sie der Kläger auch der Beklagten beantragte.
Diese Tatsache war geeignet, die Beklagte vom Abschluss
einer Versicherung
zu einer jährlichen Prämie von Fr. 94.60
abzuhalten.
2. -
Der Kläger befürchtete denn auch selbst, wie er
sagt, wegen der vorausgegangenen Unfälle werde ihn eine
andere Versicherungsgesellschaft
nicht mehr annehmen.
Er glaubt sich aber durch angebliche Belehrungen des
Agenten
Schmid gedeckt. Dieser habe ihm die erwähnte
Befürchtung ausgeredet
und zudem die Verneinung der
auf das bisherige Versicherungsverhältnis mit der Gesell-
schaft Nordstern bezüglichen Fragen veranlasst. Des-.
halb stehe dem Rücktritt der Beklagten Art. 8 Ziff. 2 VVG
und, da dem Agenten der wirkliche Sachverhalt bekannt
gewesen, überdies Ziff. 3 entgegen.
Diese
Auffassung scheitert nach der zutreffenden Ent-
scheidung der kantonalen Gerichte an den Schranken der
dem Agenten zustehenden Vertretungsma.cht. Wäre Sohmid
sogenannter Abschlussagent, d. h. befugt gewesen, über
Annahme oder Ablehnung des
Antrages
O
des Klägers zu
entscheiden, und hätte er in Kenntnis des wahren Sachver-
haltes den Antrag angenommen, so wäre die Beklagte
grundsätzlich gebundeI (BGE 51 II 452). Auszunehmen
wäre immerhin der Fall, dass der Agent seine Vertretungs-
macht in Kollusion mit dem Antragsteller missbraucht
hätte, um die Beklagte zu schädigen (Art. 2 ZGB). Nun war
aber Schmid gar nicht Abschluss-, sondern blosser Ver-
mittlungsagent. Das ergibt sich aus seinem Rechtsverhält-
nis
zu der Beklagten und entspricht der Stellung des
Agenten bei der Unfall-wie der Lebensversichertmg im
allgemeinen. Art. 34 VVG behält freilich die Ausübung
weitergehender Befugnisse durch den Agenten mit still-
Veraicherungsvertrag. N' 51.
schweigender Genehmigung des Versicherers vor. Allein
davon ist hier nicht die Rede. Schmid nahm den Antrag
des Klägers keineswegs selbst an, sondern unterbreinte
ihn der Direktion der Beklagten zur Annahme oder 'Ab-
lehnung. Unter diesen Umständen bezeichnete der Kläger
ihn in der KlageSchrift ohne Grund als Abschlussagenten .
Er versteht diese Bezeichm:ng übrigens nicht im wahren
Sinne des Wortes, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4
oben der Klage ergibt. Vor Obergericht hat er an dem ver-
fehlten
Standpunkte denn auch nicht festgehalten (8. 5 der
Berufungsschrift ).
Hinsichtlich des Vermittlungsagenten hat das Bundes-
gericht
im erwähnten Falle (BGE 51 II 4(2) bereits ent-
schieden, dass dessen Kenntnis von Gefahrstatsachen, die
dem Versicherer selbst verborgen blieben, diesem
nicht
zugeschrieben werden kann. Ferner ist der Antragsteller
grundsätzlich für die Richtigkeit
der von ihm unterzeich-
neten Angaben des Antragscheines verantwortlich erklärt
worden, gleichgültig ob das Formular von ihm selbst oder
vom Agente des Versicherers ausgefüllt wurde (Urteil des
Bundesgerichtes vom 7.
Februar 1930 in V.A.S. VI Nr. 51).
Der Kläger beruft sich demgegenüber auf BGE 61 II 367,
wonach eine
im Antragschein enthaltene unrichtige Ge-
fahrsdeklaration
dem Antragsteller nicht schadet, wenn er
dem Agenten richtige Angaben machte und die abweichen-
de schriftliche
Deklaration auf entsprechenden Anordnun -
gen und Belehrungen des Agenten beruht. Das ist jedoch
nioht als allgemeiner Grundsatz anzuerkennen.
Der Ver-
sicherte darf sich auf Ratsohläge eines Agenten jedenfalls
dann nicht verlassen, wenn diese mit unverkennbaren
Vertragspflichten im Widerspruch stehen (BGE 41 II 466).
Entsprechendes
gilt für den Antragsteller bei der Gefabrs-
deklaration,
wo bereits eine vertragsähnliohe Bindung mit
Rechten und Pflichten besteht (Art. 1 ff. VVG). Der die
Verhandlungen durchführende Agent ist Abschlussgehülfe
(vgl. BGE 63 II 78) und vertritt im Rahmen seiner Oblie-
genheiten als
solcher den Versicherer. Hiebei sind jedoch
Versicherungsvertrag. N0 61.
die Schranken zu beachten, die der Vertretungsmacht des
Agenten
überhaupt gezogen sind, nach Massgabe von
Art. 34 VVG (was bereits bei der Beratung von Art. 11
des Entwurfes, entsprechend Art. 8 des Gesetzes, zum
Ausdruck kam : siehe insbesondere die Verhandlungspro-
tokolle
der technischen und der juristischen Subkommis-
sion).
Nun gehört es gewiss zu den Aufgaben des Agenten,
den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem
Antragsteller durchzubesprechen, ihn über Punkte zu
belehren, die der Erläuterung bedürfen, und Missverständ-
nisse zu beseitigen. Das ist bei der Aufnahme des Sachver-
haltes
an Hand des Fragebogens sogar die Hauptaufgabe
des Agenten. Diesem steht jedoch nicht zu, den vom Ver-
sicherer aufgestellten Fragebogen zu ändern, d. h. einzelne
Fragen als unerheblich zu erklären, oder Tatbestände, die
eindeutig
davon betroffen werden, als unerheblich auszu-
schalten.
Dazu ist der Agent ebensowenig befugt wie zur
Preisgabe anderer Rechte, über welche ihn der Versicherer
nicht verfügen lässt (BGE 60 II 445). Die Bedeutung des
Fragebogens
besteht wesentlich gerade darin, Klarheit
darüber zu schaffen, welche Aufschlüsse der Versicherer
vom Antragsteller verlangt. über die Erheblichkeit der
gestellten Fragen zu befinden, steht nicht im Ermessen
des
Antragstellers; er muss richtig
o
und vollständig
antworten und darf dem Entschlusse des Versicherers,
nach Kenntnis de.s Sachverhaltes zu. entscheiden, nicht
vorgreifen (ROELLI, Entwurf mit Motiven, S. 62/63).
Der dem Antragsteller zur Ausfüllung und Unterzeichnung
vorgelegte Fragebogen bringt diese Pflicht augenfällig
zum Ausdruck. Belehrungen und Ratschläge des Agenten
haben nur Platz, soweit sie sich mit dem klaren Inhalt des
Fragebogens vertragen, wie
denn Erklärungen eines Ab-
schlussgehülfen
nur im Rahmen deI' Stellungnahme der
betreffenden Vertragspartei selbst beachtlich sind. Darauf
wird der Antragsteller in dem von der Beklagten verwen-
deten Antragsformular übrigens noch durch einen am Kopf
stehenden Hinweis aufmerksam .gemacht : Der Antrag-
Versicherungsvertrag. N0 öl.
steIler ist für die Wahrheit und Vollständigkeit der Ant-
worten auf die hier gestellten Fragen allein verantwortlich,
auch wenn ein Agent oder eine andere Person sie an seiner
Stelle niedergeschrieben
hat. Striche und andere Zeichen
statt einer Antwort sind unzulässig und werden als Ver-
neinung ausgelegt.
Wenn der Kläger eindeutige Fragen unrichtig beant-
wortete, handelte er also auf eigene Gefahr. Gegen den
klaren Wortlaut des vom Versicherer aufgestellten Frage-
bogens
konnten Erklärungen des Agenten keine Bedeutung
haben.
Darüber durfte sich der Kläger nicht hinwegtäu-
schen,
um das Geschäft trotz der zugestandenen Bedenken
zustandezubringen.
Für eine unrichtige Auskunft des
Agenten
hat der Versicherer nicht einzustehen, wenn sie
sich
auf eine so klar gefasste Frage bezieht, dass eine
Erklärung dazu gar nicht nötig war, oder jedenfalls der
Antragsteller sie nicht missverstehen konnte. Auf guten
Glauben kann sich der Kläger unter solchen Umständen
nicht berufen, auch wenn er die ihm erkennbar unrichtigen
Antworten
nicht arglistig, sondern in blindem Vertrauen
auf Erklärungen des Agenten unterzeichnete. (So auch
der Standpunkt der Doktrin. Vgl. ROELLI I S. 125 ff., 426 ;
ÜSTERTAG-HIESTAND S. 29 ; zu 16 des deutschen VVG :
Gerhard
und Genossen, Anmerkung 12 ; KISOH, Handbuch
Bd. 11 S. 292).
Im vorliegenden Falle hat der Kläger im Widerspruch
zu einem eindeutigen Fragetext geantwortet. Vorerst
konnte die Frage 1 a) der Wahrheit entsprechend nur
bejaht werden. Der Einwand, blosse Taggeldunfälle spielen,
keine Rolle, ist durch die Frage 1 b) widerlegt. Daraus
geht hervor, dass die erste Frage nicht nur Unfälle mit
bleibenden Folgen betrifft. Freilich bleibt offen, ob allen-
falls ganz geringfügige
Unfälle, die für den Entschluss des
Versicherers
über Annahme oder Ablehnung des Antrages
bezw.
über die Bedingunge,n der Versicherung schlechter-
dings belanglos sein mussten,
unerwähnt bleiben konnten.
Um solche Unfälle handelte es sich, wie in Erwägung 1
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht.
dargetan, hier nicht. Auoh die Fragen 2 a und 2 b) konnten
unmöglich ohne Verletzung
der Wahrheitspflicht verneint
werden.
Ganz eindeutig lautet sodann die Frage 6. Sie um-
fasst auch den Fall einer vom Versicherten erklärten Auf-
lösung des
Vertrages. Angesichts dieses Textes der Fragen
ist die Behauptung des guten Glaubens des Klägers wenig
einleuchtend, immer angenommen,
der Agent habe sich
bei Aufnahme
der Gefahrsdeklaration wirklich gemäss der
Klagedarstellung geäussert. Wie dem aber auch sei, können
dem
Rücktrittsrecht des Versicherers die vom Antrag-
steller behaupteten Belehrungen des Agenten nicht ent-
gegengehalten werden. Sie laufen nach dem Gesagten auf
eine Beschränkung der vom Versicherer in Anspruch ge-
nommenen Anzeigepflicht des
Klägers hinaus, was nicht
in der Macht des Agenten stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 1942 bestätigt.
VII. SCHULDBETREIBUNGS-
UNDKONKURSRECHT
POURSUlTE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 43, 44. -Voir IIIe partie, n
OS
43, 44.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
52. Arre, de Ja Be SeetioD elvUe du 26 Dovembre 1941
dans la cause G. contre dame G.
RecDtW8 Im f"ejO'l"ln8 Im matUf"e de dWof"ce. Un recours en rMonne
qui tend simplement a. faire substituer une -causa de divOroe
a une autra n'est; recevable que si cette substitution peut avoir
une consequence qu nt aox effets accessoires du divorce, ou si,
le divorce ayant ete dema.nde pour causa d'a.dult6re, le juge
ca.ntonal l'a prononce pour une autre cause, sOlt pa.rce qu'il
n'a pas a.dmis que l'art. 137 fftt applicable, soit encore parce
qu'il n'a pas estime necessaire de s'exprimer Bur ce point.
Berufung an das B'UndeBgericht bei Eke8cheidtung. Die Berufung ist
nicht zulässig, um einen andern als den vom kantonalen Gericht
angenommenen Scheidungsgrund zur Geltung zu bringen; es
käme denn da.ra.uf etwas für die Gestaltung der Nebenfolgen
an, oder es handle sich um den Scheidungsgrund des Ehebruches
(An. 137 ZGB), sei es dass das kantonale Gericht ihn abgelehnt
oder trotz dahingehenden Begehrens gar nicht geprüft hat.
II nc0f'a in appello al Tribunale jederale neUe ca'U8e di dWorzio
che tenda. unicamente a far sostituire una causa. di divorzio a.d
un'altra e ricevibile soltanto se quests sostituzione abbia una.
conseguenza sugli effetti accessori dei divorzio 0 se il giudice
cantona.le ha pronuncia.to per un'altra. causa. il divorzio chiesto
per a.dulterio 0 non ha ammesso che l'art. 137 ce fosse appli-
cabiIe 0 non ha ritenuto necessa.rio esprimersi sn questo punto.
Rt!svnnt des faits :
Les epoux G. se sont maries en 1935. En fevrler 1941,
la mesentente regnant depuis longtemps dans le menage,
Dame
G. ouvert aotion en divorce. Elle n'a invoque
aucune disposition legale et a demande simplement que
le divorce
rot prononce aux torts de son mari. Celui-ci
s'est OPPOS6 ala. demande et a forme une demande recon-
ventionnelle
tendante a ce que le divorce fftt prononoo aux
torts exclusifs de la. lemme.
Le Tribunal de Lausanne a admis les deux demandes,
celle
da la. femme en vertu de l'art. 138 CCet oelle du mari
en vertu de l'art. 137.
AB 68n-1942