Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
5. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 12. März
1942 i. S. Rosenberg gegen Sehwelzerische Bundesbahnen.
Art. 930 ZGB. Bei heimlichem, gewaltsamem oder widerrecht
lichem Besitz entfällt die EigentumsvermutWlg. ErweiterWlg
der RechtsprechWlg.
Art. 930 ee. La presomption de proprieM casse en cas de posses-
sion clandestine, violente ou illicite. Extension de la jurispru-
dence.
Art. 930 ee. La presWlzione della proprieta cessa in caso di pos-
sesso clandestino, violento od illecito. Estensione della giuris-
prudenza.
A. -Am 30. August 1938 langte in der Reparaturwerk-
stätte der S.B.B. in Olten ein ihnen gehörender Personen-
waggon ein, der am 22. August in einer internationalen'
Zugskomposition von Zürich nach Prag gerollt und von
dort, weil beschädigt, in die Schweiz zurückgeführt worden
war. Am 31. August ersuchten Salomon Rosenberg, ein
22jähriger, in Paris wohnender Gesangsstudent, und sein
45jähriger, sich als Prager Einwohner ausgebender Bruder
Moses, welcher der Polizei als Mitglied einer internatio-
nalen Bande gewerbsmässiger Devisenschmuggler bekannt
ist, im Oltner Bahnhof um die Erlaubnis, in diesem Wagen
nach einer goldenen Puderdose zu suchen, die eine ihnen
bekannte Dame auf der Strecke Zürich-Prag verloren
habe. Diesem Wunsche wurde stattgegeben, und die Bahn-
organe begleiteten die beiden in den Wagen. Während
Salomon tat, als ober die Dose suche, fiel den Bahnange-
stellten das Verschwinden Moses' auf. Er hatte sich im
Abort des Waggons eingeschlossen und wurde dort von
einem der Beamten, der den Insassen ohne Erfolg zum
Öffnen aufgefordert und daraufhin sich mit seinem Passe-
partout Einlass verschafft hatte, überrascht, als er eben
im Begriffe war, mehrere kleine Pakete, die er hinter der
abgeschraubten Wandverschalung hervorgezogen hatte,
in seiner Mappe zu versorgen. Die Pakete enthielten
SFr. 320.-und ausländische Devisen, insbesondere
403,200.-tschechische Kronen in Banknoten. Die Bahn-
organe nahmen sie Moses Rosenberg ab.
Über die Herkunft der Valuten, deren von Moses
Rosenberg angefertigte genaue Liste sich als richtig
herausgestellt hatte, bahnamtlich befragt, bezeichneten
die
beiden Brüder sie als Eigentum Salomons. Ihr Vater
habe sie von seinem Wohnort Sevlus (Tschechoslowakei)
nach Marienbad, wohin' er sich zur Kur bcgeben habe,
verbracht und dort an Moses zur Überführung nach Prag
übergeben, von wo sie der Vater auf der Rückreise wieder
nach Sevlus hätte mitnehmen sollen. (Nach der Version
Moses'
hätte allerdings nicht der Vater, sondern Salomon
ihm die Werte in Marienbad ausgehändigt.) Wegen der
Wirren im Sudetengebiet habe Moses die Valoren nicht
auf sich tragen wollen ; er habe sie deshalb bei der Abfahrt
von Marienbad im oben beschriebenen Versteck nieder-
gelegt. Es sei ihm dann nicht gelungen, sie vor der Ankunft
in Prag wieder an sich zu nehmen, weil der Abort immer
besetzt gewesen sei. Andern Tags habe er zu seiner Be-
stürzung vernehmen müssen, dass der Wagen wegen einer
Havarie bereits auf der Rückfahrt nach der Schweiz
begriffen sei. Der Waggon stand aber nach den Akten
mehrere Tage im Prager Bahnhof. Er habe, fuhr Moses
fort, seinen in Paris weilenden Bruder sofort verständigt,
worauf sie sich zusammen nach Olten begeben und dort
auf die geschilderte Art versucht hätten, sich wieder in
den Besitz der Werte zu setzen.
Salomon Roaenberg verlangte nun von den S.B.B. die
Rückgabe seines angeblichen Eigentums. Inzwischen war
aber der Zwischenfall in Olten durch die Presse zur Kennt-
nis der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Bern ge-
langt, welche die S.B.B. um Aushändigung der Valoren
26 Sachenrecht. N° 5.
ersuchte, damit sie nä.ch der Tschechoslowakei zurück-
geschafit werden könnten, von wo sie in Verletzung der
dortigen Devisenvorschriften ausgeführt worden seien,
und wohin sie auch nach der eigenen Darstellung der An-
sprecher gehörten. Die
S.B.B. gaben diesem Begehren statt
und händigten die Valoren am 26. Oktober 1938 der Ge-
sandtschaft aus, die sie ihrerseits an die Hauptkasse der
tschechischen Staatsbahnen in Prag zuhanden des Berech-
tigten weiterleitete. Vorher waren die tschechischen Kro-
nen im Einverständnis zwischen den S.B.B. und dem
Kläger angesichts des drohenden Kurssturzes der tsche-
choslowakischen Währung in SFr. 40,521.60 umgewechselt
worden.
B. -Der Appellationshof des Kantons Bern trat auf /
die
von Salomon Rosenberg gegen die S.B.B. angehobene
Klage, die
auf Herausgabe der Werte, eventuell Schaden-
ersatz,ging, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein,
soweit sie sich
auf Art. 927 ZGB stützte, und wies sie im
übrigen ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil
im wesentlichen mit folgenden
Erwägungen :
- -Die Klage aus Besitzesentziehung nach Art. 927
ZGB ist durch den Nichteintretensentscheid der Vorin-
stanz erledigt, womit sich der Kläger abgefunden hat.
Soweit sich die klägerischen Rechtsbegehren als rei vindi-
catio gemäss Art. 641 Abs. 2 oder als Besitzesrechtsklage
nach Art. 930 ff. ZGB darstellen, fehlt den Beklagten die
Passivlegitimation zur Sache, wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführt ; denn nach der für das Bundesgericht ver-
bindlichen tatsächlichen Feststellung des Appellations-
hofes
haben die S.B.B. den Besitz an den streitigen Werten
endgültig zugunsten der tschechoslowakischen Staats-
bahnen aufgegeben. Zu beurteilen ist also nur mehr das
Eventualbegehren auf Schadenersatz aus fehlerhafter Ver-
waltung der von den S.B.B. vorübergehend besessenen
Valoren.
Der Kläger begründet es mit dem Vorwurf, die
Saehemecht. N° 5.
Bahn habe in schuldhafter Nichtbeachtung seines nachge-
wiesenen
oder doch aus dem Besitz zu vermutenden Eigen-
tums die gefundenen Werte einem Dritten ausgehändigt.
Ist der Kläger als Eigentümer oder wenigstens als -
vorübergehender -
Besitzer ausgewiesen, so könnte es
sich
in der Tat fragen, ob die Beklagten, allenfalls nach den
Regeln über den Fund (Art. 720 fi. ZGB) und die Geschäfts-
führung ohne Auftrag (Art. 419 fi. OR), den durch die
Aushändigung der Werte entstandenen Schaden zu er-
setzen hätten (vgl. BGE 59 II 143 fi.).
2. -
Den Angaben der beiden Brüder Rosenberg, mit
denen allein der Kläger sein behauptetes Eigentum direkt
beweisen will, hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise keine Glaubwürdigkeit beigemessen ...
Sie durfte deshalb füglich den direkten Eigentumsnach-
weis als misslungen ansehen.
3. -. ..
4. -..... Richtig ist zwar, dass Moses Rosenberg,
als
er im Abort überrascht wurde, die Werte, die er in der
:Mappe zu verstauen im Begrifie war, in seiner tatsächlichen
Gewalt hatte. Ob dieses Innehalten geradezu als Besitz
im Sinne des Art. 919 ZGB anzusprechen ist, könnte
indessen entgegen der. Aufiassung der Vorinstanz bezwei-
felt
werden; denn als Besitzer lassen gewisse Lehrmeinun-
gen nur denjenigen gelten, welcher der Gesamtheit der
Mittel würdig ist, mit denen die Rechtsordnung den
Besitzenden schützt. Ausser den räumlichen Beziehungen
zwischen
Person und Sache wird von diesen Autoren das
Rechtsverhältnis, wie es nach allgemeiner Verkehrsan-
schauung als vorhanden erscheint, als für den Begrifi der
tatsächlichen Gewalt bedeutungsvoll angesehen (vgl.
HOMBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 919 fi. ZGB, N 7 :11.,
Art. 919, N 2 :11. ; ferner STAUDINGER, 854 BGB, N 2,
WOLFF, Sachenrecht, S. 17). Wenn nun aber der angebliche
Besitzer sich wie hier
verbirgt, kann wohl kaum von einem
solchen
Rechtsschein gesprochen werden. Immerhin mag
diese Frage ofien bleiben, da aus ähnlichen Erwägungen
Sachenrecht. N0 IS.
die nach Art. 930 ZGB 'mit dem -als gegeben vorausge-
setzten -Besitz verbundene Vermutung des Eigentums
als entkräftet gelten muss. An den zu dieser Entkräftung
erforderlichen Gegenbeweis des das Eigentum Bestreiten-
den stellt die Rechtsprechung in Fällen wie dem vorlie-
genden
mit Fug keine strengen Anforderungen ; denn die
Vermutung soll nicht einen anscheinend unberechtigten
Besitzer eines Beweises entheben, den er nicht erbringen
könnte. So sah das Bundesgericht (BGE 41 II 31 ff., 50 II
241 ff.) die Vermutung dann als beseitigt an, wenn der
Besitz bloss auf einem zweideutigen Gewaltverhältnis
über die Sache beruht. Es lehnte sich hiebei an die fran-
zösische Praxis an, die von dem in Art. 2279 Cc ausgespro-
chenen
Grundsatz ( En fait de meubles, la possession vaut
titre die possession ( 6quivoqile ausnimmt und in die
sem Falle nicht die Eigentumsvermutung, sondern die
gewöhnlichen Beweisregeln
Platz greifen lässt. Nach fran-
zösischem Recht kann die Vermutung aber auch dann
nicht angerufen' werden, wenn die possession von andern
Mängeln behaftet, wenn sie ( clandestine , violente
oder d6lictueuse ist (vgl. art. 2229 Ce, PLANIOL-RIPERT-
PIOARD, Droit civil franlfais III, n° 155/6, 376/7, DALLoz,
Repertoire, 9.
Bd., n° 546)., Es rechtfertigt sich, solche
Erwägungen in Fällen wie dem vorliegenden in Ergänzung
der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
für das Schweizer Recht anzustellen. Der Besitz Moses
Rosenbergs
und damit auch des Klägers muss demnach
als in hohem Grade mangelhaft bezeichnet werden. Vor
allem war dieser Besitz heimlich, waren doch die Werte
hinter der Wandverschalung verborgen, und entnahm
sie Moses Rosenberg diesem Versteck hinter der verrie-
gelten Aborttüre. Ferner musste er, ganz abgesehen von
der Täuschung der Bahnorgane, Gewalt anwendefi; um
zum Ziele zu kommen, indem er eigenmächtig die W"a.nd-
verschalung losschraubte. Endlich war sein Vorgehen
auch insofern widerrechtlich, als er die Bahn zum Devisen-
schmuggel missbrauchte. Kehrt sich der mit dem Besitz
normalerweise verbundene Schein des Rechts derart
offensichtlich gegen den Besitzer, so muss die Vermutung
seines Rechts entfallen und den gewöhnlichen Beweis-
regeln weichen.
Demgegenüber, kann auch, die Erwägung
nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass man es einem
Eigentümer, dessen
Vermögen durch ausserordentliche
Umstände gefährdet ist, im allgemeinen nicht wohl ver-
denken kann, wenn er dieses Vermögen auf ausserordent-
lichen
Wegen zu retten sucht. Die Brüder Rosenberg
dachten übrigens zunächst auch gar nicht daran, gegen die
bahnamtliche Beschlagnahme zu protestieren und sich
auf die aus dem Besitz fliessende Eigentumsvermutung zu
berufen; vielmehr anerkannten sie ohne weiteres, dass
der Beweis des Eigentums ihnen obliege. Dieser direkte
Beweis aber ist wie erwähnt nicht geglückt.
Der Frage, ob sich der Kläger auf die Eigentumsver-
mutung in offenbarem Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)
berufe,
aus welchem Grunne die Vorinstanz schliesslich
zur Abweisung der Klage gelangte, braucht deshalb nicht
nähergetreten zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob
das Vorgehen der S.B.B. zur Vermeidung eines Konflikts
mit einer ausländischen .Rechtsordnung geboten war, wie
die
Vorinstanz im weitem annimmt.
5. ,-... .
m. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Auszug aus dem Urteß der I. Zivilabteiluno vom 20. ,Jauuar
19C i. S. WDdhaber gegen Landwirtschaftliehf'u Verein des
Kantons Graubünden.
Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 419 H. OR. Entgegennahme
einer Zahlung des Schuldners durch den Gläubiger auf Rech-
nung seiner Forderung. Ist die Zahlung nach dem Willen des