Jurisdiction over cotton-yarn levy complaints

BGE 68 I 199Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de set. de 1939

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Resumo

Spinnerei Oberemmen A.-G. challenged a decision of the Federal Department of Economic Affairs refusing an exemption from the cotton-yarn levy introduced by Order No. 31 of 10 October 1941. The Federal Tribunal held that this levy is a federal public-law charge and that complaints about liability to pay it fall within the Tribunal’s administrative jurisdiction, since no special review authority was established for such disputes. The judgment distinguishes such appeals from matters of administrative discretion such as installment relief or remission.

Regest

Art. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 1 VDG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über bundesrechtliche Abgaben: Zulässigkeit auch bei Vorzugslasten und Beiträgen, sofern nicht für die einzelne Abgabe oder für bestimmte Fragen eine besondere Instanz vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht erstreckt sich auf Streitigkeiten über Abgabepflicht und Abgabeberechnung; Fragen rein administrativen Ermessens, namentlich Stundung, Zahlungserleichterung und Erlass, sind davon ausgenommen. Fehlt eine Spezialinstanz für die streitige Abgabe, unterliegt der Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Erw. 1).

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VerwaltuIigs ,und Disziplinarreohtspßege. gebene Erklärung der Bank erhalten können. Der Rekur- rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um das .schuldverhältnis nachzuweisen. Als weitere Folge der Auseinandersetzungen habe er die Kapitalien bei der Ersparninanstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen. Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwä(fu/n.g :

  1. -.....
  2. -Nach Art. 56, Abs. 2 und Art. 73, Abs. 2 WOB können die Veranlagungs-und Rekursbehörden verlangen, dass der Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in An- spruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt und sie damit in die Lage versetzt, die Abzugsberechtigung zu überprü- fen. Der Steuerpflichtige, der dieser Verpflichtung im Ver- fahren nicht nachkommt, verunmöglicht die für die Beur- teilung des geltend gemachten Anspruchs notwendige Ab-, klärung des Sachverhalts und kann sich nicht darüber be- schweren, wenn sein Begehren abgewnesen wird. Mit der Behauptung, er habe seinen Gläubiger nicht gekannt, kann sich der Rekurrent nicht entschuldigen. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in Beziehun- gen eingelassen haben sollte, die eine sachgemässe Ab- klärung für seine Steuereinschätzung massgebender Ver- hältnisse ausschliessen. Unbegründet ist auch sein Hinweis auf Art. 47 des Bankengesetzes. Denn es würde sich nicht um die Beziehungen der Bank zu Drittpersonen handeln, sondern um das Verhältnis eines Schuldners zu seinem Gläubiger, wobei das Bankgeheimnis überhaupt nicht in Betracht kommen kann. Es ist nicht einzusehen, unter welchem Gesichtspunkt die Bank einem Klienten, dem sie ein Darlehen vermittelt, die Nennung des Gläubigers ver- weigern könnte ...

Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden, Bunde8l'OOhtliohe Abgaben. N0 34.

die zur gehörigen Abklärung deR Sachverhalts erforderlich wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter- ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist, wobei die übrigen Beteiligten behilflich sind. Es war daher richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Schulden- abzug durchzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96, Aha. 2 WOB auferlegt wurde. 34. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember ID42 i. S. Spinnerei Obemmen A.-G. gegen eidg. Volkswirtsehaftsdepartement.

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundes- rechtlichen Abgaben, soweit nicht für eine einzelne Abgabe oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ord- nung für bundesrechtIiche Abgaben vorgesehenen Verwaltungs- gerichtsbarkeit vorgeht.
  2. Beschwerden über Entscheidungen betreffend die in der Ver- fügung N° 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom
  3. Oktober 1941 den Spinnereien auferlegte Abgabe auf Baron- wollgarnen fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof.
  4. Le recours de droit administratif est ouvert contre les decisions relatives a. toute espece de contribution de droit fMeral pour autant que la loi n'institue pas, pour connaitre des litiges touchant teIle contribu.tion Oll. certaines questions determinees, des au.tonMs speciales dont la competence particuliere deroge au. systeme general de la juridiction administrative en matiere de oontributions de droit fMem!. .
  5. Les recours contre les decisions relatives a. Ja taxe Bur les fiIes de coton imposee aux :filatures (Ordonnance n° 31. prise par le Departement de l'eoonomie publique le 10 octobre 1941) ressortissent au Tribunal fedeml constitue en cour de droit administmtif.
  6. TI ricorso di diritto amministmtivo e ammissibile contro le decisioni concernenti ogni sorta di contribuzioni deI diritto federale in quanto la legge non preveda, per conoscere delle contestazioni relative a singole contribuzioni 0 a certe qua- stioni speciaIi, autorit8., la cui competenza particolare deroghi 801 sistema generale della giurisdizione aniministrativa in mate- rie. di contribuzioni diritto federale.
  7. I rioorsi contro le decisioni concernenti la tassa sui :fiIa.ti di cotone, imposta alle :filande in virtu delI'art. 2 dell'Ordinanza n° 31 emanata dal Dipartimento federale deIl'economia pub- blica il 10 ottobre 1941, sono di competenza deI Tribunale federaIe.

Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege. A. -Die Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschafts- departementes über w.e SichersteIlung der Versorgimg von VoUr und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb-und Fertigfabrikaten (Abgabe von Baumwollgarnen),. vom 10. Oktober 1941 (Gas. S. S. 1137) unnrwirft die Ver kaufspreise für Baumwollgarne, Baumwollmischgarne und Zellwollgarne in Nr. 50 englisch und feiner, sowie die daraus hergestellten Zwirne und Gewebe der Genehmi- gung der eidg. PreiskontrollsteIle, gleichgültig ob die Ware für das Inland oder das Ausland bestimmt ist (Art. 1). Sodann bestimmt Art. 2 : Die Spinnereien haben vom 13. Oktober an für sämtliche Lieferungen von Garn der in Art. 1 genannten Art an die beim Schweizerischen Textilsyndikat zu scha.ffende Preisausgleichs- kasse einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, seine Fälligkeit und das Veranlagu.ngs- verfahren werden durch die eidgenössische PreiskontrollsteIle im Einvernehmen mit dem Kriegs-Industrie-und Arbeitsamt fest- gesetzt. Diese Stellen sind ferner ermächtigt, für Lieferungen, die auf Grund von Verträgen erfolgen, die vor dem 13. Oktober 194.1 abgeschlossen wurden, besondere Uebergangsmsssnabmen zu treffen. Für bestimmte Verwendungszwecke kann die Abgabe ganZ oder teilweise erlassen werden. Die Abgabepflicht besteht auch für Garne, die von der gleichen Unternehmung gespqnnen und weiter verarbeitet und in ver- arbeiteter Form abgeliefert werden. Für verspä.tete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % berechnet. In einem gemeinsamen Kreisschreiben der eidg. Preis- kontrollsteIle und des Kriegs-Industrie-und Arbeitsamtes an die Spinnermitglieder des Schweizerischen Spinner-. Zwirner- und Webervereins vom 18. November 1941 betreffend die Abgabepflicht der Spinnereien (3. Kreis- schreiben) wurde die Abgabe an die Preisausgleichskasse für Garne der Nr. 50 bis 60 englisch auf Fr. 1.a per kg und für Garne über Nr. 60 englisch auf Fr. 2.50 per kg festgesetzt (Ziff. 1). Sodann enthält das Kreisschreiben als Ziffer 2 auch eine Abgabe-Regelung betreffend Garn- lieferungen zu Lasten älterer Kontrakte . B. -Die Rekurrentin hatte am 10. Juni, 2. und 18. August 1941 mit einem schweizerischen Exporteur Liefe- Bundesroohtliohe Abgaben No 34. 201 rungsverträge über Baumwollgarne für den Export abge- schlossen, wobei Preise vereinbart worden waren, die den Inlandhöchstpreis für Baumwollgarne überstiegen. Export- geschäfte unterlagen damals keiner Preisbeschränkung. Am 30. Oktober bewilligte die eidg .. Preiskontrollstelle der Rekurrentin die Lieferung von 5500 kg. Sie bemerkte dazu, dass das Geschäft der Abgabe auf Baumwollgarnen gemäss Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsde- partementes vom 10. Oktober 1941 unterliege. Die Rekurrentin beschwerte sich bejm eidg. Volks- wirtschaftsdepartement und beantragte, die Baumwoll- garnlieferungen auf Grund der Verträge vom 21. Juli (1), bezw. 2. und 18. August 1941 von der Abgabepflicht an die Preisausgleichskasse des Schweiz. Textil-Syndikats zu befreien. Das Volkswirtschaftsdepartement hat das Begehren mit Entscheid vom 3. Juli 1942 abgewiesen. Das Bundes- gericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Ver- waltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen in Erwägung .- Die Abgabe auf Baumwollgarnen, die in der Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements den Spinne- reien auferlegt wird, hat den Charakter eines Beitrages an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, der durch Verfügung Nr. 14 der nämlichen Amtsstelle errichteten Preisausgleichskasse für die Baumwollindustrie . Sie ist eine den am Baumwollhandel direkt und indirekt betei- ligten und damit interessiertnn Unternehmungen über- bundene Vorzugslast und demnach eine Abgabe im Rechts- sinne (vgl. hierüber BGE 67 I S. 309 und Zitate; BLU- HENSTEIN: Steuerrecht S. 6). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, in welchem eine Abgabepflicht der Rekurrentin für bestimmte Geschäfte ausgesprochen wird, wogegen die Rekurrentin Anspruch auf Abgabe- freiheit erhebt. Beschwerden über Entscheidungen betreffend Pflicht

Verwaltunga. und Disziplinarreohtspfiege. und Freiheit bei bundnrechtlichen Abgaben fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts- hof. (Art. 4, lit. a und' Art. 5, Abs. 1 VDG), auch soweit es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene- rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl. Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs- lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine besondere Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or- gesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. ß. Gesell- schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum' Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen, sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs- erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über eid- genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezial- verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher, gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4, it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht. tersaohen. N° 35.

H. REGISTERSACHEN REGISTRES 35. Urten der I. Zlvllabtellung vom 9. Dezember 1942

  1. S. De Nederland'sehe Vatenfabrlekeil N. V. gegen Eidgen. Amt Iftr geistiges Eigentum. Mark61lrecht. 8ch'Utz'Unföhigkeit einer internationalen Marke in der Schweiz wegen Verstosses gegen die guten Sitten (Irreführung des Publikums über das Ursprungsland der Ware) f Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3, Madrider Ab. kommen Art. 5 Abs. I, BRB dazu vom 29. September 1939, Art. 9, MSehG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2. M arque ae commerce. Refus de la proteetion en SuisBe a. une marque internationale parce qu'elle serait contraire aux bonnes mreurs (pubIie induit en erreur sur le pays d'origine de la marehandise). Convention de Paris, art. 6 B, a1. I, eh. 3; Arrangement de - Madrid 3rt. 5, al. 1 ; ACF du 29 septembre 1939 art. 9 ; LF sur les marques art. 14, al. 1, eh. 2. Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata ad una marea internazionale eontraria ai buoni costumi (pubblieo indotto in errore sul paese d'origine della merce) ? Convenzione d'Unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eifra. 3 ; Aceordo di Madrid, art. 5 ep. 1 ; Decreto deI Consiglio federale 29 settembre 1939, art. 9 ; LF sui marchi di fabbrica e di eommercio, art. 14 ep. I, cifra 2. AU8 dem Tatbestand : Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam, die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland für ihre Produkte eingetragene Wortmarke Neva)) auch beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert werden müsse; denn da Newa der Name eines bekannten russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren ; die Marke verstosse daher gegen die guten Sitten. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken-

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