SellUldbctr('ibung . und Konkursrecht. No 13.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs vird dahin teilweise gutgeheissen, dass die
Belastung des Betreibungsamtes Buchs mit 2/5 Fr. 17.55
aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
13. Enwheid vom 13. Februar 1941 i. S. Girod.
G-rundpfandverwertung, Wirkung des Lastenbereinigungs.Prozesses
auf die Versteigerung, VZG Art. 41 ;
Ein Prozess über eine Pfandforderung, die dem auf Grund-
pfandverwertung. betreibenden Gläubiger im Range nachgeht,
Ist weder von Em!luss auf den Zuschlagspreis, noch berührt
er snnst berechtIgte Int ressen , die zur Einstellung der
Verst8Igerung genügen würden.
Realisation de gages immabiliers. Effet du proces en epuratitm de
l'etat
des eharges sur la vente. Art. 41 ORI.
Un fr:oces ,portant sur e .crean ;le hypothecaire d'un rang
P?steneur a celle du ereanCler qm requiert la realisation de
l'Immeuble n'a pas d'influenee sur le prix d'adjudieation et
ne touche pas ades interets legitimes tels qu'il y ait lieu
de surseoir a la vente.
Rea,lizzazione di pegni immobiliari. Efjetto ehe ha BUlla' vendita
l processo per appurare l'eleneo degli aneri. Art. 41 RRF.
1!n proeesso l?he porti sn ?U eredito ipotecario di grado poste-
rIOre al credlto deI creditore ehe domanda la realizzazione
deli 'immobile non influisee sul prezzo di aggiudicazione e
non tocca interessi legittimi tali da dover soprassedere
pJla vendita.
Gegen die EigentÜIDerin der Liegenschaft Hauenstein-
strasse 136 in Basel, Frau Jeanne Borer-Girod, ist seit
Jahren die vom Gläubiger der 1. Hypothek, Allgemeiner
Consumverein beider Basel, angehobene
Betreibung auf
Grundpfandverwertung anhängig. Die auf den 2. Januar
1936 angesetzte zweite Steigerung wurde sistiert mit
Rücksicht auf die Anfechtungsprozesse, die der Pfän-
dungsgläubiger Etienne Girod gegen die Gläubiger der
im 3. Rang stehenden beiden Maximalhypotheken ange-
strengt hatte. Nachdem diese Klagen rechtskräftig gut-
geheissen waren, setzte das Betreibungsamt die neue
Steigerung auf den 12. Dezember 1940 fest. Der Rekurrent
Schuldbetreibun;:,"'. und KonkurBrecht. );'0 l3.
August Girod, der sich inzwischen neben andern Gläuhigern
der Pfändung angeschlossen hatte, verlangte aber mi!
Beschwerde nochmalige Verschiebung der Steigerung,
weil
auch er die beiden Sicherungshypotheken im 3.
Range in dem ihm nachträglich zugestellten Lasten-
verzeichnis anfechten werde und durch eine Versteigerung
des Grundstückes vor Beendigung dieser Prozesse in
seinen Interessen verletzt würde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde liess hierauf die Stei-
gerung zwar vorsorglich widerrufen, erklärte aber, dem
Antrag der Grundpfandgläubiger 1. und 2. Ranges (Rekurs-
gegner) zustimmend, mit Entscheid vom 29. Januar
1941 die Beschwerde als unbegründet und beauftragte
das Betreibungsamt, die Steigerung ohne Verzug durch-
zuführen.
Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt
der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung der
Versteigerung bis zum Austrag der Prozesse.
Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 41 VZG ist mit Rücksicht auf den Prozess
über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen
Anspruch die Versteigerung bis zum Austrag der Sache
einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zu-
schlagspreises beeinflusst oder durch die vorherige Stei-
gerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden. Den
Zuschlagspreis beeinflusst ein solcher Prozess nur, wenn
er sich auf eine pfandversicherte Forderung bezieht, die
dem auf Verwertung betreibenden Gläubiger im Range
vorgeht und demgemäss durch den Zuschlagspreis ge-
deckt sein muss (SchKG Art. 141, 142, VZG Art. 53-55,
BGE 53 III 135). Dieses Mindestangebot kann im vor-
liegenden Falle, wo das Verwertungsbegehren vom Gläu-
biger der I. Hypothek gestellt wurde, nur allfällig dieser
Hypothek vorgehende gesetzliche Pfandrechte umfassen.
Vom Streit über Bestand und Höhe der im 3. Range
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 13.
stehenden Pfand;rechte wird es in keiner Weise beeinflusst.
Ein Aufschuh der Verwertung käme gemäss VZG Art.
41 somit nur in Frage, wenn durch die sofortige Stei-
gerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden.
Damit sind zwar, abgesehen von der dem Schuldner und
PfandeigentÜIDer gebührenden Rücksichtnahme, auch die
Interessen der an der Betreibung auf Pfandverwertung
nicht unmittelbar beteiligten Pfand-und Pfändungs-
gläubiger gemeint. Doch ist es, auch ohne das ausdrück-
liche Erfordernis des berechtigten Interesses , selbst-
verständlich, dass sich die Rücksichtnahme auf diese
Gläubiger
in erster Linie nach dem ihnen zustehenden
Pfandrechtsrang zu richten hat. Aus dem Wesen der
Rangstellung des Grundpfandgläubigers folgt, dass' er in
seiner Pfandverwertungsbetreibung, durch die er !;Iich
seinem gesetzlichen Anspruch gemäss aus dem Erlös des
Grundstückes bezahlt machen will (ZGB Art. 816 Abs. 1),
durch keinen im Range nachgehenden Pfand-oder Pfan-
dungsgläubiger soll gehindert oder verzögert werden
können. Streiten sich ihm nachgehende Gläubiger. über
Bestand und Umfang ihrer Forderungen und Pfandrechte,
wie es vorliegend der Fall ist, so kann ihr Interesse an
der Einstellung einer vom vorgehenden Gläubiger ver-
langten Verwertung somit nur darin liegen, den genauen
Betrag der ihnen vorgehenden Hypotheken zu kennen,
um ihr Angebot zwecks Deckung ihrer eigenen Forderung
danach einrichten zu können. Das Bundesgericht hat es
von jeher. abgelehnt, dies als ein für die Einstellung der
Verwertung genügendes Interesse geltend zu lassen (BGE
42 III 222). .
Demrw,ch erkennt die 8ckuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14.
14. Estratto dalla sentenza 13 febbraio 1941
nella causa Ufiieio fallimenti di Bellinzona.
Intervento alla seconda adunanza dei creditori nella procedura di
jallimento: Inammissibilita di un reclamo contro la carenza
di qualita deI rappresentante di un creditore, allorche nessuno
ha sollevato quest 'eccezione all 'adunanza.
Zweite Gläubigerversammlung im Konkurs: Gegen deren Durch-
führung und die von ihr gefassten Beschlüsse kann nicht
Beschwerde geführt werden wegen der Teilnahme eines angeb-
lich nicht bevollmächtigt gewesenen Gläubigervertreters, nach-
dem an der Versammlung niemand Einspruch erhoben hatte.
Participation a la deuxieme assemblee des ereanciers dans la jaillite :
IrrecevabiliM de la plainte en raison du defaut de quaHM du
representant d'un creancier. alors qu'a l'assemblee personne
n'a demande la justification des pouvoirs de ce representant.
A. -Con decisione 9 gennaio 19411'Autorita cantonale
di vigilanza annullava, su reclaino interposto da Bertino
e De Angeli, la seconda adunanza dei creditori deUa
fallita
S. A. Rim tenutasi a Bellinzona il 22 novembre
1940, alla quale, in rappresentanza dello Stato deI Cantone
Tieino iscritto neUa graduatoria per un credito dipendente
da imposte, aveva partecipato, senz'autorizzazione dei
suoi superiori e a loro insaputa, il segretario-esattore della
Commissione di tassazione deI IV eircondario Arturo
Gianetti, il cui voto aveva reso possibile al presidente
dell'adunanza di far prevaiere la conferma deU'Ufficio
dei fallimenti di Bellinzona quale amministratore della
fallita
S. A. Rim.
B. -Contro questa decisione l'Ufficio di Bellinzona ha
interposto tempestivo ricorso alla Camera esecuzioni e
fallimenti deI
Tribunale federale.
Oonsiderando in diritto :
- -. .
- -.....
A conferma di quanto ha gia esposto, senz'essere con-
traddetto, neUe osservazioni sul reclamo inoitrato da
Bertino e De Angeli, l'Uffieio ricorrente afferma ehe il