Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3.
geht natürlich auch nicht an, aus der Schweiz fortge-
schaffte
Wertpapiere nach dem Vorschlag der Rekurrentin
als vernichtet zu' betrachten und aus diesem Gesichts-
punkt eine Arrestierung des darin verkörperten Rechts
am Sitze des Ausstellers vorzunehmen.
Gegenstand
der vorliegenden Beschlagnahme war aller-
dings
kein Wertpapier als solches, sondern ein dem
Schuldner als Aktionär zustehendes Dividendenbezugs-
recht bezw. ein einzelner Dividendenanspruch. Aber
dieser Anspruch ist ebenfalls ein solcher aus Wertpapier,
sei es, dass dafür besondere Bezugscheine (Coupons)
bestehen,
oder dass der Anspruch durch Vorweisung der
Aktie selbst geltend gemacht werden muss. Eine andere
Art der Geltendmachung kommt kaum vor und ist für
den vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan.
Somit müssten die in Betracht fallenden Coupons oder
dann die in der Arresturkunde erwähnten Inhaberaktien
selbst arrestiert werden, was, wie dargetan, deren Vor-
handensein im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes
zur Voraussetzung hätte.
Die Vormstanz hat mit Recht in diesem Sinn entschie-
den und auch nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich
der Arrestbehörde eingegriffen ; denn durch die Arrestie-
rung von Inhaberpapieren, die sich nicht im Kreis des
vollziehenden Betreibungsamtes befinden,
würden die von
diesem Amte zu befolgenden betreibungsrechtlichen Vor-
schriften verletzt (BGE 64 III 129), und auf eine solche
Verletzung
Hef auch die Arrestierung des in Inhaber-
papieren verkörperten Bezugsrechtes hinaus.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht .. N0 4.
- Entscheid vom 17. Januar 1941 i. S. Sparkasse WllHsau A.-G.
Famüien/ideikommiBse des luzemischen Rechts:
-sind in ihrer Substanz unpfändbar, wenigstens für andere als
Fideikommissehulden.
Art. 335 Abs. 2 ZGB. Kantonales Recht. Haftungsgrundsätze.
Fi.deicommis de lamüle du droit lucernois. Insaisissabilit.e des
biens du fideicommis dans leur substance, du moins polir
d'autres dettes que ceHe l du fideicommi'!.
Art. 335 al. 2 ce. Droit cantonal. Principes de responsabiIiM.
Fedecomme8so di jamiglia deI diritto lucernese.
Impignorabilita dei beni deI fedecommesso relativamente aHa loro
sostanza, almeno per altri debiti ehe quelli deI fedecommesso.
An. 335 ep. 2 ce. Diritto cantonale. Prinoipi relativi aHa respon-
sabilita.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit
Entscheid vom 16. Dezember 1940 die Pfändbarkeit des
Fideikommissvermögens des Schuldners
F. L. von Son-
nenberg, abgesehen von den bereits am 6. Juli 1940
pfändbar erklärten Erträgnissen, verneint. Demgegen-
über beantragt die Gläubigerin mit dem vorliegenden
Rekurs, dieses Vermögen sei als pfändbar zu erklären
und die Pfändung anzuordnen.
,
Die 8chUldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Während sich BGE 42 III 255 nur mit der Frage nach
der Pfändbarkeit des Nutzungsrechts eines Fideikom -
missars
zu befassen hatte, steht nun die Frage nach der
Pfändbarkeit des Fideikommissgutes selbst zur Entschei-
dung. Sie ist mit der Vorinstanz zu verneinen angesichts
der von dieser dargelegten materiellen Ausgestaltung des
luzernischen Fideikommissrechtes.
Wenn Art. 335 Abs. 2
ZGB
bestimmt, dass Familienfideikommisse nicht mehr
errichtet werden dürfen, so folgt daraus anderseits, dass
bereits bestehende,
unter der Herrschaft des kantonaleIi
Rechts entstandene und rechtsbeständig gebliebene Fidei-
kommisse
auch nach Inkrafttreten'des ZGB nach Mass-
gabe des kantonalen Rechts fortbestehen können. Im
Kanton Luzern ist nach den Ausführungen der Vorinstanz
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
der Fortbestand solcher Fideikommisse anerkannt, und
zwar ist nach luzernischem Recht ein Fideikommissgut
und im besondern dasjenige der Familie Sonnenberg
ein durch gültige Privatdisposition unveräusserlich mit
einer Familie verbundener, zum Genuss durch die Fami-
lienglieder nach bestimmter Sukzessionsordnung bestimm-
ter Vermögenskomplex , der zwar dem jeweiligen Fidei-
kommissar zu Eigentum zustehe, jedoch mit der Beschrän-
kung, dass er es in seiner Substanz unverändert erhalten
müsse und weder verkaufen noch vertauschen noch ver-
pfänden, sondern nur die Erträgnisse für sich beanspruchen
dürfe. Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist vom
Bundesgericht im Rekursverfahren nach Art. 19 SchKG
nicht nachzuprüfen. Die Rekurrentin bringt vor, Veräusse-
rungen von Fideikommissgut seien im Kanton Luzern
schon vorgekommen und von den Behörden genehmigt
worden. Sie legt zum Beweis hiefür die Botschaft des
Regierungsrates
vom 23. November 1931 betreffend die
Genehmigung des Verkaufes
der Liegenschaft Tribschen
des Fideikommisses am Rhyn ältere Linie an die 'Ein-
wohnergemeinde
Luzern vor. Dort ist aber unter Ziff. III
ausdrücklich hervorgehoben, dass der Nettoerlös seiner-
seits
als Fideikommissvermögen zu behandeln und in die
Depositalkasse
der Ortsbürgergemeinde Luzern einzulegen
sei,
indem sich das Realfideikommiss in ein Geldfidei-
kommiss verwandle. Die allfällige Möglichkeit solcher
Umwandlung lässt den Grundsatz der Unveräusserlichkeit
unberührt; als Verwertung kommt sie nicht in Frage,
da der Erlös ebenso wie das bisherige Realvermögen
gebundenes Fideikommissgut bliebe.
Die Frage ist nur,
ob diese Bindung des Vermögens auch vor dem Voll-
streckungsrecht bestehen könne, oder ob zu Gunsten der
Gläubiger des gegenwärtigen Fideikommissars zur Auf-
hebung und Liquidation des Fideikommissvermögens
geschritten werden könne. Das ist jedoch zu verneinen,
da nach den erwähnten materiellrechtlichen Grundsätzen,
die
mit der allgemeinen Lehre übereinstimmen, am Fidei-
Sehuldbetreibuilgs-und Konkursrecht. No 4.
kommissgut gar nicht Eigentum im Sinne freier Verfü-
gungsgewalt
besteht, vielmehr das Gut den durch die
dafür aufgestellte Erbfolgeordnung bezeichneten Anwär-
tern verfangen ist, eine eigene Vermögenssphäre bildet
und nur für Fideikommisschulden haftet, auch für solche
übrigens
manchenorts nur mit den Früchten (STOBBEc
LEHMANN, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl., 2. Band,
S. 541 ff.) ; daraus ist denn bereits gefolgert worden, dass
mit der Pfändung von Fideikommissgut für andere Schul-
den in die Rechte der Anwärter bezw. das Obereigen-
tum der Familie eingegriffen würde (STOBBE, a. a. O.
537, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in
Zivilsachen 30 NI'. 119). Für die vorliegende, nicht Fidei-
kommisschulden betreffende
Betreibung hat daher die
Vorinstanz
mit Recht die Anordnung einer Pfändung
von Fideikommissgut abgelehnt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es
vorbehältlich abweichender Vorschrift
dem Parteibelieben
versagt ist, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu
entziehen, etwa durch unentgeltliche Zuwendung mit
solcher Beschränkung, und dass gewillkürte Veräusserungs-
verbote, gleichgültig ob sie auf Rechtsgeschäften unter
Lebenden oder von Todes wegen beruhen, unbeachtlich
sind,
sobald die Veräusserung im Zwangsvollstreckungs-
verfahren in Frage steht. Demgegenüber stellen die
Familienfideikommisse, wo sie
von der Privatrechts-
ordnung anerkannt sind, einen erbrechtlichen Vorbehalt
besonderer Art dar, der über die vom ZGB anerkannte
Nacherbeneinsetzung (Art. 491) hinausgeht. Die damit
geschaffene Haftungsbeschränkung muss vom Schuld-
vollstreckungsrecht respektiert werden gleichwie andere
ziviIrechtliche Haftungsbeschränkungen.
Demnach erkennt die ScllJUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.