,6
'amilienre('ht. N0 21.
323 anderseits).: Ist darum bei rechtzeitig erhobener
Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen ein Begehren
um Zusprechung'mit Standesfolge als Anderung der Klage
auch nach Ablauf der Klagefrist noch von Bundesrechts
wegen zuzulassen (BGE 52 II 334), so zieht anderseits
das rechtskräftige Scheitern einer auf Vermögensleistungen
gerichteten Vaterschaftsklage, sei es zufolge gerichtlicher
Abweisung, Abstandes oder, wie hier, einem
Abstand
gleichzuachtender Prozessverwirkung, auch die Unzu-
lässigkeit einer neuen Vaterschaftsklage, diesmal auf
Zusprechung mit Standesfolge, nach sich. Die Vater-
schaftsklage als solche ist eben verwirkt, weshalb die
gerichtliche
Feststellung der Vaterschaft, sei es auch mit
andern Folgerungen als im ersten Prozess, nicht mehr
verlangt werden kann,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abge"wiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Uri vom 8. Mai 1940 bestätigt.
21. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteUung
vom 1. Mai 1941 i. S. Meier gegen Leemann.
Vaterschaftsklage. Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323
ZGB setzt in allen Fällen, also auch wenn sich das Begehren
auf ein Eheversprechen stützt, Urteilsfähigkeit, nicht dagegen
auch l fündigkeit des Beklagten voraus.
Action en paternite: L'attribution d'un enfant avec suites d tat
civil suppose, meme dans les cas Oll la demande est motivee
par l'existence d'une promesse de mariage, la capaciM de
discemement, mais non pas la majorite du defendeur,
Azione di paternitd: L'attribuzione di un infante con effetti di
stato civile presuppone, anche nel caso in cui la domanda
e motivata dall'esistenza di una promessa di matrimonio,
la capadta di discemimento, ma non anchc la maggiore eta
deI convenuto. "
Familienrecht N0 21.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallt nach
Art. 323 ZGB nicht das Eheversprechen eines Urteils-
unfähigen, wohl aber auch dasjenige eines urteilsfähigen
Unmündigen oder Entmündigten in Betracht, obwohl es
ohne die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter unver-
bindlich ist (Art. 90 Abs. 2 ZGB), und ausserdem ein gar
nicht ernst gemeintes Versprechen solcher Art, sofern die
Kindsmutter den die Verbindlichkeit betreffenden Mangel
nicht kannte und sich in guten Treuen auf das Versprechen
verliess (BGE 44
II 210, 48 II 189, 53 II 275). Ohne sich
iamit auseinanderzusetzen, glaubt das Obergericht mit
Hinweis auf Lehrmeinungen auch von der Voraussetzung
der Urteilsfähigkeit des Versprechenden absehen zu sollen.
Geht man davon aus, dass Art. 323 ZGB einfach der unter
besondern Umständen geschwängerten Mutter und alsdann
auch dem Kinde einen verstärkten Schutz geben wolle,
a liegt freilich die Überlegung nahe, solcher Schutz sei
bei Urteilsunfähigkeit des
Beklagten nicht minder not-
wendig und von der Klägerschaft ebenso verdient, wenn
eben die
Kindsmutter den Mangel nicht kannte. Diese
Betrachtungsweise
wird aber dem Sinn und der Bedeutung
von Art. 323 ZGB nicht gerecht. Es handelt sich nicht
um die Gewährung irgendwelchen Schutzes, sondern um
die Herstellung der ausserehelichen Verwandtschaft zwi-
schen
dem Vater und dem Kinde, wobei nicht dessen
(und der Mutter) Schutz bedürftigkeit allein, sondern ein
bestimmtes Verhalten des Vaters für die Entscheidung
massgebend ist. Indem das Gesetz den Anspruch auf
Standesfolge an den Tatbestand eines Eheversprechens,
Verbrechens
oder Gewaltmissbrauchs knüpft, hat es eine
Handlungsweise des
Beklagten im Auge, die ihn in beson-
derer Weise für die Folgen der Beiwohnung verantwortlich
machen soll. Dass auch das Reden und Tun eines Urteils-
unfähigen, das ihm nicht als Willenshandlung zugerechnet
werden
kann, in Betracht falle, muss verneint werden ;
hat doch das Handeln eines Urteilsunfähigen nach allge-
meiner Regel keine rechtliche
Wirkung (Art. 18 ZGB).
78 Familienrecht. N° 22.
Dass die Reohtsprechung immerhin auoh ein mangels
Zustimmung der, gesetzlichen Vertreter unverbindliches
Eheversprechen eines urteilsfahigen Unmündigen oder
Entmündigten als Grundlage für die Zusprechung mit
Standesfolge gelten lässt, rechtfertigt sich aus der Erwä-
gung, dass die Verleitung zum Beischlaf durch Ehever-
spreohen gleicherweise wie die andern Tatbestände des
Art. 323 als verantwortungbegründendes Handeln ange-
sehen zu werden verdient ; auch die letztem setzen nur
Urteils-, nicht allgemeine Handlungsfähigkeit voraus,
entspreohend der Regel über die Haftung aus unerlaubter
Handlung (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
22. Auszug aus dem Ul'teU der II. ZivUabteUung vom 15. Mai
i. S. LegoU gegen Heyer.
Die Voraussetzungen einer Klage wegen ausserehelicher .Schwän-
gerung sind im ZGB abschliessend geordnet. Anch lIIl Falle
deliktischer Beiwohnung kann zu Vaterschaftsleistungen nur
verpflichtet werden, wer nach Art. 314 und 315 ZGB als Urheber
der Schwangerschaft verantwortlich ist.
Les cas dans lesquels le pere presume d'un enfant illegitime peut
etre recherche en justice sont regles limitativement par le
CC. Meme dans le cas Oll les rapports intimes constituanent
un delit, le defendeur ne peut etre condamne A des prestatlOns
fondoos sur la paternite que s'il est responsable, comme aunur
de la grossesse, en vertu des art. 314 et 315 CC.
I casi nei quali iI padre presunto di un infante illegittimo puo
esnre convenuto, sono regolati limitativamente dal CC. Anche
qualora Ie reiazioni intime constituiscano un delitto, il con-
venuto puo essern condannato a prestazioni basate sulla
paternitA soltanto s'egIi e responsabile come autore della
gravidanza a'sensi degli art. 314 e 315 CO.
Als Vaterschaftsklage scheitert die Klage an den unter
keinem bundesrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden-
den tatsächlichen Feststellungen des Obergeriohts (Art.
81 OG), wonach die Einrede des Mehrverkehrs der Kinds-
mutter im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB begründet ist.
Eine solidarische oder auch nur anteilsmässige Haftung
Familienrooht. N° 22.
mehrerer Beischläfer für die Folgen einer Sohwanger-
schaft ist dem schweizerischen Rechte fremd. Der Um-
stand, dass die Kindsmutter schwachsinnig ist und der
Beklagte mit Rücksicht hierauf wegen Schändung bestraft
wurde, begründet keine Ausnahme. Auf Vaterschafts-
leistungen kann nach Art. 307 H. ZGB nur belangt werden,
wer als Vater des Kindes, somit als Urheber der Schwan-
gerschaft zu gelten hat nach Massgabe von Art. 314,
abgesehen
vom Abweisungsgrund des Art. 315 ZGB. Die
Klage lässt sich auch nicht auf die Art. 41 H OR stützen.
Die Voraussetzungen für die Belangung aus Vaterschaft
sind im ZGB abschliessend geordnet, auch für den Fall,
dass der Beklagte mit der Beiwohnung ein Delikt an der
Kindsmutter begangen hat. Das erhellt aus den Art. 318
und 323 ZGB in Verbindung mit Art. 309. Damach zieht
die deliktische Beiwohnung allerdings eine strengere
Haftung für die Vaterschaft nach sich, aber eben nur
unter der Voraussetzung, dass der Beklagte nach den
gewöhnlichen Regeln des Vaterschaftsrechts als Urheber
der Schwangerschaft anzusehen ist. Die Abweichung
betrifft nur die Art der Haftung, nicht deren Voraus-
setzungen. Auch bei deliktischer Beiwohnung ist die
Klage, gleichgültig ob sie sich auf Vermögensleistungen
im Sinne der Art. 317 und 319 beschränkt oder ausserdem
solche nach Art. 318 verlangt, und ob sie endlich auf
Zusprechung des Kindes mit Standesfolge nach Art.
323 gerichtet ist, eine solche aus Familienrecht und in
ihrem Erfolge durch die Feststellung der Vaterschaft des
Beklagten nach den dafür aufgestellten Vorschriften
bedingt.
Aus Art. 50 OR kann die Klägerschaft schon deshalb
nichts für sich herleiten, weil die mehreren Beischläfer
unabhängig voneinander gehandelt haben.
Eine Frage für sich ist, ob die für die Kindsmutter
verlangte Genugtuung allenfalls auch schon wegen der
deliktischen Beiwohnung an sich, abgesehen von der
Schwangerschaft, auf Grund von Art. 49 OR geschuldet
AS 67 II -1941