Staatsreoht.
der Ständigkeit der Anlagen hervorzuheben. Wo es dann
aber einmal fehlt, muss man auch die Folge gelten lassen,
dass eine Besnuerung unzulässig ist. Beim-vorliegenden
Sachverhalt kann von ständigen Anlagen nicht die Rede
sein, da die Einrichtungen des Restaurants des Rekurren-
ten an der LA von Anfang an dazu bestimmt waren, nur
einige Monate zu dauern und somit typisch nicht ständi-
ger, vorübergehender Natur waren. Auch die Stütze, die
die Oberrekurskommission
in einer Wendung des Urteils
Locher Cie (BGE 41 I 442) für ihren Standpunkt zu
finden glaubt, ist unbehelflich. Wenn es dort heisst, stän-
dig seien nur solche Anlagen, die ihrer Verwendung nach
einem Geschäftsbetrieb während seiner ganzen Dauer
dienen können, so ist damit das Baugeschäft als solches
gemeint,
das eben ein dauernder Gewerbebetrieb ist, wäh-
rend das Zürcher Restaurant des Rekurrenten demgegen-
über nur eine vorübergehende Sache sein sollte und war.
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Be-
steuerung des Rekurrenten in Zürich für den Restaurants-
betrieb an der LA nichts unbilliges hätte. Aber aus Grün-
den der Rechtssicherheit muss an der durch die Praxis
aufgestellten Norm festgehalten werden. Die Regeln des
Doppelbesteuerungsrechtes stellen
auf die typischen Ge-
staltungen der Tatbestände ab. Sie können auf nur ganz
vereinzelt vorkommende Sonderumstände keine Rücksicht
nehmen. 'V ollte man im vorliegenden Fall eine Ausnahme
machen und das Moment der ständigen Einrichtwlgen
beim steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb fallen lassen, so
wäre
damit der feste Boden der Ordnung verlassen und
die sichere Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten
auf diesem Gebiet gefährdet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Oberrekurskommission des Kantons Zürich vom
29. Oktober 1940 aufgehoben.
Doppclbesf."uerlln . N0 16.
!)7
16. Urteil vmn 4. Oktober 1941 i. S. , ndre gegen Hern und Zürich.
8teuef'(lomizil. Zu dessen, Begründung genügt im internntol"l:alen
Verhältnis ein bloss fiktiver oder formeller WOhnsItz mcht,
auch nicht derjenige im Sirme von Art. 24 Abs. I ZG.B ; mass-
gebend ist vielmehr ?as eigentlicne I?omizil als der MIttelpunkt
der Lebensverhältmsse des Pfhehtlgen.
Domicile iscal. En matünre interoantonale, ul"l: simple domicil.e
fictif
Ol n'existant que par la forme ne eonstitue pas un doml-
eile fiseaI. En partieulier, I'existenee du domicile prevu ,a
Part. 24 aI. I CC ne suffit pas. C'est le domicile proprement dlt
qui entre en ligne de compte, a savoir le linu ou se trouve le
centre de l'aetiviM et des inrerets du eontnbuable.
Domicilio fiscale. In materia intereantonale un se?Dnliee domieili?
fittizio 0 esistente solo per la forma non eostltu un dO?D1-
eiliG fiseale. In partieolare, l'esistenza dnl domlnlnlO prey
dall'art. 24 ep. I ce z:oz: basta. Denrmmaz:te e d domneill?
propriamen.t detto, ?SSIa 11 Iuono ove SI trova d eentro dnll attl-
vita e degh mteressl deI eontnbuente.
A. -Der Rekurrent Leon Andre war bis zum November
1938 als Chef de reception im Hotel de la Poste et de France
seines Vaters in Bern tätig. :Mit diesem, vier Brüdern König
und E. Wüger schloss er sich im Juni 1938 zu einer ein-
fachen Gesellschaft zusammen mit dem Zweck, an der
Schweiz. Landesausstellung in Zürich (LA) verschiedene
Wirtschaftsbetriebe zu übernehmen. Anfangs November
1938 übersiedelte er nach Zürich, um die Wirtschaftsein-
richtungen der Gesellschaft Andre, König Wüger vor-
zubereiten. Er hinterlegte in Zürich die Schriften und blieb
daselbst bis zum 31. Dezember 1939, worauf er an die
frühere Stelle in Bern zurückkehrte.
Für seinen Anteil am investierten Betriebsvermögen
der Gesellschaft und das daraus gezogene Erwerbsein -
kommen veranlagten die zürcherischen Steuerbehörden den
Rekurrenten am 5. April 1940 pro 1939 mit Fr. 70,800.-
Einkommen und Fr. 30,000.-Vermögen. Noch bevor er
die Steuer bezahlte, wurde er für das Steuerjahr 1940 in
Bern für das an der LA erzielte Einkommen ebenfalls zur
Besteuerung herangezogen (Veranlagungsverfügung vom
17. Dezember 1940). Das veranlasste ihn, Zürich mitzu-
AS 67 I -1941
98 Staatsrecht.
teilen, dass er die Entrichtung der dortigen Steuer bis zur
endgültigen :Feststellung der Steuerberechtigung verwei-
gere.
Auf Betreibung hin bezahlte er unter dem ausdrück-
lichen Vorbehalt der Rückforderung. Gegen die bernische
Veranlagung
rekurrierte Andre an die kantonale Rekurs-
kommission (RK), wurde aber abgewiesen (Entscheid vom
27. Juni, dem Rekurrenten zugestellt am 4. Juli 1941).
Die Rekurskommission nimmt an, der Aufenthalt des
Rekurrenten in Zürich mit dem Zwecke des zeitlich be-
grenzten Betriebes der IJandesausstellungswirtschaften
habe nicht vermocht, den zürcherischen Wohnsitz zu be-
gründen. Der Rekurrent habe nach Beendigung der LA
irgendwo in der Schweiz eine selbständige Existenz grün-
den wollen und daher nicht beabsichtigt, dauernd in Zürich
zu bleiben. Trotz der-Übersiedlung nach Zürich habe er
aus diesem Grunde den zivilrechtlichen und damit auch
den Steuerwohnsitz in Bern behalten (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes finde diese
Bestimmung auch Anwendung auf den Steuerwohnsitz
(wofür
aufMonatsschriftBd. 33 Nr. 191 und BLUMENSTEIN,
Steuerrecht S. 36 verwiesen wird). Vom steuerpflichtigen
Einkommen gestattete die Rekurskommission dem Re-
kurrenten Fr. 24,949.70 abzuziehen, welchen Betrag er
entsprechend einer Vereinbarung mit seinen Geschwistern
diesen
ausrichtete als Entgelt für die diesen durch den
Weggang des Rekurrenten entstandene Mehrarbeit im
väterlichen Betrieb.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. August
1941 beantragt Leon Andre:
-
Das Bundesgericht möge feststellen, welcher der
beiden Kantone Bern und Zürich berechtigt ist, den
Beschwerdeführer für das aus dem Wirtschaftsbetrieb
der Gesellschaft Andre, König und Wüger an der
Schweizerischen Landesausstellung in Zürich bezogene
Erwerbseinkommen und für seinen Anteil an dem im
Geschäftsbetrieb investierten beweglichen Vermögen
zu besteuern;
Doppelbesteuerung. N0 16.
-
Für den Fall einer Anerkennung der Steuerberech-
tigung des Kantons Bern für das in Frage stehende Ein-
kommen seien der Kanton und die Gemeinde Zürich
zur Rückerstattung der von ihnen bezogenen Steuer-
beträge (Staats-, Gemeinde-und Krisensteuer) in der
Höhe von Fr. 13,076.75 anzuhalten, alles unter Kosten-
folge nach Gesetz. ))
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe
im Jahre 1939 seinen faktischen Wohnsitz in Zürich
gehabt; er sei daher für das dort erzielte Einkommen und
das investierte bewegliche Vermögen daselbst steuer-
pflichtig.
Schon im kantonalen Rekursverfahren habe er
bestritten, dass er im Jahre 1939 in Bern seinen zivil-
rechtlichen
Wohnsitz gehabt habe. Das Beschwerderecht
gegenüber
Zürich sei nicht verwirkt ; der Rekurrent habe
geglaubt, nach den Umständen in Zürich steuerpflichtig
zu sein und aus diesem Grunde gegen die dortige Veran-
lagung
nicht rekurriert. Zur Zeit der Veranlagung habe er
noch nicht wissen können, dass Bern für den bereits von
Zürich besteuerten Einkommensbetrag die Steuerberech-
tigung ebenfalls beanspruche.
G. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt
die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Zürich
richtet. Da Zürich den Rekurrenten für 1939, Bern dagegen
für 1940 besteuere, sei fraglich, ob ein Doppelbesteuerungs-
konflikt im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BV vorliege. Denn
dies setze voraus, dass die Steuerhoheit von denbeiden
Kantonen für die gleiche Zeit in Anspruch genommen
werde,
was hier nicht zutreffe. Von Doppelbesteuerung
könne nur insoweit die Rede sein, als beide Kantone für
die Besteuerung auf das im Jahre 1939 in Zürich erzielte
Einkommen des Rekurrenten abstellten. Da der Pflichtige
vorher nicht in Zürich steuerpflichtig gewesen sei, habe
aber keine andere Grundlage in Frage kommen können.
Bern habe den Steueranspruch nicht rechtzeitig geltend
gemacht und könne deshalb auf die Einschätzung für dieses
Jahr nicht zurückkommen. Eventuell hätte der Rekurrent
!Oo
im Zeitpunkt: der Anerkennung der zürcherischen Ein-
schätzung den. Steueranspruch des Kantons Bern gekannt,
sodass ihm wegen der vorbehaltlosen Anerkennung des
zürcherischen Anspruchs die Doppelbesteuerungsbeschwer-
de nicht mehr zustehe. Der Anspruch Zürichs für 1939 sei
auch materiell gerechtfertigt. Der Rekurrent habe schon
anlässlich
der Übersiedlung nach Zürich die Absicht
gehabt, sich selbständig zu machen. Wenn der Kriegsaus-
bruch ihn bewogen habe, auf diesen Plan zu verzichten und
wieder nach Bern zurückzukehren, dürfe daraus nicht
geschlossen werden, der Aufenthalt in Zürich sei von
Anfang an nur vorübergehender Natur gewesen. Vom
Standpunkt des Steuerrechts gebe es keine Fortdauer
des bisherigen Wohnsitzes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt
die Gutheissung der Beschwerde, soweit sie gegen Zürich
gerichtet ist. Er führt aus: Der Rekurrent habe seinen
Wohnsitz in Bern beibehalten; er habe nie die Absicht
gehabt, dauernd in Zürich zu bleiben. Die Dauer des dorti-
gen Aufenthaltes sei nicht ungewiss, sondern von vorn-
herein zeitlich beschränkt gewesen. Wenn nicht sicher
gewesen sei, wo
der Rekurrent sich niederlassen werde,
seien
doch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er
in Zürich habe bleiben wollen. Die Vereinbarung mit sei-
nen Geschwistern, mit der er diesen einen Gewinnanteil
versprochen habe, deute darauf hin, dass die Pläne des
Rekurrenten auf Übernahme eines eigenen Betriebes bei
der Übersiedlung nach Zürich noch sehr unbestimmt
gewesen seien; die Vereinbarung hätte überhaupt keinen
Silll gehabt, wenn Andre nicht beabsichtigt hätte, nach
Bern zurückzukehren, sondern endgültig aus dem elter-
lichen Betriebe auszuscheiden. Wenn die Präsumtion des
Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht in gleicher Weise wie für das
Zivilrecht gelte, so sei sie im Zweifelsfall doch auch im
Steuerrecht anzuwenden, hier umso mehr, als der Rekur-
rent nach Beendigung der LA wieder nach Bern zurück-
gekehrt sei. Eine Doppelbesteuerung liege vor, weil durch
Doppelbesteuerung. N° 16.
beide Einschätzungen dasselbe Einkommen erfasst werde.
Die Veranlagung sei
in Bern auch nicht etwa verspätet
erfolgt ; es habe kein Grund bestanden, von der Regel des
Art. 21 StG abzuweichen, wornach für die Veranlagung
der Einkommenssteuer jeweils auf das wirkliche Einkom-
men des Pflichtigen in dem der Erklärung vorangehenden
Jahr abzustellen sei. Die Einschätzung sei aber noch im
Jahre 1940 vorgenommen worden. Auch die Gewiilllanteile
der Geschwister des Rekurrenten am Betriebsergebnis in
Zürich seien im Kanton Bern zu versteuern, da diese
Geschwister
ununterbrochen in Bern Wohnsitz gehabt
hätten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Gegenüber der bernischen Besteuerung ist die
vorliegende Beschwerde
rechtzeitig erhoben (innert 30 Ta-
gen seit Zustellung des Entscheides der RK). Dann ist sie
auch rechtzeitig gegenüber der kollidierenden Besteuerung
in Zürich. Dass das Beschwerderecht in letzterer Beziehung
verwirkt wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Ver-
nehmlassung
von Zürich auch nicht geltend gemacht. Der
Rekurrent hat die Steuer nur unter Vorbehalt bezahlt.
Eine vorherige förmliche Anerkennung der zürcherischen
Steuer, die in Kenntnis der bernischen erfolgt wäre, liegt
nicht vor.
-
In Zürich wird der Rekurrent für das Steuerjahr
1939 besteuert und zwar für das Einkommen, das er in
diesem Jahr aus dem Betrieb an der LA gehabt hat, ferner
für Fr. 30,000.-bewegliches Vermögen und dessen
Ertrag. Wenn bei dieser Veranlagung nicht das Einkom-
men des dem Steuerjahr vorangehenden Kalenderjahres
massgebend war ( 41 StG), so offenbar deshalb, weil der
Rekurrent neu in die Steuerpflicht eingetreten war
( 41 bis a). Jedenfalls steht fest, dass der Rekurrent für
das Einkommen des Jahres 1939 und insbesondere seinen
Anteil am Gewinn der Betriebe an der LA in Zürich zur
Steuer herangezogen worden ist.
In Bern wurde er für das Steuerjahr 1940 eingeschätzt,
wobei
aber nach Art. 21 StG abzustellen war auf das Ein-
kommen von 1939 als des vorhergehenden Kalenderjahres.
Die angefochtene Entscheidung trifft wiederum, und zwar
allein, jenen Gewinnanteil.
Es liegt somit, entgegen den von Zürich geäusserten
Zweifeln, eine effektive Doppelbesteuerung vor, was den
fraglichen Gewinnanteil anlangt (BGE 50 I HO; nicht
publizierter Entscheid i. S. Merz gegen Bern und Grau-
bünden vom 8. November 1935). übrigens genügt es nach
der Praxis des Bundesgerichtes, dass eine Besteuerung in
the8i in die Steuer hoheit eines andern Kantons eingreift,
auch wenn eine doppelte Belastung desselben Vermögens
oder Einkommens nicht vorliegt.
3. -
Zürich stützt sein Steuerrecht ausschliesslich
darauf, dass der Rekurrent im Jahre 1939 in der Stadt
Zürich gewohnt habe, nicht darauf, dass die Geschäfts-
betriebe,
aus denen der Gewinnanteil herrührt, in Zürich
stattgefunden haben (vgl. das Urteil in Sachen Jeanloz
vom 4. April 1941). Auch Bem gründet seine Steuer-
berechtigung auf die durch den Wohnsitz gegebene Zuge-
hörigkeit des
Rekurrenten. Entscheidend ist daher die
Frage nach dem persönlichen Steuerwohnsitz des Rekur-
renten im Jahre 1939.
Der Rekurrent wohnte bis zum 1. November 1938 in
Bern, wo er im Geschäfte seines Vaters eine Stelle hatte.
Dann siedelte er nach Zürich über, wo er die Wirtschafts-
betriebe in der LA, an denen er beteiligt war, vorbereitete
und nachher mitleitete und bis Ende 1939 verblieb, um
dann wieder in die alte Stelle in Bern zurückzukehren. Das
letztere war indessen nicht seine Absicht gewesen, als er
Bern verliess. Er wollte sich vielmehr nach Beendigung der
Tätigkeit in Zürich durch Übernahme eines Geschäftes
irgendwo in der Schweiz selbständig machen, was er dann
zufolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse
nicht tun konnte. Das wirkliche Domizil in Bern war somit
aufgegeben. Wenn Bem Wohnsitz geblieben ist, so kann
Doppelbesteuerung. N0 16.
es sich nur um das fiktive oder formelle Domizil im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 ZGB handeln, auf das denn auch die
bernischen
Behörden für die Besteuerung des Rekurrenten
abstellen.
Die ständige Praxis des Bundesgerichtes geht indessen
dahin, dass ein solcher fiktiver oder formeller
Wohnsitz
nicht genügt zur Begründung des Steuerdomizils im inter-
kantonalen Verhältnis. Hier ist für den allgemeinen
Steuerort einer Person das eigentliche Domizil massge-
bend, weil es der wirkliche Mittelpunkt ihrer Lebensver-
hältnisse ist, was
für den Wohnsitz nach der Regel des
Art. 24 I nicht zutrifft. Deshalb hat vor dem letztern
Domizil der faktische Wohnsitz den Vorrang (BGE 35 I 40,
52 I 23, nicht publizierte Urteil i. S. Neuenburg gegen
Waadt vom 22. November 1929 und i. S. Trachsler gegen
Waadt vom 6. Oktober 1939). Wenn in dem im Entscheid
der RK erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtes Bem
(Monatsschrift Bd. 33 S. 399) behauptet wird, das Bundes-
gericht habe in neueren Entscheiden erklärt, dass die Vor-
schrift des Art. 24 Abs. 1 anwendbar sein müsse, wenn die
kantonale Gesetzgebung auf den zivilrechtlichen Wohn-
sitzbegriff abstelle, so ist dies jedenfalls insoweit unrichtig,
als
interkantonale Doppelbesteuerungskonflikte in Frage
stehen. Dass das Bundesgericht im nicht publizierten
Urteil i. S. Schwabe gegen Graubünden'vom 20. November
1931 erklärt hat, es sei dagegen nichts einzuwenden, dass
die Regel des Art. 24 Abs. 1 dann angewendet werde, wenn
der Steuerpflichtige im Ausland weder einen Wohnsitz
begründet, noch zu einem ausländischen Ort wohnsitz-
ähnliche Beziehungen
angeknüpft habe, die die dortige
Steuerberechtigung zu begründen vermöchten, so kann
daraus jedenfalls für die hier streitige Frage nichts abge-
leitet werden ; denn dort handelte es sich um einen inter-
nationalen Konflikt und hatte das Bundesgericht die mass-
gebenden Verhältnisse lediglich unter dem Gesichtspunkt
des Art. 4 BV zu prüfen.
In Zürich hat der Rekurrent 14 Monate lang ununter-
brochen gearbnitet und gewohnt. Zürich war somit wäh-
rend verhältnismässig langer Zeit Aufenthaltsort des Re-
kurrenten, der kraft der dadurch hergestellten tatsächlichen
örtlichen Beziehungen dem Domizil in Bern nach Art. 2-1
Abs. 1 ZGB als Steuerort vorgeht.
Der persönliche Zusammenhang mit Zürich war übri-
gens so stark, dass man sich fragen kann, ob nicht das
wirkliche Domizil des Rekurrenten dort anzunehmen sei.
Das Domizil des Art. 24 Abs. 1 ist eine Aushilfsbestim-
mung, damit auch in der Zwischenzeit vor Begründung des
neuen Domizils ein Ort vorhanden sei, an den die durch den
Wohnsitz bedingten zivilrechtlichen Beziehungen ange-
knüpft werden können. Bei der Konkurrenz dieses Domizils
mit dem faktischen längern Wohnort in der Schweiz darf
man es mit den Anforderungen des Art. 23 an den Wohn-
sitz nicht zu streng nehmen. Das Geschäft, das der Re-
kurrent nach Beendigung der LA erwerben wollte, konnte
sehr wohl auch in Zürich sein, und wenn er nicht die be-
stimmte Absicht hatte, dauernd dort zu verbleiben, so war
er doch auch noch nicht fest entschlossen, es wieder zu
verlassen. Ob er in Zürich weiter verbleibe, oder wo er
später sich festsetzen werde, hing eben von noch unsichern
Umständen ab. Bei solcher Sachlage liegt es doch näher,
den wirklichen Wohnort als rechtliches Domizil zu betrach-
ten als den früheren aufgegebenen Wohnsitz (vgl. BGE
49 I 193, 41 III 53).
Nach dem Gesagten war Zürich befugt, den Rekurrenten
pro 1939 für sein Einkommen in diesem Jahr, insbesondere
den Gewinnanteil, zu besteuern und steht Bern diese
Befugnis
nicht zu, die es inbezug auf den Gewinnanteil in
Anspruch nimmt.
4. -Eine zahlenmässige Anfechtung der zürcherischen
Veranlagung durch den Rekurrenten liegt nicht vor. Das
Bundesgericht hat daher die Frage nicht zu prüfen, wie
es sich
mit den Beträgen verhalte, die der Rekurrent von
seinem Gewinnanteil an zwei Geschwister abzutreten hat,
ob etwa in dieser Beziehung eine unzulässige Doppelbe-
steuerung vorhanden sei.
Gerichtsstand. No 17.
Demnach erkennt aus Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
Kanton Bern nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für
seinen Gewinnanteil aus dem Wirtschaftsbetrieb der
Gesellschaft Andre, König und Wüger an der Schweiz.
Landesausstellung in Zürich zu besteuern.
V. GERICHTSSTAND
FOR
17. Auszug aus dem Urteil vom 16. Hai 1941 i. S. Bay
gegen Soeiete Industrielle de la Cellulose Sidae S. A.
und Justizkommission des Kantons Sehnryz.
Gent8 tand des Wohnortes: 1. Der Beklagte, der sich auf die
bel emem nach Art. 59, Abs. 1 BV. unzuständigen Richter
angebrachte Klage einlässt, verzichtet damit grundsätzlich
auf das Recht, an seinem Wohnort belangt zu werden.
2. Ob eine solche, die Garantie des Art. 59, Abs. I BV ausschlies-
sende Einlassung vorliegt, beurteilt sich nach der bundes-
gerichtlichenPraxis, nicht nach Vorschriften des kantonalen
Prozessrechts. Sie ist. nur dann nicht anzunehmen, wenn es
zufoIge besonderer Umstände ausgeschlossen ist eine Ein-
lassung als Verzicht auszulegen.
For du domicile: 1. Le defendeur qui procede au fond sur une
demande portee devant un juge incompetent en raison de
l'art. 59 aI. 1 CF renonce en principe et par ce fait meme a se
reclamer du juge de son domicile.
2. C'est la jurisprudence du Tribunal fooeral et non pas la pro-
oedure cantonale qui fait regle lorsqu'il s'agit de savoir si
168 aetes de procedure du defendeur excIuent la garantie de
l'art. 59 aI. 1 CF. La negative ne s'imposera que dans
I'eventualite ou, en raison de circonstances speciales, ces
actes ne peuvent etre interpretes comme une renonciation.
Fora del domicilio: 1. n convenuto ehe sia senz'altro entrato
el merito di un'azione promossa davant.i ad un giudice
mcompetente a stregua delI 'art. 59 cp. 1 CF, rinuncia in prin-
cipio e per questo solo fatto al beneficio di essere convenuto
dR,vanti al giudice deI suo domicilio.
2. Per stabilire se ci si trova di fronte ad un atteggiamento tale
da escludere Ia garanzia dell'art. 59 cp. 1 CF, e determinante
Ia giurisprudenza deI Tribunale federale e non la procedura
cantonale. Soltanto nel caso in cui, a motivo di speciali cir-
constanze, l'attegirunento deI convenuto non pub essere inter-