Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
11. BEFREnUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
8. Urteil vom 2. April 1941 i. S. W. gegen St. Gallen.
Wehropfer-Amnestie (Art. 3 WOB): 1. Anstände über die Be-
schränkung der Kantone und Gemeinden in der Erhebung
von Jl;Iach-.. d Stransteuern auf Grund der Erklärungen für
dfts eldgenosslSch,:, "" enropfer werden vom Bundesgericht als
emzlger Instanz Im dIrekten verwaltungsrechtlichen Prozess
beurteilt (Art. 18, lit. a VDG).
2. Eine zur Zeit der Einreichung der Wehropfererklärung vor-
gnnommene und dem Steunrpflichtigen eröffnete Einschätzung
ur kantonnle oder Gememdesteuern darf nicht mehr abge-
?-e , erhoht werden, weun sich nachträglich aus der (voll-
snandIgen) W,:,hropfererklärung ergibt, dass der Steuerpflich-
tige damIt semer gesetzlichen Steuerpflicht nicht voll nach-
kommt oder nachgekommen ist. Ausgenommen sind die pen-
denten Steuerfälle nach Art. 3, Abs. 2 WOB.
3. Die Wehropferamnestie umfasst auch die Fälle wo zur Zeit
der Einreichng f!.er Wehronfererklärung der Stnuerbezug auf
rund . der bIsherngen TaxatIOn, ohne neue Taxationsanzeige,
emgeleltet und eill Vorbehalt späteren Zurückkommens auf
die Taxation nicht gemacht worden war.
Amnistie fiscale prevue par l'arreti sur 1e sacrifice pour Za defense
nationale (art. 3).
- Le, Tribunal federal connait en instance unique selon les formes
prevues pour la demande de droit administratif, des litiges
relatifs a la regle qui interdit aux cantons et aux communes
de reclnmer apres couP. au contribuable le paiement d'impöts
soustralts ou de le pumr pour contravention fiscale en se fon-
dant sur la declaration relative au sacrifice pour la defense
nationale (art. 18 lit. a JAD).
- Une taxation pour es impöts cantonaux ou communaux qui,
lors de la declaral;lOn relative au sacrifice pour la defense
nationale, el;ait deja etablie el; communiquee nc peut etre
ni odifiee ni augmenwe s'il ressort apres coup de la decla-
ral;IO:r: relative au sacrifice pour la defense nationale que le
contrIbuable n'avait pas, jusqu'ici, satisfait a ses obligations
fiscales. Il faut excepter les cas ou la procedure fiscale est
encore en cours (art. 3 al. 2 de l'arreM sur le sacrifice pour la
defense nationale).
- L'anmistie comprend aussi les cas OU, lors de la declaration
relative a la contribution federale de crise, la procedure pour
la perception fiscale avait deja commence sur la base de la
taxation precedemment admise sans qu'une rectification
posMrieure eut eM reservee.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 8.
Amnistia fiscale prevista daU'art. 3 deI decreto sul sacrificio per
Zu difesa nazionale (art. 3).
- Il Tribunale federale giudica, quale istanza unica secondo Ie
forme previste pel processo di diritto amministrativo, le
contestazioni relative aHa norma che vieta ai cantoni e ai
comuni di chiedere ulteriormente al contribuente il pagamento
d'imposte sottratte 0 di punirlo per contravvenzione fiscale
basandosi sulla dichiarazione concernente il sacrificio per la
difesa nazionale (art. 18 lett. a GAD).
- Una tassazjone per le imposte cantonaIi 0 comunali ehe, quando
fu fatta la dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa
nazionale, era gia stabilita e comunicata non pub essere ne
modificata ne aumentata se risulta ulteriormente dalla dichia-
razione relativa al sacrificio per la difesa nazionale che il
contribuente non aveva finora soddisfatto i suoi obblighi
fiscali. Deve essere eccettuato il caso in cui la procedura fiscale
e ancora in corso (art. 3 cp. 2 deI decreto sul sacrificio per la
difesa nazionale).
- L'aInnistia comprende anchei casi in cui, anorche fu fatta
la dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazionale,
la procedura par la riscossione dell'imposta era gia incominciata
in base alla tassazione precedentemente ammessa, senza che
posse stata riservata una l!ettifica posteriore.
A. -1) Nach Art. 33 st. gall. StG vom 28. Dezember
1903 wird im Kanton St. Gallen jeweilen in Zwischenräu-
men von 5 Jahren eine Totalrevision der Steuerregister
vorgenommen.
Sie findet bezirksweise statt nach einer
vom Regierungsrat festzusetzenden Reihenfolge (Abs. 2).
In den Zwischenjahren werden nur diejenigen Steuer-
pflichtigen neu taxiert, welche der Steuer zum ersten
Mal unterliegen oder deren Vermögens-und Einkommens-
verhältnisse durch Erbschaft, Teilung, Kauf, Verkauf,
Verheiratung, Geschäftsbetrieb, Gehaltsvermehrung,
etc.
verändert worden sind, oder welche von sich aus eine
Neueinschätzung verlangen (Abs. 3).
Durch Regierungsratsbeschluss vom 27. Oktober 1939
sind die Totalrevisionen der Steuerregister vorübergehend,
für die Dauer der Mobilisation der Armee, eingestellt
worden.
Statt dessen können jederzeit Zwischenrevisionen
vorgenommen werden.
Nach Art. 52 st. gall. StG vom 28. Dezember 1903
und Art. 47 bis, Abs. 3 des H. Nachtragsgesetzes vom
- September 1918 enthebt eine vom Steuerpflichtigen
veranlasste Erhöhung des Steueransatzes den Steuer-
Yenyolt ungs-und Di"ziplinllrrceht .. pflege.
pflichtigen V6n der Nachbesteuerung für die Vergangen-
heit., insofern die Erhöhung aus freiem Willen anlässlieh
einer Totalrevision erfolgt
und der neue Ansatz dem
steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen entspricht.
Am 30. November 1939 erliess der Grosee Rat des
Kantons St. Gallen ein Gesetz über die Steueramnestie,
wodurch diese Bestimmungen aufgehoben (Art. 3) und
eine einmalige allgemeine Amnestie für die Hinterziehung
von direkten und indirekten Steuern des Staates und der
Gemeinden angeordnet wurde. Die Amnestiefrist wurde
auf 6 Monate festgesetzt vom Inkrafttreten des Gesetzes
an (1. Januar 1940). Der Regierungsrat wurde ermächtigt,
die Frist bis Ende 1940 zu erstrecken (Art. 1). Wer innert
der Amnestiefrist die Bestandteile seines Vermögens und
Einkommens aus freien Stücken vollständig bekannt gab,
wurde
für die Vergangenheit aller steuer-und strafrecht-
lichen Folgen enthoben, die das Gesetz für unrichtige
Versteuerung
vorsieht (Art. 2). Nach der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum Amnestiegesetz hatte, wer
die Amnestie
in Anspruch nehmen wollte, ein dahingehen-
des Begehren (Amnestiebegehren) einzureichen (Art. 1,
5, 6
und 7). Das Amnestiebegehren gilt als Anmeldung
zur Zwischenrevision für das Jahr 1940. Wurde vor
Stellung des Amnestiebegehrens bereits eine Erklärung
zur Zwischenrevision 1940 abgegeben, so tritt das Amnes-
tiebegehren an Stelle jener Steuererklärung; bei bereits
erfolgter Veranlagung
für das Jahr 1940 wird im Falle
eines nachträglichen Amnestiebegehrens die ursprüngliche
Veranlagung aufgehoben (Art. 3).
Am 21. Juni 1940 hat
der Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Frist zur
Einreichung der Amnestiebegehrenbis zum 31. Dezember
1940 verlängert.
3)
Nachdem der Bundesrat am 19. Juli 1940 die Erhe-
bung eines einmaligen Wehropfers beschlossen und damit
eine Amnestie verbunden hatte, die sich auch auf die
kantonalen und Gemeindesteuern erstreckt (Art. 3 WOB),
erliess der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 21.
Befreiung von kantonalen Abgaben. NQ 8.
4,;
September 1940 einen Aufruf, in welchem er auf die
kantonale und die neue eidgenösRische Amnestie hinwies.
... Ein glücklicher Zufall will es, daHs in unserem Kanton
gleichzeitig mit der Wehropferamnestiefrist auch die Frist für
die kantonale Amnestie (Ende Dezember 1940) läuft. Damit
ist dem Bedürfnis, allen einsichtigen Steuerpflichtigen weitest-
gehende Straflosigkeit zu gewähren, in grösstmöglichem Ausmasse
Rechnung getragen. Die kantonale Amnestie ßIIÜasst alle direkten
und indirekten Steuern von Kanton und GBmeinden. Für den
st. gallischen Bürger, der anlässlich des eidgenössischen Wehr
opfers seine Steuerangelegenheiten in Ordnung bringen will,
bestehen somit gar keine Hindernisse steuerrechtlicher Art...
Mit dem Aufruf war folgendes Formular für eine
ce Amnestie-Steuererklärung für den Kanton St. Gallen
verbunden:
D ... Unterzeichnete erklärt, da.' s sein gesamtes für den
Kanton St. Gallen steuerpflichtiges Vermögen Fr .... und sein
steuerpflichtiges Einkommen Fr .. ,. für das Jahr 1940 beträgt.
Er verlangt Steueramnestie und beantragt Besteuerung zu diesen
Ansätzen. -Für die Bestandteile des steuerpflichtigen Vermö-
gens wird auf die Wehropfererklärung verwiesen. Eine Aufstellung
über die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens liegt bei.
B. -Art. 3 WOB (in der Fassung vom 16. September
1940) bestimmt über die mit dem eidgenössischen Wehr-
opfer verbundene Amnestie .
Wer in seiner Wehropfererklärung das Vermögen vollständig
angibt, darf für das angegebene Vermögen, für dessen Ertrag
sowie für das Erwerbseinkommen und die GBschäftsgewinne, die
zur Bildung des angegebenen Vermögens geführt haben, vom
Bunde, vom Kanton und von der Gemeinde weder zur Nach-
zahlung der in Missachtung gesetzlicher Vorschriften vorenthal-
tenen Steuern verhalten noch wegen Verletzung der Steuerpflicht
bestraft werden. Uberdies dürfen die Kantone und GBmeinden
auf Grund der Vermögensangaben für das Wehropfer von einem
WehropferpfIichtigen weder die Zahlung vorenthaltener Erb-
schaftssteuern verlangen, noch die Strafbestimmungen auf ihn
anwenden, die ihre GBsetzgebung für die Hinterziehung dieser
Steuern vorsieht (Abs. 1). Von der Amnestie sind ausgenom-
men Nachsteuern, Strafsteuern und Steuerbussen, deren Geltend-
machung mit Wissen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der
Einreichung der Wehropfererklärung bereits eingeleitet war
(Abs. 2). Untersteht der Wehropferpflichtige auch der Krisen-
abgabepflicht, so gilt seine Wehropfererklärung zugleich als
Berichtigung der Selbsttaxation für die Krisenabgabe der IV.
Periode, wenn in dieser ein geringeres Vermögen angegeben wurde
als für das Wehropfer (Abs. 3).
Verwa)t.ungs. und Disziplinarrechtspflege.
Die Absätze 5 und 6 ordnen das Dahinfallen der Amnes-
tie bei unrichtigen Angaben für das Wehropfer und die
Anwendung der Amnestie auf durch Erbschaft erworbenes
Vermögen.
O. -Die Klägerin ist im Jahre 1940 für die Staats-
und Gemeindesteuern zunächst nicht neu eingeschätzt
worden. Vielmehr wurde von ihr die Staatssteuer auf
Grund der Einschätzung bezogen die anlässlich der letzten
Totalrevision der Steuerregister vorgenommen worden war.
Eine Rechnung für die Gemeindesteuer 1940/41, für die
das Staatssteuerregister massgebend ist, will die Klägerin
bisher nicht erhalten haben.
Am 28. November 1940 hat die Klägerin ihre Wehr-
opfererklärung eingereicht und darin ein wehropfer-
pflichtiges Vermögen angegeben, welches etwas höher
war als die bisherige kantonale Einschätzung. Daraufhin
wurde sie von der Steuerkommission für die Staatssteuer
und für die Gemeindesteuer in von amteswegen eingelei-
teter Zwischentaxation neu eingeschätzt. Die Einschätzung
wurde ihr am 30. Dezember 1940 eröffnet.
D. -Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 8. Januar
1941 beantragt die Klägerin, es sei die Steuereinschätzungs-
anzeige der Steuerkommission vom 30. Dezember 1940
aufzuheben und festzustellen, dass der Kanton St. Gallen
und die politische Gemeinde X nicht berechtigt seien,
von ihr für das Staatssteunrjahr 1940 und das Gemeinde-
steuerjahr 1940/41 Vermögenssteuern auf Grund der
angefochtenen Steuereinschätzungsanzeige zu erheben,
unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht, die Steuer-
einschätzungsanzeige verstosse gegen Art. 3 WOB, da darin,
auf Grund der Steuererklärung für das eidgenössische
Wehropfer, eine Nachzahlung für Vermögenssteuern pro
1940 bezweckt werde, die der Gemeinde und dem Kanton
nach der bisherigen Steuereinschätzung entgangen waren.
Art. 3 WOB verbiete den Kantonen, auf eine kantonale
Veranlagung zurückzukommen, wenn sich aus der Wehr-
opfererklärung ergebe, dass sie nicht richtig war.
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 8.
E. -Das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen
beantragt kostenfällige Abweisung der Klage. Es wird
geltend gemacht, die Frage, ob man es mit einer nach
Art. 3 WOB unzulässigen Forderung, gerichtet auf Nach-
zahlung der in Missachtung gesetzlicher Vorschriften
vorenthaltenen Steuern )) zu tun habe, sei nach Massgabe
der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung zu bestim-
men. Es könne sich dabei um nichts anderes handeln,
als um die Geltendmachung einer Steuernachforderung
im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie. Mit einer
solchen habe man es hier aber nicht zu tun. Die Forderung,
die an die Klägerin gestellt werde, betreffe die ordentliche
Einschätzung für das kantonale Steuerjahr 1940 und das
Gemeindesteuerjahr 1940/41. Sie sei vorgenommen worden
von der Steuerkommission als Zwischentaxation im Sinne
des Regierungsratsbeschlusses vom 27. Oktober 1939 in
dem für die ordentlichen Steuertaxationen vorgesehenen
Verfahren (Art. 35, Abs. 1 StG), nicht im Nachsteuer-
verfahren nach Art. 49, Abs. 1 StG. Solche Zwischenrevi-
sionen seien nach dem Regierungsratsbeschluss jederzeit
möglich. Danach habe die bisherige Veranlagung keine
absolute Rechtskraft gehabt in dem Sinne, dass sie nicht
mehr habe abgeändert werden können. Sie habe nur
gegolten unter der Voraussetzung, dass von dem Rechte
der Neuveranlagung kein Gebrauch gemacht werde. In
diesem Sinne habe auch die Bezahlung der Steuern auf
Grund der alten, zum Teil um Jahre zurückliegenden
Veranlagungen nur vorläufigen Charakter gehabt. -
Art. 3 WOB könne aber nicht den Sinn haben, die ordent-
liche Veranlagung für das laufende Steuerjahr zu unter-
sagen, durch welche die konkrete Steuerschuld erst fest-
gestellt wird, und damit den Steuerpflichtigen von der
Bezahlung der laufenden Steuern für das in der Wehr-
opfererklärung angegebene Vermögen zu entbinden. Er
habe nur die Bedeutung eines Verzichts für pflichtwidriges
Verhalten in der Vergangenheit. Dafür spreche auch die
darin getroffene Regelung für die Krisenabgabe des Jahres
Verwaltungs-und Disziplinarreßhtspflege.
1940. Die Gutheissung der Klage würde zu einer ver-
schiedenen Auswirkung der Wehropferamnestie für die
Krisenabgabe einer-
und für die kantonalen und kommu-
nalen Steuern anderseits führen, was nicht gerechtfertigt
wäre.
Auch der Kanton Zürich habe die kantonalen
Steuerveranlagungen pro 1940 der Wehropfererklärung
angeglichen. Schliesslich
wird darauf hingewiesen, dass der
Standpunkt, der in der Klage vertreten wird, zu einer
ungleichen Behandlung der Steuerpflichtigen von Kanton
zu Kanton und innerhalb des Kantons je nach dem Stande
der kantonalen und kommunalen Einschätzung im Zeit-
punkt der Abgabe der Wehropfererklärung führen würde.
Die
kantonale Steueramnestie sei an der Klägerin spurlos
vorübergegangen.
Erst die Wehropferamnestie habe sie
veranlasst, ihre Verhältnisse zu überprüfen und festzu-
stellen, dass sie immerhin auch noch etwas Vermögen der
Versteuerung entzogen habe. Der Steuerkommissär sei
der Ansicht gewesen, auf Grund des Regierungsrats-
beschlusses vom 27. Oktober 1939 müsse er die Klägerin,
die
im Jahre 1940 nicht veranlagt worden war, jedoch
die Staatssteuer auf Grund der vorjährigen Einschätzung
bezahlt hatte, in die Zwischenrevision einbeziehen.
F. -Die Akten sind dem Bundesrate unterbreitet
worden, um den Bundesverwaltungsbehörden Gelegenheit
zu geben, ihre Meinung über die Tragweite der in Art. 3
'VOB angeordneten Amnestie zu äussern. Das eidgenös-
sische Finanz-und Zolldepartement teilt in einer Zuschrift
vom 12. März 1941 an das Bundesgericht mit, die eid-
genössische Steuerverwaltung habe sich auf Anfragen,
die Steuerpflichtige
bisher an sie gerichtet haben, jeweilen
dahin ausgesprochen, dass ein Kanton auf die einem
Steuerpflichtigen ohne Vorbehalt späterer Revision zu-
gestellte Steuerrechnung für das Jahr 1940 unter Berufung
auf die Angaben einer vollständigen Wehropfererklärung
sowenig zurückkommen dürfe, wie auf Steuerveranlagungen
für frühere Jahre.
Befreiling von kantonaltm Abgaben. N0 8.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Art. 3 WOB schliesst unter gewissen Voraus-
setzungen die Erhebung von Nach-und Strafsteuern aus,
wenn sich aus der Wehropfererklärung ergibt, dass ein
Steuerpflichtiger seiner Steuerpflicht in Kanton und
Gemeinde nicht oder ungenügend nachgekommen ist .. Er
enthält insoweit eine Beschränkung kantonaler Abgaben.
Anstände über solche Beschränkungen beurteilt das Bun-
desgericht als einzige Instanz in dem für den verwaltungs-
rechtlichen direkten Prozess vorgesehenen Verfahren (Art.
18, lit. a
und Art. 21 VDG).
Die Klage nach Art. 18, lit. a VDG kann jederzeit
erhoben werden, wenn in Kanton oder Gemeinde ein
Anspruch gestellt wird, den der davon Betroffene als einen
Verstoss gegen eine bundesrechtliche Beschränkung der
kantonalen Steuerhoheit ansieht. Die Klage knüpft formell
nicht an das kantonale Rekursverfahren an und kann
eingeleitet werden ohne Durchführung dieses Verfahrens.
Auch braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. Mai
i. S. SBB gegen Bern, Erw. 1, und vom 15. November
1940 i. S. Gebrüder Hess, Erw. 1, nicht publiziert). Die
Klage
kann nur gerichtet sein auf Feststellung der behaup-
teten Steuerfreiheit. Soweit anderes beantragt wird, ist
die vorliegende Klage als unzulässig von 'der Hand zu
weisen.
2. -
Art. 3, Abs. 1 WOB verbietet dem Bund, den
Kantonen und den Gemeinden, Steuerpflichtige, die in
der Wehropfererklärung ihr Vermögen vollständig angeben,
zur Nachzahlung von vorenthaltenen Steuern zu-verhalten
oder wegen Verletzung der Steuerpflicht zu bestrafen.
Streitig ist, ob mit der Steuereinschätzungsanzeige der
Steuerkommission an die Klägerin, vom 30. Dezember
1940, eine verbotene Nachforderung im Sinne dieser
Bestimmung geltend gemacht worden ist. Die Klägerin
nimmt es an, weil sie für 1940 schon vor Abgabe der
AS 67 1-1941
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Wehropfererklärung zur Bezahlung der Staatssteuer auf
Grund der bisher geltenden und bis dahin nicht abge-
änderten Veranlagung verhalten worden war. Das Finanz-
departement St. Gallen stellt sich auf den Standpunkt,
es handle sich nicht um eine Nachforderung im Sinne von
Art. 3, Abs. 1 WOB, weil, nach kantonalem Steuerrecht,
nach der für die Dauer der Mobilisation der Armee gelten-
den Ordnung und nach den besondern Vorschriften über
die kantonale Amnestie von 1940, die Steuereinschätzung
im Zwischenrevisionsverfahren als die ordentliche Taxation
pro 1940 und die vorausgegangene Steuererhebung auf
Grund der bestehenden Steuerregister nur als ein proviso-
rischer Bezug anzusehen sei,
der unter Vorbehalt der im
Laufe des Jahres noch zulässigen Zwischenrevision vor-
genommen wurde.
Dass es sich nicht um eine Nachbe-
steuerung im Sinne des kantonalen Rechts handle, gehe
schon
daraus herVor, dass die Nachbesteuerung nicht
Sache der Steuerkommission gewesen wäre.
3. -Was als Nachforderung zu gelten hat, ist -
im Rahmen einer eidgenössischen Vorschrift, die bestimmt
ist, den Kantonen gewisse Schranken aufzuerlegen -
zunächst eine Frage eidgenössischen Rechts. Kantonales
Recht ist dabei nur heranzuziehen, soweit die eidgenössische
Ordnung
darauf verweist oder wenn sie Lücken aufweisen
sollte, die
anhand des kantonalen Rechts ergänzt werden
müssen.
Das Bundesrecht 'hat in Art. 3 WOB nicht auf
kantonale Regelungen verwiesen, sondern den Umfang der
Amnestie selbst umschrieben und in einer Weise abge-
grenzt, die jedenfalls
in den Beziehungen, die hier von Be-
deutung sind, als vollständig und abschliessend erscheint.
Nach Absatz 1 in Art. 3 WOB wird die Auflage von
Nachzahlungen und Strafen verboten. Nachzahlung bedeu-
tet nach der Ausdrucksweise der eidgenössischen Steuer-
erlasse die Entrichtung eines entzogenen Steuerbetrages
(vgl. z. B. WOB Art. 94, Aha. 1, letzter Satz und Art.
95, Abs. 2, Satz 1), also die einfache Berichtigung zu
niedriger Taxationen. Bestrafungen betreffen Leistungen,
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 8.
die über die einfachen Nachzahlungen hinausgehen oder
neben sie treten: mehrfache Erhebung der entzogenen
Beträge (Strafsteuern) und Bussen, die unabhängig vom
Betrage der Hinterziehung nach besondern Gesichts-
punkten erhoben werden (Steuerbussen im engern Sinne)
(vgl.
dazu z. B. WOB Art. 94, Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2
einer-
und Art. 96, Abs. 1 und 2 anderseits). Ausgenommen
von der Amnestie sind Nachsteuern, Strafsteuern und
Steuerbussen, deren Geltendmachung mit Wissen des
Steuerpflichtigen
im Zeitpunkt der Einreichung der Wehr-
opfererklärung bereits eingeleitet war (Art. 3, Abs. 2 WOB).
Es soll also eine zur Zeit der Einreichung der Wehropfer-
erklärung bereits vorgenommene und dem Steuerpflichtigen
eröffnete Einschätzung nicht mehr abgeändert, erhöht
werden dürfen, wenn sich aus der Wehropfererklärung
ergibt, dass
der Steuerpflichtige damit seiner gesetzlichen
Steuerpflicht
nicht voll nachkommt oder nachgekommen .
ist.
Da sowohl gewöhnliche Nachforderungen des einfachen
Steuerbetrages, als
auch Strafen wegen ungenügender
Versteuerung ausgeschlossen sind,
kann es nicht darauf
ankommen, ob die Nachforderung, die ein Kanton nach
Eingang der Wehropfererklärung erheben möchte, in
einem Taxationsverfahren festgestellt wird oder ob dafür
die Verfahrensvorschriften für Steuerhinterziehungen ange-
wandt werden. Es soll iedenachträgliche Änderung, auch
die blosse Revision, bereits vorgenommener Veranlagungen
ausgeschlossen sein. Der Wehropferbeschluss unterscheidet
auch nicht Einschätzungen für frühere Steuerjahre und
solche für das laufende Jahr, sondern er stellt ab auf den
Stand des Verfahrens bei Abgabe der Wehropfererklärung.
Bei Einschätzungen, die in diesem Zeitpunkt noch nicht
getroffen waren, und bei anhängigen Strafverfahren dür-
fen die Angaben der Wehropfererklärung berücksichtigt
werden.
Neue Verfahren, gewöhnliche Revisionen oder
Strafverfahren, dagegen können ohne Zustimmung des
Steuerpflichtigen nicht mehr eingeleitet werden. Es hat
' erwaltung . und Disziplinarroohtspflege.
sein Bewenden bei der bereits getroffenen Einschätzung,
auch wenn sie ,die Verhältnisse des Steuerpflichtigen unge-
nügend erfasst.
Der Ausschluss jeglichen Zurückkommens auf bereits
vorgenommene
Einschätzungen, wie er in Art. 3 WOB
vorgesehen wird, liegt im Wesen der Amnestie. Diese
richtet sich an Steuerpflichtige, die bisher ihren finanziellen
Leistungen an die Allgemeinheit ungenügend nachge-
kommen, darauf ausgegangen sind, solche Leistungen
möglichst niedrig zu halten, und die sich selbst durch das
Risiko, straffällig zu werden, nicht davon abhalten liessen.
Ein Appell zur Änderung der bisherigen Einstellung wäre
aber hier von vornherein in seinen Wirkungen beein-
trächtigt, wenn die Personen, an die sich das Amnestie-
versprechen richtet, zu gewärtigen hätten, dass sie Vorteile,
die sie für bereits erzielt hielten, wieder aufgeben müssten,
wenn ihnen günstige Veranlagungen zurückgenommen
würden, die sie nach der Sachlage als Erledigung ihres
Steuerfalles
ansehen konnten. Wenn sich daher der Staat
zur Gewährung einer Amnestie entschliesst; so muss er
notwendig auf die Revision bereits erledigter Steuerfälle
verzichten.
Er muss sich damit begnügen dass er, wenn
die Amnestie Erfolg hat, auf eine Verbesserung seiner
Steuereinnahmen für die Zukunft, aus den kommenden
Einschätzungen rechnen kann. In Art. 3 WOB ist dieser
in der Institution der Amnestie liegenden Notwendigkeit
dadurch Rechnung getragen worden, dass jede Nach-
forderung in Bund, Kantonen und Gemeinden ausdrücklich
ausgeschlossen wurde. Die Zusicherung, die der Steuer-
pflichtige, der die Wehropfererklärung vollständig abgibt,
in dieser Ordnung finden musste, darf nicht nachträglich
eingeschränkt werden unter Berufung auf kantonale Ver-
fahrensvorschriften, die ein Zurückkommen auf bereits
getroffene
Einschätzungen für das laufende Steuerjahr
an sich ermöglichen würden.
Den berechtigten Interessen von Bund, Kantonen und
Gemeinden ist im WOB dadurch Rechnung getragen,
. t
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 8.
dass die Verwendung der Wehropfererklärung in noch nicht
erledigten Fällen zugelassen wird (Art. 3, Abs. 2 WOB).
Daraus ergibt sich allerdings unter Umständen eine gewisse
Ungleichheit
in der Behandlung der Steuerpflichtigen,
deren Einschätzung, im Unterschied zu andern Pflichtigen,
im massgebenden Zeitpunkt nicht erledigt war, oder die in
Nachsteuerverfahren einbezogen waren. Diese Ungleichheit
lässt sich nicht dadurch beseitigen, dass entgegen der
ausdrücklichen Ordnung in Art. 3, Abs. 1 WOB bereits
getroffene Veranlagungen in Wiedererwägung gezogen
werden; der Ausgleich müsste vielmehr eher in einem
Verzicht auf die Verwendung der Wehropfererklärung in
solchen, noch pendenten Fällen gesucht werden. Nach
Erklärungen kantonaler Steuerbehörden, die in einem
andern, vor Bundesgericht anhängigen Prozess beigebracht
worden sind, scheinen einzelne Kantone diesen Weg
beschritten zu haben. Dass er in Art. 3 WOB nicht vor-
geschrieben wurde,
erklärt sich aus dem Bestreben des
Bundes,
den mit der Wehropferamnestie notwendig ver-
bundenen Eingriff in die kantonale Steuerhoheit nach
Möglichkeit zu beschränken. Die Ausdehnung der Amne-
stie auf pendente Fälle würde auch Schwierigkeiten rufen,
die sich
nicht ergeben, wenn die Lösung der Frage dem
Kanton überlassen bleibt, ob und inwieweit die Verwen-
dung der Wehropfererklärung bei der Behandlung solcher
Fälle aus
Gründen der Gleichbehandlung der Steuer-
pflichtigen ausgeschlossen werden soll.
Ob Art. 3, Abs. 3 WOB für den Bund eine andere,
günstigere
Ordnung vorsieht, als die für Kanton und
Gemeinde vorgeschriebene, ist fraglich. Es wird darin
bestimmt, dass die Wehropfererklärung als Berichtigung
der Steuererklärung für die Krisenabgabe für die IV.
Steuerperiode
(1940) gelte. Damit wird die Verwendung
der Wehropfererklärung in dem (noch nicht abgeschlos-
senen) Veranlagungsverfahren
für die IV. Periode der
Krisenabgabe vorgesehen und vermieden, dass der Krisen-
abgabepflichtige
den Straffolgen seiner ungenügenden
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Steuererklärung für die Krisenabgabe (vgl. Art. 155 des
KrisAB
vom 16. Dezember 1940) ausgesetzt wird. Ob
mit Art. 3, Abs. 3 WOB auch ein Zurückkommen auf
bereits getroffene Einschätzungen ermöglich wird, steht
jedenfalls nicht ohne weiteres fest. Es wäre wohl denkbar,
dass solche Fälle, die übrigens
nur vereinzelt sein können,
unter die Regel von Absatz 1 einzubeziehen wären. Die
Frage ist indessen hier nicht näher zu erörtern. Es genügt
die Feststellung, dass die Auffassung, der Bund habe in
Art. 3 WOB für sich eine Ordnung getroffen, die günstiger
ist, als diejenige, die
er den Kantonen und Gemeinden
auferlegt
hat, noch näherer Prüfung bedürfte.
Kantone und Gemeinden, die die Steuereinschätzungen
allgemein
erst auf Ende des Jahres vornehmen oder die
Postnumerandobesteuerung haben, werden kaum wesent-
lich begünstigt.
Sie sind allerdings in der Lage, die Angaben
der Wehropfererklärung noch zu verwenden. Aber bei
ihnen wirkt sich das Ergebnis der dadurch verbesserten
Einschätzungen erst in den Steuereinnahmen des Jahres
1941 aus. Und was in dieser Beziehung für Kantone und
Gemeinden gilt, trifft aucl). beim Bunde zu hinsichtlich der
Krisenabgabe für die IV. Periode und des Wehropfers.
Beide
Abgaben werden allgemein erst im Jahre 1941
und später bezogen, sind also nicht Einkünfte des Jahres
1940 oder Lasten, die den Steuerpflichtigen im Jahre
1940 treffen. Gewisse Ungleichheiten, je nach dem Zeit-
punkt, auf den die Einschätzung vorgenommen wird,
sind hier natürlich denkbar. Sie lassen sich aber, wo
Grenzen gezogen werden
müssen, nie vollständig ver-
meiden.
4. -
Zur Zeit der Abgabe der Wehropfererklärung war
die Klägerin für 1940 eingeschätzt auf Grund der bisherigen
Taxation. Eine Taxationsanzeige war allerdings nicht
ergangen, wohl aber war der Steuerbezug auf Grund der
bisherigen Taxation bereits eingeleitet und ein Vorbehalt
späteren Zurückkommens auf die Taxation nicht gemacht
worden, weder bei Zustellung der Steuerrechnung, noch
"I
Verfahren.
später. Nach Art. 3, Abs. 2 WOB hätte es aber eines solchen
Vorbehaltes
bedurft, damit die nachträgliche Änderung
der Taxation zulässig wäre. Das Finanzdepartement aner-
kennt, dass erst die Wehropfererklärung den Anlass dazu
gegeben hat, das Zwischentaxationsverfahren, also die
Revision
der bisher bestehenden Einschätzung einzuleiten.
Ohne sie hätte es bei der bisherigen Taxation sein Bewenden
gehabt. Die Wehropfererklärung darf aber, nach Art. 3,
Abs. 1
WOB, nicht für die erledigten Einschätzungen
verwendet werden.
Die
Klage ist daher begründet, soweit sie sich gegen
die nachträgliche Revision
der Vermögenseinschätzung
unter Verwendung der Wehropfererklärung richtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- -Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht
berechtigt sind, von der Klägerin für das Staatssteuerjahr
1940 sowie dasGemeindesteuerjahr 1. Juli 1940/30. Juni
1941 Vermögenssteuern gemäss Einschätzung vom 30.
Dezember 194-0 zu erheben.
TII. VERFAHREN
PROCEDURE
VgL Nr. 8. -Voir n° 8.