Demn,ach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Februar 1940
bestätigt.
23. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 27. Juni 1940
i. S. Schmutz gegen Schmutz und Kons.
Bäuerliches Erbrecht. Anspruch des Übernehmers auf Verschiebung
der Teilung (Art. 622 ZGB) auch dann, wenn die bereits vor-
handene Pfandbelastung über % des Anrechnungswertes
beträgt.
Wie hoch der Übernehmer das Heimwesen zwecks Abfindung der
Miterben würde belasten müssen, ist bei der Prüfung seiner
Eignung nach Art. 620 zu berücksichtigen.
Buccession paY8anne. L'heritier qui reprend )e domaine pent
aussi exiger qn'il soit snrsis an partage (622 CC) lorsque les
droits de gage qui grevaient Ie domaine des avant la reprise
depassaient les trois quarts du prix fixe ponr celui-ci.
C'est Iors de l'examen relatif a l'aptitude de l'heritier reprenant
(art .. 620 CC) que l'on doit tenir compte des charges que ce
dermer devrait imposer an domaine pour d6sinteresser ses
coheritiers.
BUC0088ione comprendente un'azienda agricola. L'assuntore del-
l'azienda puo domandare ehe la divisione sia differita anehe
quando i diritti di pegno gia esistenti eccedono i tre quarti
deI valore d'imputazione.
Nell'esame dell'idoneita dell'erede ehe intende assumere l'azienda
(art. 620 CC) si deve tener conto degli oneri ch'egIi dovrebbe
imporre all'azienda per far fronte alle pretese dei coeredi.
A. -Auf Grund erhobener Klage gegen seine Miterben,
letztinstanzlich geschützt
durch Urteil des Bundesgerichtes
vom 2. Dezember 1938, erhielt Johann Schmutz das von
seiner Mutter hinterlassene bäuerliche Heimwesen Klein-
egg
in Hasle, Grundsteuerschatzung Fr. 46,260.-, zum
Ertragswerte zugewiesen. In der Folge erhoben die übrigen
Erben Klage auf sofortige Teilung. Der Beklagte bean-
tragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit
dem Rechtsbegehren, die Teilung sei bezüglich des Heim-
wesens gemäss Art. 622 ZGB hinauszuschieben.
B. -Mit Urteil vom 13. März 1940 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bemdie Klage gutgeheissen und
die Erbteilung angeordnet. Er führt aus, gemäss dem
Wortlaut des Art. 622 ZGB müsse die % des Anrech-
nungswertes übersteigende Verschuldung des Gewerbes,
damit sie den Übemehmer zum Verlangen nach Ver-
schiebung der Teilung berechtige, durch die Anteile der
Mite1ben verursacht sein. Hier aber betrage die bereits
vorhandene Belastung
der Liegenschaft Fr. 24,280.-, also
mehr als % des Anrechnungswertes von Fr. 32,285. -
(% Fr. 24,213.75). Art. 622 wolle den Übemehmer
davor schützen, dass er durch den Zwang zur Auszahlung
seiner Miterben
das Gewerbe mit Schulden überlasten
müsse.
Wenn das zu vermeidende Übel der Überbelastung
bereits
aus andem Gründen als infolge der Erbteilung
eingetreten sei, gebe es nichts mehr zu vermeiden und
daher keinen Grund mehr, eine Bestimmung anzuwenden,
welche die Miterben
in ihren Ansprüchen schmälere. Bei
bereits
vorhandener hoher Verschuldung könne den Mit-
erben nicht zugemutet werden, sich mit einer Ertrags-
gemeinderschaft oder mit Erbengülten zu begnügen;
denn einerseits sei der Ertrag durch die Grundpfandzinsen
vorweg
sogut wie ganz absorbiert, anderseits auch die
Pfandsicherheit
der Erbengülten keine sehr gute mehr.
Bei derart fortgeschrittener Verschuldung wäre es daher
ein zu weitgehender Eingriff in die Interessen der Miterben,
wenn ihnen die Verschiebung
der Teilung zugemutet
würde.
G. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte
an seinem Begehren auf Verschiebung der Teilung fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der vorinstanzlichen Auslegung des Art. 622 Abs. 1
ZGB, wonach diese Bestimmung nur anwendbar sei, wenn
die Belastungsgrenze von % des Anrechnungs ( Ertrags-)
wertes
der Liegenschaft erst durch die Abfindungshypo-
theken der Miterben überschritten werde, kann nicht
AS 66 II --1940
beigepflichtet -werden. Weder zwingt der Wortlaut des
Art. 622 zu dieser Auslegung, noch entspricht sie der
ratio legis. Nach allen drei Gesetzestexten' ist die Voraus-
setzung des Teilungsaufschubs lediglich die, dass die
Belastung,
bestehend aus den bisherigen Pfandrechten
zuzüglich der zu errichtenden Abfindungshypotheken,
die Dreiviertelgrenze übersteigen' würde.
Der vom Gesetz
verlangte Kausalzusammenhang zwischen Miterbenabfin-
dung und Überschuldung ist auch in einem Falle wie dem
vorliegenden gegeben; in dem allein massgebenden Total-
betrage ist die Grundpfandlast die Folge der Summierung
der bisherigen und der zu errichtenden neuen Pfand-
forderungen, also auch dieser letzteren direkt. Die gegen-
teilige
Interpretation hätte das widersinnige Resultat,
dass der Übemehmer eines bisher wenig belasteten Heim-
wesens der Erleichterung nach Art. 622 teilhaftig würde,
der Übemehmer eines bereits hochbelasteten landwirt-
schaftlichen Gewerbes, der ihrer umso mehr bedürfte,
dagegen nicht. Dies wäre
eventuell gerechtfertigt, wenn
in allen Fällen, wo die Abfindungshypotheken in ihrem
ganzen Betrage llber die Dreiviertelgrenze zu liegen
kämen, eo ipso feststände, dass der Zweck des Art. 622
-einem
Erben die Erhaltung des Heimwesens in der
Familie zu ermögliohen -illusorisch würde. Das trifft
jedoch nicht allgemein zu ; es ist durchaus möglich, dass
ein besonders tüchtiger Übemehmer trotz der hohen
Belastung das Gewerbe, dank der Erleichterung nach
Art. 622, rentabel gestalten und jene mit der Zeit redu-
zieren kann.
Ob hiefür im vorliegenden Falle beim Beklagten Aus-
sicht besteht, erscheint allerdings fraglich, ist jedoch in
diesem Verfahren unerheblich, wo sein Anspruch auf
Zuweisung des Gewerbes nicht mehr im Streite liegt.
Die
Frage, wie hoch der Übernehmer das Heimwesen im
Falle der Zuweisung zWecks Abfindung der Miterben
würde belasten müssen, konnte bei der Prüfung seiner
Eignung im Verfahren nach Art. 620 aufgeworfen und
berücksichtigt werden. Von einem Übernehmer, bei dem
zum vornherein, feststeht, dass seine Miterben auf das
Verbleiben in einer Ertragsgemeinderschaft mit ihm
oozw. auf Abfindung mit Erbengülten angewiesen sein
werden,
darf und muss ein höherer Grad von Eignung
verlangt werden als von einem, der von der Vergünstigung
des
Art. 622 nicht Gebrauch machen muss. Nachdem
jedoch über die Zuweisung an den Beklagten in dem
früheren Verfahren rechtskräftig entschieden ist, hat er,
da die Voraussetzung der überbelastung im Sinne des
Art. 622 gegeben ist, Anspruch auf Anwendung dieser
Bestimmung.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil dahin abgeändert, dass die Klage auf Erbteilung
abgewiesen und die Widerklage auf Verschiebung der
Erbteilung geschützt wird.
240. Arrnt de la IIe Seetion eivile du 26 septembre 1940
dans la cause Furer et consortscoutre Behormond.
Forme du pacte 8UCC888oraZ (art. 512 CC).
Le pacte successoraI peut tre rel U dans les deux formes du
testament pubJic (an. 500/501 et an. 502).
Le diRpCSSIlt a le choix ; s'il recourt a la secontle de ces formes
(qui ne comporte pas signstme), iI n'est pas tenu de signer
encore l'a.cte ou d'y apposer une mal'qu Iegalisee, et il peut
faire usage de cette forme meme lorsqu'il est en mesure de
signer. (Changement de juri.'!prudence.)
Form des Erbvemage8 (Art. 512 ZGB).
Zulässig
ist jede der beiden Formen der letztwilligen Verfügung
(Art. 500/501 und Art. 502 ZGB), nach Wahl des ErbIa.ssers.
Dieser kann die zweite Form auch dann wählen, wenn er
fähig wäre, eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Erfor-
dernisse dieser Form nach Art. 502 eingehalten, so bedarf
es weder der Unterschrift noch eines beglaubigten Hand-
zeichens des Erblassers. (Aenderung der Rechtsprechung.)
Forma del contratto 8UCCe88Of'io (art. 512 CC).
Il contrstto successorio puo essere fatto in cia.scuna. delle due
forme previste pel testamento pubbIico (an. 500/501 e art. 502
CC).