Staat,srecht.
geltend (dass in der Unterbringung in dem vom genannten
Departement bezeichneten Heim keine geeignete Ver-
sorgung i. S. VOR Art. 284 ZGB liegen würde). Vielmehr
führt er ausschliesslich Gründe an, die hiemit augen-
scheinlich nichts zu tun haben, nämlich dass die Verhält-
nisse in dem nicht von der Versorgung betroffenen Teil
der Familie dadurch nicht gebessert und die Misshellig-
keiten unter den Ehegatten und deren anfechtbare Wirt-
schaftsführung fortdauern würden. Erwägungen dieser
Art können aber für die angefochtene Ausweisung nicht
ausreichen, wenn die verfassungsmässige Voraussetzung
dazu fehlt, nämlich die Verweigerung einer angemessenen
Unterstützung durch den Heimatkanton. Der Kanton
Basel-Stadt wendet auch nicht etwa ein, dass er sich
der in Frage stehenden. Teilung der Familie auf Grund
von Art. 14 IV des Konkordats von 1937 nicht zu unter-
ziehen brauche, wonach einzelne Glieder einer Unter-
stützungseinheit nur mit Zustimmung des Wohnkantons
heimgerufen werden können. Es ist deshalb nicht zu
untersuchen, welche Wirkung dieser Bestimmung gegen-
über einer staatsrechtlichen Beschwerde der nicht vom
Heimruf betroffenen Familienglieder zukommen könnte,
wodurch sie sich der Erstreckung der Ausweisung auf
sie wegen Nichtzutreffens der verfassungsmässigen Er-
fordernisse widersetzen. Ebenso kann offen bleiben, wie
es sich verhielte,
wenn die Unterstützungs bedürftigkeit
nur aus dem Unvermögen des Familienhauptes hervorginge
für die Kinder aufzukommen, ohne dass eine Verfügung
der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes nach Art. 284
ZGB ergangen wäre, d.
h. ob auch dann der Heimatkanton
die Ausweisung dadurch abwenden könnte, dass er die
Kinder in einer seiner Anstalten auf seine Kosten
unterbringt (Es würde darin eine armenpolizeiliche
Wegnahme der Kinder liegen, EGGER zu Art. 282 ZGB
Nr. 7, und es frägt sich, ob der Niederlassungskanton
zur Vollstreckung einer solchen polizeilichen Verfügung
eines
anderen Kantons auf seinem Gebiet Hand bieten
müsste).
Doppelbest.euerung. No 5.
Ob der Kanton Tessin der Ausweisungsverfügung nicht
widersprochen hat, ist für die verfassungsmässige Rechts-
steIlung der davon betroffenen Personen unerheblich.
Sollte sich herausstellen, dass der Rekurrent Canonica
auch bei dem herabgesetzten Familienbestande, wie er
nach Unterbringung der vier älteren Kinder im Kanton
Tessin bleibt, wiederum gezwungen sein wird, die öffent-
liche Wohltätigkeit in Basel dauernd zu beanspruchen, so
steht es dem Kanton Basel-Stadt frei, die Ausweisung
dannzumal neuerdings zu verfügen. Zur Zeit liegen hiefür
keine genügenden
Anhaltspunkte vor bei dem unbedeu-
tenden Betrage, der im Jahre 1939 allein noch bezogen
worden
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 7.
November 1939
im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
5. Unell vom 23. Februar IMO i. S. Koeh
gegen Zürich 1llld Luzem.
Bei der Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen, der gleichzei-
tig der Steuerhoheit mehrerer Kantone 1lllterIiegt, ist die Ver-
leg1lllg
der Schuldenzinsen innerhalb des Kapitaleinkommens
auch dann nach dem Masstabe vorz1lllehmen. der nach fest-
stehender Praxis für die VerlegWlg der Passiven gilt. wenn
alle beteiligten Kantone auf dem Boden der allgemeinen
Reineinkommenssteuer stehen.
En matiere d'impöt sur le revenu et s'agissant d'1lll contribuable
soumis a Ja fois a la souverainete fiscaIe de plusieurs cantons.
on deduit les interets passifs du produit de la fort1llle confor-
mement au systeme appIicable, selon la jurisprudence cons-
tante, a la repartition des dettes, aIors meme que tous les can-
tons concurrents imposent le revenu net.
In materia d'impos sul reddito e se si tratta. di un contribuente
sottoposto contemporanea.mente a.lla. sovranitA fisca.le di
pa.recchi cantoni, si deducono gli interessi passivi dal reddito
della. sostanza conformemente al sistema applicabile, secondo
la costante giurisprudenza, al riparto dei debiti, anche se
tutti i cantoni interessati colpiscono il reddito netto.
A. -Der Rekurrent wohnt seit 1. April 1937 in Zürich
und betreibt daselbst einen Handel mit kosmetischen,
sanitären und chemisch-technischen Artikeln. Er hat eine
Liegenschaft
in Luzern sowie bewegliches Vermögen.
Er wurde für das Jahr 1938 in Luzern für Fr. 62,000.-
Vermögen und Fr. 8500.-Eink9mmen eingeschätzt auf
Grund folgender Berechnung:
.
Vermögen :
Aktiven in Luzern
Aktiven in Zürich
Gesamte Aktiven .
FE. 130,000.- 73,87%
Fr. 46,000.- 26,13%
Fr. 176,000.- 100%
Gesamte Passiven Fr. 92,000.-
Steuerbares Gesamtvermögen Fr. 84,000.-
Davon entfallen auf Luzern. 73,87% Fr. 62,100.-
auf Zürich. 26,13% Fr. 21,900.-
Fr. 84,000.-
Einkommen,'
Die Schuldzinse im Betrage von Fr. 4015.-werden
im Verhältnis der Bruttoaktiven verteilt, also grund-
sätzlich
73,87% oder Fr. 2965.-auf Luzern, 26,13%
oder Fr. 1050.-auf Zürich. Da aber der auf Zürich
entfallende Schuldzinsenanteil höher ist, als der Ertrag
des beweglichen Vermögens (Fr. 958.-), erhöht sich der
Schuldzinsenanteil Luzem um den Überschuss, also um
Fr. 92.-(Fr. 1050.-'--958.-) auf Fr. 3057.-.
Demnach ;
Einkommen für Z4rick "
Ertrag des beweglichen Ver-
mögens
....... Fr.
958.-
abzüglich Schuldzinsenanteil Fr. 958.,-Fr. O.
--------'---
Doppelbesteuerung. No 5.
iEinkommen für Luzern :
Ertrag der Liegenschaft .. Fr. 13,400
abzüglich:
Gebäudeversiche-
rung .... Fr. 500.-
1 % der Gebäude-
schatzung .. 1300.-
Schuldzinsenanteil. 3057.-Fr. 4,857.-Fr. 8500.-
Zürich hatte sich für 1937 mit der Vermögensausschei-
dung einverstanden erklärt, dagegen beim Einkommen
die Schuldenzinsen nicht nach dem Verhältnis der Brutto-
aktiven, sondern nach den Vermögenserträgnissen verlegt,
nach folgender Berechnung:
Vermögensertrag Luzern Fr. 1l,620.- 92,38%
Vermögensertrag Zürich.. Fr. 958.- 7,62%
Gesamtertrag vor Abzug der
Schuldenzinsen . . . .. Fr. 12,578.- 100%
Vom Schuldenzinsenbetrag von Fr. 4015.-würden
danach rund Fr. 3709.-auf Luzern und Fr. 306.-auf
Zürich entfallen. In Zürich nndet für 1938 keine Ein-
schätzung statt ; massgebend für den Steuerbezug ist' die
Einschätzung 1937. Dieser gegenüber hatte der Rekurrent
seinerzeit einen Vorbehalt hinsichtlich der Verlegung der
Schuldenzinsen gemacht.
B. -Der Rekurrent hat die Einschätzung in Luzem
an die kantonale Rekurskommission weitergezogen, ist
aber abgewiesen worden mit der Begründung, die Einkom-
mensausscheidung
in Luzern entspreche der Praxis des
Bundesgerichts i.
S. Ruf (BGE 63 I Nr. 17). Dort seien
die
Schuldenzinseals ausschliessliche Belastung des
Vermögensertrages erklärt, dabei aber' die Frage ihrer
Verteilung offengelassen worden, sodass interkantonal die
Möglichkeit bestehe, die Schuldzinse
im Verhältnis der
Vermögenserträgnisse oder aber im Verhältnis der Aktiven
und der proportional ausgeschiedenen Passiven zu ver-
teilen. Die Veranlagung in Luzern halte sich also im
Rahmen der bundesgerichtlichen Praxis.
G. -Der Rnurrent beschwert sich im Anschluss an
den Entscheid der Rekurskommission Luzern. Er macht
geltend, durch die Verlegung der Schuldenzinsen in
Luzern und Zürich ergebe sich eine Doppelbesteuerung.
D. -Beide Kantone halten an ihrer Berechnung fest
und berufen sich dafür auf den Entscheid i. S. Ruf. Der
Kanton Zürich stützt sich auf den darin angebrachten
Hinweis auf die Verteilung nach den Vermögenserträgnis-
sen und erklärt: Die zürcherischen Steuerbehörden
glaubten diesen Ausführungen entnehmen zu sollen, dass
jedenfalls dann, wenn die beiden steuerberechtigten
Kantone die Steuern nach dem System der allgemeinen
Reineinkommenssteuer yeranlagen, beide Kantone dem-
nach für ihre Einschätzung den Gesamt-und Teilver-
mögensertrag feststellen müssen, für die Steuerausschei-
dung primär das Verhältnis der beidseitigen Vermögens-
erträgnisse Geltung haben müsse. Zu dieser Ansicht
bewog sie nicht nur die Tatsache, dass im angeführten
Ausschnitt aus dem Entscheid Ruf die Verteilung nach
den verschiedenen Vermögenserträgnissen in erster Linie
genannt und von der Verlegung im Verhältnis der Aktiven
nur im Sinne einer Möglichkeit gesprochen ist, sondern
namentlich der Umstand, dass in den vorangehenden
Ausführungen im Entscheid Ruf ausdrücklich hervorge-
hoben worden ist, die Schuldzinsen seien grundsätzlich
als besondere Belastung des Vermögensertrages zu behan-
deln. Den Vorbehalt der Möglichkeit der Verteilung der
Schuldzinsen nach Lage der Aktiven haben unsere Steuer-
behörden dahin aufgefasst, dass diese Methode aus rein
praktischen Gründen da soll angewendet werden dürfen,
wo
der eine oder beide Kantone die Vermögenserträgnisse
nicht als steuerpflichtiges Einkommen behandeln und
sie daher in den Akten auch nicht feststellen. Im vor-
liegenden
Fall stehen sie jedoch für beide Kantone, die
beide
die allgemeine Reineinkommenssteuer kennen, zah-
lenmässig fest, sodass
dem im Falle Ruf ausgesprochenen
Doppelbesteuerung. N0 5.
Grundsatze ohne weiteres nachgelebt werden kann und
von der beim Fehlen von Unterlagen weiter eingeräumten
Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden muss.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Im Falle Ruf (BGE 63 I S. 69), auf den beide Kantone
ihre Berechnung stützen möchten, ist festgestellt worden,
dass
bei der Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen,
der gleichzeitig der Steuerhoheit mehrerer Kantone mit
allgemeiner Reineinkommenssteuer unterliegt, die Passiv-
zinsen
als besondere Belastung des Vermögensertrages in
erster Linie auf diesen, nicht auf sämtliche Einnahmen
zu verlegen sind ; nur ein allfälliger Überschuss darf auf
das übrige Einkommen angerechnet werden. Offengelassen
wurde die Frage, wie die Passivzinsen innerhalb des
Kapitaleinkommens zu verlegen sind, wenn der Pflichtige
dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons untersteht.
Es wurde darauf hingewiesen, dass neben der Verteilung
nach den verschiedenen Vermögenserträgnissen auch die
Verlegung
im Verhältnis der Aktiven und proportional
ausgeschiedenen Passiven im Sinne der früheren Praxis
in Frage komme. Welchem System der Vorrang gebühre,
wurde nicht erörtert, besonders enthält der Entscheid
keine Andeutung, dass, wie die Zürcher Behörden anneh-
men möchten (vgl. dazu auch Zentralblatt für Staats-
und Gemeindeverwaltung Bd. 38, S. 332 f.), die Schulden-
zinsen
primär im Verhältnis der Vermögenserträgnisse
und nur sekundär im Verhältnis der Aktivwerte aufzu-
teilen seien.
Vielmehr sollte es zunächst der Praxis über-
lassen werden, die angemessene Lösung zu finden.
Nachdem sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei
Kantonen ergeben hat, muss die Frage
entschieden werden. Dabei gibt d3fl Bundesgericht der
Verteilung im Verhältnis der Aktivwerte den Vorzug,
vornehmlich
aus praktischen Gründen.
Zwar scheint die Verteilung im Verhältnis der Vermö-
genserträgnisse bei
einer Einkommenssteuer zunächst die
logisch näherliegende Lösung zu sein, wenigstens im
Verhältnis von: Kantonen mit dem System der Reinein-
kommenssteuer.
Sie wäre aber auf solche Kantone be-
schränkt, und es müsste auf die Verteilung nach Aktiv-
werten zurückgegriffen werden, sobald ein Kanton beteiligt
ist,
der die Besteuerung intern anders geordnet hat, z. B.
eine Vermögenssteuer mit einer Erwerbssteuer verbindet,
die Vermögenserträgnisse also
in der Vermögenssteuer
erfasst (Entscheide
vom 22. März 1934 i. S. Häusermann
und vom 4. November 1938 i. S. Begert, nicht publiziert).
Anderseits
lässt sich die Verteilung der Schuldenzinsen
im Verhältnis der Aktivwerte auch im System der Rein-
einkommenssteuer ohne weiteres anwenden
und recht-
fertigen.
Sie erscheint als Grundlage für eine Auseinander-
setzung zwischen
den Kantonen praktischer als die
Verteilung nach Massgabe der jeweiligen Erträgnisse, weil
dabei die Verlegung der Schuldenzinsen von den Zufällig-
keiten der Ertragsverhältnisse im einzelnen Jahre los-
gelöst
und mehr nach dem Gesichtspunkte nachhaltigen
Ertrages bestimmt wird, der im Vermögenswerte der
Aktiven mit zum Ausdruck kommt. Eine Verteilung der
Schuldenzinsen nach Erträgnissen wäre zudem mit
Schwierigkeiten verbunden, weil die Umschreibung des
für diesen besondem Zweck in Betracht fallenden Brutto-
ertragesselbst wiederum nicht feststeht und darum von
Fall zu Fall zu neuen Meinungsverschiedenheiten und
Streitfragen Anlass geben würde, die bei der Ausscheidung
nach Vermögenswerten meist vermieden werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich begründet
erklärt und festgestellt, dass bei der Einschätzung des
Rekurrenten für das Jahr 1938 die Berechnung des steuer-
baren Einkommens im Sinne der Erwägungen dieses
Entscheides
stattzufinden hat. Gegenüber Luzem wird die
Beschwerde abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N° 6.
6. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juni 1940
i. S. Ganz gegen Zürieh und Basel-Stadt.
Hat ein Steuerpflichtiger in einem andern Kanton als demjenigen
des Wohnsitzes und der Berufsausübung eine Liegenschaft und
ergibt sich bei dieser ein tfuersch1J.SS der Unterhaltskosten
über den Ertrag, so müssen dieser Überschuss und sämtliche
Schuldenzinsen, sofern beide Kantone das System der Rein-
einkommenssteuer haben, vom Ertrag des beweglichen Ver-
mögens und, soweit nötig, vom Berufsertrag im Kanton des
Wohnsitzes und der Berufsausübung abgezogen werden.
Lorsqu'un contribuable possede un immeuble dans un autre can-
ton que celui OU il a son domiciIe et OU il exerce sa profession,
et que les frais d'entretien depassent le rapport de l'immeubIe,
le canton de domicile et de la profession doit deduire cet exce-
dent du revenu de la fortune mobiliill'e et, s'il est besoin, du
produit du travail imposables dans ce canton, en tant que les
deux cantons appliquent le systeme de l'imposition du revenu
net.
Se un contribuente possiede un immobile in un altro cantone che
quelle ov' e domiciIiato ed esercita la sua professione, e se le
spese di manutenzione eccedono il reddito dell'immobile, il
cantone ov' egli ha il domiciIio ed esercita la professione deve
dedurre questa eccedenza dalla sostanza mobiIiare e, occor-
rendo, dal prodotto deI lavoro imponibile in queste cantone,
sempre che i due cantoni applichino il sistema dell'imposizione
deI reddito netto.
A. -Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Mit-oder
GesamteigentÜIDer zu % einer Liegenschaft an der Bahn-
hofstrasse in Zürich. Diese wurde 1938 umgebaut mit
einem Aufwand von Fr. 102,515.-, wovon durch die
Steuerbehörden
in Zürich Fr. 30,000.-als dauernde
Verbesserung
betrachtet und der Rest als Unterhalt
anerkannt wurde. Nach Abzug der Mietzinseinnahmen
ergab sich,
im Jahre 1938, ein Unkostenüberschuss von
Fr. 6062.-, mit den Hypothekarzinsen von Fr. 30,975.-
zusammen ein Verlust von Fr. 37,037.-, der zu lJi, das
heisst Fr. 9260.-, den Rekurrenten trifft (gemäss einer
für die Steuererklärung der Teilhaber aufgestellten
Hausrechnung .
In Basel wurde der Rekurrent im Jahre 1939 für die
Einkommenssteuer
1938 veranlagt. Er nahm dabei den
Standpunkt ein, dass der Verlust auf der Zürcher Liegen-