Schuldbetreibungs. und Konk1l1'8l'echt. No 20.
tare a conosceIiza dell'ufficio di esecuzione illicenziamento
deI debitore da! servizio militare.
Vi
invitiamo pertanto a dare agli uffici di esecuzione
sottoposti alla vostra vigilania Ie seguenti istruzioni :
L'ufficio
prendera nota delle domande di atti esecutivi
alle quali
non puo dar corso momentaneamente a motiv
della sospensione di cui gode il debitore in virtu dell'art. 57
LEF; comunichera tale sospensione al creditore, con
l'avvertenza che incombe a Iui d'informare a tempo debito
l'ufficio
dellicenziamento deI debitore dal servizio militare
se vuole
che si proeeda agli atti esecutivi richiesti. Qualor
il grado e l'incorporazione militare deI debitore siano gia
noti all'ufficio, 0 il funzionario notificante ne abbia avuto
conoscenza allorehe ha tentato di procedere alla notifiea
tali dati saranno pure menzionati nella suddetta comuni
cazione al creditore. Se, ulteriormente e non per mezzo
deI creditore, l'ufficio viene a sapere ehe
il debitore e stato
lieenziato dal servizio militare, di Bua iniziativa dara
corso alla domanda pendente.
Le istruzioni contenute nelle due ultime frasi sono
dettateda motivi d'ordine; la loro inosservanza non
eonferisce al creditore nessun diritto.
II. ENTSCHEIDUNGEN DER SOHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom 30. Mai 1939 i. S. Bächler.
Lohnpländung, Art. 93 SchKG. Die .Frist zur Beschwerde wegen
r Bemessung des Notbedarfs läuft Iür den Gläubiger wie
Iur den Schuldner erst von der Zustellung der Pfändungs-
urkunde an;
..,... auch bei früherer Kenntnisnahme.
--insbesondere wenn dem Gläubiger der Betrag des N ot-
bedarns II!-!t dem Formular Nr. 11 mitgeteilt worden war
(AnzeIge uber den Bestand eines nicht Ieststellbaren Lohn-
anspruches ).
Schuldbctreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
SaiBie, de, salaire" art. 93 LP. Le deJai pour porter plainte contra
la fixation de la somme qui est indispensable au debiteur pour
subsister ne court, pour le creancier comme pour le debiteur,
que des la notmcation du proces-verbal de saisie ;
-meme lorsque le creancier et le debiteur ont connaissance
plus töt du montant fixe par I'office;
--en particulier lorsque le creancier a eu connaissance de ce
montant par Ja notmcation de Ja formule n° 11 (avis en
cas de saisie d'un salaire dont le montant n'est pas deter-
mine).
Pigrwrame,nto di salario, art. 93 LEF. TI termine per aggravarsi
dalla determinazione della somma indispensabile al debitore
pel suo sostentamento decorre, sia pel craditore, sia pel debi-
tore, soltanto dalla notmca deI verbale di pignoramento,
anche se iI creditore ed il debitore gia. ,Prima hanno avuto
conoscenza dell'importo fissato dall'uffiClo e, in particolare,
anche se il creditore ha conosciuto questo importo in seguito
aHa notifica deI modulo n° 11 (avviso al creditora concernente
il pignoramento di una mercede indeterminata).
In der Betreibung des Rekurrenten gegen Monseh
erliess
das Betreibungsamt am 1. Dezember 1938, da
sich sonst nichts Pfändbares vorgefunden hatte, eine
Anzeige an den Gläubiger über den Bestand eines nicht
feststellbaren Lohnanspruches unter Verwendung des
hiefür vorgeschriebenen
Formulars Nr. 11. Der Gläubiger
antwortete darauf am 9. Dezember, er schätze den Ver-
dienst des Schuldners auf 270 Fr. im Monat, worauf das
Betreibungsamt den angeblichen Lohnüberschuss von
monatlich 40 Fr. pfändete und die Pfändungsurkunde am
16. Dezember versandte.
Am 24. Dezember führte der Gläubiger Beschwerde
wegen
übersetzter Bemessung des Notbedarfs des Schuld
ners. Die kantonalen Aufsiehtsbehärden haben die Be-
schwerde als verspätet von der Hand gewiesen. Sie sind
der Meinung, die dem Gläubiger bereits am 1. Dezember
in der mit Formular Nr. 11 erlassenen Anzeige mit-
geteilte Festsetzung des Notbedarfs sei mit Ablauf von
zehn Tagen seit jener Mitteilung rechtskräftig geworden .
Demgegenüber
nimmt der Gläubiger, aueh mit dem vor-
liegenden Rekurs, eine erst seit Zustellung der Pfändungs-
urkunde laufende Beschwerdefrist in Anspruch.
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
Die 8chiddbetreibunga-und Konkurskammer
, zieht in Erwägung :
Bei nicht feststellbaren Lohnbezügen des Schuldners
hat das Betreibungsamt nach Feststellung des Unge-
nügens
der übrigen PIandung, noch vor Abschluss und
Zustellung der Pfandungsurkunde, den Gläubiger mit
dem Formular Nr. II aufzufordern, sich binnen zehn
Tagen darüber zu erklären, ob er ein den (ihm zugleich
mitgeteilten)
Betrag des Notbedarfs übersteigendes Lohn-
einkommen des Schuldners annehme; der betreffende
Überschuss würde dann sofort gepfandet, bei unbenutztem
Ablauf der Frist dagegen Verzicht auf die Lohnpfändung
angenommen.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden halten dafür, neben
dieser dem Gläubiger gesetzten Erklärungsfrist, die er
benutzt hat, sei ausserdem die gesetzliche Beschwerde-
frist zur Anfechtung, der ihm zugleich mitgeteilten N ot-
bedarfsbemessung gelaufen. Dem ist nicht beizustimmen.
Die Festsetzung des Notbedarfs des Schuldners und seiner
Familie stellt keine selbständige Verfügung des Betrei-
bungsamtes dar, die für sich allein in Rechtskraft treten
könnte und auf dem Beschwerdewege anzufechten wäre.
Das Betreibungsamt hat nicht die Lebenshaltung des
Schuldners als solche zu gestalten, sondern sich mit dessen
Notbedarf nur im Hinblick uf die allIallige Vornahme
einer Lohnpfändung zu befassen, da eben der Notbedarf
die Schranke solchen PIandungsvollzuges bildet. Dem-
gemäss fällt als vollstreckungsrechtliche Verfügung, gegen
die sich eine Beschwerde
richten kann, nicht die Fest-
setzung des Notbedarfs, sondern nur die teilweise darauf
beruhende Vornahme und Bemessung oder aber Ableh-
nung einer Lohnpfändung in Betracht.' Solange diese
Verfügung nicht ,getroffen war, hatte der Gläubiger keine
Veranlassung, wegen zu hoher Bestimmung des N otbe-
darfs Beschwerde zu führen. Er hat mit Recht die Zustel-
lung der PIandungsurkunde abgewartet. Wenn zwar der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 20. 7I
Grund der vorliegenden Beschwerde in der Bestimmung
des der PIandung entzogenen Notbedarfs zu sehen ist,
so erscheint doch als Gegenstand der' Beschwerde einzig
die Bemessung
der Lohnpfändung selbst, wie sie dem
Gläubiger erst durch Zustellung der Pfändungsurkunde
eröffnet worden ist.
Daraus folgt, dass die mit dem Formular Nr. Il erfolgte
Fristansetzung nicht geeignet, war, über den allenfalls
zu piandenden angeblichen Lohnüberschuss endgültig
Klarheit zu schaffen. Das kann aber auch gar nicht der
Zweck des mit der Formularanzeige einzuleitenden Zwi-
schenverfahrens des PIandungsvollzuges sein. Dieses Ver-
fahren wird nur gegenüber dem Gläubiger durchgeführt.
Dem Schuldner bleibt somit ohnehin vorbehalten, die
Lohnpfändung nach Empfang der PIandungsurkunde an-
zufechten, 'was ausschliesst, dass die Bemessung des
Notbedarfs schon zuvor in Rechtskraft treten könnte.
Es ist anerkannt, dass die Frist für Unpfändbarkeits-
beschweroen erst mit der Zustellung der PIandungs-
urkunde in Gang kommt, gleichgültig ob und wieweit
der Schuldner von den darin enthaltenen Verfügungen
schon zuvor Kenntnis erhalten hatte. Der Gläubiger ver-
dient hinsichtlich der Ausübung seines entgegengesetzten
Beschwerderechtes nicht schlechter gestellt zu werden.
Weder besteht ein Grund, ihm gegenüber die Massnahmen
des PIandungsvollzuges
früher in Rechtskraft erwachsen
zu lassen, noch liesse sich rechtfertigen, ihm im Gegensatz
zum Schuldner, als Unterlage einer, Beschwerde nur die
kurze ziffermässige Angabe des Notbedarfs laut dem
Formular Nr. Il an die Hand zu geben oder ihm eine
nähere Erkundigung auf dem Betreibungsamte zuzumu-
ten, um eine Beschwerde hinreichend begründen, zu
können. Durch die Gleichstellung von Gläubiger und
Schuldner wird zudem die gleichzeitige Beurteilung der
allenfalls von beiden Seiten gegen dieselbe Verfügung
angehobenen Beschwerden ermöglicht. Gelingt es übrigens
dem Gläubiger, die Ausscheidung von Kompetenzstücken
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 21.
gemäss Art. 92. SchKG mit Erfolg anzufechten, so wird
unter Umständen eine Lohnpfändung überhaupt unnötig.
Das Ergebnis eines zuvor wegen der Bestimmung des
Notbedarfs durchgeführten, mehr oder weniger langen
Beschwerdeverfahrens hinge
dann in der Luft. Eine
solche Verwicklung der Verhältnisse liesse sich nicht
rechtfertigen, während das sich in der Ansetzung einer
Erklärungsfrist von zehn Tagen und der Entgegennahme
einer allfälligen Erklärung erschöpfende Zwischenver-
fahren, wie es dem Texte des Formulars Nr. Il entspricht,
seinen Zweck einer voraussichtlichen Vereinfachung erfüllt
und der Nachteil der dadurch bedingten kurzen Verzöge-
rung der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Kauf
genommen werden mag, auch für den Fall, dass die
erfolgte
Fristansetzung nachträglich ihre Bedeutung wegen
genügender anderweitiger
Pfandung verliert.
Demnach erkenm die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu mate-
rieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen.
21. Entscheid vom 19. Juni 1939 i. S. Kläsi.
Legitimation zur Besehwerdeführung, Art. 17 ff. SehKG:
Besteht bei einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person
kollektive Zeichnungsberechtigung, so kann einer der nur
gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesell-
schaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Widerspruch des
Andern namens der Gese1lschaft Beschwerde führen oder einen
Beschwerdeentscheid weiterziehen ;
usgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gericht-
!lches Verfahren auf Entzug der Vertretungsbefugnis eingeleitet
1st.
Qualite pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP :
En maniinre de so.cieMs conerciales ou de personnes morales.
celUl dont la sIgnature n engage la societe que collectivement
avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom
de la societe. Mais il n'a pas qualite pour porter plainte ou
recourir au nom de la societe contre la decision relldue sur 10.
plainte. si celui qui doit normalement signer avec lui s'y
refuse;
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
a moins toutefois qu'une procedure judiciaire ne soit engagee
contre l'opposant, tendante a lui faire retirer 1e pouvoir de
representation.
Qualitd per interporre reelamo, art. 17 e seg. LEF :
Se una societacommerciale 0 una persona morale e vincolata
dalla firma collettivo. di due persone, uno. di queste da sola
puo vaIidamente fare opposizione in nome delIa societa, m ?-on
ha qualita per interporre reclamo 0 ricorrere contro la declSlone
di un reclamo, se l'altra persona si rifiuta di firmare, 0. meno
che contro quest'ultima sio. intentata uno. procedura giudiziaria
per far revocare 10. sua facolta di rappresentanza.
A. -Als der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus
den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sess-
ler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi
der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne
Einverständnis des Mitgesellschafters den Rechtsvor-
schlag. Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der
Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber
beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, dass der
Rechtsvorschlag als unwirksam erklärt und seinem Fort-
setzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht
Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid
rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichts-
behörde.
Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesell-
schaft zu handeln, obwohl der Mitgesellschafter Frisch-
knecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung des-
selben beantragte. Eventuell beanspruchte Sessler für
sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als
Nebenintervenient.
Das Obergericht trat auf den Rekurs
ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab.
B. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder-
holt der Gläubiger den Beschwerdeantrag.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Obwohl dem Gesellschafter Sessler nur kollektiv mit
dem Mitgesellschafter Frischknecht die Zeichnungsbe-
rechtigung
für die betriebene Gesellschaft zukommt, war
er gemäss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein