CPC.
CPF.
CPP.
CPM.
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LAMA.
LCA.
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LP.
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PCF .... .
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CO.
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DCC.
GAD.
LCA.
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LEF .
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LTM.
OGF.
RFF.
StF .
Code de proeMure eh'He,
Cod penal federal.
Code de proeMure penale.
Cod penal mililaire.
Loi
fMerale sur la juridietion administrative et diseipli-
naire.
Loi
fMerale sur Ia circulation des vehleules automobilfls
et des eycles.
Loi sur l'assurance en eas de maladie ou d'aceidents.
Loi fMerale sur le contrat d'assurance.
Loi fMeraie.
Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et Ia raHlite.
Organisation judiciaire
fMerale.
Ordonnanee
sur la realisation rorere des immeubles.
ProcMure civile federale.
Proeooure
penale federale.
Reeueil officiel des lois fooerales.
C. Abbrevlazlonl ita.l1a.ne.
Codiee eivHe svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice di proeedura civile.
Codiee di proeedura penale.
Deereto
deI ConRiglio federale concernente la eontri-
buzione federale di crisi
(deI 19 gennaio i934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare (dell'H giugno
1928).
Legge federale sul contratto d'assieurazione (deI 2
aprile 1908).
Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi
(deli5 inarzo :1932).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge federale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili-
tare (deI
28 giugno 1878/29 marzo f.901).
Organizzazione giudiziaria federIlle.
Regolamento deI Tribunale federale concernente Ia
realizzazione forzata di fondi (deI 23 aprile 1920).
Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno 1927).
SchuldbaLreibunga-und lonkursrechL.
PourauiLa at failliLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 11. Januar 1939 i. S. Kronblehler.
Abtretung von Masseansprüchen gemäss Art. 260 SehKG unter
Ansetzung einer Frist zur gerichtlichen Gelteni1lmookung :
-Der Ablauf der Frist macht die Abtretung nicht ohne weiteres
hinfällig. Der Zessionar ist mangels Widerrufes der Abtretung
nach wie vor zur Klage befugt. Macht er von diesem Rechte
Gebrauch, so kann ihm die Berechtigung nicht nachträglich
durch Widerruf der Abtretung entzogen werden. (Erw. 2).
Die von der Konkursverwaltung gesetzte Frist ist wie eiue
durch Bundesgesetz bestimmte Klagefrist eingehalten, wenn
während ihres Laufes eiu allenfalls durch das kantonale Pro-
zessrecht vorgesehener Aussöhnungsversuch anbegehrt wird.
Soll binnen der Frist die Klage rechtshängig gemacht werden,
so muss dies ausdrücklich so verfügt seiu. (Erw. 3).
-Der Dritte, gegen den sich die abgetretenen Ansprüche richten,
ist nicht berechtigt, eiue vom Zessionar erwirkte Feststellung
des Fortbestandes der Abtretung durch Beschwerde bezw.
Rekurs anzufechteu. (Erw. 1).
Oession des droits de la masse conformement cl l'art. 260 LP avec
fixation
d'un delai PQur les faire valoir en justice.
L'expiration du delai n'emporte pas de soi peremptiou de la
cession. Tant que celle-ci n'est pas revoquoo, le cessionnaire
peut, apres comme avant le terme fixe, exercer son action
S'il usa de cette faculM, son droit d'action ne peut lui etre
retire apres coup par la revocation de la cession. (Consid. 2).
Le delai imparti par l'admiuistration de la faillite est, a l'iustar
d'un delai d'action fixe par la loi federale, repute observe si,
avant son expiration, le cessionnaire . a recouru a la tentative
de conciliation eventuellement prevue par le droit cantonal.
AB 65 III -1939 1
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° I.
Si la demande elle-meme doit etre deposOO dans le deIa.i, l'a.cte
de cession doit. le dire expressement (Consid. 3).
Le tiers contre lequel se dirigent les pretentions cedoos n'a pas
qualite pour attaquer par voie de plainte ou de recours Ia
d6cision par laquelle le cessionna.ire a obtenu confirmation
que Ba cession demeurait en force. (Consid. I).
OetJsione deUe pretese della 'fIUUJsa conjormemente all'art. 260 LEF
von a8segno di un termine per jarle valere giudizialmente.
-La seadenza deI termine non comporta senz'altro la eadueita
della. cessione. Fino a tanto ehe Ia cessione non e revoca.ta,
il cessionario puo promuovere Ia sua azione. Se di tale diritto
egli fa uso, non glielo si puo togliere in seguito revoca.ndo
Ia cessione (consid. 2)
-Il termine a.ssegnato da.ll'amministrazione deI fa.llimento,
come un ermine per promuovere azione fissato da una legge
federale, 81 ritiene osservato se durante il suo decorso e stato
chiesto un tentativo di coneiliazione eventualmente previsto
dal diritto ca.ntonaie. Se l'azione dev'essere introdotta entro
il termine, l'atto di cessione deve farne espressa menzione
(eonsid. 3).
Il terzo, eontro il quale. sono d4-ette le pretese cedute, non
puo impugnare mediante reclamo 0 rieorso Ia decisione con
cui il cessionario ha ottenuto la conferma ehe Ia cessione
continuava a sussistere (eonsid. 1).
Das Konkursamt Ober-Toggen burg trat am 1. September
1938 drei Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG die streitigen
Ansprüche
der Masse gegen Walter Kronbichler in Zürich
ab,
mit Frist zur gerichtlichen Geltendnachung der
Klage bis Ende September. Für den Fall der nicht
fristgerechten Klageanhebung :t ehielt sich das Konkurs-
amt gemäss Ziff. 6 des vorgeschriebenen Formulars Nr.
7 die Annullierung der Abtretung vor. Die drei klage-
berechtigten Gläubiger
liessen. Walter Kronbichler am
17. September vor Friedensrichteramt Zürich 3 zum
Aussöhnungsversuch vorladen. Dieser fand am 23. Sep-
tember erfolglos statt. Gleichen Tages gaben die Kläger
dem Konkursamt unter Hinweis auf eine Bescheinigung
des Friedensrichteramtes Zürich
3 davon Kenntnis, dass
die Sache binnen der gesetzten Frist gerichtlich geltend
gemacht worden sei. Am 7. Oktober reichten sie dann
die Weisung beim Bezirksgericht Zürich ein. Das Kon-
kursamt hatte jene Mitteilung vom 23. September unbe-
antwortet gelassen. Am 9. November aber erklärte es
nun die den Klägern erteilte Abtretung als wirkungslos,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3
weil die Klage nicht binnen der gesetzten Frist vor das
erkennende Gericht
gebracht worden sei.
Die drei Kläger
haben diesen Widerruf der Abtretung
mit Erfolg bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ange-
fochten. Deren
Entscheid vom 20. Dezember 1938 zieht
der Beklagte Walter Kron bichler, der zugleich Konkurs-
gläubiger ist,
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag,
den vom Konkursamt ausgesprochenen Widerruf der
Abtretung zu schützen.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Als Dritter, gegen den sich die den drei Konkurs-
gläubigern
zur Geltendmachung abgetretenen Ansprüche
der Masse richten, ist Walter Kronbichler nicht berechtigt,
sich über zu lange Bemessung der Frist zur Klageanhebung
oder über ungebührliche Verlängerung dieser Frist zu
beschweren (BGE 63 III 72). Ober diese Fristen ist
im einzigen Interesse der Konkursmasse, d. h. der Gesamt-
heit der beteiligten Gläubiger, zu verfügen. Sowenig der
Dritte darauf Anspruch hat, dass die Masse selbst binnen
bestimmter Frist klage, sowenig kann er hinsichtlich der
Fristansetzung an einzelne Gläubiger, die gemäss Art.
260 SchKG an Stelle der Masse gegen ihn vorgehen wollen,
irgendwelche
Rechte geltend machen. Er kann nur
verlangen, dass die Kläger sich über eine noch zu Recht
bestehende Abtretung ausweisen. Demgemäss steht ihm
auch die Weiterziehung eines von Klägerseite erwirkten
Beschwerdeentscheides,
der die Abtretung als nach wie
vor gültig erklärt, nicht zu.
Soweit
aber Walter Kronbichler als Konkursgläubiger
auftritt, scheitert sein Rekurs jedenfalls an der sachlichen
Unhaltbarkeit seines Standpunktes.
- -Mit Recht weist nämlich die kantonale Aufsichts
behörde darauf hin, dass die Abtretung bei unbenütztem
Ablauf der angesetzten Frist keineswegs von selbst dahin-
fällt, sondern
aufrecht bleibt, solange sie nicht widerrufen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 1.
wird. Das geht; aus Ziff. 6 der Abtretungsbedingungen
laut dem Formular Nr. 7 eindeutig hervor und ist auch
schon wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden
(BGE
63 III 72, 64 UI HO). Diese Ordnung trägt dem
Umstand Rechnung, dass die Konkursmasse nicht ohne
weiteres ein Interesse
hat, eine Abtretung bei unbenutz-
tem Ablauf der einmal gesetzten Frist dahinfallen zu
lassen. Ist aus dem Prozess gegen den Dritten kein
Überschuss
für die Masse im Sinne von Art. 260 Abs. 2
SchKG zu erwarten, so kann ja der Konkurs unbekümmert
um diesen Prozess abgeschlossen werden (Art. 95 der
Konkursverordnung). Lässt sich aber ein solcher über-
schuss voraussehen, so ist der Konkursmasse oft mit der
Zubilligung einer Nachfrist an die Zessionare am besten
gedient. Mit dieser Ordnung verträgt es sich nicht, einen
Widerruf Ipit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Frist-
ablaufes zuzulassen. Demgemäss kann, solange ein Wider-
ruf der Abtretung nicht ausgesprochen ist, der Massean-
spruch durch den durch Abtretung ausgewiesenen Gläubi-
ger
immer noch wirksam eingeklagt werden, und wenn
dies
einmal geschehen ist, läs lt sich dem Prozess nicht
mehr durch Widerruf der Abtretung hinterher die Grund-
lage entziehen.
Demnach hat, die Abtretung auch hier
als wirksam benützt und nunmehr unwiderruflich zu
gelten, auch wenn unter der gerichtlichen Geltendmachung
gemäss
der konkursamtlichen Fristansetzung nicht schon
die Anrufung des Friedensrichters, sondern
erst die am
7. Oktober erfolgte Begründung der, Rechtshängigkeit
( 121 der zürcherischen ZPO) sollte anerkannt werden
müssen.
3. -
Das ist übrigens nicht der Fall. Bundesrechtliche
Klagefristen
sind nach feststehender Rechtsprechung
gewahrt, wenn binnen
der Frist auch nur ein nach der
kantonalen Prozessordnung gültiges Aussöhnungsverfahren
angehoben wird,
ohne Rücksicht darauf, ob es geradezu
als Voraussetzung
der weitem Rechtsverfolgung vorge-
schrieben
ist oder gar damit schon die Rechtshängigkeit
Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° l.
begründet wird (BGE 63 II 170 ff.). Bei den zwar nicht
durch Gesetz vorgeschriebenen, aber von der Konkurs-
verwaltung
kraft bundesrechtlicher Bestimmung anzu-
setzenden Klagefristen
an Konkursgläubiger, die sich
Masseansprüche gemäss
Art. 260 SchKG abtreten lassen,
ist ebenfalls davon auszugehen. Dies wurde bereits in
dem nicht veröffentlichten Entscheid i. S. Kuhn vom 28.
Januar 1938 ausgesprochen, entgegen der in BGE 42 III
371 bekundeten Auffassung, die in das Ermessen der
Konkursverwaltung gestellte Fristansetzung habe eine
andere
Bedeutung als eine gesetzlich festgelegte Frist,
insbesondere dürfe angesichts der Möglichkeit, die Frist
entsprechend lange anzusetzen und je nachdem auch
nachträglich zu verlängern, füglich die Begründung der
Rechtshängigkeit binnen der Frist verlangt werden.
Aus dieser
Freiheit des Verfügens lässt sich höchstens
folgern,
das Konkursamt k ö n neunter Umständen die
Frist in diesem Sinne ansetzen und entsprechend be-
messen. Keineswegs
braucht dagegen eine nicht eindeutig
so getroffene Verfügung so
verstanden zu werden. Hier
hatte das Konkursamt nach den Ausführungen der Vor-
instanz
vermutlich zunächst die Meinung, die Anrufung
des Aussöhnungsrichters wahre die Frist, und scheint diese
Meinung
erst später geändert zu haben. Jedenfalls lautet
die Verfügung nicht deutlich in dem vom Amte nun
vertretenen Sinne. Abgesehen davon kann einem Kon-
kursgläubiger
überhaupt nicht zugemutet werden, über
die Willensmeinung des Konkursamtes J3etrachtungen
anzustellen. Er muss wissen, woran er ist, und darf
annehmen, die ihm angesetzte Frist sei nicht anders
aufzufassen als eine bundesgesetzliche Frist, wenn eben
nicht eindeutig etwas anderes angeordnet ist. Die in
anderer Hinsicht bedeutungsvolle Rechtshängigkeit spielt
alsdann für die Einhaltung der Klagefrist keine Rolle.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.