Acceptance of an espionage task is punishable

BGE 65 I 330Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I6 de ago. de 1914

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Resumo

The Federal Criminal Court held that, under the 1935 Federal Decree protecting the security of the Confederation, punishability extends beyond the actual execution of prohibited intelligence work to the acceptance of the assignment itself. It further held that the notion of business secret under Art. 4 covers all economically relevant facts worthy of protection, including currency-related matters and private financial dealings. The objective truth of the report is irrelevant for liability; the decisive point is the content of the communication. On that basis, Bodmer and Rehm were found liable for the message concerning alleged currency speculation.

Regest

Art. 2 et 4 du décret fédéral du 21 juin 1935 sur la protection de la sécurité de la Confédération; espionnage économique et secret d'affaires. Est punissable non seulement l'exécution d'un service de renseignements interdit, mais déjà l'acceptation de la charge et le fait de se laisser recruter pour celui-ci (consid. 3). La notion de secret d'affaires comprend tous les faits de la vie économique dont la confidentialité est digne de protection, y compris les rapports patrimoniaux privés et les opérations de change (consid. 4a). Pour la répression, il est indifférent que la nouvelle soit vraie ou fausse; seul le contenu communiqué est निर्णisant (consid. 4b).

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St,rafrecht. II. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSCHAFT MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE DE LA CONFEDERATION 52. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehtes vom 20. November 1939 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Bodmer und lfitangeklagte. Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen- schaft vom 21. Juni 1935, sog. Spitzelgesetz.

  1. Strafbar ist nicht nur die Ausführung, sondern schon die Annahme eines Auftrages zu verbotenem Nachrichtendienst. Erw.3.
  2. Fabrikations-u. Geschäftsgeheimnis nach Art. 4. a) Der Begriff Geschäftsgeheimnis umfasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutz würdiges Interesse besteht. Erw. 4 a. b) Für die Strafbarkeit kommt nichts darauf an, ob die Nachricht wahr oder falsch war. Erw. 4 b. Arrt3te fMeral tendant a garantir 1a stireM de 1a ConfMeration, du 21 juin 1935.
  3. Est punissable, non seuIement celui qui pratique, mais encore celui qui aecepte Ta charge de pratiquer un service de rensei- gnements interdit. Consid. 3.
  4. Notion du seeret de fabricatian ou d'aOaires prevu a l'art 4. a) Le secret d'affaires s'etend a tous les faits de la vie economique qu'un interet digne de protection commande de tenir seeret. Consid. 4 a. b) TI n'importe pas, du point de vue de la punissabilite, que la nouvelle soit vraie ou fausse. Consid. 4 b. Decreto federale per garantire la sicurezza della Confederazione (deI 21 giugno 1935). .
  5. E punibile non soltanto l'esecuzione, ma anche 1a semphce aecettazione dell'incarieo di fare un servizio d'informazioni vietato. Consid. 3.
  6. Segreto di fabbrieazione o' di aOari a' sensi dell'art. 4. . a) TI segreto di affari si estende a tutti i fatti della vita eeonomlCa! alla divulgazione dei quali si oppone un interesse degno dl protezione. Consid. 4 a. b) Dal lato della punibilita, e irrilevante se la notiiia fosse vera o falsa. Consid. 4 b. Es ist Anklage erhoben gegen K. R. Bodmer, A. Felder, M. Dries, K. F. Rehm und H. Kemmet wegen 'Wider- handlung gegen Art. 2, 4 u. 5 des Spitzelgesetzes. Schutz der Sicherheit der 'Eidgenossenschaft. No 52.

Bodmer und Felder waren bis 1938 Mitglieder des Volksbundes , Nationalsozialistische Schweizerische Arbeiterpartei, Ortsgruppe Zürich. Rehm und Kemmet, beides deutsche Staatsangehörige, sind Funktionäre der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), Rehm in Lottstetten, Kemmet in Waldshut. Bodriler und Felder standen mit diesen beiden seit Ende 1936 in Verbindung und lieferten ihnen Nachrichten über schweize- rische politische und wirtschaftliche Verhältnisse. A U,9 den E1"wägungen : 3. -Ungefähr im l ' ärz oder April 1937 sagte Rehm dem Bodmer, wenn er irgend etwas vernehme über Devi- senschieber, Emigranten und deren politische Tätigkeit, solle er es ihm mitteilen. Bodmer nahm den Auftrag an und machte in der Folge Rehm verschiedene Mitteilungen. In der Erteilung dieses Auftrages durch Rehm liegt, insofern ihm über die politische Tätigkeit von Personen berichtet werden sollte, ein Anwerben für unerlaubten Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes zum Nach- teil der Schweiz oder von Angehörigen oder Einwohnern der Schweiz, im Sinne vo Art. 2 des Spitzelgesetzes Strafbar ist aber, abgesehen von den späteren AuS- führungshandlungen, auch die Annahme des Auftrages durch Bodmer. Der Vorläufer des Spitzelgesetzes, Art. 5 der bereits angeführten bundesrätlichen . Verordnung betr. Straf- bestimmungen für den Kriegszustand vom 6. August 1914, hatte gelautet: Wer auf schweizerischem Gebiete Nachrichtendienst zu Gunsten einer fremden Macht betreibt, wird mit Gefängnis und mit Geldbusse bis-zu Fr. 20,000.-bestraft. ) Schon diese Bestimmung wurde vom Bundesstrafgericht wie auch vom Militärkassations- gericht dahin ausgelegt, dass sie jede Tätigkeit tre'ffe, welche darauf abziele, einem fremden Staate verbotene Nachrichten zu verschaffen (vgl. THILo, La Repression de l'Espionnage en Suisse, S. 12 und 18, Suite S. 14). . Dagegen erhob sich Kritik, weil blosse Vorbereitungs-

332 Strafrecht. handlungen in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt seien und die erwähnte Gerichtspraxis daher gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstosse (PFENNINGER, Das Vergehen des unerlaubten Nachrichtendienstes, in der Zeitschrift für Schweiz. Recht, Bd. 59 S. 159 ff). Um solchen Einwänden zu begegnen und um die Spitzel- tätigkeit in allen Erscheinungsformen mit Sicherheit zu treffen, wurde die allgemeine Vorschrift der Verordnung von 1914 im Bundesbeschluss von 1935 nicht nur durch gesonderte Bestimmungen über den politischen, den militärischen und den wirtschaftlichen Nachrichtendienst ersetzt, sondern man umschrieb auch jeden einzelnen dieser Tatbestände in möglichst eingehender Weise (vgl. die Verhandlungen in der Bundesversammlung, Steno Bull. Nationalrat 1935 S. 213, 222, Ständerat 1935 S. 229). So sprechen Art. 2 und 3 vom Betreiben und vom Einrichten eines Nachrichtendienstes, vom Anwerben und vom Vorschubleisten für einen solchen. Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Gerichts- praxis zur Verordnung von 1914 alle Handlungen unter Strafe gestellt sein sollen, die auf verbotenen Nachrichten- dienst gerichtet sind, und dass als strafbare Tat auch der Versuch und die Vorbereitung, die Anstiftung, die Teil- nahme und die Begünstigung zu gelten haben. Demgemäss hat das Bundesstrafgericht in BGE 61 I 414 Erw. 2 als Straftatbestand jedes Verhalten bezeichnet, das sich irgendwie in die Kette . derjenigen Handlungen einreiht, welche den Betrieb eines unerlaubten Nachrichtendienstes ausmachen. Ein derartiges Verhalten liegt auch darin, dass jemand einen Auftrag für Nachrichtendienst annimmt, sich dafür anwerben lässt. Ausgenommen sind, wie schon die Praxis zur Verordnung von 1914 erkannt hat, einzig Fälle, in denen der Auftragsempfänger die Annahme nur vortäuscht, z.B. um die dafür angebotene Belohnung einzuheimsen, wobei der Nachweis dafür, dass seine Bereitschaft nicht ernst gemeint war, dem Angeschuldigten

I

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 52. 333 obliegt. Diesen' Nachweis hat Bodmer verständlicherweise nicht zu erbringen versucht, ergibt sich doch die Ernst- haftigkeit seiner Annahme zwingend aus den nach- folgenden Ausführungshandlungen. 4. -In Ausführung des vorerwähnten allgemeinen Auftrages machte Bodmer dem Rahm ungefähr im April 1937 folgende schriftliche Meldung: X., Jude, gebürtig von Gailingen, verkehrt mit einer geschiedenen Frau Y. aus Stuttgart. Dieselbe kommt vierzehntäglich über die Grenze. Verschiebt jedenfalls Devisen. Rehm leitete die Meldung an Kemmet weiter. Sie betraf den in Zürich eingebürgerten und dort wohnhaften Kaufmann X., Frau Y. war seine damalige Verlobte, mit der er sich seither verheiratet hat. X. ist heute als Zeuge einver- nommen worden und bestreitet, dass er oder seine Frau je Devisenschiebungen vorgenommen haben. a) Nach Art. 4 des Spitzelgesetzes wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden Regierung, Behörde oder Partei oder ähnlichen Organisation oder ihren Agenten zugänglich zu machen, ferner wer ein Fabrikations-oder Geschäfts- geheimnis einer solchen fremden Stelle zugänglich macht. Der Ausdruck Geschäft.sgeheimnis ist dabei nicht im engern Sinne, bloss als Betriebsgeheimnis einer wirt- schaftlichen Unternehmung, zu verstehen, vielmehr um- fasst er alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Es können deshalb auch Verhältnisse und Vorgänge der privaten Vermögens-und Einkommenswirtschaft darunter fallen (BGE 65 I 49). Das entspricht dem allgemeinen Zweck der Bestimmung, die wirtschaftliche Sicherheit der Schweiz gegenüber dem Auslande zu schützen, was umso notwendiger ist und umsoweniger eine Beschränkung auf eigentliche Betriebsgeheimnisse zulässt, als heute alle Gebiete des Wirtschaftslebens durch Kampfmassnahmen des Auslandes bedroht sind. Der Randtitel der Bestimmung lautet denn auch allgemein .Wirtschaftlicher Nach-

richtendienst im Interesse des Auslandes )). Sodann ist im französischen und italienischen Gesetzestext(( Geschäfts- geheimnis ) mit (( secret d'affaires bezw. ( segreto di affari wiedergegeben, was ebenfalls auf wirtschaftliche Angelegenheiten schlechtweg und nicht auf blosse Be- triebsverhältnisse hinweist. Als Vorgang des wirtschaftlichen Lebens geniesst daher grundsätzlich auch der Verkehr mit Devisen den Schutz von Art. 4, gleichgültig ob dieser Verkehr vom aus- ländischen Staate verboten ist und demnach' von dort aus gesehen eine sogenannte Devisenschiebung darstellt oder nicht. Das Interesse der Beteiligten an der Geheim- haltung einer Devisenschiebung ist angesichts der Strafen, die sie im Ausland zu erwarten hätten, unverkennbar. Im allgemeinen kann aber diesem Interesse auch die Schutzwfudigkeit nicht abgesprochen werden. Die devisen- rechtlichen Forderungsbeschränkungen ausländischer Staaten stehen, wie das Bundesgericht in ständiger Recht- sprechung festgestellt hat (vgl. BGE 64 II 98 und dort angeführte Urteile), zur schweizerischen öffentlichen Ordnung in scharfem Widerspruch. Das gilt infolgedessen, insoweit schweizerische Gläubigerrechte betroffen werden, ohne weiteres auch von den Devisenausfuhrverboten. Abgesehen hievon bedeuten solche Verbote in jedem Falle Zwangsmassnahmen des ausländischen Staates, durch welche die internationalen Wirtschaftsbeziehungen beein- trächtigt und auch die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft geschädigt werden. Unter diesen Umstän den besteht für die Schweiz kein Anlass, die Denunziation auf dem Gebiete sogenannter Devisenschiebungen von den Strafsanktionen des Spitzelgesetzes auszunehmen. b) Nach der heutigen Aussage des X. hat in Wirklich- keit weder er selber noch seine Ehefrau sich mit Devisen- I

schiebungen befasst. Das schliesst aber die Anwendung , von Art. 4 nicht aus. Die Praxis zur Verordnung von ' 1914 ist stets davon ausgegangen, dass es für die Straf." barkeit nicht darauf ankomme, ob die Nachricht 'UJahr . I Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft., No 52.

oder falsch sei und welchen objektiven Wert sie überhaupt

habe. Nicht anders verhält es sich nach dem Spitzelgesetz.

Die wirksame Verfolgung des Spitzelunwesens erfordert,

dass zwischen

wahren und falschen Nachrichten hin-

sichtlich

der Strafbarkeit kein Unterschied gemacht werde.

Der Spitzel soll sich zu' seiner Entlastung nicht darauf

berufen können, dass die Meldung erfunden oder sonstwie

unrichtig gewesen sei.

Im Gegenteil, seine Tat verdient

unter Umständen umso eher Ahndung, wenn die Nachricht

falsch war. Das ist gerade der Fall auf Gebieten wie dem

vorliegenden, wo die der fremden Amts-oder ParteisteIle

angezeigte

Handlung im betreffenden ausländischen Staat

unter Strafe gestellt ist; denn durch falsche Denunziationen

werden

Unschuldige der Gefahr von Untersuchungs-und

Strafrnassnahmen ausgesetzt. Massgebend für die Frage

des verbotenen Nachrichtendienstes ist also allein der

Inhalt der Nachricht, ohne Rücksicht auf ihre objektive

Richtigkeit.

Daraus folgt, dass als Geheimnis im Sinne

von Art. 4 jede Tatsache anzusehen ist, die zur berechtigten

Geheimnissphäre

einer Person gehört oder dazu gehören

würde, wenn sie vorhanden wäre. Das trifft, wie bereits

dargelegt wurde, bei

der Meldung über angebliche Devisen-

schiebungen des

  1. bezw. seiner Ehefrau zu.
  2. Bodmer ist zu verurteilen, weil er dem NSDAP-

Funktionär Rehm die Meldung über X. erstattet, Rehm

weil er sie an den Kreisstellenleiter und Gestapobeamten

Kemmet weitergeleitet hat.

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