ine Bestellung aufgibt, liegt noch keine Garantie für den
Kaufpreis. Ein Auftrag, der die Verkäuferin berechtigt
hätte, für den Fall der Nichtbezahlung der Ware durch
den Dritten Ersatz der Auslagen und Verwendungen
zu verlangen, war nach den Umständen nicht anzuneh-
men, ebenso wenig eine Anweisung im Sinne der Art.
466 ff OR. Denn die Verkäuferin wollte nicht ermächtigt,
sondern verpflichtet werden, an Becker zu leisten; da
jene aber nicht Schuldnerin Schönfelds war, war eine
Verpflichtung mit der Annahme der Anweisung unverein-
bar. Nur Schönfeld konnte daher, wie der Nichtigkeits-
,kläger ohne weiteres erkennen musste, Käufer sein. Er
hätte sich sagen müssen, dass er es nicht mit einem Ver-
kauf an Becker und einer dazutretenden Garantie Schön-
feids,
sondern nach den konkreten Umständen mit einer
Bestellung des letzteren zu tun hatte. Die gegenteilige
Angabe war für die Ausstellung der Bewilligung kausal.
Für Schönfeld wäre eine andere Bewilligung ausgestellt
worden.
Die Behauptung der Verkäuferin nachzuprüfen war
die Uhrenkammer nicht verpflichtet. Jedenfalls würde
die Unterlassung den Nichtigkeitskläger nicht vom Vor-
wurf der Fahrlässigkeit befreien.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIClAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 31 und 36. -Voir nOS 31 et 36.
IMPRIMERUtS RtUNtES S. A LAUSANNE.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEm DE JUSTlCE)
37. Urteil vom 6. Oktober 1939
i. S. Grieder gegen Basel-Landschaft.
N otwendiges Enordernis der steuerpflichtigen Schenkung, auch
der sog. gemIschnen S?henkung, ist, dass sich beim Vertrags-
a?schluss der dle emer Vertragspartei äussert, der andern
en::e unentgelt.hche Zu?,end zu machen, eine Freigebig-
knllt zu erweisen. Die Missachtung dieses Erfordernisses
bIldet Willkür.
P0U! qu'une donation (y compris la donation dite mixte) soit
lIDposable comme teIle, Il faut que, lors de la conclusion du
contrat, l'un des eontraetants ait manifeste la volonte de
faire une iberaIiM a l'autre. C'est la une condition que le fisc
ne peut Ignorer sans arbitraire.
ch una .d?nazione (anehe una cosiddetta donazione mista)
Sla Imnombile, e requisito neeessario ehe al momento della
concluslOne deI contratto una parte eontraente dichiari di
voler fare. a.ll'aInra pa;te una liberaIita. TI non tener conto di
tale reqUlSlto e arbitrario.
Auf Grund eines Vorkaufsrechtes erwarb der Rekurrent
Grieder durch Vertrag vom 1. Februar 1939 den Eigen-
tumsanteil des Otto Rickenbacher an Liegenschaften, die
in ihrem :M:iteigentum standen, für Fr. 40,000.-. Da der
Steuer-(Kataster-) Wert der Liegenschaften damals
Fr. 100,340.-betrug, also derjenige des Anteils, den der
Rekurrent neu erworben hatte, den Kaufpreis um.
Fr. 10,170.-überstieg, so nahm die Finanzdirektion des
Kantons Baselland an, es liege in dieser Höhe eine steunr-:
AS 65 I -1939 14
pflichtige Schenkung im Sinne des 3 des baselland-
schaftlichen Gesetzes
über die Erbschafts-und Schenkungs-
steuer vom 16. Februar 1920 vor. Sie legte daher dem
Rekurrenten eine Schenkungssteuer von Fr. 1728.90 auf.
Die
erwähnte Gesetzesbestimmung lautet (gleich wie
Art. 3 des entsprechenden bernischen Gesetzes vom
6. April 1919, das dem basellandschaftlichen zum Vorbild
gedient
hat) :
Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede
freiwillige
und unentgeltliche Zuwendung von Geld,
Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss
des Erbauskaufes (Art.
495 ZGB) und der Stiftung
(Art. a und ff. ZGB), sowie der schenkungsweise Erlass
von Verbindlichkeiten.
Entgeltliche Rechtsgeschäfte, bei welchen die
Leistungen des einen Teils
in einem offenbaren Miss-
verhältnis
zur Gegenleistung stehen, werden für den
durch die Gegenleistung nicht gedeckten Wert der
Leistung einer Schenkung gleichgestellt.
Die Grunde und Absichten, aus welchen die Schen-
kung erfolgte, üben auf die Steuerpflicht keinen Ein-
fluss aus.
Einen Rekurs des Grieder gegen die Steuerauflage wies
das Obergericht des Kantons Baselland am 7. Juli 1939
ab.
Es verwies zunächst auf 3 Abs. 2 des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes und bezeichnete als wichtig
Abs. 3
von 3. Im Anschluss hieran führte es aus: Die
Leistung des
Otto Rickenbacher an seinen Miteigentümer
Albert Grieder
stellt sich rechtlich als eine gemischte
Schenkung im Sinne von 3 Abs. 2 ESchStG dar, wobei
nach 17 des Gesetzes die Differenz zwischen der Ka-
tasterschatzung und dem Kaufpreis den Wert der der
Schenkung gleichzustellenden Leistung darstellt... Nun
ist freilich zutreffend, dass Rickenbacher seinen Hälfte-
anteil dem Grieder nicht freiwillig, sondern auf Grund der
Bestimmungen des Vorkaufsvertrages zu bloss Fr. 40,000.-
Gleichheit VOr dem Gesetz (Rechtsverweigerung) No 87. 211
verkauft hat. Da es sich hier aber um die Anwendung
von 3 Abs. 2 des Gesetzes handelt, ist es rechtlich
unerheblich, ob die
der Schenkung gleichzustellende Zu-
wendung freiwillig oder auf Grund einer Rechtspflicht
erfolgt
ist. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil
des Obergerichts i. S. Britt (Amtsbericht 1935 S. 44)
bezog sich auf die Schenkung im eigentlichen Sinne,
sodass der dortige Passus, es bedürfe, um eine Schenkung
im Sinne des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes
auszuschliessen, einer rechtlichen Verpflichtung
zur ge-
machten Zuwendung, auf den vorliegenden Fall keine
Anwendung findet.
Im Gegensatz zu Abs. 1 des genannten
3 liegt bei entgeltlichen Rechtsgeschäften eine Schenkung
schon dann vor, wenn objektiv zwischen Leistung und
Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht, gleich-
gültig,
ob der Grund der Zuwendung auf Freiwilligkeit,
einer sittlichen
Pflicht oder einer Rechtspflicht beruht.
Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften wird nämlich immer
auf Grund einer Rechtspflicht geleistet, und es ist eben
Aufgabe
der Steuerbehörde, zu erforschen, ob entgegen
dem äussern
Schein des Geschäftes eine Schenkung vor-
liegt ... Demnach brauche bei entgeltlichen Rechts-
geschäft.en die subjektive Schenkungsabsicht gar nicht
erst nachgewiesen zu werden.
Gegen diesen Entscheid hat Grieder die staatsreohtliche
Beschwerde ergriffen
mit dem Antrag, er sei wegen Will-
kür aufzuheben und es sei zu erkennen, dass der Rekur-
rent für den Kauf des Liegenschaftenant.eils nicht steuer-
pflichtig sei.
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde gutgeheissen.
A1l8 den Gründen:
Zivilrechtlich ist eine Schenkung, ein Schenkungsver-
trag nicht denkbar ohne den Willen einer Vertragspartei,
der andern eine unentgeltliche Zuwendung zu machen,
eine Freigebigkeit
zu erweisen (BGE 50 II S. 372). Nach
dem Wortlaut von 3 Abs. 1 des basellandschaftlichen
212 Staatsrecht.
Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes ist es klar,
dass
der Schenkungsbegriff dieses Gesetzes insofern grund-
sätzlich mit dem zivilrechtlichen übereinstimmt. Dann
muss das aber auch für Absatz 2 von 3 gelten, der eine
Unterart der steuerpflichtigen Schenkung ordnet. Er
betrifft, wie auch das Obergericht zugibt, die sogenannte
gemischte
Schenkung. Unter einer solchen ist nichts
anderes zu verstehen, als die in das Gewand eines ent-
geltlichen Rechtsgeschäftes unter Lebenden gekleidete
Vermögensabtretung, bei
der die Gegenleistung, der Preis,
bewusst niedriger angesetzt worden ist, als
der Wert der
abgetretenen Gegenstände, in der Absicht, die Differenz
dem Empfänger unentgeltlich zukommen zu lassen
(BGE 45 II S. 520; Monatschrift für bernisches Ver-
waltungsrecht 19
Nr. 48, 25 Nr.118, 36 Nr. 23). Es kann
unmöglich der Sinn des zweiten Absatzes von 3 sein,
in allen Fällen vertragliche Leistungen, denen keine auch
nur annähernd gleichwertige Gegenleistung gegenüber
steht, mit einer besondern Steuer zu belegen, also z. B.
auch dann, wenn die leistende Partei sich über den Wert
der eigenen oder der Gegenleistung geirrt hat, darüber
getäuscht oder ihre Notlage, ihre Unerfahrenheit oder ihr
Leichtsinn ausgebeutet worden ist oder sie durch Erregung
gegründeter Furcht trotz der Kenntnis des Missverhält-
nisses
von Leistung und Gegenleistung zum Vertrags-
abschluss
bestimmt worden ist (OR Art. 21, 23, 28, 29)
und der Vertrag gleichwohl von ihr gehalten wird.
Allerdings üben
nach Absatz 3 von 3 die Gründe und
Absichten, aus welchen die Schenkung erfolgt, auf die
Steuerpflicht keinen Einfluss aus.
Das bedeutet aber auf
keinen Fall, dass es unerheblich ist, ob das nach Abs. 1
wesentliche Merkmal
für den Begriff der Schenkung, der
Wille der unentgeltlichen Zuwendung, vorhanden ist,
sondern
nur, dass es auf die Motive der Schenkung nicht
ankommt und insofern der steuerrechtliehe Begriff der
Schenkung weiter sein kann als der zivilrechtliehe (BLU-
MENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht I S. 201 Anm. 113).
I
r
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Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) N0 37. 213
Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid
daraufhin, dass die Leistung bei entgeltlichen Rechts-
gescnäften immer auf Grund einer Rechtspflicht erfolge.
Allem
auch daraus lässt sich ganz offensichtlich nichts
gegen die Annahme ableiten, dass in entgeltlichen Rechts-
geschäften ur dann eine steuerpflichtige Schenkung liegt,
wenn
der Wille der unentgeltlichen Zuwendung vorhanden
ist.
Wie das Obergericht in der Beschwerdeantwort selbst
hervorhebt, erfolgt auch bei Schenkungen im Sinne des
Abs. 1 von 3 des Erbschafts-und Schenkungssteuer-
gesetzes die Leistung
auf Grund eines Schenkungsvertrages
und daher gemäss einer dadurch begründeten rechtlichen
Verpflichtung.
Das schliesst aber nicht aus, dass dem
Schenkungsvertrag der Wille der unentgeltlichen Zuwen-
dung zu Grunde liegt. Das gleiche gilt für entgeltliche
Rechtsgeschäfte, die eine Schenkung in sich schliessen.
Wenn auch die Steuerpflicht erst mit dem Vollzug oder
der Fälligkeit der Schenkung eintritt (Monatschrift für'
bernisches Verwaltungsrecht 20 Nr. 36), so kommt es
doch nicht darauf an, ob beim Vollzug, bei der Erfüllung
des Vertrages der Wille der unentgeltlichen Zuwendung
'vorhanden ist, sondern darauf, ob er sich beim Vertrags-
abschluss äusserte und für diesen wesentlich war. Die
Annahme des
Obergerichtes, der Wille der unentgeltlichen
Zuwendung bilde kein wesentliches
Merkmal für die
entgeltlichen Rechtsgeschäfte
im Sinne des 3 Abs. 2 des
Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes, ist daher Will-
kür.