Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 12.
stellung der Urkunde (Formular Nr. 7) eine Gebühr von
I Fr. zu entrichten, während von einer Belastung einzelner
Gläubiger
mit den Kosten der vorausgegangenen Gläubi.
gerbefragung nicht die Rede ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkut'skammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom aso Mirs 1938 i. S. Zaugg.
Art. 195 SchKG. Konkurswiderruf.
Der zu:'timmende Gläubiger kann von seiner Erklärung nicht nach
Belieben zurücktreten. Die Konkurseingaben bleiben jedoch
aufrecht, wenn das Gericht den Konkurswiderruf nicht aus.
spricht.
Art. 195 LP. Revocation de la faillite.
Le creancier qui donne son assentiment ne peut pas revenir a sa
guise sur sa. deeision. Les productions dans la faillite sont cepen-
dant maintenues si le juge ne prononee pas la revoeation.
Art. 195 LEF. Revoea deI fallimento.
Il creditore ehe da il suo assenso non puo ritirarlo a suo piacimento.
Le notifiehe dei crediti nel faIlimento eontinuano tuttavia
a sussistere, se il giudiee non pronuncia la revoea.
An dem. über Alexander Streit auf eigenes Begehren
eröffneten
Konkurse nehmen nach unbestrittener Dar-
stellung der Beschwerde nur zwei Gläubiger teil, die Toch-
ter des Schuldners mit F )rderungen von insgesamt
Fr. 6000.-und sodann der "Vohnungsvermieter. Diese
beiden Gläubiger zogen
ihre Konkurseingaben zurück,
nachdem der Schuldner einen Antrag auf Widerruf des
Konkurses unterzeichnet hatte. Indessen kam es nicht
zum Konkurswiderruf, weil der Schuldner nachträglich
seinen Antrag fallen liess. Daraufhin ersuchte die Tochter
das Konkursamt, ihre Eingabe weiterhin zu berücksich-
tigen oder dallll die in eventuellem Sinne neuerdings ein-
gegebenen Forderungen nochmals entgegenzunehmen und
eine Kollokationsverfügung zu treffen. Das Konkursamt
Schuldbetreibungs. ,md Konkursrecht. No 12.
erklärte jedoch darauf nicht eingehen zu können, da der
Rückzug der Konkurseingabe unwiderruflich sei.
Mit
ihrer Beschwerde will diese Gläubigerin das Kon-
kursamt anweisen lassen, ihrem Begehren zu entsprechen.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 8. März 1938
abgewiesen,
zieht sie die Sache an das Bundesgericht
weiter.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Warum die Konkurseingabe der RekurrentiQ. nicht fort-
bestehen soll, nachdem der im Sinne von Art. 195 SchKG
erklärte Rückzug nicht zum Konkurswiderruf hat führen
kÖllllen, ist nicht einzusehen. Freilich sind derartige Rück-
zugserklärungen, die sich nach den insoweit zutreffenden
Ausführungen
des kantonalen Entscheides als prozessuale
Zustimmung zu einem Konkurswiderruf kennzeichnen,
nicht frei widerruflich. Daraus folgt aber nur, dass der
Gläubiger seine Erklärung riicht nachträglich vor dem
Konkursgerichte, zu dessen Handen sie bestimmt ist,
zurücknehmen und damit unwirksam machen kann. Ist
aber das Verfahren vor dem Koulrnrsgericht abgeschlossen,
so zwar,
dass der Konkurswiderruf abgelehnt ist, so fallen
die Rückzugserklärungen
von selbst dahin, ansonst ja
das Konkursverfahren gar nicht ordnungsgemäss weiter
geführt werden kÖllllte. Der Rückzug im Hinblick auf
einen Konkurswiderruf steht zunächst unter der (still-
schweigenden) Bedingung, dass sich alle Gläubiger an-
schliessen, womit erst der Konkurswiderruf möglich wird
(JAEGER, zu Art. 195 N. 4), ebenso aber unter der weitem
Bedingung, dass bei Zustimmung aller Gläubiger es dann
auch wirklich zum Konkurswiderruf komme. Mit dem
erfolglosen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens verloren
daher die Rückzugserklärungen ihre Kraft, da sie eben
von vornherein nicht auch für diesen Fall, d. h. unbedingt,
abgegeben worden waren. Dafür, dass die Rekurrentin,
deren Sachdarstellung auch vom Konkursamte nicht
Se.hnldbetrt'ibung.; und Konkursrecht. No 13.
bestritten wird, ihre Eingabe nicht nur im Hinblick auf
das Verfahren gemäss Art. 195, sondern bedingungslos,
im Sinn einer Aufgabe ihrer Teilnahmfl am Konkurse,
zurückgezogen hätte, liegt nichts vor.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben.
13.
Entscheid vom 25. Kärz 1935 i. S. Lupfer.
Öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG) :
ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn dem Glä.ubiger (und dem
Betreibungsamte) der Wohnort des Schuldners unbekannt ist.
Vielmehr sind zunächst die Nachforschungen anzustellen, die
nach den Umständen zur Ermittlung einer ZusteUungsadresse
des Schuldners führen können;
-die Frist zur Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen unzu-
lässiger Ediktaleröffnung läuft nicht, bevor der Schuldner vom
Ediktalverfahren Kenntnis erlangt hat. Art. 17 SchKG.
Notifi-cation du commandement de payer par publication (an. 66,
aI. 4, LP) :
a) Elle n'est pas justifiee aussitöt que le creancier (et l'office des
poursuites) ignore le domicile du debiteur; il faut proceder
d'abord a des recherches de nature a faire decouvrir l'adresse
du debiteur;
b) Le delai pour porter pIainte contre la notification par publi-
cation ne court point aussi Iongtemps que Ie debiteur n'en a pas
connaissance (art. 17 LP). .
Noti ica dei precetto esecutivo mediante pubblicaz-ione (art. 66, ep. 4,
LEF):
-essa non si giustifiea gia pel fatto ehe il creditore (e l'ufficio
di esecuzione) ignora il domieilio deI debitore ; dapprima
bisogna procedere a rieerche per seoprire l'indirizzo deI debitore ;
-il termine per aggravarsi dalla notifiea non eorre finche il
debitore non ha avuto notizia delIs pubblieazione (art. 17 LEF).
Dr. Albert Schloss liess am 22. Juni 1937 für eineangeb-
liche Forderung aus Provisionsvertrag im Hauptbetrage
von Fr. 19,395.-(900 engl. Pfund zu 21.55) gegen Dr.
Egbert Lupfer, z. Zt. in Tokio (Japan) , dessen angeb-
Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No .13.
liehe Guthaben sowie Wertschriften-und Goldhinterlagen
beim Schweizerischen Bankverein in
Zürich arrestieren
und hob dann Betreibung an mit Zahlungsbefehl Nr. 8484
des
Betreibungsamtes Zürich 1, welcher zu Randen von
( Dr. Egbert Lupfer, seinerzeit in Tokio (Japan), dessen
gegenwärtige Adresse unbekannt ist , am 16. Jnli 1937
im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Tagblatt der
Stadt Zürich bekanntgemacht wurde. Es folgte dann die
Pfändung und auf Verwertungsbegehren des Gläubigers
die
Ansetzung des Steigerungstermins auf den 8. Oktober
1937. Der Durchführung der Verwertung kam indessen
der Schuldner zuvor mit Beschwerde vom 28. September,
der vor allen Instanzen aufschiebende Wirkung beigelegt
worden ist.
Der Schweizerische BankV-erein hatte ihm auf
dem Wege über seine frühere Mailänder Adresse von der
Arrestierung Kenntnis gegeben und sich dahin geäussert,
er werde den Zahlungsbefehl dann auf diplomatischem
Wege, wohl
erst nach Wochen erhalten; als der Schuldner
darauf zurückschrieb, er werde Recht vorschlagen, hatte
ihm die Bank, nun direkt nach Japan, auch über den Voll-
zug der Pfändung berichtet, den sie sich nur daraus
erklären könne, dass ein Rechtsvorschlag unterblieben oder
bereits gerichtlich beseitigt worden sei ; ferner war am
18. September ein Telegramm der Bank an ihn abgegangen,
das ihn über das Verwertungsbegehren unterrichtete,
Gegenmassnahmen als geboten bezeichnete und die
Adresse eines
hiefür allenfalls zu beauftragenden Zürcher
Anwaltes enthielt, und mit Schreiben vom gleichen Tage,
das ihm am 26. oder 27. September zuging, hatte ihm die
Bank nähere Aufschlüsse erteilt und insbesondere darauf
hingewiesen (was sie selbst erst nach Kenntnisnahme vom
Verwertungsbegehren erfahren hatte), dass die Betrei-
blmgsurkunden zu seinen Handen veröffentlicht worden
waren. Die Beschwerde
konnte dann auf telegraphisehe
Weisung des Schuldners sofort eingereicht
und später
ergänzt werden. Der Antrag geht auf Aufhebung des
Zahhmgsbefehls
so'Wie der spätem Betreiblmgsvorkehren.