Schuldbetreibungs-und Konkursrechf. N° 8.
mehr, nachde sie deren Einzug auf Rechnung ihrer Be-
treibung nicht verlangt und auch den hiezu erforderlichen
Kostenvorsch-uss nicht geleistet hatten. Aus Art. 806
ZGB folgt nicht, dass mit der Anhebung der Betreibung
auf Grundpfandverwertung ohne weiteres der Zugriff auf
die fortan sich ergebenden Miet-oder Pachterträgnisse
verbunden sein müsse. Vielmehr steht es dem Gläubiger
anheim, diese Ausdehnung der Pfandhaft geltend zu ma-
chen oder aber davon abzusehen. Will er bereits auf die
vor Stellung des Verwertungsbegehrens auflaufenden
Miet-
oder Pachterträgnisse greifen, so hat er ein entspre-
chendes Begehren
zu stellen und den dazu erforderlichen
Kostenvorschuss
von Fr. 5.-zu leisten (Rückseite des
Formulars Nr. I für das Betreibungsbegehren, Erläu-
terungen C. 2, worauf am Fuss der Vorderseite des For-
mUlars hingewiesen wird); natürlich gilt als Antrag in
diesem Sinne auch die blosse Vorschussleistung im gefor-
derten (oder höheren) Betrag. Art. 91 VZGschreibt dem-
gemäss vor, die Iietzinssperre sei. nur zu verfügen, so-
fern der betreibende Pfandgläubiger im Betreibungsbe-
gehren
nicht ausdrücklich oder durch Nichtleistung des
Kostenvorschusses ...
auf die Ausdehnung der Pfand-
haft .. , verzichtet hat . Das will nicht heissen, die Ein-
beziehung der Miet-und Pachtzinse gelte beim Fehlen
einer ausdrücklichen Vetzichterklärung alsanbegehrt und
das Betreibungsamt habe nur die Nichtleistung des Vor-
schusses auf Anzeige hin (gemäss SchKG Art. 68 Abs. I
Satz 3) als Verzicht auf die Ausdehnung der Pfandhaft zu
erachten. Vielmehr steht dieser Ausdehnung nach der
vorbehaltlosen FassUng der Bestimmung schon die blosse
Tatsache entgegen, dass die Vorschussleistung fehlt, eine
Anzeige des Amtes
ist nicht vorausgesetzt. Geht man nach
dem Gesagten davon aus, dass der Wille, die Pfandhaft
auszudehnen, nicht vermutet werden soll, sondern dem
Gläubiger überlassen bleibt, ihn ausdrücklich oder durch
blosse Vorschussleistung geltend zu machen, so besteht
denn auch zu einer Anzeige gemäss der angeführten Be-
Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. No 9. 29
stimmung keine Veranlassung, wenn kein Begehren um
Einbeziehung der Miet-und Pachterträge gestellt ist.
Art. 91 VZG wird mit Zustimmung des Bundesgerichtes
als Oberaufsichtsbehörde
ständig so gehandhabt, und in
den Erläuterungen des Formulars Nr. 1 findet sich damit
übereinstimmend an der angeführten Stelle folgender
Hinweis: ce Unterbleibt bei der Stellung des Betreibungs-
begehrens die Leistung dieses Kostenvorschusses (Fr. 5.-),
so wird ohne weiteres Verzicht der Gläubigers auf die Aus-
dehnung der Pfandhaft auf die Miet-und Pachtzinse ange-
nommen
.
Die hier streitigen, von keinem Pfandgläubiger wirksam
in Anspruch genommenen Mietzinsbeträge stehen somit
der Rekurrentin zur Verfügung.
DemMch erkennt die 8chuldbetr.-'U. Konhur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
9. Entscheid vom 4. Kirz 1938 i. S. Bank in Langnau.
Der bei Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtre-
tung ernannte L i q u i d a tor untersteht (nicht der Nach-
lassbehörde. sondern) der Aufsichtsbehörde für Schuldbe-
treibung und Konkurs, welche auch die von ihm zu beziehende
Vergütung zu bestimmen hat, in sinngemässer Anwendung des
Gebührentarifs.
Le liquidateur designe lors de l'homologation du concordat par
abandon d'actif n'est pas soumisA 10. surveillance de l'autorite
de concordat, mais A celle de l'autorite de surveillance des
offices e poursuite et de faillite. Celle-ci determine egalement
la remuneration du liquidateur en application analogique du
tarif des frais.
Il liquidatore designato al momento dell'omologazione deI con-
cordato con abbandono dell'attivo non 8oggiace. alla sorve-
glianza dell'autoritA deI con(jordato, ma a quella dell;autoritA
di vigilanza sugli uffici di esecuzione e fallimenti. la quale
stabilisce pure, applicando analogicamente 10. tariffa delle
spese, il compenso da pagare al liquidatore.
30 8chuldbetreibungs-und Konkursrecht N0' 9.
Im behördlich bestätigten ' Nachlassvertrag mit Vermö-
gensabtretung ,des Gottfried Reist wurde -Notar Paul
Egger als Liquidator eingesetzt. Nach durchgeführter
Liquidation erkannte ihm die Bezirks-Aufsichtsbehörde
eine
einheitliche, Gebühr für die Verwaltung der Liegen-
schaft zu (Art. 30 -Abs. 4 und Art. 48 des Gebührentarifs
zum SchKG, Kreisschreiben der kantonalen Aufsichts-
behörde
vom 29 März 1933), erklärte sich dagegen unzu-
ständig zur Festsetzung der vom Liquidator im übrigen
zu beziehenden Vergütung. Die Bank in Langnau als
beteiligte Gläubigerin focht diesen Entscheid mit Be-
schwerde
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an., Sie
bezeichnete die zugebilligte Vergütung für die Liegen-
schaftsverwaltung als
übersetzt und verlangte anderseits
Festsetzung aller Ansprüche des Liquidators durch die
Aufsichtsbehörden.
Am 10. Februar 1938 ist die kan-
tonale Aufsichtsbehörde als obere Nachlassbehörde auf
die Beschwerde nicht eingetreten. Sie hält wie schon die
erste Inst unter Hinweis auf BGE 61 III 100 dafür,
die Vergütung
des Liquidators müsse der gerichtlichen
Beurteilung
vorbehalten bleiben. Mit Rekurs an das
Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihren
Antrag.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Mit Unrecht glaubt" die Vorinstanz als obere
Nachlassbehörde
zur Beschwerde Stellung nehmen zu
sollen. Die Anwendung des Gebührentarifs zum SchKG,
sei
es von Amtes wegen oder auf Beschwerde, liegt nach
Art. 15 daselbst den Aufsichtsbehörden ob. Im Nachlass-
verfahren haben freilich die Nachlassbehörden die für
ihre Tätigkeit zu beziehenden Gebühren selbst zu bestim-
men. Hinsichtlich
der Ansprüche des Sachwalters bleibt
dagegen die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden
unberührt (Art. 61 des Gebührentarifs). Demgemäss
konnte auch für die Bestimmung der Anspruche des Liqui-
Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. No 9. 31
dators nur die Anrufung der Aufsichtsbehörde in Frage
kommen, vorausgesetzt dass überhaupt eine Tarifstreitig-
keit und keine Zivilsache vorliegt. Da indessen im Kanton
Bern als Nachlassbehörden eben die Aufsichtsbehörden
amten, steht nichts entgegen, die vorliegenden Entscheide
als
von diesen Behörden ausgehend zu betrachten, zumal
sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich
an -die Auf-
sichtsbehörde
gewendet hat. Damit wird ein neu anzu-
hebendes Verfahren,
das zwecklos wäre, vermieden und
zugleich die Zulässigkeit der Weiterziehung an das Bun;'
desgerichtausser Frage gestellt.
-Wieso die von der Bezirks-Aufsichtsbehörde be-
stimmte Gebühr für die Liegenschaftsverwaltung aufrecht
bleiben, dagegen im übrigen der Streit über die Vergütung
für den Liquidator vor die Zivilgerichte gewiesen werden
soll,
ist nicht einzusehen. Entweder sind dessen Anspruche
im ganzen von den Aufsichtsbehörden oder aber im Streit-
falle von den Zivilgerichten zu bestimmen. Eine feste
Rechtsprechung im einen oder andem Sinn liegt bisher
nicht vor. Während das angezogene Präjudiz (BGE 61 III
100) den K stenfestsetzUngsentscheid einer kantonalen
Aufsichtsbehörde -angesichts einet Schiedsklausel des Nach-
lassvertrages nur als Schiedsspruch gelten lässt mit dem
Bemerken, von Gesetzes wegen wären die Aufsichtsbe-
hörden zur Bestimmung der -Forderung des Liquidators
nicht zuständig, hat das Bundesgericht später, freilich
ohne
zur Frage ausdrücklich Stellung zu nehmen, keinen
Austoss genommen, die Aufsichtsbehörden
äls zuständig
zu erachten und den Gebührentarif zum SchKG anzu-
wenden (BGE
63 TII 89 fI.). Diese Betrachtungsweise
verdient aus rechtlichen und praktischen Gründen den
Vorzug. Für das Liquidationsverfahrenhat sich mehr und
mehr die Anwendung konkursrechtlicher Grundsätze
durchgesetzt,
samt den Bestimmungen über die Beschwer-
deführung bei den Aufsichtsbehörden. Dem entspricht es,
den Liquidator nicht als privaten Beauftragten, sondern
als
mit amtlichem Auftrag betrautes Organ zu betrachten,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9.
gleich wie eine von der Gläubigerversammlung bestellte
Konkursverwaltung, jedenfalls
wenn er im behördlich
bestätigten Nachlassvertrag bezeichnet oder doch von der
Nachlassbehörde ernannt worden ist. Diese Rechtsstellung
des Liquidators ruft der Anwendung des Gebührentarifs
zum SchKG mit Entscheidungsbefugnis der Aufsichts-
behörden.
Besondern Verhältnissen kann dabei unschwer
Rechnung getragen werden bei Bestimmung der Pauschal-
gebühr gemäss Art. 53. Nichts zwingt dazu, dem Liqui
dator wi auch der Liquidationsmasse und damit jedem
einzelnen Gläubiger den Schutz des Tarifrechtes zu ver-
sagen, der sich angesichts des dem Gang eines Konkurses
nachgebildeten
Verfahrens der Liquidation aufdrängt.
Die Verweisung an die Zivilgerichte wäre nicht nur kaum
vereinbar mit der Stellung des Liquidators, sondern auch
unzweckmässig. Namentlich liegt viel daran, dass die
Verteilung
des Erlöses nicht zu lange hinausgeschoben
werden mus . Der Verteilung vorgängig aber sind die
noch unbeglichenen Kosten der Liquidation, die aus dem
Erlös vorweg gedeckt werden sollen, zu bereinigen. Das
kann durch Entscheid der Aufsichtsbehörden im allge-
meinen rascher geschehen als auf dem Wege eines Zivil,.
prozesses. Es ist auch zu bedenken, was die Rekurrentin
vorbringt, dass die Fragen nach der örtlichen Zuständig-
keit des Richters und nach der Klagelegitimation nicht
abgeklärt wären, wie übrigens auch der mit einem Zivil-
prozess verbundene Kostenaufwand die rechtliche Erle-
digung erschweren müsste. Die Zuständigkeit der Auf-
sichtsbehörden
ist also gegeben.
Demnach erkennt die SckuJdbetr.-'Und Konkurslcammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
materieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen
wird.
A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuif.e et FaiHite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Arret du 5 mars 1938 dans la causa Petitpierre S. A.
Oertificat d'insuffisance de gage. -Art. 158
LP. -Le delai d'un
mois pendant lequel le creancier gagiste peut reprendre la
poursuite sans nouveau commandement de payer court des
la reception du certificat.
P fan d aus fall s c h ein; Art. 158 Ab s. 2 Sc hKG. -
Die Monatsfrist, binnen deren der Gläubiger die Betreibung
ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen kann, läuft vom Empfang
des Pfandausfallscheines an.
Attestato d'insufficienza di pegno. Art. 158 cp. 2 LEF. -Il termine
di un mese, durante il quale il creditore pignoratizio pub pro-
cedere senza un nuovo precetto esecutivo, decorre dal ricevi-
mento dell'attestato.
A. -Le 15 novembre 1937, l'Office des poursuites de
Neuchatel a d6livre au Crooit sumse a Neuchatel un cer-
tificat d'insuffisance de gage dans une poursuite exercee
contre la S. A. Charles Petitpierre. La 15 decembre sui-
vant, le CrOOit suisse a fait notifier a la societe poursuivie
une commination
dc faillite en vertu de l'art. 158
- f. LP.
- -La S. A. Charles Petitpierre a porte plainte contre
cette notification. Elle demande que la commination de
faillite soit annuIee et fait valoir, en bref: Le d6lai d'un
AS 64 III -1938