ObIi!;ationenrecht. No 20.
zins und eine E.ntschädigung für Abnützung, worüber noch
Beweis zu fü.hien ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil
des Kantonsgerichtes von Schwyzvom 20. Oktober 1937
aufgehoben
und die Aussonderungsklage hinsichtlich der
Glühlampen und der Akkumulatorenbatterie geschützt,
im übrigen dagegen abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Forderungen aus Art. 716
.ZGB wird die
Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
IV.
OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20.
UrteU der I. Zivila.bteilung vom 1. Febrlla.r 1938
i. S. 1) Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft, 13erlin,
9) Siemens Iv lIalske Aktiengesellschaft, 13erlin,
gegen Journaliag A.-G., GJarus.
1.. Art. 2 4 P a t G betrifft nur den Gerichtsstand für eigent-
liche patentrechtliehe Klagen. Erw. 1.
.2. B e ruf u n g, Art. 57 u. 83 OG. Kognition des Bundesge-
richtes hinsichtlich der Frage. welches von verschiedenen aus-
ländischen Rechten anwendbar sei. Erw. 2.
'3. GoI d k lau seI n bei internationalen Anleihen sind nach
dem Obligationsstatut zu beurteilen. Erw. 3.
4. Funktion des 0 r d r e pub I i c im internationalen Privat.
recht ; Bestätigung und Präzisierung der in den devisenrecht.
lichen Entscheidungen des Bundesgerichtes ausgesprochenen
Grundsätze. Erw. 4 u. 5.
5. Das d e u t s ehe GoI d k lau seI ver bot (Gesetz über
die Fremdwährungs.Schuldverschreibungen) widerspricht dem
schweizerischen ordre public und ist daher in der Schweiz
nicht anwendbar. Erw. 6. .
6. Ordre public und B i n n e n b e z i eh u n g des Rechts.
streites. Verhältnisse bei internationalen Anleihen. Erw. 7.
Obligationenrecht.. No 20.
- Die fra n z ö s i sc h e Ger ich t s p r a xis zur Gold.
klauselfrage. Erw. 8.
B. D e u t s ehe D e v i sen g e set z g e b u n g und schweiz.
ordre public. Berufung auf besondere Umstände. Erw. 9.
A. -Die üsram, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Kommanditgesellschaft, Berlin, hat am 2. Dezember 1925
ein hypothekarisch sichergestelltes Anleihen im Betrage
von 5,000,000 Dollars aufgenommen. Das Anleihen ist
eingeteilt in 5000 auf den Inhaber lautende Teilschuldver-
schreibungen zu je 1000 Dollars, die jn Abschnitte zu je
500 Dollars zerlegt werden können. Der Text der Schuld-
verschreibungen ist englisch; daneben findet sich eine
deutsche Übersetzung.
Über die Zinspflicht bestimmt 2 der Anleihensbedin-
gungen :
Die Teilschuldverschreibungen sind vom I. Dezember
ab mit 7 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden
in halbjährlichen Raten am 1. Juni und 1. Dezember jeden
Jahres, erstmalig am 1. Juni 1926, gegen Einreichung der
Zinsscheine in Golddollars der Vereinigten Staaten von
Nordamerika von dem heutigen Gewicht und Feingehalt
bezahlt. II
Die Rückzahlung des Anleihens hat nach 5 der Anlei-
hensbedingungen ebenfalls in Golddollars der Vereinigten
Staaten von Nordamerika von dem heutigen Gewicht und
Feingehalt zu geschehen. Die einzelnen Teilschuldver-
schreibungen werden
in den Jahren 1926-1950 durch Aus-
losung zur Rückzahlung bestimmt, wofür den Anleihens-
bedingungen
ein Tilgungsplan beigegeben ist.
Daneben sieht 13 der Anleihensbedingungen vor:
Sollte die Schuldnerin mit der steuerfreien Zahlung fälli-
ger Zinsen und ausgeloster Teilschuldverschreibungen im
Verzug bleiben, so wird sofort der umlaufende Gesamt-
betrag der Anleihe zur Rückzahlung zu 100 % fällig.
Die Zahlungen erfolgen durch die Zahlstellen in Amster-
dam, Rotterdam und Stockholm zu den am Zahlungstage
festzusetzenden Wechselkursen
auf New York.
Ob:igationpllre.cht. No 20.
Für das gesnl1lte Anleihen einschliesslich Zinsen haben
die B::kiagten, Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Ber-
lin, und iemns Halske A.-G., Berlin, ( selbstschuld-
nerische, solidarische
Bürgschaft übernommen.
B. -Die Klägerin: Journaliag, Aktiengesellschaft, in
Gla,rus,
ist Inhaberin von Teilschuldverschreibungen im
Gesamtbetrage von 69,000 Dollars, die zum Teil ausgelost
sind,
zum andern Teil auf Grund von 13 der Anleihens-
bedingungen
fällig geworden sein sollen. Für diese Kapi-
talforderungen sowie für die verfallenen Zinsen belangt die
Klägerin die beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als
Bürgen. Sie hat am 14. Januar /18. Februar 1936 in Beru
die sämtlichen schweizerischen Patente der Beklagten
gemäss den Eintragungen im Patentregister des eidge-
nössischen
Amtes für geistiges Eigentum arI,'estieren lassen
und anschliessend daran Betreibung angehoben. Auf den
Rechtsvorschlag der Beklagten hin hat die Jourualiag
A.-G. beim Handelsgericht des Kantons Bern rechtzeitig
vorliegende Arrestprosequierungsklage eingereicht,
mit
der sie für ihre Kapital-und Zinsforderungen von den
Beklagten die Entrichtung des Wertes von U. S. A.-Gold-
dollars
von dem Gewicht und Feingehalt vom 2. Dezem
ber 1925 verlangt.
Die Beklagten haben beantragt, es sei auf die Klage
mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, even-
tuell sei sie abzuweisen.
Durch Urteil vom 22. September 1937 hat das Handels-
gericht die Klage zur Hauptsache gutgeheissen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru-
fungan das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Die Klage sei abzuweise:n ; 2. eventuell sei die Klage
abzuweisen, soweit die Beklagten zu mehr oder anderem
verurteilt worden seien als zur Leistung der im Dispositiv
umschriebenen Beträge in der heutigen gesetzlichen
Währung der Vereinigten Staaten von Nordamerika
(somit Papier-Dollars) ; 3. eventuell sei die Sache zu neuer
Beurteilung an das Handelsgericht zUrückzuweisen.
Obligationenrecht.. !';o 20.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-
-Zu beurteilen ist eine. Arrestprosequierungsklage.
Die
Beklagten haben von Anfang an die örtliche Zustän-
digkeit derbernischen Gerichte mit der Begründung
bestritten, nach Art. 24 PatG sei in den ein Patent beschla-
genden Rechtsstreitigkeiten bei Fehlen eines festen schwei-
zerischen Wohnsitzes des
Patentinhabers das Gericht des
Bezirkes
zuständig, in dem der Vertreter des Patentin-
habers seinen Wohnsitz habe. Da die Beklagten Vertreter
in Zürich und Genf hätten, nicht dagegen in Beru, seien
die bernischen Gerichte
örtlich unzuständig.
Wenn sich in einer der Berufung an das Bundesgericht
unterliegenden
Streitsache eine Gerichtsstandsfrage eid-
genössischen Rechtes erhebt und die letzte kantonale
Instanz diese Frage zusammen mit der Hauptsache beur-
teilt hat, so ist ihr Entscheid wegen Verletzung der eid-
genössischen Gerichtsstandsnormen
durch das Rechts-
mittel der Berufung anzufechten (BGE 57 II 133). Es muss
daher auf Grund der vorliegenden Berufung geprüft wer-
den, ob der angefochtene Entscheid Art. 24 PatG ver-
letze.
Das ist zu verneinen. Die Gerichtsstandsbestimmung
des Art. 24 PatG bezieht sich, wie ohne weiteres schon aus
ihrem Wortlaut erhellt, nur auf Streitigkeiten, die das
Patent als solches betreffen, d. h. auf patentrechtliche
Klagen, nicht dagegen auf Arrest-, Betreibungs-und Zivil-
streitverfahren über irgendwelche Forderungen, für die
Patente nur als Vollstreckungssubstrat in Anspruch ge-
nommen werden. Deshalb sind denn auch Schweizer-
patente, deren Inhaber im Ausland wohnt, selbst dann am
Sitze des schweizerischen Patentamtes zu arrestieren, wenn
anderswo in der Schweiz ein Patentvertreter gemäss Art. 24
PatG bestellt worden ist (BGE 62 III 58). Arrestprose-
quierungsklagen
müssen folgerichtig am nämlichen Forum
eingereicht und beurteilt werden. . :Mit Recht hat daher
die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht.
-
Als Berufungsinstanz hat das Bundesgericht von
Amtes wegen zu untersuchen, ob die Sache nach schwei-
zerischem oder:
nach ausländischem Recht zu beurteilen
sei (BGE 5611 180). Vom Spezialfall des Art. 83 OG zu-
nächst abgesehen, beschränkt sich aber die Prüfung darauf,
ob unrichtigerweise an Stelle von schweizerischem Recht
ausländisches oder an Stelle von ausländischem Recht
schweizerisches angewendet worden sei. Dagegen hat sich
das Bundesgericht -immer unter dem Vorbehalt von
Art. 83 OG -nicht mit der Frage zu befassen, welches von
verschiedenen in Betracht fallenden ausländischen Rechten
zutreffe BGE 63 11 308 ; nicht publiziertes Urteil vom
-
September 1937 i. S. Franke OIe c. Fina)), Erw. 3).
Zwar ist die Frage nach einer schweizerischen Kollisions-
norm zu entscheiden, doch betrifft sie nicht die Anwend-
barkeit des schweizerischen Privatrechtes 'und erscheint
nur als Vorfrage auf einem Gebiet (Anwendung auslän-
dischen Rechtes), wo
dem Bundesgericht jede Überprü-
fungsmöglichkeit fehlt.
Inländisches
Recht kommt vorliegend, abgesehen von
der Frage einer Verletzung des schweizerischen ordre
public, nicht in Frage, weil weder der ausdrückliche noch
der nach den räumlichen Beziehungen und den übrigen
Umständen zu vermutende Parteiwille auf dessen Anwend-
barkeit hinweisen würde. Das ist auch die Auffassung der
Vorinstanz, der infolgedessen die weitere Aufgabe zufiel,
unter den verschiedenen in. Betracht fallenden auslän-
dischen
Rechten das zutreffende zu wählen. Sie hat in
Lnung dieser Aufgabe zunächst einmal ausgesprochen,
dass jedenfalls
das holländische Recht in jeder Hinsicht
ausser Betracht falle. Sodann hat sie erkannt, die Grund-
verhältnisse, d. h. die wertpapiermässigen Schuldver-
schreibungen und die Bürgschaft, unterstünden an sich dem
deutschen Recht. Damit ist die Frage der Rechtsanwen-
dung, wie oben ausgeführt wurde, für das Bundesgericht
insoweit verbindlich entschieden. Es bestehen dagegen
auch umsoweniger Bedenken, als die Klägerin, welche sich
Obligationenrecht. N° 20. 93
.im kantonalen Verfahren auf das holländische Recht be-
rufen hatte, vor Bundesgericht nicht darauf zurückgekom-
men ist.
Offen gelassen ist im vorinstanzlichen Urteil jedoch die
weitere
Frage, ob nicht wenigstens für die Beurteilung der
Goldwertklausel an Stelle von deutschem Recht amerika-
nisches als das Währungsstatut massgebend sei. Die Vor-
instanz konnte so vorgehen, weil sie dann schliesslich zum
Ergebnis gelangte, dass im einen wie im anderen Fall der
Prozessausgang der gleiche. sei. Sie hält nämlich dafür.
sowohl die bei Anwendbarkeit amerikanischen Rechtes
massgebende Joint Resolution vom 5. Juni 1933 als auch
das bei Zugrundelegung deutschen Rechtes eingreifende.
Gesetz
vom 26. Juni 1936 über Fremdwährungs-Schuld-
verschreibungen seien
mit dem s hweizerischen ordre public
unvereinbar und die Bürgen wie die Schuldnerin daher
gehalten, gemäss den Anleihensbedingungen Golddollars
zu bezahlen.
Ob ein ausländisches Goldklauselverbot dem schwei-
zerischen
ordre public widerstreite, bestimmt sich in der
Tat nach schweizerischem Recht. In diesem Umfange
ist deshalb auch für das Bundesgericht die Überprüfungs-
möglichkeit gegeben. Im Hinblick darauf wäre es wünsch-
bar gewesen, dass die Vorinstanz die Frage, welchem aus-
ländischen
Recht die GoldklauseI unterstehe, nicht offen
gelassen, sondern endgültig
entschieden hätte. Denn ob
ausländische Goldklauselverbote den schweizerischen ordre
public verletzen, ist unter Umständen für das eine oder
andere aus1ändische Recht verschieden zu beantworten.
Der Einstellung der Vorinstanz folgend müsste daher das
Bundesgericht die Verletzung des schweizerischen ordre
public auf Grundlage beider nach Ansicht der Vorinstanz
möglicherweise
anwendbaren Rechte untersuchen. Das
kann ihm aber nicht zugemutet werden. Die Frage einer
Verletzung des schweizerischen ordre public durch aus-
ländische Goldklauselverbote
ist so ausserordentlich heikel
und zugleich weittragend, dass es sich für das Bundes-
gericht nicht rechtfertigt, sie mit Bezug auf ein auslän-
disches Recht zu entscheiden, das für den zu beurteilenden
Fall vielleicht gar nicht massgebend ist.
Um das zu vermeiden, stehen zwei Auswege offen. Das
Bundesgericht kann eritweder das Urteil der Vorinstanz
aufheben und die Sache an die kantonale Instanz zurück-
weisen, damit sie die Frage, ob das deutsche oder das
amerikanische Recht auf die GoldklauseI Anwendung
finde, endgültig
beantworte und auf dieser Grundlage neu
entscheide. Daneben besteht für das Bundesgericht in
mindestens analoger Anwendung von Art. 83 OG die
Möglichkeit,
das anwendbare ausländische Recht selbst
zu ermitteln und alsdann nur in Hinsicht auf dieses Recht
die Vereinbarkeit mit dem schweizerischen ordre public
nachzuprüfen. Dieser letztere Weg
verdieJ;lt als der ein-
fachere und ökonomischere den Vorzug.
Es ist demgemäss zunächst zu untersuchen, ob die
Goldwertklausel
nach deutschem oder nach amerikani-
schem Recht zu beurteilen sei. Dabei muss von der das
Bundesgericht bindenden Annahme der Vorinstanz ausge-
gangen werden, dass auf die Fragen der Vertragserfüllung
grundsätzlich deutsches Recht zur Anwendung kommt.
3. -Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende Goldklau-
seln sind jedenfalls nicht in dem Sinne währungsrechtlicher
Natur, dass Goldklauselgesetze auf alle Schuldverhält-
nisse zur Anwendung kommen müssten, die auf die
Währung des betreffenden Landes lauten (NUSSBAUM,
Das Geld in Theorie und Praxis des deutschen und aus-
ländischen Rechtes, S. 177; WOLFF, Internationales
Privatrecht, S. 100 lit. d; Gutachten des Institutes für
ausländisches und internationales Privatrecht, veröffent-
licht in der Zeitschrift für inländisches und ausländisches
Privatrecht -im folgenden mit ZAIP abgekürzt -9
S. 620).
Ebensowenig ist hinsichtlich der Goldklausei . etwa
schlechthin das Gesetz des Erfüllungs-bezw. Zahlungs-
ortes massgebend. In Frage steht mit der Goldklausei
nicht eine blosse Erfüllungsmodalität, sondern der Um-
fang, die Substanz des Gläubigerrechtes (NUSSBAUM
a.a.O. S. 178; SAUSER-HALL, Gutachten über die vom
schwedischen Staat ausgegebenen Anleihen mit Gold-
klauseln, veröffentlicht bei PIeseh, die Goldklausei, Eine
Sammlung internationaler Rechtsfälle und Gutachten,
1936, S. 77, Ziff. TI).
Aus der .Bedeutung der Goldklausel als einer den Lei-
stungsinhalt bestimmenden Vertragsabrede ergibt sich
vielmehr, dass sie
grundsätzlich dem Obligationsstatut
untersteht, d. h. der Rechtsordnung, die für die Wirkun-
gen des Vertrages gilt (vgl. in diesem Sinne neben den ange-
führten Autoren auch noch SCHNITZER, Handbuch des
internationalen Privatrechtes, unter besonderer .Berück-
sichtigung der schweizerischen Gesetzgebung und Recht-
sprechung, 1937 S. 311 Ziff. 2, ferner die Urteile der Land-
gerichte Rotterdam -vom 16. Oktober 1935 -und
Amsterdam -vom 22. März 1937 -, beide veröffentlicht
bei
Sack und Meyer, . Valuta-Klausel in deutscher und
niederländischer Gerichtspraxis, S. 280 ff.).
Die
.Beklagten berufen sich für die Anwendbarkeit des
Währungsstatutes zu Unrecht auf BGE 51 11 308 ff. und
54 11 317. Abgesehen davon, dass es sich in jenen Fällen
nicht um Goldklauseln, sondern um Aufwertungsfragen
handelte, wurde
auch dort das Währungsstatut . lediglich
als mutmassliche lex contractus herangezogen, d. h. als
das Recht, das die Parteien vernünftigerweise gewählt
haben würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der
Dinge vorausgesehen hätten. Gerade das geschieht aber
auch hier mit der Anwendung des allgemeinen Obligatio-
nenstatutes ; denn deswegen allein, weil das Anleihen auf
amerikanische Dollars lautet, kann nicht angenommen
werden,
dass die Parteien die Goldklausei einem andern
Recht hätten unterwerfen wollen als den übrigen Ver-:-
tragsinhalt, und sonstige Anhaltspunkte, die auf einen
solchen Parteiwillen schliessen lassen würden, liegen keine
vor.
AS 64 II -'--1938 7
Obligationsstatut ist nach der bereits mehrfach erwähn-
ten, für das Bundesgericht verbindlichen Annahme der
Vorinstanz das 'deutsche Recht. Darnach muss auf die
GoldklauseI
das deutsc!te Gesetz vom 26. Juni 1936 über
Fremdwährungs-Schuldverschreibungen (Reichsgesetzblatt
1515, ZAIP 10 S. 391) angewendet werden, sofern die dort
aufgestel1ten Voraussetzungen zutreffen und die Anwen-
dung mit dem schweizerischen ordrepublic vereinbar ist.
Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die ameri-
knsche Joint Resolution für die Goldklauselfrage im
vorliegenden Fall nicht auch deswegen ausserBetracht
fiele, eil sie nur streng territoriale Geltung beanspruche
(vgl. hiezu RABEL, Golddollar-Anleihen mit Vereinbarung
des
New Yorker Rechts, in der ZAIP 10 S. 506, ferner
DuDEN
.. in der nämlichen Zeitschrift, 9 S. 615 ff., Ziff. 4,
und MULLER ebenda 8 S. 491, sowie die Verweisungen
dieser Autoren).
4. -
1 des deutschen Gesetzes über Fremdwährungs-
Schuldverschreibungen bestimmt : (( Lautet eine im Aus-
land aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe
auf eine ausländische Währung -unbeschadet ob mit
oner ohne Goldklausel-, so ist im Falle einer Abwertung
dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung
des .Schuldners die abgewertete
Währung massgebend. )
.
D1ese Voraussetzungen treffen auf das vorliegende An-
161hen zu. Es wurde im Ausland aufgenommen, ist in
Inhaberobligationen, also in Wertpapieren, verbrieft und
lautet auf eine ausländische -die nordamerikanische
Währung, die abgewertet worden ist.
Nun weist ZWar die deutsche Literatur Stellen auf die
elleicht für ein bloss territoriale Geltung des Gesntzes
ms Feld geführt werden könnten. So bemerkt HARTEN-
STEIN, Dollarbondurteil und Auslandsanleihen in der
Juristischen Wochenschrift 1936 II 2020 Ziff. 2 : : Werden
ausländinche, auf eine abgewertete Währung lautende
WertpapIere vor deutschen Gerichten eingeklagt, so kann
dem Gläubiger nicht mehr als der Schuldbetrag iu abge-
Ohligationenrel'ht. No 20.
!I7
.werteter Währung zuerkannt werden . Darnach würde
also
das Gesetz selber nicht beanspruchen, auf Fälle wie
den vorliegenden angewendet zu werden. Die Frage kann
jedoch dahingestellt bleiben, weil dem Gesetz vom schwei-
zerischen
Richter unter allen Umständen mit Rücksicht
auf den einheimischen ordre public die Anwendung ver-
sagt werden muss.
5.
-Den Begriff des ordre public in allgemein gültiger
Weise
zu umschreiben, hält schwer. Die Doktrin aner-
kennt selber, dass es sich hier um den noch unerkanntesten
und unfertigsten Teil des internationalen Privatrechtes
handelt und dass eine in jedem einzelnen Fall durchgrei-
fende Vorbehaltsklausel schleohterdings
kaum aufzustellen
ist.
Aus diesen Gründen hat sich auch die Gerichtspraxis,
zumal in der Schweiz, bei der Handhabung dieses Begriffes
grosse
Zurückhaltung auferlegt. In der bundesgerichtli-
chen Praxis finden sich nur ganz ausnahmsweise Defini-
tionsversuche.
In BGE 41 II 141 f. heisst es, eine im Inte-
resse der öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift
liege
dann vor, wenn sich aus ihrer Fassung ergebe, dass
sie unter aUen Umständen Anwendung finden solle, weil
sie
auf gewissen sozialpolitischen und ethischen Anschau-
ungen des Gesetzgebers beruhe, die nicht sollen in Frage
gestellt werden können. Daneben wird der ordre public
aber regelmässig ohne Versuch einer Begriffsumschreibung,
gewissermassen als Selbstverständlichkeit,
zur Geltung ge-
bracht (vgl. aus der neuern Zeit BGE 55 II 232 ; 56 III 173 ;
II 371 ; 58 II 125 ; 61 II 246 ff. ; 62 II HO), dies aus
der Erkenntnis heraus, dass Definitionen das Problem im
Grunde genommen nicht zu lösen vermögen, sondern es
nur auf andere Begriffe verschieben.
Wenn auch das Wesen des ordre public kaum in allge-
meiner und endgültiger Weise umschrieben werden kann,
so lässt sich jedoch mit einiger Bestimmtheit die Aufgabe
feststellen, die
ihm zugedacht ist: Der ordre public soll in
Fällen, wo grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar
ist, die Anw:endung eines inländischen Rechtssatzes
gewährleisten oder die Anwendung eines ausländischen
verhindern,
wnnn sonst das einheimische Rechtsgefühl
in unnrträglicher Weis verletzt würde. Diese Auffassung
liegt, gleichviel
ob und wie in den einzelnen Entscheidun-
gen der ordre pubIic definiert wird, auch der gesamten
bundesgerichtlichen Praxis zu Grunde.
Das ist insbesondere der Fall bei den jüngsten bundes-
gerichtlichen Entscheidungen,
in denen die deutschen
devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen als
mit dem
schweizerischen ordre public unvereinbar erklärt worden
sind (BGE 60 II 310 ; 61 II 246 ff. ; 62 II llO ; 63 II 45).
Hier beginnt sich die angegebene Funktion des ordre public
in einer neuen, bisher kaum hervorgetretenen Richtung
auszuwirken: als aus der Not der Zeit heraus geborener
wirtschaftlicher Selbstschutz des Landes gegenüber ego-
istischen Zwangsmassnahmen eines Auslandsstaates,
durch
die einseitig und rücksichtslos die dortigen Wirtschafts-
interessen
auf Kosten derjenigen anderer Länder durch-
gesetzt werden sollen. Diese Entscheidungen sind zwar
in Deutschland nicht unangefochten geblieben (vgl. na-
mentlich DIETRICH in der Juristischen Wochenschrift
III 3504), jedoch ohne dass durchschlagende Argu-
mente gegen sie vorgebracht werden könnten.
Die bundesgerichtliche Praxis wird von deutscher Seite
einmal schon deswegen
als unhaltbar bezeichnet, weil es
in keinem Kulturstaat eine absolute Unverletzlichkeit
wohlerworbener
Rechte gegenüber der Staatsgewalt gebe.
Jedes subjektive Recht müsse sich, in welchem Lande es
auch sei, den Notwendigkeiten seines Landes beugen. Über
der Individualsphäre stehe das Leben des Volkes. Erfor-
dere dieses einen Eingriff
in subjektive Rech , so habe
sich deren Inhaber damit abzufinden. Diese Ausführungen
gehen an der Sache vorbei. Unbestreitbar ist auch die
Schweiz schon
in zahlreichen Fällen gezwungen gewesen
und wird weiterhin gezwungen sein, in wohlerworbene
private Rechte einzugreifen. Das ist namentlich auf dem
.Gebiete des Krisennotrechtes der Fall. Man denkez. B.
an das bäuerliche Sanierungsverfahren und vor allen
Dingen
an die Abwertung des Schweizerfrankens, wie sie
im Herbst 1936 vorgenommen worden ist. Infolge der
Abwertung erhält der Gläubiger an effektiven Werten
weniger als ihm nach dem mit dem Schuldner abgeschlos
senen Vertrage hätte zukommen sollen. Darin liegt e
Eingriff des schweizerischen Abwertungsgesetzgebers .. IU
private Rechte, der sich von andern Massnahmen auslan-
discher
Staaten nicht qualitativ, sondern nur dem Masse
nach unterscheidet. Diese Verhältnisse sind selbstver-
ständlich auch vom Bundesgericht nicht übersehen wor-
den.
. Ebensowenig konnte aber verkannt werden, dass
sich die deutschen Devisenvorschriften ausschliesslich ge-
gen die ausländischen Gläubiger richten und ihre Wesen
nach ausschliesslich gegen diese richten müssen. SIe stehen
damit in ausgesprochenem Gegensatz zu den Krisenmass-
nahmen des schweizerischen Staates, z. B. der Abwertung,
durch die ausländische und inländische Gläubiger in glei-
cher Weise betroffen worden sind.
Sie bedeuten eine
bewusste
und gewollte Schädigung der ausländischen
Gläubiger
zu Gunsten der deutschen Volkswirtschaft und
des deutschen Staates. Nicht nur erforderte daher schon
der elementarste wirtschaftliche Selbsterhaltungstrieb auf
schweizerischer Seite eine Abwehr, sondern es liegt auf
der Hand, dass durch diese Gewaltmassnahmen auch das
schweizerische Rechtsempfinden aufs tiefste verletzt wer-
den musste. In diesem Sinne ist deshalb zu verstehen, wenn
das Bundesgericht in den genannten Entscheidungen die
deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen
als spoliativen Eingriff in die schweizerischen Gläubige
rechte erklärt hat, der dem schweizerischen ordre public
zuwiderlaufe.
Im weitern wirft die deutsche Kritik der bundesgericht-
lichen
Praxis auf dem Gebiete des Devisenrechtes unter
Berufung . auf den reichsgerichtlichen Standpunkt (Ent
scheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen 57 S. 118
Oblii:!:ationenrecht. No 20.
und 93 S. 182) p.och vor, sie lasse jede Stellungnahme zu
dem im iuternationalen Kollisionsrecht allgemein vertre-
tenen Grundsatz vermissen, wonach auch eine wegen Ver-
letzung der öffentlichnn Ordnung unanwendbare Aus-
landsnorm doch als Tatsache Bedeutung habe und einen
so
starken Hinderungsgrund für die Erfüllung von Ver-
trägen bilden könne, dass tatsächliche Unmöglichkeit der
Erfüllung angenommen werden müsse. Demgegenüber
kann auf die Bemerkungen von NUSSBAUM in der Juristi-
schen Wochenschrift 1932 III 3773 verwiesen werden, wo
es
heisst : Eine allgemeine Regel des Inhaltes, dass die
tatsächlichen Folgen der mit dem ordre public unverein-
baren Auslandsgesetze stets zu beachten seien, lässt sich
nicht aufstellen. Die Entscheidung hängt von der Art und
Wichtigkeit der in Betracht kommenden Zwecke der in-
ländischen Gesetzgebung ab. Gerade Konflikte der in-und
ausländischen Wirtschaftsgesetzgebung werden zu einer
strengeren Haltung führen können. Übrigens mehren
sich ständig die Entscheidungen dritter Staaten, die dem
Beispiel des Bundesgerichtes folgen (es sei hier nur auf den
Entscheid des. obersten österreichischen Gerichtshofes vom
10. Dezember 1935, veröffentlicht in der ZAIP 10 S. 398 f ..
verwiesen, sowie auf das von den beiden höhern Instanze
bestätigte Urteil des Bundesgerichtes New York vom
15. April 1936, vgl. Juristische Wochenschrift 1937 I 279
und dazu SACK und MEYER S.286, Fussnote 3).
Aus diesen Gründen kann die deutsche Kritik an den
Devisenentscheidungen des Bundesgerichtes nicht aner-
kannt werden. Es besteht daher kein Anlass die dort
aufgestellten und hier näher präzisierten Grun ätze über
den schweizerischen ordre public nicht auch auf das
deutsche Goldklauselverbot anzuwenden.
6. -Erfahrungsgemäss erfordert eine planmässige
Währungsentwertung, dass nicht nur die Pflicht zur Ein-
lösung der Banknoten in Gold aufgehoben, sondern dass
auch vertragliche Goldklausein als unwirksam erklärt
werden (vgl. BECKER in der ZAIP 9 I 281 und die dortigen
Verweisungen). Die Schweiz war angesichts der verhältnis-
mässig geringen Zahl von Goldfrankenklauseln in der
günstigen Lage, ein solches Verbot nicht aussprechen zu
müssen. Die Motion Rais, die ein nachträgliches Verbot
verlangte, ist im Nationalrat nicht erheblich erklärt wor-
den. Auch die schweizerische Gerichtspraxis hat keine
Veranlassung,
derartige Goldklausein als unwirksam zu
behandeln (vgl. STAUFFER, Goldklausei und Abwertung,
in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 73
S. 596 ff.). Das schliesst aber jedenfalls nicht ohne weiteres
aus,
dass die weitgehenden Eingriffe, welche die Schweiz
selber, besonders mit der Währungsabwertung, in beste-
hende Gläubigerrechte vorgenommen hat, unter Umstän-
den bei der Beurteilung ausländischer Goldklauselverbote
berücksichtigt werden. Aus einer solchen Einstellung
heraus haben verschiedene ausländische Gerichte die Be-
rufung auf den inländischen ordre public in dieser Frage
sogar schlechthin abgelehnt. So erklärt die Cour d'Appel
de Bruxelles in einem Entscheid vom 4. Februar 1936 : La
notion de l'ordre public varie non seulement dans l'espace,
mais aussi dans le temps ; en Belgique, elle a evolue d'une
maniere notable sous la pression"des evenements ; les nom-
breuses prescriptions, d'une porree analogue, edictees dans
le pays depuis la guerre, empechent le juge beIge d'admet-
tre que la prohibition de clauses-or ou de clauses valeur-or,
ou l'annulation retroactive, en tout ou en partie, de con-
ventions qui avaient eM legalement formees, sont actuelle-
ment en opposition avec cette notion (Nouvelle Revue
de droit international prive 3,1936, S. 166). Dazu bemerkt
MESTRE (zitiert bei DOMKE, La Notion de l'Ordre public
en matieres
d'emprunts internationaux, Separat-Abdruck
aus der Revue de Science et de Legislation financiere 35
S. 33) : Serait-il d'ailleurs decent, pour les nations euro-
p6ennes, dont les monnaies ont connu des disgraces sou-
vent pires, de declarer contraire a leur ordre public des
mesures analogues a celles qu'elles ont elles-memes appli-
quees chez alles A juste titre, la Cour de Bruxelles s'est
refusee a ce pharisaisme. ) Auch das holländische Ober-
landesgericht s'Gravenhage hält dafür, die amerikanische
Joint Resolution könne nicht als gegen den niederländi-
s?hen ordre public verstossend angeSehen werden ange-
SIchts der Tatsache, dass der niederländische Staat, wenn
das allgemeine Wohl es erfordere, zu genau so einschnei-
denden Massnahmen schreite wie
der amerikanische (vgl.
SACK und MEYER S. 294, Fussnote 1).
Auf Grund solcher Erwägungen könnte man vielleicht
versucht sein zu sagen, die Frage, ob ein ausländisches
Goldklauselverbot
dem schweizerischen ordre public wider-
streite, dürfe
nicht lediglich mit dem Hinweis auf die
Beeinträchtigung wohlerworbener Gläubigerrechte
bejaht
werden ; vielmehr komme es entscheidend auf die Voraus-
setzungen
an, unter denen das Verbot zustandegekommen,
und auf die Art und Weise, wie es ausgestaltet sei. Die
Frage kann im vorliegenden Falle jedoch offen bleiben.
Denn das deutsche Goldklauselverbot erweist sich auch
unter den eben genannten Gesichtspunkten ohne weiteres
als
mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar.
Zunächst fällt in Betracht, dass das deutsche Goldklausel-
verbot im Gegensatz zum amerikanischen gar nicht als
Stützungsmassnahme für eine Währungsabwertung er-
lassen worden
ist. Damit fehlt ihm von vornherein gerade
die Voraussetzung, die
auch nach schweizerischer Auffas-
sungnoch am ehesten für die Rechtfertigung eines Gold-
klauselverbotes geltend
gemacht werden könnte. Das
Verbot bezweckt sozusagen ausschliesslich den Schutz
gewisser deutscher Schuldner, meist lebenswichtiger deut-
soher Industrieunternehmungen . Allerdings sagt das Ge-
setz
nicht ausdrücklich, der Schuldner müsse Inländer
sein. Indessen gibt die deutsche Literatur unumwunden
zu, dass sich das Gesetz naturgemäss in erster Linie auf
Auslandsanleihen von inländischen Schuldnern)) beziehe
(vgl.
HARTENSTEIN a.a.O.).
Sodann erklärte das deutsohe Gesetz Goldklauseln nicht
etwa bei allen Anleihen als ungültig, sondern nur bei sol-
Obligationenrecht. No 20. 103
chen, die im Auslande aufgenommen worden sind. Es
springt in die Augen, dass hier vermutungsweise zu einem
guten Teil ausländische Gläubiger beteiligt sein werden,
auf die es offenbar im Grunde abgesehen ist. Bei inlän-
dischen Anleihen dagegen, wo
eher inländische Gläubiger
in
Frage kommen, bleibt die Goldklausei wirksam. Das
wird auch im Erlass der Reichsstelle für Devisen vom
27. Dezember 1937 über die Erfüllung von Verbindlich-
keiten aus dem Kapitalverkehr in abgewerteter auslän-
discher
Währung (Reichssteuerblatt 1938 Nr. 1 S. 6 ff.)
eindeutig bestätigt.
Derartige Gewaltmassnahmen zur Bereicherung der
Volkswirtschaft des legiferierenden Staates auf Kosten
des Auslandes vertragen sich aber nicht Init dem schweize-
rischen Rechtsempfinden
und stehen daInit im Wider-
spruch zu unserm ordre public. Das gilt umsomehr, als
die so benachteiligten Gläubiger
auf Grund schweizerischer
Rechtsauffassung als Schuldner
aus Goldklauselverträgen
die unabgewertete Leistung
zu entrichten haben. Das
Rechtsempfinden eines gesund denkenden Volkes lehnt es
ab, dass seine Angehörigen unter Verhältnissen, wie sie
hier vorliegen, sich als Gläubiger
mit der abgewerteten
Valuta begnügen müssen, als Schuldner aber dem Gold-
wert entsprechende Leistung erbringen sollen. Darüber
kann der Richter nicht hinwegsehen, ohne eine wohlver-
ständliche Vertrauenskrise
im Rechtsleben heraufzube-
schwören. Das zu vermeiden, ist Sache des ordre public.
7.
Bei dieser Lösung besteht freilich die unverkenn-
bare Gefahr, dass der schweizerische ordre public von aus-
ländischen
Spekulanten missbraucht werde. Sie könnten
Teilschuldverschreibungen ausländischer Anleihen, die auf
Grund einschlägiger Goldklauselverbote im Kurse gesun-
ken sind, zu billigen Preisen aufkaufen und alsdann in
der Schweiz den Versuch unternehmen, die Einlösung zum
ursprünglichen -Goldwert zu erzwingen. Die Differenz
wäre wenig schutzwfudiger Spekulationsgewinn . Gewisse
Anzeichen
dafür, dass die Schweiz mit derartigen Pro-
zessen überschwemmt werden könnte, sind heute schon
vorhanden. Solchem Missbrauch will eine in der Wissen-
schaft vertretene Theorie begegnen, nach der die Berufung
auf den inländischen ordre public nur zulässig sein soll,
wenn
der zu beurteilende Tatbestand eine gewisse Be-
ziehung
zum Inland, eine sogenannte Binnenbeziehung
aufweise (vgl. hiezu ÜSER-SCHÖNENBERGER, Allg. Ein-
leitung N. 30/32 und dort angeführte Autoren, ferner
SCHNITZER a.a.O. S. 107). Von diesem Standpunkte aus
wäre dann zum mindesten fraglich, ob bei einem Anleihen,
das mit der Schweiz überhaupt keine äusserlich in die
Erscheinung getretenen Berührungspunkte hat, von einer
Verletzung des inländischen ordre public die Rede sein
könnte. Im vorliegenden Falle sind jedoch solche Be-
ziehungen
vorhanden. Wie nämlich aus dem gedruckten
Prospekt der Osram-Anleihe vom 4. Dezember 1925
erhellt,
ist nicht weniger als ein Fünftel der Anleihe, also
eine Anleihensquote
von 1,000,000 Dollars, unter der
Hand in Zürich und Bern ausgegeben worden. Man rech,-
nete demnach zum voraus mit der Beteiligung schwei-
zerischen
Publikums, und aller Wahrscheinlichkeit nach
wird eine solche auch. stattgefunden haben. Diese hohe
Wahrscheinlichkeit originären schweizerischen Erwerbes
vor Erlass der Goldklauselverbote kann auf alle Fälle
genügen, um die Berufung auf den inländischen ordre
public
als zUlässig anzuerkennen. Es darf nicht darüber
hinaus auch noch verlangt werden, dass sich jeder einzelne
Inhaber einer Teilschuldverschreibung über den Erwerb
seines Titels vor Erlass des deutschen Gesetzes über die
Fremdwährungs-SchUldverschreibungen
oder allenfalls der
Joint Resolution ausweise. Das wäre schon deswegen nicht
angängig, als es dem Wesen der Anleihensschuldver-
schreibung widersprechen würde, äusserlich
nicht unter-
scheidbare Stücke desselben Anleihens verschieden zu
behandeln, je nachdem sie vor oder nach einem bestimm-
ten Stichtag ins Inland gekommen sind (HARTENSTEIN in
der Juristischen Wochenschrift 1936 II 2019 Ziff. 5). Ab-
gesehen hievon würde es auch praktisch zu fast unüber-
windlichen Schwierigkeiten führen, wenn in jedem einzel-
nen Falle die Herkunft des Titels und der Zeitpunkt des
Erwerbes zu prüfen wären. Es müssen somit alle Teil-
schUldverschreibungen
des nämlichen Anleihens gleich
behandelt werden, was .dazu führt, dass wenigstens in
Fällen der vorliegenden Art, wo eine rechtsgenügliche
Binnenbeziehung
besteht, unbesehen allen Titelinhabern
die Berufung auf den inländischen ordre public zuzuge-
stehen ist.
8. -
Das Ergebnis, zu dem man auf diese Weise in der
Goldklauselfrage gelangt, entspricht auch dem Bestreben
der politischen Behörden der Schweiz, die Anwendung der
mit Rückwirkung versehenen Goldklauselverbote für in-
ternationale Anleihen nach Möglichkeit auszuschalten
(vgl. den Geschäftsbericht des Bundesrates für 1936
-Politisches Departement -S. 86 Ziff. 2 i. f.).
Auf das gleiche Ziel hin bewegt sich ferner immer mehr,
wenn auch auf anderm Wege, die französische Gerichts-
praxis.
Frankreich kennt kein gesetzliches Verbot von
Gold klauseln. Dagegen nimmt die französische Gerichts-
praxis an, dass die Gesetze über den Zwangskurs die Gold-
klausel
automatisch ausschalten (vgl. STAUFFER a.a.O.
S. 604 ff.). Sie beschränkt dann aber diese Unwirksamkeit
der GoldklauseIn auf inländische Anleihen und spricht
umgekehrt folgerichtig auch dem ausländischen 'Vährungs-
gesetzgeber das Recht ab, de 16giferer sur les operations
internationales pour la bonne raison, semble-t il, que le
legislateur etranger ne peut s'arroger plus de droits que
n'en reclame le 16gislateur franl ais . Als international
werden dabei diejenigen Anleihen betrachtet, bei denen
ein double mouvement d'importation et de reexporta-
tion -Einfuhr in das Land des Schuldners und Wieder-
ausfuhr in das Land des Gläubigers -vor sich gehe (siehe
spez.
das Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 27. März
1935, veröffentlicht
bei Clunet 1936 S. 590 ff.).
9.
-Auf Grund des einheimischen ordre public kann
demgemäss der; schweizerische Richter das im deutschen
Gesetz über
die Fremdwährungsschuldverschreibungen
aufgestellte
GoIdkIauselverbot nicht zur Anwendung brin-
gen.
Der schweizerische ordre public steht aber vorliegend
auch noch nach andern Seiten hin in Frage. Die Beklagten
berufen sich auf die deutsche Devisengesetzgebung, die
der vertragsmässigen Zahlung entgegenstehe; daher sei
weder gemäss
13 der Anleihensbedingungen Fälligkeit
der nicht ausgelosten Teilschuldverschreibungen einge-
treten, noch könne die Klägerin überhaupt die eingeklagten
Zahlungen verlangen.
Dass die deutschen devisenrechtlichen Zahlungsverbote
und Forderungsbeschränkungen gegen den schweizerischen
ordre public verstossen und daher vom schweizerischen
Richter grundsätzlich nicht beachtet werden können, und
zwar auch insofern nicht, als es sich um tatsächliche Aus-
wirkungen dieser Vorschriften
handelt, wurde in Bestäti-
gung und Präzisierung der bisherigen Praxis schon in
anderem Zusammenhang ausgeführt. Es kann sich daher
nur fragen, ob die besondern Umstände hier eine andere
Stellungnahme rechtfertigen.
a) Nach 13 der Anlaihensbedingungen wird der ganze
umlaufende Anleihensbetrag fällig, wenn
die Schuldnerin
mit der steuerfreien Zahlung fälliger Zinsen und ausge-
loster Teilschuldverschreibungen
im Verzug bleibt.
Was hier in der deutschen Fassung mit Verzug des
Schuldners wiedergegeben
ist, drückt der in erster Linie
als massgebend
erklärte englische Text folgendermassen
aus :
Should the Debitor Company make default in the
payment ... .
Würde der Begriff default ein Verschuldensmoment
in sich schliessen,so wäre in der Tat zweüelhaft, ob sich
die
Beklagten auf die deutsche Devisengesetzgebung nicht
wenigstens beruen könnten, um darzutun, dass die Schuld-
nerin
an der nicht vertragsgemässen Einlösung der ver-
fallenen Coupons
und der ausgelosten Titel kein Verschul-
den treffe. Denn wenn auch die deutsche Devisengesetz-
gebung einschliesslich ihrer tatsächlichen Auswirkungen
für den schweizerischen Richter grundsätzlich unbeacht-
lich ist, so wäre es
doch eine kaum mehr mit dem inlän-
dischen ordre public zu rechtfertigende Unbilligkeit, der
Schuldnerin die in den Devisenvorschriften liegende
BehIDderung zu vertragsgemässer Leistung als Verschul-
den anzurechnen.
Es braucht aber auf die Frage nicht weiter eingetreten
zu werden, da die Vorinstanz erklärt, unter default sei
nach englisch -amerikanischem Sprachgebrauch einzig die
Tatsache der Nichtzahlung am Fälligkeitstage zu ver-
stehen.
Das ist Vertragsauslegung auf Grund . ausländi-
schen Rechtes, die
das Bundesgericht als richtig hinzu-
nehmen hat. Damit fällt der schweizerische ordre public
mit Bezug auf die Fälligkeit der noch nicht ausgelosten
Titel
nach 13 der Anleihensbedingungen ausser Betracht.
b) . Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass
durch die Arrestierung ihrer schweizerischen Patente
versucht werden wnlle, in der Schweiz liegende Werte
zur Befriedigung ausländischer Gläubiger gegenüber
deutschen Schuldnern heranzuziehen.
Eine solche Be-
schlagnahme
zu Gunsten der ausländischen Spekulation
liege indessen keinesfalls
im Iriteresse der schweize-
rischen Volkswirtschaft. Denn
im Falle einer Verwer-
tung der arrestierten Patente würde der Erlös . unver-
züglich in
die Länder der Arrestgläubiger abwandern.
Die Folge
davon wäre, dass die Lizenzforderungen, welche
heute im Dienste der schweizerischen Volkswirtschaft in
die deutsch-schweizerische Verrechnung einbezogen seien,
dahinfaUen würden. Darin läge eine Durchkreuzung
schweizerischer Regierungsmassnahmen, zu
der nicht wohl
die schweizerischen Gerichte
unter Berufung auf den
schweizerischen
ordre public behilflich sein dürften.
Wollte man dieser Auffassung der Beklagten folgen, so
würde
das erfordern, dass inbezug auf jede einzelne Teil-
schuldverschreibung
geprüft würde, ob sie vor oder nach
Erlass der in Frnge stehenden Goldklauselverbote erworben
worden sei.
Nun ist aber bereits auseinandergesetzt wor-
den,
dass es gaJ.1z abgesehen von den praktischen Schwie-
rigkeiten eines solchen Vorgehens
gerade auch nach deut-
scher Auffassung mit dem Wesen einer einheitlichen
Schuldverschreibung
unvereinbar wäre, äusserlich nicht
unterscheidbare Stücke eines und desselben Anleihens
verschieden
zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach
einem bestimmten Stichtag ins Inland gekommen sind.
Als hinreichende Binnenbeziehung, wenn eine solche
überhaupt erforderlich ist, müsste es genügen, dass eine
Tranche des
Osram-Anleihens für die Schweiz bestimmt
war und infolgedessen mit einer an Sicherheit grenzenden
vy-ahrscheinlichkeit tatsächlich auch originärer schweize-
rIscher Erwerb vorhanden ist. Ob es sich auch bei den
Tite der Klägerin um -solchen handelt, spielt keine ent-
scheIdende Rolle, da alle Gläubiger gleich behandelt
werden müssen.
Dazu kommt, dass die Gerichte nicht die geeigneten
Instanzen sind, Wirtschaftspolitik .zu treiben. Ob es eine
zwingnnde volkswirtschaftliche Notwendigkeit sei, in der
Schwe1z deutsche Li.zenzforderungen gegenüber schwei-
zerischen
Lizenznehmem aufrecht zu erhalten können nur
die politischen Behörden entscheiden. An diesen, nicht
an den richten ist es daher, das Nötige vorzukehren,
wenn es
SICh aus dem angeführten oder einem andem
Grunde als zweckmässig erweisen sollte Goldklauseln
auch in der Schweiz ganz oder teilweise aunzuschalten.
10. -Nach allen andem Richtungen hin beruht das
ang .r0cntene Urteil in zutreffender Weise auf Anwendung
auslandischen Rechtes, die
vom Bundesgericht nicht zu
überprüfen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Bem vom 22. September 1937
bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Kärz 1938
i. S. Bingier Cle A..-G. gegen Casanova.
Zeitschriftentitel als Inhaltsangabe auf
Sam m e I -und Au fl e g e m a p p e n. Ist es einem
Dritten erlaubt, gleich wie der Herausgeber der Zeitschriften
solche mit dem Zeitschriftentitel (und ausserdem mit fremder
Reklame) versehene Mappen in den Verkehr zu bringen ?
Urheberrecht (Erw. 1), Markenrecht (Erw. 2), unlauterer Wett-
bewerb (Erw. 3), Namensrooht (Erw. 4).
A. -Die Klägerin, Ringier Oie A.-G., Verlagsanstalt
in Zofingen, ist Herausgeberin der illustrierten Zeitschriften
Schweizer lliustierte Zeitung , ( L'lliustre , Sie und
Er und Ringiers Unterhaltungsblätter . Für diese
Zeitschriften
stellt die Klägerin Sammel-und Auflege-
mappen her, die sie auf Wunsch gratis an die Abonnenten
abgibt. Jede Mappe trägt auf der vordem Aussenseite
den Titel der Zeitschrift, zu deren Aufnahme sie bestimmt
ist, und zwar in der gleichen Schrift und Anordn:ung wie
die Zeitschrift selber. Ausserdem
sind die Mappen durch-
wegs
mit der Firmabezeichnung Verlagsanstalt Ringier
Cie A.-G. Zofingen versehen, zum Teil auch mit dem
sogenannten Hauszeichen, nämlich einem auf einer Ecke
stehenden Quadrat, das drei horizontal aneinanderange-
reihte Ringe und darüber den Namen Ringier enthält.
Im übrigen haben die Mappen die verschiedenste Aufma-
chung, sie
smd teils bunt, teils einfarbig, teils mit, teils
ohne Reklameaufdrucke. Die Reklame bezieht sichent-
weder auf die betreffende Zeitschrift oder auf andere,
fremde
Geschäfte. Die aufgenommenen fremden Inserate
decken nach der Angabe der Klägerin die Herstellungs-
kosten der Mappen und tragen ihr darüber hinaus noch
einen Gewinn ein.
Die Klägerin
hat die vier erwähnten Zeitschriftentitel
beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum als Fabrik-und
Handelsmarken hinterlegt für Zeitungen, Hefte, Bücher