Oon8iderant en droit :
D'apres l'art. 328, l'assistanceincombe uniquement
aux parents en ligne directe ascendante et descendante
ainsi qu'aux freres et soours, mais a l'exclusion da leurs
conjoints. Pour decider si l'intimee est tenue -de fournir
des
aliments a son pere, on ne peut par consequent tenir
compte qua de sa fortune et de ses ressources personnelles,
autrement dit de ce qu'elle possederait en propre ou, le cas
echeant, de ce qu'elle pourrait se procurer par son travail.
Pour ce qui est de ce dernier point, la question ne se
pose pas, car il semble bien etabli -et le recourant ne
l'a pas conteste -que les besognes du menage, auquel
elle est seule a pourvoir, et les soins a donner arenfant
occupent suffisamment.l'intimee pour l'empecher de con-
sacrer meme une partie de son temps a un travail remune-
rateur.
D'autre part, en fait de fortune, il est egalement eonstant
que les seuls biens que possMe l'intimee, a part ses hardes,
consistent en quelques meubles qui lui ont ete donnes
au moment de son mariage, en un peu d'argenterie, en
une bague .et un manteau d'astrakan, achete en 1924.
S'il s'agissait la d'objets dont la valeur depassat de beau-
coup celle d'objets de meme genre mais d'une utilite
egale, ou d'objets de prix sans utilite immediate et d'une
realisation profitable, on pourrait etre amene a faire
etat de leur valeur pour COllsacrer dans une certaine
mesure l'obligation de l'intimee de -contribuer a l'entretien
de son pere. Mais il ressort egalement de l'arret attaque
que cette condition n'est pas realisee. Non seulement
la Cour-retient que les objets dont il s'agit ne eonstituent
pas une fortune susceptible d'etre realisee, mais elleajoute
expressement -ce qui lie le Tribunal federal -que
tout permet de penser que eesbiens sont a peu pres
demums de valeur marchande. On ne saurait done an
tenir eompte non plus.
C'est en vain enfin qu'on voudrait invoquer en l'espece
Sachenrecht. N 19.
'l'art. 160 CC. Cette disposition eonfere simplement a
la femme le droit d'exiger ce qui est necessaire a son
propre entretien, d'apres sa situation sociale, et ce n'est
que dans cette mesure-Ia que les sommes qu'elle rec;oit
de son mari eonstituent des biens propres (RO 45 1I.
p. 511/512).Ce sont done egalement les seuls qu'elle
pourrait etre eventuellement tenue d'affecter a l'acquitte-
ment de sa dette alimentaire envers ses parents. Or,
en l'espece, si l'on t:ent compte des gains du mari , il
est a presumer que dans la situation du menage le mari
n'est pas en etat de donner a sa femme plus que cequi
Iui est strictement necessaire.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est rejete et l'arret attaque est conflrme.
III. SACHENR.ECHT
DROITS REELS
19. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 14. Kirz 1938
i. S. A. ltreis 84 Oie gegen Pfyl-Deck, Eonkursmasse .
Was Be s t an d teil ein e r S a. c h e, insbesondere eines
GrundStückes ist, entscheidet sich nach den in Art. 642 ZGB
aufgestellten Begriffsmerkmalen. Ö r t 1 ich e Ans c hau -
u n gen, die diesen Merkmalen nicht entsprechen, sind nicht
anzuerkennen, wohl aber solche, die sich in deren Rahmen
halten (Erw. I .
Durch einen Ortsgebrauch, wonach elektrische Licht-und Kraft-
anlagen als Gebäudebestandteil zu gelten haben, ist nicht fest-
gelegt,
dass dies auch für 1 e ich tab t ren n bar e T eil e
solcher
Anlagen gelten soll. Nach Art. 642 ZGB ist es nicht
der Fall ; daher ist ein gültig begründeter E i gen t u nl S -
vorbehalt des Verkäufers zu schützen (Erw. 2).
SM'hellrecht. N° 19.
Eine bloss tnilweise Rücknahme gelieferter, Gegenstände ist nicht
,nach Art. 71'6 ZGB durch Rückerstattung erhaltener, Abzah-
lungen bedingt, wenn der Wert der zurückzunehmenden Gegen-
stände die ungetilgte Restforderung nicht übersteigt. (Erw.3).
A. -Über den, Eigentümer des Kurhauses Stoos in
l Iorschach wird der Konkurs durchgeführt. Das Hotel
ist mit einer elektrischen Lichtsignal-und Haustelephon-
anlage versehen, welche die Klägerin geliefert und einge-
richtet, hatte unter eingetragenem Vorbehalt ihres Eigen-
tums an den gelieferten Gegenständen bis zur völligen
Abzahlung des Preises. Die restliche Preisforderung von
Fr. 4459.-ist anerkannt und in 5. Klasse kolloziert.
Dagegen betrachtet die Konkursmasse die Anlage als
Bestandteil des Gebäudes und demgemäss den Eigentums-
vorbehalt der Klägerin als unwirksam. Die gegen die
Masse angehobene Klage geht auf Anerkennung des vorbe-
haltenen Eigentums und Aussonderung von soviel Gegen-
ständen als zur Deckung der Restforderung nötig sind.
Die Klägerin verlangt eine Schätzung der zurückzuneh-
menden Gegenstände durch Expertise; sie beansprucht
Mietzins sowie Entschädigung für Abnützung gemäss
Art. 716 ZGB.
B. -Das Bezirksgericht Schwyz und ebenso das Kan-
tonsgericht, dieses mit Urteil vom 20. Oktober 1937, haben
die Klage in Anwendung von Art. 642 ZGB und 141 des
schwyzerischen EG zum ZGB abgewiesen. Diese kantonale
Bestimmung bezeichnet als Bestandteile unbeweglicher
Sachen nach Ortsgebrauch namentlich (2) alle durch
Menschenhand mit dem Boden oder einem Gebäude in
eine ihrer Bestimmung nach dauernde Verbindung ge-
brachten Gegenstände, ,so ... alles was in einem Gebäude
niet-und nagelfest ist ; .. , die mit dem Gebäude baulich
verbundenen Einrichtungen, wie ... elektrische Licht-und
Kraftanlagen, ... Röhrenleitungen .,. u. dgl. . Hier ist
festgestellt, dass, mit Ausnahme der Glühlampen und der
in einem tragbaren Holzkasten eingesetzten Akkumula-
torenbatterie, alle Apparate und Leitungen der beiden
Anlagen mit dem Hotelgebäude durch Schrauben ver-
bunden sind und die Leitungen vielfach durch Wände und
Decken führen.
O. -Mit Berufung an das Bundesgericht hält die Klä-
gerin an ihrem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Während Zugehör zu einer Sache, besonders einer
Liegenschaft bewegliche Sachen sind, die nach den vom
Gesetze 'nähnr geordneten' Voraussetzungen das rechtliche
Schicksal der Hauptsache teilen (Art. 644 ZGB), versteht
man unter Bestandteilen einer (beweglichen oder nament-
lich auch unbeweglichen) Sache deren Teile selbst, die in
ihrer Gesamtheit eben diese Sache darstellen, ohne für sich
allein als ganze Sachen gelten zu können (Art. 642 ZnB).
So verhält es sich etwa mit dem Mauer-und Holzwerk emes
fertig erstellten Hauses, ja nach der gesetzlichen Um-
schreibung überhaupt mit allem, was zum Bestande des
Hauses gehört und ohne dessen Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Was
dergestalt, wenn es einmal angebracht, d. h. eingebaut
oder sonstwie festgemacht ist, keinen eigenen Bestand als
Rechtsgut haben kann, auch wenri es nicht geradezu not-
wendiger, d. h. unentbehrlicher Bestandteil einns Gebnu
de der in Frage stehenden Art sein mag, bestlmm slnh
nach der am Orte üblichen Auffassung . Damlt 1st
gegenüber der Fassung des Vorentwurfes (( nach üblinher
Auffassung))) verdeutlicht, dass nicht etwa nur allgememe,
im ganzen Gebiete der Schweiz herrschende Auffassungnn
in Betracht fallen, sondern auch von Ort zu Ort verschie-
dene. Nicht aber will das Gesetz schlechthin nur örtlichen
Brauch und die als dessen Ausdruck zu erachtenden kan-
tonalen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 ZGB) anerkannt
wissen. Vielmehr ist der Begriff des Bestandteils ein solcher
des eidgenösSischen Sachenrechtes, das die. wesentlicnen
Merkmale selbst umschreibt. Es gibt Fälle, 1n denen diese
Merkmale zweifelsfrei gegeben oder aber nicht gegeben
sind. AlsdaJ?n ergibt sich die Entscheidung unmittelbar
auf Grund des eidgenössischen Rechtes. Nur wo dies nicht
zutrifft, ist ß,aum für besondere örtliche Anschauungen.
Und nur, soweit solche Anschauungen, ohne mit dem recht-
lichen Grundbegriff des
Art. 642 ZGB in Widerspruch zu
geraten, wirklich bestehen, ist darauf abzustellen, während
sonst die Lösung auf dem Boden des eidgenössischen
Rechtes,
durch Auslegung der erwähnten Bestimmung,
zu gewinnen ist. Zutreffend normiert das schwyzerische EG
zum ZGB den Ortsgebrauch denn auch ausdrücklich nur
innerhalb der Schranken des ZGB )), und dementsprechend
geht das Kantonsgericht von der Regel des Art. 642 ZGB
aus,
um dann den Ortsgebrauch ergänzend, zur nähern
Bestimmung, heranzuziehen.
2.
-Die beiden von der Klägerin gelieferten und einge-
richteten Anlagen sind nicht derart im Gebäude aufge-
gangen,
dass die Gegenstände, aus denen sie sich zusam-
mensetzen,
nicht mehr festgestellt und nötigenfalls auch
wieder aus dem Gebäude entfernt werden könnten. Sie
sind aber, namentlich durch die Laitungsdrähte, so fest
mit dem Gebäude verbunden, dass der Anwendung der
kantonalen Bestimmung, wonach elektrische Licht-und
Kraftleitungen Gebäudebestandteil sind, grundsätzlich
nichts im Wege steht. Es frägt sich nur, ob auch die ohne
Veränderung des körperlichen Bestandes des Hotelge-
bäudes abtrennbaren Glühlampen und die ebenso abtrenn-
bare Akkumulatorenbatterie, als Teil der gesamten elek-
trischen Anlage, einzubeziehen seien oder
ob sie als Sachen
für sich zu gelten haben, an denen dann auch das Eigen-
tum der Klägerin wirksam vorbehalten erscheint. Die
erwähnte kantonale Bestimmung löst diese Frage nicht,
und auch im übrigen ist ein Ortsgebrauch nicht nachge-
wiesen.
Daher kann ungeprüft bleiben, ob derartige leicht
abtrennbare Teile einer elektrischen Hausinstallation
überhaupt kraft Ortsgebrauches Gebäudebestandteil sein
könnten, obwohl es an der festen körperlichen Verbindung
gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB fehlt. Jedenfalls ist auf dem
Boden der Auslegung dieser Bestimmung, was nach dem
Gesagten allein noch in Frage kommt, der Lösung der Vor-
zug zu geben, welche die Bestandteilseigenschaft solcher
leicht abtrennbarer Gegenstände verneint. Die wirtschaft-
liche
Verbundenheit der gesamten Anlage rechtfertigt
keine abweichende Entscheidung. Wer das Gebäude mit
der elektrischen Anlage ohne jene abtrennbaren Gegen-
stände erwirbt, mag dafür Ersatz beschaffen, um die An-
lage gebrauchen zu können. Das Anbringen der Ersatz-
stücke wird ebenso leicht sein wie die Abtrennung der von
der Klägerin gelieferten Stücke es ist. Der Schutz des
Aussonderungsbegehrens der Klägerin, soweit es die
Glühlampen
und die Batterie betrifft, läuft also auch nicht
etwa auf eine Zerstörung wirtschaftlicher Werte hinaus,
um deren Vermeidung willen allenfalls eine ausdehnende
Auslegung des Bestandteilbegriffes sich aufdrängen möchte.
Endlich lässt sich nicht einwenden, die leicht abtrenn-
baren Gegenstände hätten ohnehin dem Schicksal des Ge-
bäudes zu folgen, weil sie mindestens als dessen Zugehör
gelten müssten. Freilich handelt es sich um Zugehör z
Anlage und damit auch zum Hause, trotz des von der a
gerin vorbehaltenen Eigentums (BGE 56 II 186). Es 1st
aber bereits entschieden worden, dass sogar die Rechte
gutgläubiger Grundpfandgläubiger hinter dem in richtiger
Form vorbehaltenen Eigentum eines Dritten zurückzu-
treten haben (BGE 60 II 195 ff.). Umsomehr hat das
Dritteigentum Bestand gegenüber den blossen Beschlngs
rechten der andern Konkursgläubiger, die sich gar DIcht
auf eine Rechtseinräumung durch den Gemeinschuldner
stützen.
3 . ....,-Der Aussonderungsanspruch der Klägerin ist nicht
nach Art. 716 ZGB durch eine Rückerstattung empfan-
gener Abzahlungen bedingt, da er nur einen Teil ihrer
Lieferung erfasst, dessen Wert den Betrag ihrer Restfor-
derung nicht übersteigt. Auf diese Forderung sin di nun
zurückzugebenden Gegenstände anzurechnen illlt lm:
em
Lieferllngswert,vermindert um einen angemessenen Miet-
Obli""tionenrecht. N0 20.
zins und eine; Entschädigung für Abnützung, worüber noch
Beweis zu führen ist.
Demnach erkennt das Bunde8gerickt :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil
des Kantonsgerichtes von Schwyzvom 20. Oktober 1937
aufgehoben
und die Aussonderungsklage hinsichtlich der
Glühlampen und der Akkumulatorenbatterie geschützt,
im übrigen dagegen abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Forderungen aus Art. 716
.ZGB wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
IV.
OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Febrl1ar 1938 .
- S. 1) Allgemeine Elektrizititsgnsellschaft, Berlin,
- Siemens Kalske Aktiengesellschaft, Berlin,
gegen Journaliag A.-G., GJarus.
-
Art. 2 4 P a t G betrifft nur den Gerichtsstand für eigent-
liche patentrechtliehe Klagen. Erw. 1.
.2. B e ruf u n g, Art. 57 u. 83 OG. Kognition des Bundesge-
richtes hinsichtlich der Frage, welches von verschiedenen aus-
ländischen Rechten anwendbar sei. Erw. 2.
-
GoI d k lau sei n bei internationalen Anleihen sind nach
dem Obligationsstatut zu beurteilen. Erw. 3.
-
Funktion des 0 r d r e pub I i c im internationalen Privat-
recht ; Bestätigung und Präzisierung der in den devisenrecht-
lichen Entscheidungen des Bundesgerichtes ausgesprochenen
Grundsätze. Erw. 4 u. 5.
J). Das deutsche Goldklauselverbot (Gesetz über
die Fremdwährungs-Schuldverschreibungen) widerspricht dem
schweizerischen ordre public und ist daher in der Schweiz
nicht anwendbar. Erw. 6.
.6. Ordre public und B i n n e n b e z i e h u n g des Rechts-
streites. Verhältnisse bei internationalen Anleihen. Erw. 7.
-
Die fra n z ö s i s ehe Ger ich t s p r a xis zur Gold-
klauselfrage. Erw. 8.
-
D e u t s ehe D e v i sen g e set z g e b u n g und schweiz.
ordre public, Berufung auf besondere Umstände. Erw. 9.
.A. -Die Osram, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Kommanditgesellschaft, Berlin, hat am 2. Dezember 1925
ein hypothekarisch sichergestel1tes Anleihen im Betrage
von 5,000,000 Dollars aufgenommen. Das Anleihen ist
eingeteilt in 5000 auf den Inhaber lautende Teilschuldver-
schreibungen zu je 1000 Dollars, die jn Abschnitte zu je
500 Dollars zerlegt werden können. Der Text der Schuld-
verschreibungen ist englisch; daneben findet sich eine
deutsche Übersetzung.
Über die Zinspflicht bestimmt 2 der Anleihensbedin-
gungen :
Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Dezember
1925 ab mit 7 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden
in halbjährlichen Raten am 1. Juni und 1. Dezember jeden
Jahres, erstmalig am 1. Juni 1926, gegen Einreichung der
Zinsscheine in Golddollars der Vereinigten Staaten von
Nordamerika von dem heutigen Gewicht und Feingehalt
bezahlt.
Die Rückzahlung des Anleihens hat nach 5 der Anlei-
hensbedingungen ebenfalls
in Golddollars der Vereinigten
Staaten von Nordamerika von dem heutigen Gewicht und
Feingehalt zu geschehen. Die einzelnen TejJschuldver-
schreibungen werden
in den Jahren 1926-1950 durch Aus-
losung zur Rückzahlung bestimmt, wofür den Anleihens-
bedingungen ein Tilgungsplan beigegeben ist.
Daneben sieht 13 der Anleihensbedingungen vor:
Sollte die Schuldnerin mit der steuerfreien Zahlung fälli-
ger Zinsen und ausgeloster Teilschuldverschreibungen im
Verzug bleiben, so wird sofort der umlaufende Gesamt-
betrag der Anleihe zur Rückzahlung zu 100 % fällig.
Die Zahlungen erfolgen durch die Zahlstellen in Amster-
dam, Rotterdam und Stockholm zu den am Zahlungstage
festzusetzenden Wechselkursen
auf New York.