Vel'sichE'l'ungsvE'rtrag. XO 11.
die damalig Einvernahme nicht auf alle Punkte hätte
el 'Strecken kÖnnen, die nun Gegenstand seiner Aussagen
im Strafver:(ahren bilden. War die Beweisführung im
Zivilprozesse unvollständig, so kann nicht die Revision
des bundesgerichtlichen
Urteils zur Ergänzung des Pro-
zesstoffes verlangt werden. Sollte es aber nicht am ße-
weisverfahren gefehlt, sondern Zellweger unrichtig ausge-
sagt haben, so ist der Revisionskläger darauf angewiesen,
auch gegen i1m eine Strafuntersuchung zu veranlassen,
um sich alsdann auf Art. 192 Ziff. 3 BZP berufen zu können
(sofern nicht schon das gegen die Kindsmutter hängige
Verfahren eine genügende Grundlage
für die angestrebte
Revision abgibt).
2. -Die Voraussetzungen
zur Anrufung von Art. 192
Ziff. 3 BZP liegen zur Zeit noch nicht vor. Diese Bestim-
mung verlangt den Nachweis einer der erwähnten straf-
baren Handlungen auf dem Wege des Strafprozesses
und setzt damit den Abschluss eines Strafverfahrens
voraus.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Das Revisionsgesuch wird als verfrüht zurückgewiesen.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
ll. Orteil der II. Zivüabteilung vom a1. Januar 1938
i. S. Assicuratrice ltallana gegen Bertschi.
U n f all ver sie her u n g. Verhältnis der AusschIussklausel
der offenbaren Trunkenheit zu derjenigen der grobfahr-
lässigen Verursachung (Art. 33 VVG).
A. -Der Spenglermeister Emil ßertschi hatte bei der
A.ssicuratrice Italiana eine Einzelunfallversicherung mit
einer Leistung von Fr. 10,000.-im Todesfalle abge-
.-.
schlossen. Die Allgemeinen Beflingungen der Police ent-
halten foldende Ausschlussklauselll : Ausgeschlossen von
der Versicherung sind alle Unfälle, welche der Versicherte
erleidet ...
im Zustande offenbarer Trunkenheit... Au!:!-
geschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahrlä""ig-
keit...
)).
Am 25. November 1935 transportierte Bertschi in einer
querüber auf dem Soziussitz seines Motorrads mit Stricken
festgebundenen, 60 cm langen Blechkiste Ofenboden-
platten von Dällikon nach Dielsdorf. Bei der zweiten
Fahrt mit einer Ladung von 38 kg geriet er beim Dorf-
eingang Dielsdorf
bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca.
30 km plötzlich links über die Strasse, stiess an eine Tele-
fonstange und erlitt einen tödlichen Schädelbruch. Die
gerichtsmedizinische
Sektion der Leiche ergab eine Alko-
holkonzentration,
nach welcher der Verunfallte sich in
einem Zustande befunden haben musste, der am besten
mit dem Ausdruck Angetrunkenheit bis leichter Rausch
umschrieben werde. Die Hinterbliebenen erhoben gegen
die Versicherung
Klage auf Zahlung von Fr. 10,000.-
nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1935. Sie bestritten,
dass der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit, nämlich Fahren
in angetrunkenem Zustande, zurückzuführen sei; die Ur-
sache desselben liege in einem plötzlichen seitlichen Ver-
rutschen der plattengefüllten Blechkiste auf dem Motorrad
und der daherigen Gleichgewichtsstörung, die der Fahrer
nicht habe parieren können. Die Beklagte hielt an ihrem
Standpunkte fest, wonach der Unfall durch die Ange-
trunkenheit Bertschis verursacht worden sei ; wenn, was
nicht sicher sei, die Kiste sich verschoben habe, so hätte
ein nüchterner Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug
nicht verloren.
B. -In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts
Dielsdorf
hat das Obergericht des Standes Zürich die
Klage
im vollen Betrage gutgeheissen ....
l t1it der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte
Abweisung derselben, eventuell Rückweisung
an die Vor-
instanz.
Versicherungsvertrag. N0 ll.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Verhältnis der AusschlussIdausel der offenbaren
Trunkenheit zu der der groben Fahrlässigkeit ist, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz, nicht das der lex specialis
zur lex generalis in dem Sinne, dass die erstere den Tat-
bestand der Trunkenheit schlechthin aus allen denkbaren
Fällen grobfahrlässigen Verhaltens heraushebe und ab-
schliessend dahin regle,
dass überhaupt nur offenbare
Trunkenheit, eine solche geringeren Grades dagegen
grundsätzlich
nicht als Ausschlussgrund in Frage käme.
Der Unterschied zwischen bei den Klause1n liegt vielmehr
darin, dass
die der offenbaren Trunkenheit einen a b s 0 -
I u t e n Ausschlussgrund bildet ganz ohne . Rücksicht
darauf, ob dieser Zustand für den Eintritt des Unfalls
kausal war oder nicht, während die zweite einen Kausal-
zusammenhang erfordert.
Wer im Zustande offenbarer
Trunkenheit einen
Unfall erleidet, hat daraus keinen An-
spruch
aus der Versicherung, selbst wenn die Trunkenheit
mit dem Unfall nichts zu tun hat. ":.Dieser Sinn der Klausel
geht klar aus deren sprachlicher Fassung hervor, wonach
ausgeschlossen sind
(( Unfälle, welche der Versicherte
e r
lei d e t .,. im Z u s t an d e offenbarer Trunken-
heit , nicht etwa infolge dieser.
Im Gegensatz dazu sind nach der zweiten Klausel aus-
geschlossen
(( Unf"alle dur c h eigene grobe Fahrlässig-
keit . Diese muss also für den Unfall kau s a I gewesen
sein.
Eine leichte (und daher nicht unter die erste Klausel
fallende)
Trunkenheit kann mithin im Rahmen der zwei-
ten Klausel den Ausschluss zur Folge haben, wenn nach-
gewiesen ist,
dass sie in Verbindung mit einem grobfahr-
lässigen
Handeln des Versicherten für den Unfall kausal
gewesen ist.
Es ist also erforderlich einmal, dass der
Leichtbetrunkene eine Handlung unternommen habe, die
in Ansehung seines Zustandes sich als grobfahrlässigqua-
lifiziert, und sodann dass bei dieser Handlung i n f 0 I g e
der Angetrunkenheit der Unfall passiert sei.
Motorradfahren
in angetrunkenem Zustande ist zweifel-
Versicherungsvertrag. N° Il.
los eine grobe Fahrlässigkeit. Wenn dabei der Fahrer z.B.
infolge Platzens eines Pneus verunfallt, so ist zwar das
(grobfahrlässige) Fahren für den Unfall kausal, nicht aber
die Angetrunkenheit (deretwegen das Fahren grobfahr-
lässig war), weshalb die Ausschlussklausel
nicht zutrifft.
Im vorliegenden Falle ist das grobfahrlässige Handeln
gegeben; . die Prüfung reduziert sich somit auf die Frage,
ob Bertschi die
Herrschaft über das Motorrad i n f 0 I g e
sei n e r A n g e t run k e n h e i t verloren hat oder
aus einer andern Ursache. Dies ist nicht Rechts-, sondern
Tatfrage, also
Sache der kantonalrichterlichen Feststel-
lung.
Es ist am Versicherer, den Kausalzusammenhang
zu beweisen, nicht am Versicherungsnehmer oder An-
spruchsberechtigten, dessen Fehlen
darzutun. Die Vor-
instanz stellt nicht klipp und klar fest, dass das Verrutschen
der Blechkiste die Ursache der Linksschwenkung des Mo-
torrades gewesen sei und nicht der leichte Rausch des
Fahrers; wohl aber, dass dies mit grosser Wahrschein-
lichkeit anzunehmen
und nicht ausgeschlossen sei, dass
auch ein völlig nüchterner Fahrer dieser Situation erlegen
wäre. Diese Beweiswürdigung, bei der sich die Vorinstanz
u. a. auf einen sachverständigen Zeugen stützt, kann etwas
kühn erscheinen, bedeutet aber keine Überspannung der
der
Beklagten obliegenden Beweislast, indem von dieser
ein unmöglicher Beweis verlangt worden wäre. Dass auf
dem verunfallten Motorrad die Blechkiste sich gelockert
und verschoben hatte, ist festgestellt und die Fahrrich-
tungsänderung vom sachverständigen Zeugen als die mög-
liche Folge
davon erklärt worden; es lag im Ermessen der
Vorinstanz, diese These anzunehmen. Damit ist ein
Kausalzusammenhang zwischen
der Angetrunkenheit des
Bertschi
und dem Unfall für das Bundesgericht verbmdlich
verneint, sodass die Ausschlussklausel
nicht Platz greift.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Standes Zürich vom 25. Mai 1937 bestätigt.