Schnldbet1't'ibungs-und Konkursreeht.
mit dem Hinweis auf Art. 944 rev. OR bestreiten, wonach
es
zulässig sei, in die Firma Angaben über die Natur des
Unternehmens aufzunehmen. Diese Bestimmung gilt nur
unter Vorbehalt der allgemeinen Grundsätze, insbesondere
des Grundsatzes, dass
durch die Firma nicht Rechte
Dritter verletzt werden dürfen.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UNDKONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 37. -Voir n° 37.
I.FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
43. Auszug aus dem OrtaU der 11. ZivilabteUung
vom SO. September lSSS i. S. Frisch gegen Baumann.
Art. 3 I 4 A b s. 2 ZGB. Erhebt der VaterschaftsbekIagte die
Einrede, die Kindsmutter habe in der kritischen Zeit noch mit
einem andern Manne geschlechtlich verkehrt, so kann die
Klägerschaft die Durchführung der B 1 u t g r u p p e n -
u n t e r s u c h u n g
bezüglich des Andern verlangen.
3. Nachdem die neue' Rechtsprechung des Bundes-
gerichts die
Blutgruppenuntersuchung als schlüssiges Be-
weismittel zur Zerstörung der Vermutung der Vaterschaft
des Beklagten und einen daherigen Anspruch des letztem
auf deren Durchführung anerkannt hat (BGE 60 11 84,
61 11 75), ist es ein Gebot der Logik und der Billigkeit,
dass sie
auch der Klägerin gewährt werde zum Nachweise,
dass
ein Dritter, mit dem sie verkehrt hatte, nicht der
Vater sein könne; denn sobald -bei einem solchen posi-
tiven Resultat der Blutprobe -dies feststeht, ist der aus
dem Verkehr mit diesem Dritten sich ergebende Zweifel
beseitigt, also die
Exceptio nach Art. 314 Abs. 2 entkräftet
und die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten wieder
hergestellt.
Ob allerdings für einen am Prozesse nicht
beteiligten Dritten eine Rechtspflicht zur Hergabe einer
Blutprobe bestände, ist eine Frage des kantonalen Prozess-
rechts.
Da die Klägerin das Begehren um Durchführung
der Blutuntersuchung bezüglich des G. gestellt hat, muss
diese angeordnet werden mit der Wirkung, dass im Falle
des Ausschlusses der Vaterschaft des G. die Klage gegen
F. geschützt, im gegenteiligen Falle aber abgewiesen
AS 64 II -1938 17
Obligationenrecht. Xo H.
werden muss. wecks Ergänzung des Beweisverfahrens
in diesem Sinne ist die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
II. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47.
. IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. AUSZ11g aus dem 11rteil der I. ZivilabteUung
vom 25. Kai 1938 i. S. 111ricb. gegen Grunder's IrbeD.
S c h ade n e r s atz ans p r u c h 110 U S Wer k ver t rag,
Art. 368 OR, u. IIoUS une r 1 a. u b t e r H a. n d I u n g,
Art. 41 ff. Ans p r u c h s k 0 nk u r ren z.
Unfall eines Monteurs infolge mangelhafter Repara.tur des Steig-
gurtes durch den Sattler.
- Wer k ver t rag. Haftung des Unternehmers für unmittel-
baren und mittelbaren Schaden. Prüfungs-und Anzeigepflicht
des Bestellers, Art. 367 und 370. (Erw. I, 1-4.)
- Unerlaubte Handlung. Verhältnis zum Werkver-
trag. Widerrechtlichkeit: VerstoBS gegen 'einallgemeines
Gebot der Rechtsordnung (in casu Gefährdung von Leib und
Leben Dritter). Adaequater Kausa.Izusammenhang. Haftung
des Geschäftsherm, Art. 55. Herabsetzungsgri4lde. (Erw. II,
1-2.)
A. -Am 30. Mai 1931 stürzte der 1901 geborene
Kläger,
der als Freileitungsmonteur bei der Installations-
firma Binder Richi in St. Gallen angestellt war, in der
'Nähe von Flawil von einem Kraftleitungsmaste ab, wobei
er sich schwere Verletzungen zuzog.
Der Sturz war darauf zurückzuführen, dass die Strippe
des um den Mast geschlungenen Steiggurtes riss. Der
Kläger hatte den Gurt, der sein Eigentum war, einige
Wochen
vor dem Unfall bei der beklagten Sattler-
firma reparieren lassen.
Die Suval zahlte dem Kläger Krankengeld und Hei-
lungskosten und sprach ihm eine vorläufige Rente zu. Sie
verlangte von der Beklagten Ersatz ihrer Leistungen, da
der Unfall durch die mangelhafte Reparatur les Steig-
gurtes verursacht worden sei. Da die Verhandlungen
nicht zum Ziele führten, trat die Suval gestützt auf
Art. 100 KUVG ihre Ansprüche gegen die Beklagte dem
Kläger ab.
B. -Im Februar 1936 leitete der Kläger gegen die
Beklagte vorliegenden Prozess ein,
in dem er unter Ein-
schluss der ihm von der Suval abgetretenen Regressan-
sprüche eine Schadenersatz-und Genugtuungsforderung
von insgesamt Fr. 49,263.10 mit 5 % Zins seit 30. Mai
geltend machte. Die Klage wurde mit der sowohl
hinsichtlich des Materials als
der Arbeit unsachgemässen
Reparatur des Steiggurtes begründet, die den Unfall
verursacht habe. .
Die
Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie
bestritt in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers
für vertragsrechtliche Ansprüche, da die Reparatur auf
Namen und Rechnung der Arbeitgeberin des Klägers aus-
geführt worden sei, zwischen dem Kläger und der Beklag-
ten daher gar kein Vertragsverhältnis bestanden habe.
Sodann widersetzte sich die Beklagte den Haftungsan-
sprüchen grundsätzlich und dem Masse nach.
O. -Das Bezirksgericht St. Gallen hat die Klage nach
Einholung einer Expertise durch Urteil vom 25. Mai
1937 abgewiesen.
Anf Appellation des Klägers hin hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen das erstinstanzliche Erkenntnis