38 Staatsrecht.
travail et des ravailleurs (Arbeitnehmerschutzrecht, Ar-
beitsschutz ;
v. 'a ce sujet RO 58 I p. 30 ainsi que les rap-
ports de MM. SOHÖNENBERGER et RIOHARD a l'assemblee
de la Societe suisse des juristes de 1933 ; v. aussi ibid.
p.
80 a et 82 a, les eitations des Erläuterungen de
HUBER et du eommentaire de HAFNER . Ce dernier auteur
(2
ed. p. 176, rem. 2 sur art. 338 CO aneien) enumere
toute une serie de preseriptions de droit public fMeraJ ou
eantonal (police de l'industrie) qui peuvent completer le
CO pour empeeher, par exemple, le surmenage ou l'exploi-
tation des ouvriers, en particulier des femmes et des mi-
neurs,
pour menager leur sante et leur moralite, pour leur
procurer 'des locaux salubres, pour parer aux accidents,
etc. Mais toujours, et meme dans l'arret Rapp (RO 58 I
p.
30), ils'agit de prescriptions protectrices du travail ou
de l'ordre et de 1'hygiene publics. Aucun des exemples
fournis
par la doctrine et la jurisprudence ne se rapproche
dt la reglementation genevoise du contrat collectif. Car
celle-ei ne renferme pas de simples prescriptions de police
destinees a garantir le travaiUeur contre des c1auses con-
tractuelles qui,
par leur contenu me'me, empecheraient
d'atteindre ce but de proteetion. C'est une organisation
corporative generale du travail, c'est une tentative de
resoudre l'ensemble du probleme, .dont la solution interesse
aussi bien les employeurs que les employes des differentes
professions.
Le but du Iegislateur est un but de politique
sodale et eeonomique, non un but de police des arts et
metiers. La reglementation genevoise sort ainsi du domaine
reserve au droit public cantonal.
12.
-11 convient enfin d'observer qu'il peut y avoir
des inconvenients pratiques a laisser les eantons libres
de decreter la force obligatoire generale des oontrats col-
lectifs de
travail. 11 suffit en effet de songer a l'industrie de
la broderie qui interesse quatre cantons de la Suisse orien-
tale et Oll l'etabIissement de conditions de travail obliga-
toires differentes
par chacun des cantons aurait des eonse-
quences eeonomiques tres graves. Il en serait de meme dans
Staatsverträge. No 4.
'l'industrie de la metallurgie et de f8.90n generale pour les
entreprises qui s'etendent sur le territoire de plusieurs
cantons.
Par ces moti/s, le Tribunal /ideral
- prend acte du retrait du recours en tant que forme
par Albert Weber;
2.admet le recours en tant que forme par les trois
autres recourants et aunule l'arrere attaque.
IV. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
- Urten vom as. januar 1985 i. S. I. 8. IG Oie.
gegen V. " Oie.
Art. 2, Ziff. 2, und Art. 4, Abs. 1, des deutsch-schweizerischen
Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929.
- Eine Unverbindlichkeit des materiell-rechtlichen Teils eines
Vertrages ergreift nicht ohne weiteres auch eine im Vertrag
vereinbarte Gerichtsstandsklausel.
- Einer Vereinbarung, wonach eine Vertragspartei Ersatz für
die Anwaltskosten zu leisten hat, die dem Gegner im Zusam-
menhang ,mit unerlaubten Handlungen der Vertragspartei ent-
standen sind, kann im Vollstreckungsverfahren der Vorbehalt
der öffentlichen Ordnung auch dann nicht entgegengehalten
werden, wenn der Vertrag im ii.brigen wucherüIChen Charakter
aufweist.
A. -Nach dem deutschen Gesetz gegen den unlautem
Wettbewerb vom 7. Juni 1909 in der Fassung der Verord-
nung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 (RGBI. 121)
wird' bestraft, wer als Angestellter oder Arbeiter ein
Gesehäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des
Dienstverhältnisses zugänglich geworden
ist, während der
Dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zum
Zwecke des vVettbe"'erbes oder aus Eigennutz oder in der
- bsicht, dem, Inhaber des Geschäftsbetriebes zu schaden,
mitteilt ( 11). Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer zum Zwecke des Wettbe-
werbes oder aus Eigennutz jemanden zu einem solchen
Vergehen
zu verleiten sucht ( 20). Die Strafverfolgung
tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein ( 22).
B. - I. H; V., Teilhaber mit Einzelunterschrift der
(schweizerischen) Kollektivgesellschaft V. eie, wurde
am 14. Juli 1934 in Deutschland verhaftet wegen
Verdachts von Werkspionage gegenüber der Firma E. S.
eie. Er wurde beschuldigt, Arbeiter der Firma S. über
Fabrikgeheimnisse ausgeholt zu haben. Am 17. Juli 1934
erreichte V. den Rückzug des Strafantrages der Firma S.
und damit die Entlassung aus der Haft auf Grund einer
Vereinbanmg, wonach er für sich persönlich und für die
Kollektivgesellschaft V. eie verschiedene Verpflichtun-
gen
(Fabrikationsverbot für 10 Jahre, Preisvereinbarung
für 5 Jahre und RM 5000 Geldzahlung an die Arbeiter der
Rekurrentin und für wohltätige Zwecke) übernahm;
sodann wird unter Ziffer 5 der Vereinbarung erklärt :
( Die
Firma V. eie und Herr M. V. tragen die Kosten
der Rechtsverfolgung, die die Firma E. S. eie hat , und
unter Ziffer 7 : Die Firma V. Oe und Herr M. V. unter-
werfen sich hinsichtlich dieser Vereinbarung dem deut-
schen Recht und anerkemlen als Gerichtsstand X. an .
Nach der Rückkehr des M. V. in die Schweiz erklärten
er und V. eie am 27. Juli 1934, dass sie sich an die unter
Drohung und durch Erpressung zustandegekommenen
Verpflichtungen
nicht gebunden erachteten.
Die Firma E. S. eie hat am 19. März 1936 ein Ver-
säumnisurteil des
Amtsgerichts X. erwirkt für einen Teil-
betrag der Kosten nach Ziffer 5 der Vereinbarung. Danach
sind die Kollektivgesellschaft V. eie und M. V. verur-
teHt worden, der Klägerin 150 RM und die Anwaltskosten
zu bezahlen. In dem Urteil wird u. a. ausgeführt: In
der Sache selbst hat die Klägerin schlüssig dargetan, dass
die Verpflichtung zur Zahlung der zunächst nur teilweise
Staatsverträge. N"0 4.
eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht nur auf der aus-
drücklichen Vereinbarung
vom 17. Juli 1934 beruhe, son-
dern sich auch aus den Bestimmungen der 823 flg.BGB
herleiten lasse.
Da somit das tatsächliche Vorbringen der
Klägerin den Klagantrag rechtfertigt, ist gemäss 331
Abs.
2 ZPO dem Antrage nach zu erkennen )).
G. -In der auf Grund dieses Urteils eingeleiteten Be-
treibung für Fr. 219.15 nebst Zins und Kosten erhob die
Kollektivgesellschaft
V. Cle Rechtsvorschlag. Der
Präsident des zuständigen Bezirksgerichts hat am 1. Ok-
tober 1937 ein Begehren um Bewilligung der Rechtsöffnung
abgelehnt.
Die Beschwerde der Rekurrentin hierüber
wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 29. Ok-
tober 1937 abgewiesen. Die Verweigerung der Rechts-
öffnung auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens mit
Deutschland erfolgte wegen Inkompetenz des deutschen
Richters. Das Obergericht führt aus, dass die Kompetenz
desselben nicht auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 17 .J uIi
1934 gestützt werden könne. Der in der Verein barung vom
17. Juli 1934 eingegangene Verzicht auf den ordentlichen
Richter sei kein freiwillig r, sondeTIl unter dem Eindruck
starker Furcht erzwungen worden; er sei unvereinbar mit
der schweizerischen Auffassung von Vertragsfreiheit und
verstosse gegen die guten Sitten. Weiter wird ausgeführt,
dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(deutsche ZPO 32) und derjenige des Vermögens im
Inland (deutsche ZPO 23) nicht zutreffe.
D. -Gegen das obergerichtliehe Urteil hat die Firma
E. S. Cie die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit
dem Antrag:
Der angefochtene Entscheid des aargauischen Ober-
gerichts vom 29. Oktober 1937 sei aufzuheben, und es sei
die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts
X. vom 19. März 1936 gegen die Beklagte zu bewilligen und
demgemäss für den Betrag von Fr. 219.15 samt Zins zu
5 % seit 22. April 1936 nebst Kosten die definitive Rechts-
öffnung zu gewähren.
Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Vollstreckungs-
Sta.e.tsrecht.
abkommen mit Deutschland und behauptet, dass dessen
Bestimmunge und Art. 4 BV verletzt seien. Es wird
ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Verein-
barung vom 17. Juli 1934 verbindlich sei. Die Willensfrei-
heit des M. V., der den Abschluss der Vereinbarung ge-
wünscht habe, sei dadurch, dass er sich in Untersuchungs-
haft befunden habe, nicht in entscheidendem Masse beein-
trächtigt gewesen. Von ernstlicher Furchterregung könne
nicht die Rede sein. M. V. hätte auch die Möglichkeit ge-
habt, einen Anwalt beizuziehen, was er nicht getan habe.
Es handle sich hier zudem nur um die Frage der Gültigkeit
der Gerichtsstandsabrede, nicht um diejenige der ganzen
Vereinbarung, die zur Zeit nicht in Diskussion stehe. Der
Richter in. X. sei aber auch kompetent gewesen aus den
beiden andern Gründen, die er hiefüranrufe, Gerichtsstand
der unerlaubten Handlung und des Vermögens.
E. -Das Obergericht hat, ohne Gegenbemerkungen
anzubringen, die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Denselben Antrag hat die Rekursbeklagte gestellt mit
einer Begründung, die sich im wesentlichen mit derjenigen
des angefochtenen
Entscheides deckt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amts-
gerichts X. im Wege der definitiven RechtsöfInung ist
durch die kantonalen Instanzen aus dem Grunde der ört-
lichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts verweigert wor-
den. Da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch
handelt, sind für die Frage der Zuständigkeit des deutschen
Richters als materielle Voraussetzung der Vollstreckbar-
keit des Urteils massgebend die Art. 1 und 2 des Voll-
streckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November
1929, wobei nach Art. 5 der Vollstreckungsrichter die Be-
fugnis freier Kognition hat.
Nach den genannten Bestimmungen. war die Zuständig-
keit des Amtsgerichts X. nur gegeben, wenn bei ihm eine
der Voraussetzungen des Art. 2 zutraf. Den Gerichtsstand
Staatsverträge. No 4.
des Orts der unerlaubten Handlung erwähnt Art. 2 nicht,
ebensowenig denjenigen des Vermögens. Diese Kompe-
tenzgründe fallen somit von vornherein ausser . Betracht,
wenn es sich fragt, ob vom Standpunkt des Abkommens
aus das Urteil vom zuständigen Richter erlassen worden
sei.
Da die Rekursbeklagte ihren Sitz in der Schweiz hat.
kann nur der Gerichtsstand der Prorogation im Sinne d
Art. 2 Ziff. 2 in Frage kommen.
In der Vereinbarung, die M. V., zeichnungsberechtigter
Teilhaber der Firma V. eie, in deren Namen mit der
Rekurrentin am 17. Juli 1934 in X. abgeschlossen hat,
wird in der Tat der dortige Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus der Vereinbarung ausdrücklich anerkannt. Ist diese
Klausel verbindlich,
so war das Amtsgericht X. örtlich
zuständig, die Klage
der Rekurrentin gegen die Rekurs-
beklagte auf Vergütung der Kosten der Rechtsverfolgung
gemäss Ziff. 5 jener Vereinbarung zu beurteilen. Die
Rekursbeklagte bestreitet aber die Gültigkeit der Klausel,
und der kantonale Richter hat sie verneint. .
- -In der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 hat M. V.
für die Rekursbeklagte der Rekurrentin gegenüber eine
Reihe von Verpflichtungen übernommen, wogegen die
Rekurrentin erklärt, den gegen M. V. gestellten Strafan-
trag zurückzuziehen. Wenn diese Vereinbarung ungültig
sein sollte, so wäre sie
es, nicht weil V. durch Drohung zur
Vereinbarung bestimmt worden wäre (BGB 123), sondern
wegen
Verstosses gegen die guten Sitten, speziell Bewu-
cherung (ibid. 138). Die Rekurrentin hat V. nicht mit
einem Übel bedroht. Dieser befand sich bereits zufolge
der Verhaftung und der Gefahr einer Verurteilung zu
Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das deutsche Ge-
setz gegen den unlautern Wettbewerb in einer Notlage, und
es handelte sich darum, dass die Rekurrentin ihn durch
Rückzug des. Strafantrages aus dieser bedenklichen Si-
tuation befreie. Die Vereinbarung ist daher nach der ge-
nannten Bestimmung unverbindlich, wenn die Rekurrentin
sich jene Vermögensvorteile unter Ausbeutung der Notlage
St.aatsrecht.
des V. hat vnrsprechen lassen und wenn ein auffallendes
:Missverhältnis zwischen dem Werte dieser Vorteile uml
demjenigen ihrer eigenen Leistung -Rückzug des Straf-
antrages -vorliegt. Auch nach schweizerischem Recht
würde sich die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung nicht
anders stellen (OR Art. 20/1), nur dass sie gegebenenfalls
nach deutschem Recht nichtig, nach schweizerischem nur
anfechtbar wäre, welcher Unterschied aber hier keine Rolle
spielt,
da die Rekursbeklagte sofort nach der Rückkehr
des M. V. der Rekurrentin geschrieben hat, dass sie den
Vertrag nicht halte.
Die Unverbindlichkeit würde sich zunächst auf den
materiellrechtlichen Teil
der Vereinbarung beziehen. Sie
würde aber nicht ohne weiteres auch den prozessualen
Teil, die
Gerichtsstandsklausel umfassen. Die beiden
Bestandteile bilden
in dieser Hinsicht nicht eine Einheit
in dem Sinn, dass die Unverbindlichkeit der materiellen
Versprechungen
auch diejenige der Prorogation nach sich
ziehen würde.
Vielmehr ist die Gültigkeit der letztem ge-
sondert zu prüfen. Das ist deutsche und auch schwei-
zerische Rechtsauffassung
(RG 87 7 ff., BGE 59 I 224).
3. -
Wird die Frage der Verbindlichkeit der Gerichts-
staitdsklausel
für sich und losgelöst vom materiellrechtli-
chen Inhalt der Vereinbarung ul1tersucht, so ergibt sich
folgendes:
Unterstellt man, die Vereinbarung sei, was die
niateriellen
Versprechen anlangt, für die Rekursbeklagte
unverbindlich, so wäre dafür, wie ausgeführt wurde,
mitentscheidend,
dass ein Missverhältnis angenommen
wird zwischen
den beidseitigen Leistungen. Von einem
solchen Missverhältnis
kann indessen nicht die Rede sein,
;enn auf der Seite der Rekursbeklagten speziell nur die
Gerichtsstandsabrede ins Auge gefasst' wird. Sie bedeutet
ja bloss, dass allfällige Streitigkniten betreffend die Verein-
barung und damit insbesondere auch die Frage nach deren
Verbindlichkeit dem deutschen Richter unterbreitet wer-
den sollen. Das ist ein Zugeständnis, das den Wert der
Leistung der Rekurrentin, den Rückzug des Strafantrages,
Staatsverträge. No 4.
nicht, jedenfalls nicht in auffallendem Masse, übersteigt.
Wenn sich die Frage des Übermasses allerdings stellt, so
nicht in Hinsicht auf die Prorogation, sondern auf die
Gesamtheit der materiellrechtlichen Verpflichtungen, die
sich
für die Rekursbeklagte aus den Ziffern 1 bis 5 der
Vereinbarung ergeben.
Die Gerichtsstandsabrede erscheint
demnach als gültig
und zwar sowohl vom Standpunkt des deutschen, wie auch
des schweizerischen Rechts aus. Es kann deshalb die
Frage unerörtert bleiben, nach welchem Rechte auf dem
Boden des Vollstreckungsabkommens der Richter des
Staates, in dem die Vollstreckung eines Urteils des andern
Staates nachgesucht wird, eine solche Frage der materiellen
Verbindlichkeit
einer Gerichtsstandsabrede zu prüfen hat,
wenn die Lösung bei Anwendung des einen oder andern
Rechts verschieden ist (vgl. BGE 34 I 752 ; NUSSBAUM,
Deutsches Internationales Privatrecht, 402 f. ; BERLINER,
Vereinbarung über den Gerichtsstand im internationalen
Rechtsverkehr, 60 ff.).
4.
-Durfte die Rechtsöffnung nicht wegen Unzustän-
digkeit des deutschen Richters verweigert werden, so fragt
es sich, nach der Stellungnahme der Rekursbeklagtt:n, ob
der Vollstreckung des Urteils deS Amtsgerichts nicht der
Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public im Sinne
von Art. 4 I des Staatsvertrages entgegensteht. Im Urteil
wird die Verpflichtung der Rekur beklagten, der Rekur-
rentin RM 150 Anwaltskosten, die dieser anlässlich der
Vorfälle vom Juli 1934 erwachsen sind, zu vergüten, nicht
allein auf die Vereinbarung vom 17. Juli 1934, sondern
auch auf die 823 ff. BGB -Haftung für unerlaubte
Handlung -gestützt: durch rechtswidriges Verhalten
hätte M. V. die Pflicht zum Ersatz der dadurch der Re-
kurrentin erwachsenen Kosten begründet. Das ist ein
Rechtsverhältnis, wie es auch nach schweizerischem Recht
bestehen könnte. Und ein Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung könnte auch nicht etwa darin gefunden werden,
dass der Anspruch gegen die Kollektivgesellschaft V. Oie,
deren unbeschränkt haftender Gesellschafter M. V. ist,
zugelassen . wird.
Allein die Gerichtsstandsabrede bezieht sich bloss auf
die Vereinbarung. Sie begründet die Zuständigkeit des
Amtsgerichts
X. nur, soweit die Verpflichtung der Rekurs-
beklagten zur Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung
aus der Vereinbarung hergeleitet wird, nicht aber inbezug
auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Dass in
letzterer Hinsicht keine Kompetenz des deutschen Rich-
ters im Sinn des Vollstreckungsabkommens und daher kein
Anspruch
auf Vollstreckung besteht, ist bereits ausgeführt
worden. Die Frage, ob das Urteil gegen den schweizeri-
schen ordre public verstosse, stellt sich
für die ver-
t rag I ich e Forderung der Rekurrentin. Soweit es zur
Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, muss der
Vollstreckungsrichter zu einer materiellen Prüfung der
Streitsache befugt sein. Dies auch gegenüber einem Ver-
säumnisurteil ; denn nach Art. 4 I des Vollstreckungsab-
kommens
kommt es nicht darauf an, wie der Sachrichter
nach der prozessualen Sachlage zu entscheiden hatte und
ob er die Momente würdigen konnte, die beim Vorbehalt
des ordre public
von Belang sind (anders RG 72 Nr. 26
inbezug
auf 328
der deutschen ZPO) ; massgebend ist
vielmehr, wie das m at r i e 11 e Rechtsverhältnis, das
bei Vollstreckung des Urteils in der Schweiz zur Ver-
wirklichung gelangen würde, sich
dem inländischen ordre
public gegenüber
verhält.
Nimmt man in diesem Zusammenhang wiederum für
einmal an, die Vereinbarung habe wucherischen Charakter-
weil eine Ausbeutung der Notlage des M. V. und ein offen,
bares Missverhältnis vorhanden wären zwischen der
Leistung der Rekurrentin und den Leistungen der Rekurs-
beklagten,
so würde sie einen Verstoss gegen die guten
Sitten darstellen im Sinne des Art. 20/1 OR, und es
könnte
kaum ein Zweifel darüber bestehen (nachdem die
Rekursbeklagte
das Geschäft rechtzeitig angefochten hat),
dass man es mit Verpflichtungen der Rekursbeklagten zu
Staatsverträge. N° 4.
tun hätte, denen in der Schweiz aus Rücksichten der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit die Gültigkeit ver-
sagt ist. Die Frage wäre nur, ob der Vorbehalt des ordre
public
auch zutreffen würde für die allein geltend gemachte
und im Urteil zugesprochene Forderung von RM 150
Anwaltskosten.
Ein wucherisches Geschäft im Sinne von Art. 21 OR,
das rechtzeitig angefochten worden ist, wird wohl im
ganzen Umfang unverbindlich sein und nicht nur, soweit
die Verpflichtung des Bewucherten den
Wert der Leistung
der andern Partei in unzulässiger Weise übersteigt (BECKER
ORArt. 21 N. 13, OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 21 N. 16.
Das Bundesgericht scheint diese Rechtsfolge beim wuche-
rischen Geschäft noch
nicht festgestellt zu haben. Im
Sinne der Gesamtnichtigkeit wird auch der entsprechende
138 II des deutschen BGB verstanden; doch ist diese
Auffassung
nicht unbestritten; s. STAUDINGER 9. Aufl.
138 II 4 c). Dass das Geschäft nur fm den wucherischen
Teil ungültig sei,
wäre indessen eine durchaus vertretbare
gesetzgeberische Lösung gewesen (s. FICK OR Art. 21 N. 3
über die frühere kantonale Praxis in diesem Sinn bei An-
wendung kantonaler Wucherbestimmungen, und N. 5 und
6), wie sie für verwandte Tatbestände denn auch im OR
vorgesehen ist (unmöglicher, widerrechtlicher und sitten-
widriger Vertragsinhalt
Art. 20 II, Konventionalstrafe
Art. 163 m, Mäklervertrag Art. 417, Verpfründungsver-
trag Art. 526). Deshalb ist es sehr fraglich, ob die Gesamt-
nichtigkeit speziell aus dem Gesjchtspunkt der öffentlichen
Ordnung
und Sittlichkeit postuliert werden könnte. Es
ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft
verschiedene Verpflichtungen umfasst
und wenn sich
darunter eine findet, die eine ausgesprochene Sonder-
stellung
einnimmt und, für sich allein betrachtet, als
völlig einwandfrei erscheint. Dem ist aber hier so, was die
Verpflichtung
zur Zahlung der Rechtskosten der Rekur-
rentin anlangt. Das war neben den andern Verpflichtungen,
die
M. V. für die Rekursbeklagte einging, ein relativ
selbständiges ; Versprechen. Der Sachlage entsprach es,
dass die
ReIrniTentin Ersatz erhielt für die im Zusammen ...
hang mit dem Verhalten des M. V. ihr entstandenen An-
waltskosten.
Das war die direkte Schadloshaltung für
Auslagen, die sich unter Umständen schon aus der Haftung
für unerlaubte Handlungen ergab, während mit den andern
Verpflichtungen der Rekursbeklagten die Rekurrentin sich
geschäftliche Vorteile sichern wollte, die
mit der Straf-
angelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur
einen ganz losen Zusammenhang hatten. Dass die bioSBe
Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge der Vereinbarung)
in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die
öffentliche
Ordnung oder Sittlichkeit verstossen.
Demnach erkennt das Bundesgeriokt :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Ent-
scheide des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober
1937 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom
29. Oktober 1937 werden aufgehoben.
Registersachen. No 5.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPF LEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
5. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Februar 1938
i. S. Wurst-und Fleiaohwarenfabrik Lenzburg A.-G.
gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
1 1 ar k e n r e c h t: Unzulässigkeit der Vereinigung mehrerer
selbständiger Marken Zu einer einzigen Eintragung (Ordnungs-
vorschrift ).
A. -Am 1. September 1937 reichte die Beschwerde-
führerin beim eidg. Amt für geistiges Eigentum drei
Gesuche
nm Markeneintragungen ein.
Dem einen Gesuch, das vom Amt die Nr. 1769 erhielt,
lag die Abbildung dreier Markenbilder bei, von denen sich
das eine auf Irish Stew, das andere auf Paprikaschnitzel
und das dritte auf Rindsbraten bezieht. Die vier Marken-
streifen
des zweiten Gesuchs (Nr. 1770) betreffen:
Schweinspfeffer, Kalbsragout, Ochsenfleisch und Ochsen-
zunge in Scheiben. Das Gesuch Nr. 1771 endlich bezieht
sich
auf Kalbskopf, Hasenpfeffer, Gulyas (ungarische Art)
und Schweinsbraten.
Alle
11 Markenzeichen weisen insofern die gleiche
Anordnung auf, als in der Mitte in grosser Schrift die
AS 64 I -1938