Staatsreeht.
ist aber die stntsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.
Als subsidiäres
Rechtsmittel ist sie wegen Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechtes nur insoweit zulässig; als
die Verletzung
nicht mit einem andern eidgenössischen
Rechtsbehelf
gerügt werden kann (BGE 43 I S. 63;
49 I S. 284 ; 51 I S. 46 ; 53 I S. 344 ; CLERC, Du pouryoi en
nulliM au tribunal fooeral srusse S. 71).
Eine Überweisung der Beschwerde an den Kassationshof
erübrigt sich ; abgesehen davon, dass die Rekurrentin die
Beschwerde ausdrücklich
als staatsrechtliche bezeichnet
hat, sind die für die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde
in Art. 277 BStrP genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde Wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 54. -Voir aussi n° 54.
Bundesreehtliehe Abgaben. No 1S7.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAURECH"TSPFLEGE
JURIDICTION Al HN STRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
57. Urteil vom 24. November 1938
i. S. :rtrisenabgabeverwaltung des Kantons Zürich
gegen Zürcher J'rallen"erein für alkoholfreie Wirtachaften.
K r i sen a b gab e. Die nach geschäftlichen Grundsätzen durch-
geführte Verpflegung von Personen in alkoholfreien Wirt-
schaften gegen angemessenes Entgelt ist, auch wenn sie in
vorbildlicher Weise erfolgt, nicht Gemeinnützigkeit im Sinne
von Art. 15, Zif. 3, KrisAB.
A. -Die Genossenschaft Zürcher Frauenveooin für
alkoholfreie Wirtschaften bezweckt nach 2 der Statuten
die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und
Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft, in welcher sie
ein wesentliches Mittel
zur Bekämpfung des Alkoholismus
erblickt
. Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge von
Fr. 3.-und Fr. 1.-( 13 und 14). Sie haften nicht
für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ( 36) und
haben keinen Anteil am Gewinn der Unternehmung
( 4).
Die Genossenschaft will durch vorbildliche Einrichtung
und Ausstattung ihrer Wirtschaften und Gasthäuser und
Verwaltungs. tmd Disziplinarrechtspflege.
Wahrung guten; Tons und guter Sitten in den Betrieben
ihre Unternehmungen zu Einrichtungen erheben, die
dem Volkswoh( dienen ( 9). Die Betriebe sollen nach
geschäftlichen Grundsätzen geführt werden und die
Bedürfnisse
aller Gesellschaftsklassen nach Möglichkeit
berücksichtigen,
nicht den Charakter von Wohltätigkeits-
anstalten tragen und nicht durch zu billige Abgabe der
Lebensmittel den Privatunternehmern die Haltung alko-
holfreier
Wirtschaften unmöglich machen ( 3). Gute
Honorierung der Geschäftsleitung und Fürsorge für das
ganze i,ibrige Personal ist statutarisch vorgeschrieben
(
10 und 11). Die Arbeit der Vorstandsmitglieder wird
im übrigen in der Regel nicht honoriert ( 5).
Das Vermögen der Genossenschaft wird gebildet aus
den Mitgliederbeiträgen, Legaten und Geschenken, sowie
den Überschüssen des Wirtschaftsbetriebes ( 32). Es
wird verwendet zur Erweiterung der Tätigkeit der Ge-
nossenschaft,
zur Anlegung von Reserven sowie zur Be-
kämpfung des Alkoholismus und zur Ausbreitung der
alkoholfreien Wirtschaft. Die Mitglieder haben keinen
Anspruch darauf ( 34). Bei Auflösung der Genossen-
schaft ist es Institutionen zuzuwenden, deren Zweck die
Bekämpfung des Alkoholismus ist ( 38).
B. -Die Genossenschaft war für die eidgenössische
Kriegssteuer
und für die erste Periode der Krisenabgabe
als steuerfrei
anerkannt worden, wegen Gemeinnützigkeit.
AnlässHch der Veranlagung für die II. Periode der Krisen-
abgabe wurde die Frage neu geprüft und diesmal verneint.
Die
kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen
erhobenen
Rekurs gutgeheissen. Zur Begründung wird
im wesentlichen ausgeführt: Der Zweck der Genossen-
schaft, die
Bekämpfung des Alkoholismus durch die
Eröffnung
und den Betrieb alkoholfreier Wirtschaften,
sei gemeinnützig. Die Genossenschaft
upterscheide sich
von
andern Unternehmen darin, dass der trieb ohol
freier Wirtsclmften nicht in El'we:rbsnbsicht, sondern
unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsreform betrieben
I
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 57. 329
werde und dass jede Beteiligung der Mitglieder am Gewinn
und am Vermögen der Genossenschaft statutarisch unwi-
derruflich ausgeschlossen sei.
O. -Gegen diesen Entscheid hat die Krisenabgabe-
verwaltung Zürich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
ergriffen
mit dem Antrag den Entscheid wegen Ver-
letzung des Art. 15 KrisAB. aufzuheben und die Einschät-
zung
zur Festsetzung des abgabepflichtigen Einkommens
und Vermögens an die Rekurskommission zurückzu-
weisen
.
D. -Die Rekurskommission hat auf ihren Entscheid
und die Ausführungen des Rekursbeklagten verwiesen.
Dieser
hat die Abweisung der Beschwerde beantragt
und ausgeführt:
Die Krisenabgabeverwaltung wolle
den Entscheid, ob
der Frauenverein gemeinnützig im Sinne von Art. 15
KrisAB sei
oder nicht, davon abhängen lassen, ob er
zur Führung seines Unternehmens Opfer bringt . Dass
seitens des Frauenvereins als juristischer
Person für den
idealen Zweck Opfer gebracht werden, sei klar. Er führe
seine Wirtschaften derart, dass lediglich die Selbstkosten
gedeckt werden und dass es dem Verein möglich sei, die
Stiftung für die Angestellten zu dotieren und auch Bestre-
bungen zu unterstützen, die gegen die Gefahren des
Alkohols kämpfen. (Die Schweizerische
Stiftung für
Gemeindestuben erhalte z. B. jährlich Fr. 20,000.-.)
Das Opfer des Vereins bestehe darin, dass auf Verzinsung
des Eigenkapitals vollständig verzichtet werde.
Das
Vermögendes Frauenvereins rühre nicht von Betrie,t s-
gewinnen her, sondern von Schenkungen und Legaten
Dritter, sowie von der Liegenschaftenmarktentwicklung
in Zürich. Diese habe eine starke Wertsteigerung der
-Liegenschaften der Rekursbeklagten bewirkt, besonders
in
der Zeit seit 1914. Diese Wertsteigerung wirke sich
jedoch
für den Frauenverein lediglich auf dem Papier
aus (hohe Bewertung für die Steuerbilanz), praktisch
jedoch in keiner Weise, da die Liegenschaften derart
Verwaltungs und Disziplinarrechtspßege.
mit dem Betrieb verbunden seien, dass dessen Zweck
bei Realisation, der Liegenschaften gar nicht mehr erfüllt
werden könnte.
Es dürfe eirizig und allein (gemäss bisheriger Praxis
zu Art. 17 KStB und Art. 15 KrisAB) darauf abgestellt
werden,
ob die Zwecksetzung des Frauenvereins vollständig
altruistisch sei
oder ob noch egoistische Interessen von
Initianten oder Genossenschaftern verfolgt werden. In
dieser Hinsicht habe die kantonale Rekurskommission
zutreffende Feststellungen gemacht.
Wenn der Frauenverein seine ständig beschäftigten
Verwaltungsratmitglieder, die tatsächlich die Direktion
eines
sehr umfangreichen Wirtschaftsbetriebes leiten und
dieser Leitung ihre ganze Arbeitskraft widmen, hono-
riere, könne dies niemals
dazu führen, den Verein als
solchen
als nicht gemeinnützig zu bezeichnen (umso
weniger
als eine Reihe anderer Genossenschafter ohne
Honorar mitarbeiten). Es liege hier derselbe Fall vor, wie
wenn die Stiftung pro Juventute ihre Sekretäre besolde.
Es werde auf VSA Bd. V S. 334 verwiesen: Eine
juristische
Person habe einen ausschliesslich gemein-
nützigen Zweck
(dort Erhaltung von Natur-und Kunst-
denkmälern, hier Bekämpfung des Alkoholismus). Zur
Beschaffung der Mittel für den Zweck werde eine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt (Betrieb einer Wirtschaft). Die Steuer-
freiheit sei damals bejaht worden.
E. -Die Vernehmlassung der eidgenössischen Steuer-
verwaltung lautet zu Gunsten der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen,
die Steuerbefreiung somit verneint,
in Erwägung:
l. -In Frage steht die Anwendung von Art. 15, Zif.
3, KrisAB. Zu dessen Auslegung s. BGE 63 I 318 ff.
Hier handelt es sich speziell um die Frage, ob bei dem
Rekursbeklagten ein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck
vorliege.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 57.
- -Als Zweck des Rekursbeldagten wird in den
Statuten angegeben die Reform des Wirtschaftswesens
durch Hebung und Ausbreitung der alkoholfreien Wirt-
schaft, in der ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des
Alkoholismus erblickt wird.
Der Rekursbeklagte führt
in Zürich alkoholfreie Gasthöfe und Wirtschaften. Er
bietet dadurch dem Publikum die Gelegenheit, angenehm
eingerichtete
und gut betriebene alkoholfreie Lokale zu
besuchen, statt Wirtschaften mit Alkoholgenuss, und
wirkt so auf diesem Gebiet auch bahnbrechend und bei-
spielgebend. Hiebei
hat man es mit einer Wirksamkeit
ganz grossen
Umfangs zu tun. Im Jahre 1935 waren
16 Betriebe" worunter zwei Gasthäuser, vorhanden neben
gewissen Aussen-und Gelegenheitsbetrieben. Die Be-
triebseinnahmen waren
im Jahre 1934 4,14 und im J3hre
1935 3,65 Millionen. Auf Ende 1935 bestanden, neben
einem ausgewiesenen Vereinsvermögen
von Fr. 135,000.-
und offenen Reserven von Fr. 208,000.-stille Reserven
in der Höhevon 2,8 Millionen Fr. Die Wirtschaften des
Rekursbeklagten werden
nach gesunden geschäftlichen
Grundsätzen geführt. Sie sollen nicht den Charakter
von Wohltätigkeitsanstalten tragen und sollen nicht
durch zu billige Abgabe der Lebensmittel den Privat-
unternehmern die Haltung alkoholfreier Wirtschaften
unmöglich
machen (Statuten 3).
Die Führung dieser alkoholfreien Betriebe ist die
eigentliche Aufgabe, die sich
der Rekursbeklagte gesetzt
hat, wie das schon in seinem Namen (( Zürcher Frauen-
verein für alkoholfreie Wirtschaften zum Ausdruck
kommt. Die Veranstaltimgen für die Heran-und Fort-
bildung des Personals und die Fürsorge für dieses sind
damit zusammenhängende Nebenaufgaben. Man kann
daher nicht sagen, diese ganze Betätigung des Rekurs-
beklagten sei
nur Mittel zu dem Zweck der Reform des
Wirtschaftswesens
und der Bekämpfung des Alkoholismus.
Sie ist in Wahrheit selber schon der. unmittelbare Haupt-
zweck des Vereins, und jenes Ziel ist nur der mittelbare
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege.
Zweck, welcher; der Tätigkeit des Rekursbeklagten die
allgemeine
Richtung weist. Und bei der Frage, ob der
Rekursbeklagte: nach Art. 15, Zn. 3, KrisABvon der
Abgabepflicht befreit sei, kommt es darauf an, nicht
ob der mittelbare Zweck für sich betrachtet, sondern ob
die unmittelbare Aufgabe des Rekursbeklagten, die
Führung der alkoholfreien Wirtschaften, ausschliesslich
gemeinnützigen
Charakter habe.
3.
,...c.... Stellt sich die Frage in dieser Weise, so ist ihre
Verneinung gegeben. Das Unternehmen des Rekurs-
beklagten
ist ein gewerblicher Grossbetrieb, der nach
bewährten kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird
und sich in seinen einzelnen Betriebsstätten nach aussen
ganz
ähnlich darstellt, wie die alkoholfreien Wirtschaften
anderer Gewerbetreibenner. Wie dort bezahlen die Kunden
den angemessenen Preis für Speise und Trank. Auch
beim Rekursbeklagten sind sie nicht irgendwie Empfänger
einer Wohltat. Vom Standpunkt der Genossenschaft
selber
aus ist der Betrieb insofern ein Erwerbsunter-
nehmen, als Überschüsse tatsächlich erzielt werden. Und
wenn es auch nicht auf Gewinne abgesehen ist und die
Vermögensvermehrung
zum grossen Teil ohne Zutun
des Vereins erfolgt ist (Wertzuwachs auf Liegenschaften),
so soll
doch zum mindesten der Betrieb sich selber erhalten,
wobei ein zahlreiches Personal sein gutes Auskommen
findet
und die Träger der obersten Leitung in geschäfts-
mässig grosszügiger Weise honoriert werden. Die kleinen
Mitgliederbeiträge spielen
in der Ökonomie des Rekurs-
beklagten keine
Rolle; er ist weder auf sie, noch auf
sonstige Zuwendungen angewiesen.
Von andern ähnlichen Betrieben unterscheidet sich das
Unternehmen des Rekursbeklagten freilich dadurch, dass
es
nicht auf individuellen Gewinn abzielt. Eine Verteilung
von Reingewinn an Mitglieder oder Angestellte findet
nicht statt. Das Vermögen bleibt zweckgebunden auch
im Falle der Auflösung der Genossenschaft unter Aus-
schluss jedes Anspruchs
der Mitglieder (in diesen Beziehun-
Bundesree-htlicbe Abgaben. No 57. 333
gen sind die Statuten als unabänderlich erklärt). Hier
zeigt sich in der Tat der gemeinnützige Grundzug des
Unternehmens. Deshalb erscheint es aber doch noch
nicht als ein aus s chI i e s s I ich gemeinnütziges im
Sinne des Art. 15, Zif. 3. Nach der Praxis genügt hiezu
nicht, dass
ein Unternehmen in allgemeiner Weise den
Interessen der Bevölkerung dient und dass bei ihm das
individuelle Gewinnstreben fehlt (BGE 63 I 319 und die
dortigen
Zitate). Der Begriff der Gemeinnützigkeit im
Sinne des KrisAR ist freilich unbestimmt und nicht
leicht zu definieren. Wie immer man ihn näher um-
schreiben mag, so steht doch fest, dass die nach geschäft-
lichen Grundsätzen durchgeführte Verpflegung von Per-
sonen in alkoholfreien Wirtschaften gegen angemessenes
Entgelt, auch wenn sie in vorbildlicher Weise erfolgt,
an sich noch nicht Gemeinnützigkeit ist. Und wenn beim
Unternehmen des Rekursbeklagten, neben den gewerb-
lichen Merkmalen
und seiner starken und finanzkräftigen
Stellung im wirtschaftlichen Leben, nach Zweck und
Ziel eine gemeinnützige Seite vorhanden ist, so kann es
doch nicht als ausschliesslich gemeinnütziges anerkannt
werden, das im Sinne des Art. 15; Zn. 3, Anspruch auf
Befreiung von der Krisenabgabe hätte.
Zu Unrecht beruft sich der Rekursbeklagte für seinen
Standpunkt auf den in VSA 5 333 ff. abgedruckten Ent-
scheid des eidgenössischen Finanzdepartementes. In
diesem Entscheid wurde ein Verein zur Pflege der Orts-
geschichte, Sammlung von kunstgeschichtlichen Gegen-
ständen, Erhaltung von -Natur-und Kunstdenkmälern
als gemeinnützig im Sinne des StempeIG., Art. 17, Abs.
2,
erklärt, obgleich er aus der Verpachtung einer Schloss-
wirtschaft gewisse Einkünfte hatte. Dabei wurde indessen
bemerkt, dass es sich, damit trotzdem Steuerbefreiung
stattfinde, um eine blosse Nebeneinnahme handeln müsse
und dass die fragliche Betätigung neben der Ausübung
der gemeinnützigen Zwecke keine selbständige Bedeutung
haben dürfe. Diese Vorbehalte würden gerade im vor-
334 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
liegenden Fall wirksam werden ; denn hier ist der Wirt-
schaftsbetrieb nicht untergeordnete Nebensache neben der
Verfolgung anderweitiger gemeinnütziger Zwecke, sondern
er ist die eigentliche Aufgabe des Vereins. Es ist daher
kein Zweifel, dass auch im Sinne jenes Entscheides die
Steuerfreiheit des Rekursbeklagten zu verneinen wäre.
Soweit
der Rekursbeklagte aus seinen Erträgnissen
Zuwendungen für Wohlfahrtszwecke (Angestelltenfürsorge,
Bekämpfung des Alkoholismus) macht, können sie im
Sinne von Art. 48 II und 51 bei der Berechnung des
abgabepflichtigen Reingewinns in Abzug
gebracht werden.
II. REGISTER SACHEN
REGISTRES
58. UrteU der I. ZivUabteilung vom 92. November 1938
i. S. Manasse gegen Dr. Riittimann und Regierungsrat Zug.
Wie der ein t rag u n g einer gelöschten Aktiengesellschaft
ins H an d e 18 r e gi s t er: VoraUBBetzungensind GI au b-
haftInachung einer Forderung gegen die ge-
löschte Gesellschaft sowie Bestehen eines rechtlich 8 c hut z-
w ü r d i gen I n t e res s e 8 des Gesuchstellers.
.A. -Am 5. März 1938 wurde die Sunda Holding
A.-G. Zug in Liquidation im Handelsregister gelöscht,
nachdem die ausserordentliche Generalversammlung vom
15. Februar 1938 diese Löschung beschlossen und dabei
festgestellt hatte, dass die Gesellschaft vollständig
liquidiert sei, dass keine Schulden der Gesellschaft mehr
vorhanden seien und dass das Aktienkapital den Aktio-
nären ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer
verlangte die Wiedereintragung
der Aktiengesellschaft,
indem er geltend machte, dass ihm für Dienste, die er
der Sunda Holding A.-G. auf Grund eines Abkommens
vom 19. Dezember 1934 in den Jahren 1936-1938 geleistet
Registersachen. No 58.
habe, eine Forderung von rund Fr. 57,000. -gegenüber
der gelöschten Firma zustehe.
Das kantonale Handelsregister-Bureau hat das Be-
gehren um Wiedereintragung dem Regierungsrat des
Kantons Zug zum Entscheide vorgelegt, der es mit
Beschluss vom 7./8. September 1938 abwies.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem An-
trag, es sei die Wiedereintragung der Sunda Holding A.-G.
in Liq. auf deren Kosten zu verfügen. Der Liquidator
der gelöschten Aktiengesellschaft, Dr. C. Rüttimann in
Zug, lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen,
während das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement
in seiner Vernehmlassung die Beschwerde als begründet
erachtet und auf ihre Gutheissung schliesst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Handels-
gesellschaft vor Beendigung der Liquidation nicht gelöscht
werden. Geschieht es dennoch, so
können die Berechtigten
die Wiedereintragung verlangen. Die Liquidation ist
nicht abgeschlossen, solange noch Verpflichtungen der
Handelsgesellschaft bestehen. Zur Stellung des Begehrens
auf Wiedereintragung genügt es, dass ein Gläubiger einen
Anspruch glaubhaft macht. Ein striner Beweis ist nicht
erforderlich, sondern die endgültige Prüfung der Forderung
bleibt dem Zivilprozess vorbehalten (BGE 60 I S. 28;
59 II S. 59 und die mehrfachen dortigen Hinweise).
Durch die Vorlegung der Photokopie des Abkommens
vom 19. Dezember 1934 hat der Beschwerdeführer das
Bestehen eines Anspruches
glaubhaft gemacht. Es wurden
ihm darin von der Sunda Holding A;-G. für weiter-
hin ) zu leistende Beratungen 4 % vom Reingewinn
mehrerer Betriebe versprochen, und der Beschwerdeführer
macht eingehende Ausführungen über die Tätigkeit, die
er zur Erfüllung des Abkommens im einzelnen entwickelt
hat.
AS MI -1938