Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2(.
Die 8chuidbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz steHt auf Grund der erstinstanzlichen
Akten und eines ergänzenden Berichtes des Betreibungs
amtes verbindlich fest, dass der Schuldner den Mineral-
wasserhandel als
Haupterwerb betreibe und hiezu das
Automobil als Transportmittel notwendig brauche. Gegen
diese
Feststellungen vermöchte der Rekurrent vor Bundes-
gericht nur mit dem Nachweis akten widriger Grundlagen
aufzukommen.
Ein solcher Nachweis liegt aber nicht
vor, und die neuen Vorbringen fallen nach der auch im
betreibungsrechtlichen Weiterziehungsverfahren des Art.
19 SchKG anwendbaren Regel des Art. a OG ausser
Betracht.
Streitig ist namentlich die Rechtsfrage, ob der vom
Schuldner betriebene Handel als Beruf im Sinne von
Art. 92 ZifI. 3 SchKG-gelten könne, obwohl er erst vor
kurzer Zeit, ohne sich dafür besonders ausgebildet zu
haben, zu dieser Tätigkeit übergegangen ist. Das hat
die Vorinstanz mit Recht bejaht, und zwar brauchtentge-
gen ihren Ausführungen nicht von einem Grenzfall
gesprochen
zu werden. Die Umschreibung des Berufes
als
einer Ausübung von durch Lehre oder Studium erwor-
benen Kenntnissen und Fähigkeiten kann freilich zur
Auffassung verleiten, es bedürfe eines gewissen Lem-
aufwandes, um eine Tätigkeit" als Beruf anzusprechen.
Die
neuere Rechtsprechung legt aber hierauf kein Gewicht
mehr (vgl. etwa BGE 60 III llO), und es wäre denn auch
nicht gerechtfertigt, einer zur Beschaffung des notwen-
digen LebensUhterhaltes
ausgeübten Tätigkeit den Schutz
der Unpfändbarkeit unentbehrlicher Geräte zu versagen,
wenn sie keine spezielle Berufsbildung bedingt. Von
Belang ist vielmehr unter dem betreibungsrechtlichen
Gesichtspunkt der Unpf'ändbarkeit von Werkzeugen nur,
ob die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Vorder-
grunde steht und nicht etwa eine Ausbeutung kapita-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25.
'listischer Erwerbsfaktoren vorliegt. Auch eine Arbeit,
die so einfach ist, dass sie kaum erst erlernt werden muss,
verdient den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn
sie dem Schuldner Beruf, d. h. notwendige Erwerbs-
tätigkeit ist. Übrigens ist im vorliegenden Falle eine
gewisse
zu der allgemeinen Schulbildung hinzutretende
Geschäftskenntnis und ferner eben die Fähigkeit, ein
Automobil zu lenken, zweifellos erforderlich. Und der
Gebrauch des Fahrzeuges ist sowenig Kapitalausbeutung
wie im Falle des Taxichauffeurs (BGE 61 III 47).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Bescheid vom 9. September 1937 an das Xonkursamt
lIottingen-Zürich.
Analoge Anwendung von Art. 134 VZG auf Genossenschaften
und Vereine. Grund und Zweck des Rechtes auf Spezial-
liquidation der Pfänder.
Die Durchführung der Liquidation von Pfandgrundstücken ist
dem Amt des Ortes der gelegenen Sache zu übertragen.
Application analogique de l'art. 134 ORI aux societes cooperatives
et aux associations. Raison d'etre et but du droit d'exiger
la liquidation speciale des gages.
La liquidation des immeubles greves de droits de gage doit etre
operee par l'officedu lieu on les immeubles sont situes.
Applicazione per analogia dell'art. 134 RRFalle societa coope-
rative ed alle associazioni. Ragione e scopo deI diritto alla
liquidazione speciale dei pegni.
La liquidazione di immobili gravati da dirittO di pegno deve
essere eseguita dall'ufficio riel cui circondario il fondo si trova.
Wie. bereits in einem frühem Bescheid ausgeführt ist,
findet
die für den Konkurs einer Aktiengesellschaft
aufgestellte Vorschrift
des Art. 134 VZG auch beim
Konkurs einer Genossenschaft Anwendung (BGE 56 III
120). Ebenso verhält es sich beim Konkurs eines Vereins.
Alle diese Verbandspersonen werden durch die Konkurs-
84 Schuldbetl'eiblmgs. und Konkursrecht. N0 25.
eröffnung aufgnlöst, treten damit in konkursmässige
Liquidation und hören mit dem Schluss des Konkurses
überhaupt auf, :als Rechtssubjekte zu bestehen, weshalb
sie
nicht mehr betrieben werden können. Die gleiche
Rechtslage tritt ein beim Schluss des Konkurses (der
keinen
Widerruf darstellt) zufolge Einstellung und mangels
Sicherstellung
der Kosten gemäss Art. 230 SchKG;
auch Betreibungen auf Pfandverwertung sind nach solchem
Konkursschluss
nicht mehr zulässigl(BGE 53 In 187,
III 189). Den Pfandgläubmern kann jedoch angesichts
der ihnen eingeräumten Sonderstellung hinsichtlich der
Kosten (Art. 262 Abs. 2 SchKG) nicht zugemutet werden,
entweder auf ihre Vollstreckungsrechte zu verzichten
oder aber die Kosten der Durchführung eines Konkns
sicherzustellen. Daher eben gibt ihnen die Verordnung
das Recht, lediglich die Liquidation der ihnen vel'pfan-
deten Grundstücke (und gleich verhält es sich mit andern
Pfändern) zu verlangen. Dieses Recht muss in allen
Fällen anerkannt werden, wo der nach Art. 230 SchK.G
ohne Durchführung ausgesprochene Schluss des Konkurses
die
Person des PfandeigentÜIDers untergehen lässt.
Das Begehren ist nach dem im frühem Bescheid Gesagten
an das Konkursamt am Orte der Konkurseröffnung zu
richten, und es ist das summarische Verfahren nach den
dort angeführten Bestimmungen anzuwenden. Die Durch-
führung der Verwertung von Pfandgrundstücken ist
indessen nicht durch das angnrufene Konkursamt selbst
zu besorgen, wenn die Grundstücke nicht in seinem Kreise
liegen. Vielmehr
ist sie an das Amt des Ortes der gelegenen
Sache zu weisen. Die Liquidation solcher Plander ist
reine Grimdpfandverwertung. Es wäre durch nichts
gerechtfertigt, sie an den Wohnsitz der untergegangenen
Verbandsperson
zu binden.
SchuIdbetreibullgs. und Konkursrecht. N° 26. 85
26. AlTit du a4 septembre 1937 dans la cause Soutter Oie.
Art. 231 al. 3 et 256 al. 1 LP. Dans une liquidation 8ommaire,
l'office des faillites ne pent proOOder a une vente de gre ci gre
sans que tous les creanciers aient eu l'occasion de faire des
offres. A dMaut d'assembIee des creanciers, ceux-ci doivent
etre injo 8 de la vente par publication, circulaire ou de toute
autre maniere.
Un creancier peut demander l'annulation de la vente operee a son
insu s'il rend vraisemblable que la publicite donnee a celle-ci
cut permis d'obtenir un meilleur resultat.
Art. 231 Abs. 3 und 256 Abs. 1 SohKG. Im summa-
rischen Konkursverfahren kann das Konkursamt
einen Verkauf aus freier Hand nicht absohliessen,
bevor alle Gläubiger Gelegenheit erhalten haben, Angebote
zu machen. Mangels Einberufung einer Gläubigerversammlung
ist die Verkaufsabsicht den Gläubigern durch öffentliche
Bekanntmachung, Rundschreiben oder auf andere Weise zur
Kenntnis zu bringen.
Ein Gläubiger kann die AUfhebung eines ohne sein Wissen voll-
zogenen Verkaufes verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass
die gehörige Bekanntmachung zu einem bessern Verwertungs-
ergebnis geführt hätte.
Art. 231, cpv. 3 e 256 cpv. 1 LElJ'. NeUa procedura B01nmaria di
jallimento l'ufficio dei fallimenti non puo procedere 3d una
vendita a trattative prioote prima ehe tutti i creditori abbiano
avuto occasione di fare delle offerte. Se non viene convocata
un'assemblea dei creditori, questi vanno injormati della
vendita mediante avviso pubblico, circolare 0 in altro modo.
Un creditore puo domandare l'annullamento di una vendita
operata a sua insaputa, se pub asserire in maniera attendibile
ehe la pubblicita data alla vendita avrebbe permesso di ottenere
un migliore risultato.
A. -La socieM en nom collectif Soutter Oe est
intervenue comme creanciere hypothecaire en troisieme
rang et, pour le decouvert de sa creance, comme creanciere
en cinquieme classe, dans la faillite de Jean Hauswirth,
ouvarte le 29 avril 1936 et traitee en la forme sommaire.
Par lettre du 16 avril 1937, la creanciere a damande a
1'0:0100 des faillites d'Aigle quand aurait lieu la vente aux
encheres de la part d'una obligation .hypothecaire en