Schuldbetreibungs. und Konku:rsreeht (Zivilabteihmgen). No 20.
TI. URTEILE DER ZIVILAETETLUNGEN
ARR:ltTS DES SECTIONS CIVILES
20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 11. März 1931 i. S. Steinmann gegen Irion und Genossen.
Art. 260 SchKG und obligatorisches AbtretungsformuIar Nr. 7 :
Klagen mehrere Gläubiger, denen die nämlichen Ansprüche der
Masse abgetreten worden sind, getrennt, so ist die Klage-
führung gleichwohl wirksam. Die Klagen können aber auf
Antrag des Beklagten oder von Amtes wegen vom Gericht in
ein einziges Verfahren gewiesen werden (Erw. 1).
Streitwert der auf Abtretung nach Art. 260 SchKG gestützten
Klage: gleich dem Wert der abgetretenen und eingeklagten
Ansprüche, auch wenn die Konkursforderung des Klägers
kleiner ist (Erw. 2).
Die dem Abtretnngsgläubiger zur Klageanhebnng allenfalls ge-
setzte Frist gilt als stillschweigend verlängert, solange das
Konkursamt (welches hiezu auch nach Schluss des Konkurs-
verfahrens im Falle von Art. 95 KV zuständig ist) die Klage-
ermächtigung nicht ausdrücklich zUrückgezogen hat (Erw. 3).
Art. 260 LP et jormUle obligatoire de cession No 7.
Lorsque plusieurs creanciers, auxquels les memes pretentions de
Ia masse ont eM cedees, agissent separement en justice, les
diverses actions n'en sont pas moins recevables. Mais, a la
requete du defendeur ou d'office, le juge peut ordonner Ia
jonction de cause(consid. 1).
La valeur litigieuse de l'action fondee sur Ia cession de l'art. 260 LP
est egale a la valeur des pretentions cedees formant l'objet
de Ia demande, meme lorsque Ia creance du demandeur dans
Ia faillite est d'un montant inferieur (consid. 2).
Le delai imparti au creancier cessionnaire pour ouvrir action est
considere comme tacitement prolonge, taut que l'office des
faillites (qui est competent a cet effet meme apres la c!öture
de Ia faillite dans le cas de l'art. 95 OF) n'a pas formellement
retire l'autorisation de plaider (consid. 3).
Art. 260 LEF e modulo obbligatorio di cessione No. 7.
Azioni distinte promosse da creditori in base alle medesime pre-
tese, cedute dalla massa, sono valide. Possono esser riunite dal
giudice, a richiesta deI convenuto, 0 d'officio (consid. 1).
TI valore litigioso delle cause promosse a'sensi delI'art. 260 LEF e
quello della causa stessa, e non il credito che l'attore vanta nel
fallimento, che puo essere inferiore (consid. 2).
Schuldbetreibungs. und Konlrursrecht (ZivilabteiJungen). N0 20.
TI termine assegnato al creditore cessionario per promuovere
l'azione deve esser considerato tacitamente prorogato sinche
l'amministrazione deI fallimento (competente anche dopo Ia
chiusura deI fallimento, giusta l'art. 95 Reg. Fall.) non ha
formalmente ritirata l'autorizzazione a procedere (consid. 3).
I. -Sind Rechtsansprüche der Masse mehreren Gläu-
bigem abgetreten worden, so haben diese nach Ziff. 5 der
im obligatorischen Abtretungsformular aufgestaUten Be-
dingungen als Streitgenossen aufzutreten. Zweck dieser
Vorschrift
ist einzig die Ermöglichung gemeinsamer Eeur-
teilung, was auch noch durch nachträgliche Zusammen-
fassung getrennt eingereichter Klagen erreicht werden
kann. Getrennte Klageführung ist daher nicht unwirksam,
wie
der Beklagte meint ; es mag ja auch vorkommen, dass
ein gemeinsames Vorgehen wegen Widerstandes einzelner
Abtretungsgläubiger
gar nicht von Anfang an möglich ist.
Der Eeklagte hat also mit Unrecht die einzelnen Klagen
vor Amtsgericht als unzulässig bezeichnet, ohne anderseits
deren Vereinigung durch das Gericht zu beantragen.
Nachdem das Amtsgericht dies auch nicht von Amtes
wegen verfügt hatte, glaubte sich das Obergericht indessen
gehindert, seinerseits
in zweiter Instanz die Vereinigung
vorzunehmen.
Bei dieser Art der Behandlung, die auf der
Anwendung kantonalen Prozessrechts beruht, muss es
sein Bewenden
haben, obwohl zu bemerken ist, dass die
Zusammenfassung
von Amtes wegen dem Sinn und Geist
der erwähnten Vorschrift besser gerecht geworden wäre.
2. -Die
Frage der Weiterziehbarkeit ist demnach für
jedes der beiden Urteile gesondert zu beurteilen. Sie ist
auch gegenüber der Klägergruppe Irion und Genossen zu
bejahen, die bloss einen. kollozierten Forderungsbetrag
von Fr. 787.10 vertritt; denn die Klageberechtigung
beruht nicht auf Pfändungsverlustschein, sondern auf
konkursrechtlicher Abtretung gemäss Art. 260 SchKG,
womit die Verpflichtung zur Geltendmachung des ganzen
Masseanspruches und zur Überlassung eines allfälligen
Überschusses über die Konkursforderungen der Kläger
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an die Masse :verbunden ist. Der Beklagte kann also die
Folgen einer erfolgreichen Klage nicht einfach durch Er-
ledigung der Konkursforderungen der Kläger von sich
abwenden,
und demgemäss bestimmt sich der Streitwert
auch bei geringerem Betrag dieser Forderungen nach dem
Fr. 4000.-übersteigenden Wert der abgetretenen An-
sprüche selbst.
3. -
Mit Unrecht betrachtet der Beklagte die den Klä-
gern durch das Konkursamt gewährte Fristerstreckung
als ungültig und die nach Ablauf der ersten Frist einge-
reichten Klagen demzufolge als verwirkt. Es handelt sich
um keine gesetzliche, sondern um eine durch das Kon-
kursamt nach Ermessen bestimmte Frist. So gut das Amt
von einer Fristansetzung überhaupt hätte absehen kön-'
nen, so gut war es befugt, die vorerst gesetzte Frist zu ver-
längern. Daran ändert auch der inzwischen ausgespro-
chene
Schluss des Konkurses nichts, der ja die durch
Abtretung an die Kläger eingeleitete Verwertung der strei-
tigenAnfechtungsansprüche unberührt liess (Art. 95 KV).
Es kann kein Zweifel an der Zuständigkeit des Konkurs-
amtes bestehen, das auch die Abrechnung mit den Klägern,
die Verwertung aJlfa1Jiger nicht in Geld bestehender Pro-
zesserträge sowie Verteilungsmassnahmen durchzuführen
haben wird. Übrigens erlischt die in der Abtretung lie-
gende KJageermächtigung nicht ohne weiteres durch unbe-
nutzten Ablauf einer dafür gesetzten Frist, sondern erst
und nur, wenn das Konkursamt diese Ermächtigung dann
auch ausdrücklich zurückzieht und aufhebt, ansonst sie
als stillschweigend bis
auf weiteres aufrechterhalten gilt;
Ziff. 6 des Abtretungsformulars enthält nur einen Vorbe-
halt in diesem Sinne. Den Dritten, gegen den sich die
abgetretenen Masseansprüche richten, berühren diese Frist-
erstreckungen nicht ; er kann sich darüber nicht beschwe-
ren, sondern hat die durch unwiderrufene Abtretung aus-
gewiesene Klageberechtigung von Konkursgläubigern gel-
ten zu lassen.
A. Schuld1Jetreihungs-und KonkunrechL.
PoursuiLe et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS UND KONKURSKAMMEB
ARB:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Ardt du 17 aout 19S7 dans Ja causa Barret et Ferrand.
L'office charge de sequestrer le contenu d'un coffre-fort loue par
une hanque a un client ne dispose d'a.ucun moyen pour con-
traindre la. hanque a se preter a. l'ouverture du coffre sans
l'autorisation du client.
Das Betreihungsamt, das den Inhalt eines von einer Bank an
einen Kunden vermieteten Schrankfaches zu arrestieren hat,
verfügt üher kein Mittel, um die Bank dazu zu zwingen, 9hne
die Ermächtigung des Kunden zur Öffnung des Faches Hand
zu hieten.
L 'uffieio di esecuzione inearieato di sequestrare il eontenuto di
una caBsetta di sieurezza data in loeazione da una hanea ad
un suo cliente non disponedi nessun mezzo per eostringere
la banea aprestarsi a.ll'apertura della eassetta senza l'autoriz-
zazione deI cliente.
A. -Le 8 mai 1937, l'Oflice des poursuites de Lausanne,
en execution d'une ordonnance de sequestre rendue par
le Juge de paix du cercle de Lausanne, a avise la Sociere
de Banque Suisse a Lausanne qu'll avait sequestre au pre-
judice de Dame veuve Nelson neo Ohanteau a Paris,
jusqu'aconcurrence de 200000 fr. en capital, toutes
valeurs pouvantrevenir a la debitrice a n'importe quel
titre que ce soit, notamment le contenu d'un safe N° 1076
AB 63 m -1937