I:!
Sehuldbetreibungs-und Konkursl'echt No 3.
Versteigerung in Pfand aus den Händen zu winden.
ohne dass er Gelegeriheit hat, durch sein eigenes Einzel-
angebot (bloss). auf sei n Pfand zur Steigerung des
daraus zu erzielenden Erlöses hinzuwirken. Zudem steht,
wie bereits in BGE 61 III 134 ausgesprochen worden ist,
nichts entgegen, die Steigerungsbedingungen dahin auszu-
gestalten, dass der Zuschlag auf das Gesamtangebot noch
von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werde, als
dass es bioBS die Summe der Einzelangebote übersteige.
Im vorliegenden Falle sind nicht genügend Anhaltspunkte
für die Annahme eines derart engen, nur unter empfind-
licher Wertvermillderung wieder
trennbaren wirtschaft-
lichen Zusammenhanges
der verschiedenen Liegenschaften
vorhanden, wie denn auch der Konkursverwalter nur
davon spricht, es sei nicht jegliche wirtschaftliche Einheit
zu verneinen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die
Diechtersmatt auf absehbare Zeit hinaus für den Betrieb
der ohnehin schon als zu gross aufgezogen erscheinenden
Parkettfabrik unerlässlich oder mindestens von wesent-
lichem
Nutzen sein könnte. Sodann kann eigener Wald-
besitz
in der Nähe der Parkettfabrik nicht als unerlässliche
Voraussetzung
für. den gedeihlichen Betrieb derselben an-
gesehen werden -wie ja das Unternehmen trotz dieses
Waldbesitzes zusammengebrochen
ist ; auf blosse Vorteile,
welche solcher Waldbesitz
dem Eigentümer der Parkett-
fabrik bieten mag, ohne dass er dessen Fehlen geradezu
als schweren Nachteil empfinden und seine Sägerei deswe-
gen als minderwertig ansehen müsste, darf jedoch nach dem
Ausgeführten nicht abgestellt werden. SOlnit sind die
Voraussetzungen
für die Veranstaltung eines Gesamtrufes
(ohne
die erwähnten Kautelen) nicht gegeben und ist auch
die auf Grund der unzulässigen Steigerungsbedingungen
abgehaltene Steigerung aufzuheben.
Demn.ack e:rkell/ftt die Schuldbetr.-u. Konhur8kammer .-
Die Rekurse werden begründet erklärt und die angefoch-
tene Steigerung wird (nebst der angefochtenen Steige-
nmgsbedingung) aufgehoben.
Sehuldbetreibungs-und Konkumrecht. No 4.
- Entscheid vom 30. Januar 1937 i. S. Huber.
SchKG Art. 70, Abs. 2 : Hat einer von z w e i g lei c h z e i t i g
betriebenen Mitschuldnern den andern zum
g e set z I i ehe n Ver t r e t er, so sind zwei besondere
Zahlungsbefehle zuzustellen.
Art. 70, aI. 2, LP : Lorsque l'un des deux codebiteurs poursuivis
simultanemont est le representant legal de 'autre, l'offieo doit
notifier un commandement do payer distinet a. chacun d'eux.
Art. 70, cp. 2, LEF : Qualora di due condebitori escussi simulta:
neamente l'uno sia il reppresentante legale delJ'altro, devonsl
notifieare due precetti distinti.
Dem vom Rekurrenten gestellten Betreibungsbegehren
gegen
Martin Walser, Landwirt, Weesen, für sich und
den Adoptivsohn Ernst Walser entsprach das Betrei -
bungsamt Weesen durch Ausfertigung eines einzigen Zah-
lungsbefehls und Zustellung desselben an die Ehefrau des
Martin Walser. Auf das Fortsetzungsbegehren hin nahm
das Betreibungsamt folgende Pfändungsurkunde auf:
Schuldner besitzt keinerlei pfändbares Vermögen.
Schuldner ist verheiratet und lebt in Gütertrennung.
Schuldner ist seit Frühjahr 1936 arbeitslos. Auch der
Adoptivsohn soll kein Vermögen besitzen, da dasselbe auf-
gebraucht sei; zudem ist der Wohnort des Adoptivsohns
nicht bekannt, und kann daher bei ihm auch nicht ge-
pfändet werden. Gegenwärtige Urkunde dient als Verlust-
schein
im Sinne von Art. 149 SchKG. Pfändungsvollzug,
Donnerstag,
den 1. Oktober 1936 nachmittags 4 Uhr in der
Wohnung des Schuldners, in dessen Beisein und seiner
Ehefrau I). Darauf verlangte der Rekurrent die Pfändung
eines Sparguthabens des Ernst Walser bei der st.gallischen
Kantonalbank in Wallenstadt, und als das Betreibungsamt
sie nicht vollzog, führte er Beschwerde mit dem Antrag,
das Betreibungsamt sei gehalten, die verlangte Pfändung
gegen den Mitschuldner Ernst Walser zu vollziehen.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Dezember
1936 die Beschwerde abgewiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Schuldbetreibungs-und Konkurerecht. N0 4.
Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer
zieh t in Erwägung :
Der Rekurrent hat den Martin Walser und dessen
Adoptivsohn als MitschuEner gleictzeitig betreiben wollen.
Solchenfalls
ist aber gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem
Mitschuldner ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen,
ausgenommen wenn die mehreren Mitschuldner einen ge-
meinsamen Vertreter haben. Diese Ausnahme hat sich
auch der Rekurrent zunutze machen wollen, von der An-
sicht ausgehend, was gelte, wenn mehrere Mitschuldner
einen gemeinsamen (gesetzlichen) Vertreter haben, sei auch
angebracht, wenn der eine Mitschuldner der gesetzliche
Vertreter des andern sei. Indessen besteht keine Veran-
lassung, die Ausnahme über den gesetzlichen Wortlaut
hinaus auszudehnen, weil sie schon bedenklich genug
erscheint, insoweit sie vom Gesetz ausdrücklich und ein-
deutig angeordnet ist. Werden mehrere fitschuldner, die
einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter haben, durch
Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehles gleichzeitig be-
trieben, so wird eine solche zunächst einheitliche Betreibung
richtigerweise die Fortsetzung durch zwei voneinander
durchaus unabhängige Pfändungen zu finden haben (abge-
sehen davon, dass sich die Einheitlichkeit keinesfalls
länger aufrecht erhalten liesse, wenn der eine Mitschuldner
der Konkursbetreibung unterliegt, der andere nicht, wie
auch wenn beide der Konkursbetreibung unterliegen, da
eine Verbindung, der Konkursverfahren über die beiden
Mitschuldner nicht in Frage kommen kann). Zu pf'anden
sind nämlich Vermögensstücke, die teils dem einen, teils
dem andern Mitschuldner gehören (sofern sie nicht etwa
ein gemeinsames Sondervermögen haben, insbesondere
Miterben sind und nur Erbschaftsvermögen gepländet zu
werden braucht, für welchen Fall Art. 70 Abs. 2 i. f. SchKG
freilich seinen guten Sinn hat). Es ist nicht einzusehen,
wieso
nicht jede dieser Pfändungen ihre gewöhnliche
Rechtswirkung entfalten sollte, ohne vom Bestehen der
anderen Pfändung irgendwie beeinflusst zu werden. Dem-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 4.
'entsprechend würde die gemeinsame Vollziehung der
Pfändungen und die Aufnahme einer einzigen Pfändungs-
urkunde über beide Mitschuldner nur Verwirrung zu
stiften geeignet sein, zumal wenn etwa noch weitere Gläu-
biger des
einen oder andern oder beiider an der einen oder
andern Pfändung oder beiden teilnehmen sollten. Es ist
nicht wünschenswert, dass die Möglichkeit derartiger Un-
klarheiten dadurch vermehrt werde, dass die in Art. 70
Abs. 2 i. f. vorgesehene Ausnahme von der wohlbegrÜlldeten
Regel ausdehnend ausgelegt werde. Gerade aus der vor-
liegenden Pländungsurkunde lässt sich ersehen, dass bei
Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an einen Mit-
schuldner
für sich und einen andern Mitschuldner, dessen
gesetzlicher
Vertreter jener ist, die Fortsetzung der Be-
treibung gegen den zweitgenannten leicht nur so als An-
hängsel der erstel'en behandelt wird. Angesichts des unter
Mitschuldnern wahrscheinlichen Interessekonflikts er-
scheint es auch geradezu als erwünscht, dass dem einen
Mitschuldner
und gesetzlichen Vertreter des andern zwei
verschiedene Zahlungsbefehle zugestellt werden,
damit ihm
die eigene und die fremde Angelegenheit um so eindring-
licher getrennt vor Augen geführt werden und er umsoeher
veranlasst werde, von letzterer der Vormundschaftsbehörde
zwecks Bestellung eines Beistandes gemä.ss Art. 392 Ziff. 2
ZGB Mitteilung
zu machen. In dieser Beziehung verhält
es sich ganz anders als im Falle, dass die mehreren betrie-
benen Mitschuldner einen gemeinsamen Vertreter haben,
welchem der eine Mitschuldner nicht weniger am Herzen
liegen dürfte als der andere, weshalb damit gerechnet
werden darf, er werde deren aller Interessen gleichmässig
wahren und nicht diejenigen des einen gegen den andern
ausspielen.
Zu Unrecht versucht der Rekurrent aus dem Präjudiz
in BGN 41 III 395 ff. herzuleiten, die Betreibung mehrerer
(nicht gemeinsam gesetzlich vertretener) Mitschuldner ohne
Zustellung besonderer Zahlungsbefehle konvalesziere bei
nicht rechtzeitiger Beschwerdeführung. Etwas derartiges
ist dort nicht ausdrücklich ausgesprochen. sondern nur,
Schuldbetreibungs-lmd Konkursrecht. N° 4
dass ein solc4er Fehler in der Zustellungsform nicht ohne
weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sich zieht ,
was auf eine andere damals ebenfalls streitige Frage Bezug
hat, dass nämlich der Schuldner oder eine zur Empfang-
nahme an seiner Stelle nach dem Gesetze befugte Person
den Zahlungsbefehl tatsächlich erhalten hat (wenn auch
nicht selbst vom Betreibungsamt zugestellt erhalten hat)
Das Fehlen besonderer Zahlungsbefehle für zwei Mit-
schuldner ohne gemeinsamen gesetzlichen Vertreter wurde
dort vielmehr deshalb nachgesehen, weil sich der von der
Zustellung nicht erreichte Mitschuldner nachträglich in ein
Rechtsöffnungsverfahren eingelassen hatte, das zur Aus-
stellung eines Vollstreckungstitels gegen ihn führte, näm-
lich eben der Rechtsöffnung, während der Zahlungsbefehl
selbst wegen Rechtsv:orschlages
gar nicht zum Voll-
streckungstitel geworden war Ganz anders kommt im
vorliegenden Fall einzig der unwidersprochene Zahlungs-
befehl als Vollstreckungstitel in
Frage und kann der Re-
kurrent gegenüher dem Mitschuldner Ernst Walser nichts
weiteres vorbringen, als dass er gegen die Zustellung eines
einzigen Zahlungsbefehls
an dessen gesetzlichen Vertreter
und gleichzeitig Mitschuldner nicht Beschwerde geführt
hat. Allein zunächst darf gegenüber Ernst Walser keine
Präklusivwirkung
daraus hergeleitet werden, dass sein
gesetzlicher Vertreter,
der als Mitschuldner widerstreitende
Interessen haben mochte, nichts zur Wahrung des Inte-
resses seines Schutzbefohlenen getan hat. Hauptsächlich
aber ist die Präklusion mit der Beschwerde überhaupt nicht
geeignet, den b e s 0 n der e n Zahlungsbefehl, welcher
nach der Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 SchKG dem Ernst
Walser bezw. seinem gesetzlichen . Vertreter zugestellt
werden muss,
damit jener als Mitschuldner betrieben werde,
zu ersetzen. Vielmehr fehlt es an jeglicher Grundlage für
die Vollziehung einer Pfändung gegen Ernst Walser.
Demna.ch erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurska.mmer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5.
5. Entscheid vom 5. Februar 1937
i. S. Fussballclub SoJothurn.
Ein Verein kann keinen Anspruch auf Ausscheidung von Kompe-
tenzstücken erheben.
Aucuns biens de l'assoeiation ne sauraient etre insaisissables.
Un' associazione non puo far valere ehe i suoi beni non siano
pignorabili.
In der Betreibung Nr. 443 der Solothurnischen Leihkasse
gegen den Fussballclub Solothurn pfändete das Betrei-
bungsamt Solothum-Stadt am 12. Oktober 1936 sämtliche
Mobilien sowie die Liegenschaft des Schuldners.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 1936 verlangte der
Schuldner, es seien gemäss Art. 92 SchKG diejenigen Ver-
mögensstücke als
Kompetenzgut auszuscheiden, die zur
Erhaltung seiner Existenz unentbehrlich seien. Er be-
hauptete, die Öffentlichkeit sei an seinem Fortbestehen
interessiert, er könne wegen der vorgenommenen Piandung
seiner Zweckbestimmung nicht mehr dienen und habe des-
halb Anspruch auf die Ausscheidung von Kompetenz-
. stücken.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 1936, der am 16. Ja-
nuar 1937 dem Schuldner mitgeteilt wurde, wies die Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothum die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 26. Januar 1937 zog der Fussballclub
lothum diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter,
mit demselben Antrag und derselben Begründung wie im
vorinstanzlichen Verfahren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurska.mmer
zieht in Erwägung:
Wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, fällt
in ca8U ausschliesslich die Anwendung von Art. 92.Ziff. 3
SchKG in Betracht.
Beruf im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung
ist diejenige wirtschaftliche Betätigung, die wesentlich in
AS 63 m -1937