Prozessrecht. No 14. ,
comme juridiction unique en matiere civile (RO 34 II 837
consid. 2 ; solution identique pour la concession de chemin
de fer, RO 17 797, consid. 4). Les principes admis alors
quant a l'action de l'Etat tendant a la fixation de la pres-
tation due doivent, pour les memes raisons, s'appliquer a
l'action par laquelle le concessionnaire pretend se liberer
de cette prestation. C'est ce qui apparait immeruatement
si l'on prend le cas d'une concession industrielle (par
exemple une concession de chemin de fer) ou d'une con-
cession hydraulique.
Le Tribunal federal ne pourrait pas,
comme juge civil, liberer le concessionnaire des obligations
mises
a sa charge dans l'interet public, par exemple l'obli-
gation d'exploiter, sous le pretexte d'une violation par le
concedant
de ses obligations. Or il ne peut pas le faire non
plus a l'egard de la concession d'un droit de peche, meme si
l'obligation
du concessionnaire ne consistait que dans le
paiement d'une somme d'argent a titre de contre-partie
du droit d'usage accorde. Cette derniere condition n'est
d'ailleurs meme pas reaIisee en l'espece. Le fermier a en
effet l'obligation, outre le paiement du fermage, de verser
chaque
annee dans le cours d'eau une certaine quantite
d'alevins.
14. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 93. Kirz 1937
i. S. Billod genen Arbenz.
Z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e, Art. 87 Ziff. 3 OG;
Zulässigkeit.
Hin t e r leg u n g s 0 r t bei Ungewissheit .des Gläubigers,
Art. 96/168 OR.
A. -Der Beschwerdeführer Billod bestellte laut Auf-
tragsbestätigung
vom 3. Mai 1936 und Rechnung vom
5. August 1936 beim Beschwerdegegner Arbenz, dem dama-
ligen Generalvertreter der Firma T. W. Oertli A.-G.,
Zürich,
Fabrik für automatische Heizungsanlagen, einen
automatischen Kohlenbrenner
zum Preise von Fr. 2500.-,
zahlbar zu 50 % bei Ankunft des Materials, 40 % nach
Inbetriebsetzung und 10 % Ende April 1937.
Prozessreßht. No 14.
Nach Ankunft des Brenners bezahlte Billod vertrags-
gemäss am 7. August 1936 den Betrag von Fr. 1250.-an
Arbenz.
Ende August 1936 löste die T. W. Oertli A.-G. das
Vertretungsverhältnis mit Arbenzwegen Differenzen auf.
Unter Berufung auf den Forderungsübergang gemäss
Art.
401 Abs. 1 und 425 Abs. 2 0 verlangte sie von
Bnod, dass er die weiteren Zahlungen aus dem Vertrag vom
3. Mai 1936 an sie leiste. Arbenz, der die Zulässigkeit der
Vertragsaufhebung bestritt, verlangte seinerseits von
Billod Bezahlung an ihn.
B. -Da der Beschwerdeführer sich nicht in den Streit
zwischen der Firma und ihrem ehemaligen Generalvertreter
einmischen wollte, stellte
er beim Einzelrichter für nicht-
streitige Rechtssachen
am Bezirksgericht Zürich unter
Berufung auf Art. 168 OR das Begehren, die nach Inbetrieb-
setzung der Heizung verfallene Zahlung von Fr. 1000.-
hinterlegen zu dürfen.
Der Einzelrichter entsprach diesem Begehren mit Ent-
scheid vom 14. Oktober 1936, bezeichnete als Hinterle-
gungssteIle die Bezirksgerichtskasse Zürich
und setzte
dem Beschwerdegegner Arbenz Frist an, um gegen die
T.
W. Oertli A.-G. Klage auf Herausgabe der Fr. 1000.-
zu erheben, unter der Androhung, dass das Depositum
sonst
an die Firma Oertli herausgegeben werde. Von wel-
chen
überlegungen sich der Richter leiten liess, Arbenz
und nicht der T. W. Oertli A.-G. die Klägerrolle zuzutei-
len,
ist aus dem Entscheid nicht ersichtlich.
e. -Auf die Beschwerde des Arbenz hin hob das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Verfügung des Einzel-
richters
auf und verweigerte die Hinterlegung, weil der
zürcherische Richter hiefür nicht zuständig sei.
D. -Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
19. November 1936 hat Billod zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht eingereicht, mit der er die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Entscheides
beantragt.
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Nach Art. 87 Ziff. 3 OG können letztinstanzliche,
der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in
Zivilsachen mit der zivilrechtlichen Beschwerde angefoch-
ten werden wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestim-
mungen eidgenössischen Rechtes.
Der vorliegende Streit dreht sich nun in der Tat um die
Frage, ob die Vorinstanz eine Gerichtsstandsbestimmung
eidgenössischen Rechtes verletzt habe; denn der Beschwer-
deführer behauptet, kraft Bundesrechtes befugt gewesen
zu sein, die sowohl von Arbenz wie der T. W. Oertli
A.-G. beanspruchten Fr. 1000.-, entgegen dem Entscheid
der Vorinstanz, in Z ü r ich zu hinterlegen. Auf die
Beschwerde
ist daher ejnzutreten, sofern es sich um einen
Entscheid in einer nicht berufungsfahigen Zivilsache han-
delt. Auch diese weitere Voraussetzung ist entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners erfüllt : Das dem Streit
um die Gerichtsstandsfrage zu Grunde liegende Rechtsver-
hältnis ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Bezahlung des ihm gelieferten Kohlenbrenners, also un-
zweifelhaft ein zivilrechtliches Verhältnis. Auf dieses
Grundverhältnis aber kommt es für die Entscheidung über
die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde an (BGE
54 II S. 131) ; denn die Frage nach dem Gerichtsstand an
sich ist ja eine solche des öffentlichen Rechtes, nämlich
des Prozessrechtes, dessen Regelung den Kantonen über-
lassen ist, soweit nicht der ;Bundesgesetzgeber zur Sicherung
des materiellen Zivilrechtes einschränkende Bestimmungen
aufstellt, deren Beobachtung durch das Rechtsmittel der
zivilrechtlichen Beschwerde gewährleistet werden soll.
Die zivilrechtliche Berufung sodann kommt hier schon
deshalb nicht in Betracht, weil das Grundverhältnis als
solches
gar nicht streitig ist, sondern nur die Frage der
Hinterlegung, und weil überdies der Beru.f1mgsstreitwert
fehlen würde.
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die
Prozessreeht. No 14.
'Befugnis des Beschwerdeführers zur Hinterlegung nicht
bestritten ist und auch nicht wohl bestritten werden
könnte. Sowohl Arbenz, wie die T. W. Oertli A.-G.
behaupten, Gläubiger der Forderung gegen den Beschwer-
deführer zu sein, so dass dieser nach Art. 168 Abs. I OR,
der einen Sonderfall der allgemeinen Bestimmung des Art.
96 OR bedeutet, zur Hinterlegung befugt ist, weil unsicher
ist, an wen er mit befreiender Wirkung bezahlen kann.
Streitig ist lediglich, an welchem Orte die Hinterlegung zu
geschehen habe. Nach Art. 92 OR, auf den Art. 96 OR
verweist, hat die Hinterlegung am Erfüllungsort zu er-
folgen, der sich seinerseits nach den Grundsätzen von
Art. 74 OR bestimmt. Danach sind mangels einer andern
vertraglichen Regelung Geldschulden am Wohnsitz des
Gläubigers
zur Zeit der Erfüllung zu erfüllen (Art. 74
Ziff. I OR). Diese Bestimmung bietet für den vorliegenden
Fall aber deshalb keine Lösung, weil ja gerade Ungewiss-
heit darüber besteht, wer Gläubiger der Forderung ist.
Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, sich für diesen
Fall auf OSER-SOHÖNENBERGER, Anm. 18 zu Art. 74 OR
berufen zu können, wonach bei der Beteiligung mehrerer
Gläubiger an einer Obligation auch mehrere Erfüllungsorte
-und damit auch mehrere Hinterlegungsorte -in Frage
kommen. Von einer Beteiligung mehrerer Gläubiger an
einer Obligation kann hier nämlich nicht gesprochen wer-
den ; denn nur ein e r der Ansprecher ist in Wirklichkeit
Gläubiger, nicht beide, und es besteht lediglich Ungewiss-
heit darüber, w el c her es ist. Dem Schuldner das
Wahlrecht zu überlassen, wo er deponieren wolle, geht
ebenfalls nicht an. Hierin läge, wie die Vorinstanz zu-
treffend
ausführt, ein Widerspruch in sich selbst. Damit
nähme der Schuldner ja zll Gunsten des einen Ansprechers
Stellung,
während er doch die Hinterlegung ger8.de damit
begründet, dass er sich nicht in den Streit der Ansprecher
einmischen wolle.
Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz ge-
troffene Lösung am nächstliegenden, nämlich dass auf den-
Motorfahrzeugverkehr. No 15.
jenigen Erfnungsort abzustellen ist, an welchem die
Erfüllung hätte erfolgen müssen, wenn sich nicht ein
Streit um die Zuständigkeit der Forderung erhoben hätte.
Dieser Erfüllungsort ist hier nun zweifellos nicbt Zürich
sondern Lausanne. Dort hat der Beschwerdegegner, de;
auf Grund des Lieferungsvertrages über den Kohlenbrenner
Gläubiger für die vom Beschwerdeführer zu bezahlende
Geldschuld
war, seinen Wohnsitz, so dass der Beschwerde-
führer ohne das Dazwischentreten der T. W. Oertli
A.-G. dorthin hätte zahlen müssen, wie er dies auch hin-
sichtlich der l. Rate von Fr. 1250.-getan hat.
Hat somit die Vorinstanz durch die Verweigerung der
Hinterlegung in Zürich nicht gegen eine bundesrechtliche
Gerichtsstandsbestimmung verstossen, so ist die Beschwer-
de abzuweisen.,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 5. -Voir aussi n° 5.
VI. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
15. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom
97. Januar 1937 i. S. t1nion , Feuer, t1nfall-und allgemeine
Versicherungs A.-G. gegen Schmid.
Motorfahrzeughaftpflioht.: Herabsetzung
der Er s atz p f Ii c h t wegen beidseitigen Verschuldens,
Art. 37 Abs. 3 MFG.
S t ras sen s i g n a I isa t ion: Der Motorfahrzeugführer hat
nur die in der Signalisations-VO vorgesehenen Tafeln zu be-
achten.
Motorfahrzeugverkehr. No 15.
Ver s c h u I den eines 9 % jä.hrigen Knaben; Mitverschulden
der Eltern!
Berechnung des Barwerts einer auf g e s c hob e n e n Ren t e.
Aus dem Tatbestand:
Am 4. September 1934, abends 7 Uhr 30, fuhr der bei
der Beklagten haftpflichtversicherte Willhalm Init einer
Geschwindigkeit von 20-25 km. durch die nur 3 m breite
Ledergasse in Luzern, an deren Eingang eine rechteckige
Tafel mit der Aufschrift ( Schrittfahren angebracht ist.
Er beabsichtigte, nach links in den Stiefelplatz einzubiegen.
Da er wegen eines weiter oben in der Ledergasse am
rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nach links
gehalten hatte und dann nicht mehr nach rechts hinüber-
gefahren war, befand er sich beim Einbiegen hart am
linken Strassenrand. In diesem Augenblick tauchte der
9 % jährige Kläger SchInid, auf der Flucht vor dem ihn
verfolgenden Lehrling Stebler begriffen, hinter der den
Einblick in den Platz verwehrenden Hausecke hervor in
der Ledergasse auf, lief über das schmale Trottoir weg in
die Fahrbahn des Autos hinein, geriet Init dem rechten
Fuss unter das linke Vorderrad desselben und wurde noch
2-3 m weitergeschoben. Er erlitt schwere Verletzungen am
rechten Fuss, die mehrere Operationen nötig machten und
infolge Versteifung des rechten Fussgelenks eine Dauer-
invalidität von 20 % zurnckliessen.
Das Amtsgericht Luzern wies seine Klage auf Bezahlung
einer Schadenersatz summe von Fr. 30,000.-ab. Das
Obergericht des Kantons Luzern schützte sie im Betrage
von Fr. 11,000.-. Das Bundesgericht hat auf die Be-
rufung der Beklagten hin die Schadenersatzsumme auf
Fr. 9000.-herabgesetzt.
Aus den Erwägungen:
I. -Die von der Beklagten beantragte gänzliche Ab-
weisung der Klage würde gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG
voraussetzen, dass der Motorfahrzeugführer von jedem