Schuldbetreibungs und Konlrursrecht N0 28.
Lohnpfändungsjahres ausstellen konnte, ob eine diesbe-
zügliche Beschwerde
nicht innert Frist gegen den zugestell-
ten Verlustschein hätte erhoben werden müssen, und ob
dieser, so wie er vorliegt, überhaupt im Mai 1936 noch im
Sinne des Art. 149 Abs. 3 verwendet werden konnte.
Demnach erkennt die 8cAuldbeir.-u. Konkwrskammer :
Der Rekurs wird a.bgewiesen.
28. Entscheid. vom 7. Juli 1936 i. S. V1lli.
Inder Betreibung a.uf Verwertung eines Dritt-
p. fan des kann der betriebene Schuldner seine per s ö n
11 ehe S c h u I d P f Ii c h t für die Pfandschulden nicht im
La.stenbereinigungsverfa.hren bestreiten.
P fan d aus fall s ehe i ne (für andere a.ls die in Betreibung
gesetzten Pfandschulden ) sind nur auf besonderes Verlangen
gegen den Drittschuldner (statt den Pfandeigentümer ) auszu-
stellen, berechtigen jedoch nicht zur Fortsetzung der Betreibung
gegen ihn ohne neuen Zahlungsbefehl.
Dans la poursuite en rOOJisa.tion du gage propriete d'un tiers,
le debiteur poursuivi n'est pas recevable a. contester dans
l'epuration des charges son obligation personnelle pour la dette
garantie par gage.
Des actes d'insuffisance de gage (pour d'autres dettes garanties
par gagas que les dettes en poursuites) ne sont delivres que sur
requete speciale contre Ie tiers debiteur (au lieu du proprieta.ire
d gage) ; ils ne permettent pas de continuer les pour-
SUltes contre IUl sans nouveau conunandeznent de payer.
Ndl'esecuzione in via di realizzazione del pegno appartenente
a.d un terzo il debitore escusso non ha veste per contestare,
neUa . procenura d'appuramento dell'elenco degli oneri, il
propNo obblngo personale per il debito garantito dal pegno.
Degli attestati d'insufficienza deI pegno (per altri debiti garantiti
da pegno ehe non sono quelli oggetto dell'esecuzione) sono
rilasciati in odio deI terzo debitore (invece deI proprieta.rio
deI pegno) solo dietro apposita domanda 0: essi non conferiscono
perO il diritto di continuare l'esecuzione 'contro di Iui senza un
nuovo precetto esecutivo.
...4. -Der Rekurrent verkaufte im Jahre 1933 seine
Liegenschaft
Sagemattrain Nr. 3 in Luzern, auf der
Schuldbetreibungs-und KonJrursrecht. N0 28.
16 Schuldbriefe zu 5000 Fr. lasteten, von denen vier im
7. bis 10. Rang der Hülfskasse Grosswangen Bank und
einer im 14. Rang der Volksbank Willisau oder dem
H. Theiler gehören, an M. Gschwendtner, der die Schuld-
pflicht für die Schuldbriefe übernahm. Indessen erklärte
die Hülfskasse Grosswangen Bank dem Rekurrenten, sie
wolle
ihn beibehalten; doch soll sie in der Folge Zinszah-
lungen des Gschwendtner entgegengenommen haben. Als
sie dann im Jahre 1935 ihre Schuldbriefe kündigte und
gegen den Rekurrenten Betreibung auf Grundpfandver-
wertung anhob, erhob dieser nicht Rechtsvorschlag, eben-
sowenig wie
der Dritteigentümer Gschwendtner. Auf den
Schuldenruf in der Steigerungspublikation hin meldete
die Volksbank
Wil1isa.u den Schuldbrief im 14. Rang nebst
Akzessorien an und schrieb Theiler an das Betreibungsamt
(bezw. statt dessen Konkursamt ) : Insofern durch die
Volksbank Willisau ... keine
Eingabe erfolgte ... O. Willi
wurde im Sinne von Art. 832 ZGB als Schuldner beibe-
halten ... In dem am 21. April 1936 mitgeteilten Lasten
verzeichnis wurde dies angemerkt. Am 1. Mai schrieb
der Rekurrent an das Betreibungsamt bezw. Konkursamt,
er bestreite die Schuldpflicht und Haftbarkeit der im
Lastenverzeichnis ... aufgeführten Schulden im vollen Um-
fange , und verlangte Einstellung des Grundpfandver-
wertungsverfahrens, und als das Betreibungsamt bezw.
Konkursamt dies ablehnte, führte er Beschwerde mit den
Anträgen:
- Das Betreibungsamt bezw. Konkursamt sei zu ver-
halten, die auf Grund des zugestellten Lastenverzeich-
nisses abgegebene Forderungsbestreitung anzunehmen und
das Verfahren nach Art. 106 ff. und 140 SchKG einzuleiten,
und zwar hinsichtlich sämtlicher im Lastenverzeichnis
aufgeführten Forderungen ;
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen und das Grundpfandverwertungsverfahren gegen
ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdever-
fahrens und der bestrittenen Forderungen einzustellen.
Schuldbetreibungs. un4Konkursreeht. 'No 28.
B. -Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be-
schwerde
in dem Sinne gutgeheissen, dass das Betreibungs-
amt bezw. das Konkursamt angewiesen wird, inbezug auf
den sub Ziff. 14 des Lastenverzeichnisses angeführten An-
spruch das Verfahren nach Art. 140 Abs. 2 SchKG einzu-
schlagen,
im übrigen abgewiesen.
C. -Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom
13. Juni 1936 hat der Rekurrent an das Bundesgericht
weitergezogen unter Erneuerung seines ursprünglichen
Antrages.
Die Schuldbetreibungs-und KonL'Urskammer
zieht
in Erwägung :
Gemäss Art. 140 Abs. 2, 156 SchKG wird das Verzeich-
nis
der Lasten u. a. lem Schuldner unter Ansetzung einer
zehntägigen Bestreitungsfrist mitgeteilt und sind die
Art. 106 und 107 SchKG anwendbar. Art. 37, 102 VZG
wiederholt dies und führt es näher dahin aus, die Mitteilung
erfolge
mit der Anzeige, dass derjenige, der einen in dem
Verzeichnis 'aufgeführten Anspruch nach Bestand, Um-
fang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb
zehn Tagen ... zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch
für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt
gelte. Und Art. 103 VZG fügt bei, wenn das Grundstück
einem Dritten gehört, so sei das Lastenverzeichnis a u c h
dem
Dritteigentümer zuzustellen. fudessen folgt aus der
für alle Fälle, auch die sog. Drittpfandverwertungs-
betreibung, vorgeschriebene Mitteilung des Lastenver-
zeichnisses an den Schuldner, also auch wenn er nicht der
Eigentümer der für die Verwertung in Anspruch genom-
menen Liegenschaft
ist, keineswegs, dass er auf die Mit-
teilung hin allfällig auch bloss seine persönliche Schuld-
pflicht bestreiten könne oder gar müsse. Das Lastenver-
zeichnis wird aufgestellt einerseits auf Grund eines Aus-
zuges
aus dem Grundbuch über die auf der Liegenschaft
ruhenden Lasten (Art. 140 Abs. 1 SchKG), anderseits unter
Berücksichtigung der von den Pfandgläubigern und übri-
Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. No 28.
gen Beteiligten eingegebenen Ans p r ü ehe n a n der
Li e gen sc h a f t (Art. 138 Ziff. 3 SchKG) ; auch sind
nach dieser letzteren Vorschrift die Nichtangemeldeten
nur allf"allig von der Teilnahme am Ergebnisse der Ver-
wertung ausgeschlossen, dagegen nicht (ohne weiteres) von
der Inanspruchnahme ihres persönlichen Schuldners. Nun
ist es aber dem Rekurrenten gar nicht darum zu tun, einen
Anspruch an der Liegenschaft nach Bestand, Umfang,
Rang oder Fälligkeit zu bestreiten und den einen oder
anderen Schuldbriefgläubiger von der Teilnahme am
Ergebnisse der Verwertung der Liegenschaft Sagemattrain
Nr. 3 in Luzern auszuschliessen, sondern er will lediglich
seiner persönlichen
Inanspruchnahme für einen allfalligen
Pfandausfall vorbeugen. Ob seine persönliche Haftung
für Pfandschulden überhaupt aktuell werde, wird sich erst
aus dem (allfällig ungenügenden) Ergebnis der Liegen-
schaftsverwertung ergeben. Daher kann kein :Bedürfnis
danach anerkannt werden, dass die richterliche Feststel-
lung der allfällig bestrittenen persönlichen Haftbarkeit
schon vor der Versteigerung der Liegenschaft, zumal unter
Hinausschiebung derselben zum Nachteil aller Pfand-
gläubiger bis nach Austrag eines bezüglichen Prozesses,
getroffen werde. Freilich
wird der Drittschuldner seine
Beteiligung
an der Steigerung vielleicht als geboten
erachten für den Fall, dass er für eine ausfallende Pfand-
schuld nachher mit Erfolg belangt werden könnte ; allein
ein solches
Interesse wird in ständiger Rechtsprechung
nie als die Verschiebung der Steigerung rechtfertigendes
anerkannt. Auch ist ein solcher Streit, der die auf der
Liegenschaft ruhenden Lasten ganz unberührt lässt, naoh
dem Ausgeführten dem Lastenbereinigungsverfahren we-
sensfremd.
Einzig davor verdient der Nioht-Pfandeigen-
tümer geschützt zu werden, dass die Pfandgläubiger auf
Grund ihrer Pfandausfallscheine für die aus dem Liegen-
schaftserlös
nicht gedeckten Pfandforderungen die :Be-
treibung auf dem Wege der Pfändung oder des Kon-
kurses gegen ihn (weiter)führen können, ohne dass ein
AS 62 Irr -1936
'98
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28.
(neuer) ZahlullgSbefehl erforderlich wäre und ihm überhaupt
Gelegenheit geboten würde, seine persönliche Haftung
irgendwie zu bestreiten. Hiefür genügt jedoch schon die
analoge Anwendung des Art. 121 VZG, wonach Art. 158
Abs.
2 SchKG nicht ausnahmslos, also auch nicht für
die Betreibung gegen den Nicht-Pfandeigentümer, An-
wendung finden kann. Danach wird das Betreibungsamt
in einer sog. Drittpfandbetreibung die Pfandausfall-
scheine zwar regelmässig gegen den Pfandeigentümer aus-
stellen. Insoweit jedoch die Ausstellung des Pfandausfall-
scheines gegen einen angeblichen Drittschuldner verlangt
wird, muss er dem entsprechen. Allein eine Betreibung für
die ungedeckt gebliebene Forderung gegen diesen Dritten
ist dann nach der angeführten Vorschrift auch binnen
Monatsfrist nur mit Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls
zulässig, es sei
denn, dass der Betriebene gegen die ohne
vorangegangenes Einleitungsverfahren fortgeführte Be-
treibung binnen zehn Tagen seit der Vornahme der Pfän-
dung oder der Zustellung der Konj ursandrohung keine
Beschwerde erhoben hat. f.j!t jedoch wie hier die persön-
liche Haftbarkeit des Drittschuldners schon in der Eingabe
zum Lastenverzeichnis geltend gemacht, im Lastenver-
zeichnis erwähnt und binnen zehn Tagen seit dessen Mit-
teilung vom Drittschuldner bestritten worden, so hat das
Betreibungsamt schon gleich bei der Ausstellung des
Pfandausfallscheines dessen
Jetzten Satz ( Betreibt er vor
dem ... , so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich;
es kann in diesem Falle ohne weiteres die Fortsetzung der
Betreibung anbegehrt werden ) zu streichen. Immerhin
ist natürlich solchen Pfandgläubigern, welche selbst
Pfandverwertungsbetreibung gegen einen Drittschuldner
angehoben und keinen Rechtsvorschlag erhalten oder einen
solchen haben beseitigen lassen, ungeachtet einer nach-
träglichenBestreitung der persönlichen Schuldpflicht
durch den Drittschuldner im Lastenbereinigungsverfahren,
wie sie hier auch versucht worden ist, ohne weiteres ein
Pfandausfallschein gegen den betriebenen Drittschuldner
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29.
auszustellen und können sie diesen binnen Monatsfrist
ohne neuen Zahlungsbefehl auf dem Wege der Pfändung
oder des Konkurses persönlich belangen.
Danach war also die Beschwerde des Rekurrenten
gänzlich unbegründet, nicht nur gegenüber denjenigen im
vorstehenden unbenannt gebliebenen Pfandgläubigern, die
nie etwas von seiner persönlichen Inanspruchnahme haben
verlauten lassen und denen gegenüber etwas vorzukehren
daher kein Anlass bestand -und nicht nur gegenüber
der Hülfskasse Grosswangen Bank, die sich eine nach-
trägliche Bestreitung der persönlichen Haftung des Re-
kurrenten nicht mehr gefallen zu lassen braucht -, son-
dern auch gegenüber der Volksbank Willisau bezw. Thei-
ler ; zu Unrecht haben die Vorinstanzen auf die Bestreitung
der persönlichen Haftung des Rekurrenten hin das Lasten-
bereinigungsverfahren eröffnet. Dieses ist von Amtes
wegen aufzuheben, weil die Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden nur dem Rekurrenten und dem Be-
treibungsamt bezw. Konkursamt zugestellt worden und
daher gegenüber dem andern Beteiligten, die keine Gele-
genheit zur WeiterZiehung erhielten, noch gar nicht
rechtskräftig geworden sind.
Demnach erkennt die SchuUlbetr.-'U. Konk'Urskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen. Das Lastenbereinigungs-
verfahren wird aufgehoben.
29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Kerker Co. A.-G.
Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforde.
rung, welche die in Betreibung stehende Verpflichtung zu
einem bedeutenden Teile kompensiere, ist eine u n b e -
zifierte Teilbestreitung und daher unwirksam.
Art. 74 Abs. 2 SchKG.
L'opposition motivee par l'existence d'une contre-rooIamation,
qui compenserait pour une part considera.ble la. crea.nce
mise en poursuite, est une opp08ition partielle ituUterminee;
comme teile, elle est inoperante. Art. 74 al. 2 LP.