Pfandnachlassverfa.hren. N° 19.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de : cancorda' hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR1nTS DE LA (!RAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 14. April 1936
i. S. Genossenschaft Hotel Eden au Lac.
Au('h Akt i eng e seIl s c h a f t und Gen 0 S sen s e h a f t,
über welche der K 0 n kur s eröffnet ist, können einen
Na chI a s sv er t ra g vorschlagen (Erw. 2).
Wenn der Schuldner, über welchen der K 0 n kur s eröffnet
ist, das P fan d n ach las s ver f a h ren in Anspruch
nehmen will, so hat vorerst die zuständige Nachlassbehörde
über dessen E r ö f f nun g zu entscheiden (Erw. 1).
Las societeB anonymes et les societes cooperatives tombOOs en
faillite peuvent proposer un concordat (consid. 2).
Lorsque le failli demande a efi.cier du concordat hypothOOaire,
l'autoriM concordataire dooide tout d'abord si Ia procedure
de concordat sera introduite (consid. I).
Le societa. anomme e Ie societa cooperative dichiarate in faIli-
mento possono proporre un concordato (consid. 2).
Se il fallito domanda d'essere ammesso al beneficio deI concordato
ipotecario, l'autorita. concordataria competente decidera anzi-
tutto se Ja procooura relativa dev'essere iniziata (consid. 1).
A. -Die Rekurrentin ist eine Genossenschaft, die
am 22. Januar 1936 in Konkurs geraten ist, der vom
Konkursamt Zürich 8 verwaltet wird, und infolgedessen
am 27. Januar im Handelsregister gelöscht wurde.
Am 11. Februar 1936 stellte sie bei der Nachlassbehörde
Pfandnachlassverfahren. No 19.
das Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
(und Bestätigung des vorgeschlagenen Prozentvergleiches
mit den Kurrentgläubigern).
B. -Hierüber hat das Bezirksgericht Zürich als Nach-
lassbehörde
am 18. März beschlossen :
- Auf das Begehren wird nicht eingetreten.
- Die Akten werden dem Konkursamt Zürich 8 zur
Behandlung des Begehrens der Gesuchstellerin gemäss
Art. 317 SchKG und Art. 40 Abs. 2 des Bundesbe-
schlusses
vom 21. Juni 1935 überwiesen.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Er-
öffnung des Pfandnachlassverfahrens, eventuell auf Rück-
weisung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht'
i'(l, Erwägung :
- -Die Vorinstanz meint, wenn ein Schuldner, über
welchen der Konkurs eröffnet ist, einen Nachlassvertrag
in Verbindung mit Pfandnachlassmassnahmen vorschlägt,
so finde einfach
Art. 317 SchKG Anwendung. Nach dieser
Vorschrift
begutachtet die Konkursverwaltung den Vor-
schlag zuhanden der zweiten (oder weiteren) Gläubiger-
versammlung
und finden die Vorschriften über das Zu-
stimmungs-
und das Bestätigungsverfahren und die
Wirkungen des Nachlassvertrages
im allgemeinen ent-
sprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die
Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt ;
ein Bewilligungsverfahren findet also nicht statt, wie
denn auch die Wirkungen desselben im wesentlichen
durch die Wirkungen der Konkurseröffnung gegenstandslos
gemacht sind. Demgegenüber kann im Pfandnachlass-
verfahren die Tätigkeit des Sachwalters bezw. des dessen
Funktionen ausübenden Konkursverwalters (Konkurs-
beamten) nicht erst mit der Begutachtung des vorge-
schlagenen Nachlassvertrages einsetzen. Vielmehr liegen
68 Pfandnachlassverfahren. N° 19.
ihm eine Reihe vorausgehender Vorkehren ob, die keines-
wegs
durch, das Feststellungsverfahren betreffend die
Konkursaktiven und -passiven gegenstandslos gemacht
werden (insbesondere die Veranlassung der Pfandschätzung
durch die Eidgenössische Pfandschätzungskommission und
die Ermittlung der pfandgedeckten Forderungen). Diese
Vorkehren für sich allein erheischen schon einen erheb-
lichen
Aufwand an Kosten und Zeit, während welcher
die konkursmässige
Verwertung verschoben werden muss,
ganz abgesehen davon, dass auch die weiteren Obliegen-
heiten, welche Art. 317 SchKG dem Konkursverwalter
anstelle eines besonderen Sachwalters überträgt, im
Pfandnachlassverfahren erheblich komplizierter und daher
zeitraubender und kostspieliger sind als für den Abschluss
eines gewöhnlichen Nachlassvertrages,
und zudem nach
verschiedenen Richtungen Weiterungen erfordern. Dass
die damit verbundene weitgehende Beschränkung des
Konkursverfahrens bezüglich des Zeit-und Kostenauf-
wandes einfach von dem (möglicherweise persönlich
interessierten)
Konkursverwalter verfügt werden könne,
lässt sich nicht rechtfertigen, wie denn auch Art. 317
SchKG keinerlei Anhaltspunkt dafür abgibt, dass der
Konkursverwalter in irgendeiner Beziehung an die Stelle
der Nachlassbehö:rde trete, zumal bezüglich der Anwen-
dung des Art. 1 des einschlägigen Bundesbeschlusses,
der gerade aus den angeführten Gründen umsoweniger
umgangen werden darf, wenn ein im Konkurs befindlicher
Schuldner das Pfandnachlassverfahren in Anspruch neh-
men will. Dementsprechend hat das Bundesgericht in
dem von der Vorinstanz angeführten Präjudiz in BGE 59
m 220, in welchem es die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens
nach erfolgter Konkurseröffnung erstmals als
zulässig
erklärte, die Sache zu neuer, nämlich der (jetzt)
von Art. 31 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Ent-
scheidung an die Nachlassbehörde zurückgewiesen und
nicht etwa die Konkursverwaltung als ohne weiteres zur
Durchführung des Pfandnachlassverfahrens berufen be-
Pfandnachlassverfahren. No 19.
zeichnet. Nichts steht entgegen, dass die Nachlassbehörde
ein solches Gesuch
auch der Konkursverwaltung zur
Begutachtung unterbreite, zumal hinsichtlich der Frage
der Schutzwürdigkeit des Schuldners (vgl. Art. 30 litt. b
des Bundesbeschlusses
und BGE 61 In 174). Auch kann
die Nachlassbehörde die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens
aus einem Grunde verweigern, welcher seiner-
zeit
der Bestätigung des Nachlassvertrages entgegen-
stünde; immerhin ist gerade in der antezipierten An-
wendung des Art. 306 Ziff. 1 SchKG Zurückhaltung
geboten, wie das Bundesgericht bereits auszusprechen
Gelegenheit
hatte (BGE 62 In 22).
2. -
Ungeachtet der durch die Konkurseröffnung
bedingten Auflösung von Aktiengesellschaft und Genos-
senschaft
können diese nach wie vor die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens verlangen ;
denn deswegen haben
sie nicht etwa ohne weiteres zu bestehen aufgehört (BGE
In 273, 60 I 45 ff.), wiewohl sie auf Grund einer der
materiellen Rechtslage schlecht angepassten Verord-
nungsvorschrift sofort
im Handelsregister gelöscht werden
(vgl.
BGE 60 a. a. 0.). Auch diese bloss auf den Liqui-
dationszweck
beschränkte Fortexistenz ermöglicht ihnen
die Inanspruchnahme des Pfandnachlassverfahrens, das
ihnen zum Widerruf des Konkurses und damit zum
unbeschränkten Weiterbestand verhelfen kann.
3. -Da die Vorinstanz noch gar keinen Sachentscheid
gefällt hat, rechtfertigt sich die sofortige Sachentscheidung
durch das Bundesgericht nicht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamrner :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.