Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5.
Zahlung am ;Verfalltage noch nicht in die Verfügungsge-
walt des Betreibungsamtes gelangt ist. Vielmehr ist dem
Ermessen der Vollstreckungsbehörden Raum gelassen, bei
Beurteilung
der Pünktlichkeit die Art und Weise der Lei-
stung billig zu berücksichtigen. Nun hat es die Vorinstanz
mit Recht abgelehnt, die a:rp. Verfalltage auf das Post-
scheckkonto des Betreibungsamtes vorgenommene Ein-
zahlung als unpünktlich zu bezeichnen und nicht mehr als
wirksame Erfüllung der Aufschubsbedingungen gelten zu
lassen. Eine solche Zahlung verdient noch als pünktlich
angesehen zu werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie dem
Betreibungsamt dann auch ungehindert zugekommen ist,
wie es
hier zutrifft.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
5. l!Iatsoheid. vom 18. Februar 1936 i. S. Staat Bern.
Voll s t r eck u n g von B e t r e i b. u n g s k 0 s t e n gegen-
über dem Gläubiger, der zur Vorschussleistung angehalten wor-
den ist. Erhebt der für die Kosten Betriebene Rechtsvorschlag,
so ist auf Grund der r e e h t s kr ä f t i gen K 0 s t e n ver -
füg u n g d e f i n i t i veR e c h t s ö f f nun g zu ver-
langen.
Recouvrement da fraiB de poursuite dont le creancier doit faire
l'avance: Lorsque le creancier mis an poursuite fait opposition,
mainle'Vße definitive doit etre demandee en vertu de la dooision
exooutoire sur les frais.
Ricupero di spese esecutive ehe il ereditore venne invitato ad
anticipare. Se iI creditore eontro eui fu promossa un'esecuzione
per queste spese fa opposizione, il rigetto definitivo della
stessa dev'essere ehiesto fondandosi sulla decisione eresciuta
in giudieato relativa alle spese.
Das Betreibungsamt Bern fordert einen durch den Vor-
schuss des Gläubigers für eine von diesem verlangte
Schätzungsexpertise nicht gedeckten Betrag der Schät-
zungskosten, dessen Bezahlung der Gläubiger auf die Zu-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 5.
'stellung der Abrechnung hin, ohne Beschwerde zu führen,
verweigert
hat, namens des Staates Bern von jenem Gläu-
biger
als Kostenschuldner an seinem Wohnort Zürich auf
dem Betreibungswege ein. Den vom Betriebenen erhobe-
nen Rechtsvorschlag hält das betreibende Amt für unbe-
achtlich, weil
über solche Kostenverpflichtungen endgültig
die Betreibungsbehörden
zu entscheiden hätten und hier
eine mangels Beschwerdeführung rechtskräftige Verfügung
vorliege, eine Anrufung des
Richters also nicht in Frage
komme und gar nicht möglich wäre. Das Betreibungsamt
Zürich 2, bei dem diese Kostenbetreibung hängig ist, hat
jedoch die Fortsetzung der Betreibung abgelehnt, für
solange, als der Rechtsvorschlag nicht durch Richter-
spruch beseitigt ist.
Um dem Fortsetzungsbegehren Nach-
achtung zu verschaffen, hat das Betreibungsamt Bern Be-
schwerde geführt
und, von den kantonalen Beschwerde-
instanzen abgewiesen, die
Sache an das Bundesgericht
. weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Soweit der betreibende Gläubiger für Kosten, die zu
seinen Lasten gehen -endgültig oder nur vorläufig, d. h.
unter Vorbehalt der Deckung aus dem Verwertungserlös ;
für Schätzungskosten vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG -, Vorschuss
geleistet
hat, kann das Betreibungsamt und gegebenenfalls
eine Aufsichtsbehörde
nach Massgabe einer rechtskräftigen
Festsetzung
der Kostenforderung über den Vorschuss ver-
fügen.
Soweit eine solche Forderung dagegen nicht durch
Vorschuss gedeckt ist, muss sie beim Ausbleiben freiwilliger
Erfüllung gleich wie andere
im öffentlichen Rechte be-
gründete
Forderungen (vgl. Art. 43 SchKG) durch Be-
treibung auf Pfändung geltend gemacht werden. . Dns
bedingt die Zustellung eines Zahlungsbefehls, der e 1ll
allen andern Fällen durch Rechtsvorschlag bestrItten
werden kann,mit der Wirkung, dass die Betreibung ge-
hemmt bleibt, bis der Rechtsvorschlag (zurückgezogen
16 Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. N° 5.
oder) durch gerichtliches Urteil beseitigt ist. Wäre die
Auffassung. des Betreibungsamtes Bern richtig, dass sol-
chenfalls
ein Rechtsvorschlag nicht zulässig sei, so wäre
dem Einleitungsverfahren seine wesentliche Bedeutung
überhaupt benommen ; diese Ansicht läuft darauf hinaus,
dass dem Betriebenen lediglich die Zahlungsfrist von
zwanzig Tagen zur Verfügung stünde, aber keine Möglich-
keit gegeben wäre, dem Zwangseingriff in sein Vermögen
durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Be-
schränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen
Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage. Natürlich
ist der Rechtsvorschlag unbegründet, wenn die Kostenver-
fügung rechtskräftig geworden, aufrecht geblieben und
nicht etwa in der Zwischenzeit erfüllt worden ist. Allein
in einem solchen Falle wird eben der Kostenforderer auf
Grund seines Rechtstitels definitive Rechtsöffnung er-
halten, die er beim Richter gemäss Art. a SchKG anzu-
begehren hat, gleich wie ein anderer Gläubiger, der sich
im Besitz eines vollstreckbaren Titels befindet. Der
Rechtsvorschlag zwingt also das (hier durch das Betrei-
bungsamt, bei dem die Kostenforderung entstanden ist,
vertretene) kostenfordernde Gemeinwesen keineswegs, ei-
nen ordentlichen Rechtsstreit (vor Zivil-oder Verwaltungs-
justizbehörden)
über die Begründetheit der in Betreibung
gesetzten Kostenforderung durchzuführen, was in der Tat
schon wegen derausschlienslichen Zuständigkeit der Be-
treibungsbehörden ausgeschlossen wäre. Er zwingt ledig-
lich
zur Prüfung, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt
sei,
und, wenn der Kostenforderer dies annimmt, zur An-
rufung des Rechtsöffnungsrichters. Die Befürchtung des
Rekurrenten, eine betreibungsamtliche Kostenfestsetzung
würde nicht als Urteil im Sinne von Art. a SchKG
anerkannt, ist nich.t begründet. Da die Bestimmung sol-
cher Kostenforderungen den Betreibungsbehörden zu-
steht, stellt eine rechtskräftige Verfügung eines Betreibungs-
amtes den massgebenden Entscheid der zuständigen Be-
hörde dar, der gleich dem rechtskräftigen Entscheid eines
Schuldbetreibungs-und Konkursrccht. No 6.
Gerichtes über einen gerichtlich zu beurteilenden Anspruch
als VollstreckungstiteJ anzuerkennen ist. Die Vollstreck-
barkeit solcher Verfügungen wie auch von Entscheiden
kantonaler Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und
Konkurs ergibt sich für das ganze Gebiet der Schweiz aus
der eidgenössischen Ordnung des Schuldbetreibungsrech-
tes, braucht also nicbt auf das Rechtshülfekonkordat ge-
stützt zu werden (BGE 1928 I 166 ff.). Dass dieses Ver-
fahren,
in dem der Betriebene die nach Art. 81 SchKG zu-
lässigen Einreden vorbringen kann, Umtriebe mit sich
bringt, ist zuzugeben; allein diese Schwierigkeiten lassen
sich
nur dadurch vermeiden, dass da, ; Amt eine Tätigkeit,
für die es Vorschuss zu verlangen berechtigt ist, nur im
Rahmen der erhaltenen Vorschüsse vornimmt, so dass un-
gedeckte Kostenforderungen solcher Art gar nicht ent-
stehen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurslcammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
6. Entscheid vom 28. Februar 1936 i. S. Schanz.
P f ä n d bar k e i t ein e s T eil e s des von einer Arbeiter-
FürBorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren Alt e r s -
kap i tal s , zUlUal zugunsten der geschiedenen Ehefrau,
welcher daraus Abfindlmg für ihre Unterhaltsrente versprochen
worden war.
Oapital verse, a titre de p1'estation pour la vieiUesse, par une caisse
de prevoyance en faveur du personnel d'une grande entreprise.
Ce oapital est partiellement saisissable, prinoipalement au profit
de l'epouse divoroee a qui l'employe benefioiaire a promis de
raoheter, par oe moyen,la. pension alimentaire dont il est debi-
teur envers elle.
Capitale inoedibile versato alI'impiegato di una grande impresa
quale prestazione per la veoohiaia. Questo oapitale e pigno-
rabile in parte, soprattutto in favore delIa moglie divorziata
cui l'impiegato benefioiario aveva promesso di risoattare
mediante questa somma la pensione alimentare dovutale.
AS 62 m -1936 !