- Urteil ,d.er II. Zivilabteilung vom 3 . .April 1936
i. S. SchwQzerische Volksbank und. Eonsorten gegen
Eonkursmasse Pani Schädlich Oie.
Bau m s c h u 1 P f 1 an zen (ausser Mutter-und Schaupflauzen)
sind F a h r n i s p f 1 an zen und werden nicht vom G run d-
pfandrecht belastet. Art. 667, 677, 678, 805 ZGB.
A. -Die Klägerinnen sind Inhaber von Grundpfand-
titeln, die auf Liegenschaften der Kommanditgesellschaft
Paul Schädlich 01e lasten, welche dieser Firma zum
Betrieb einer Baumschule dienten. Im Konkurs von Paul
Schädlich Oie wies die Konkursverwaltung das Pfand-
recht an den sich auf den Unterpfanden der Titel befin-
denden
Pflanzen ab, weil Pflanzen in einer Baumschule
nicht mit der Absicht dauernder Verbindung mit dem
Boden gepflanzt werden und somit weder als Bestandteile,
noch als Zugehör oder gar Früchte der Pfandliegenschaften
in Betracht kommen können . Mit den vorliegenden Kla-
gen verlangen die Klägerinnen, die Konkursverwaltung
habe die von ihnen geltend gemachten Pfandrechte an
den Pflann als zu Recht bestehend anzuerkennen, und
entsprechende Änderung des Kollokationsplanes bezw.
Lastenverzeichnisses.
B. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
- Oktober 1935 das Pfandrecht begründet erklärt, soweit
es sich
um Mutter-und Schaupflanzen handelt, und ent-
sprechende Abänderung des Lastenverzeichnisses verfügt,
dagegen
im übrigen die Klagen abgewiesen,
O. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klagen in vollem Umfang.
D. -Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten an das
kantonale Kassationsgericht hin haben sich die Parteien
durch Vergleich darauf geeinigt, welches die einzigen sich
auf dem Areal der Kridarin befindlichen Schau-und
Mutterpflanzen sind und als solche Bestandteile von Grund
und Boden bilden.
Das Bundesgericht zieht in !ßrwägung :
- -Gamäss Art. 805 Abs. 1 ZGB belastet das Grund-
pfandrecht das Grundstück mit Einschluss aller Bestand-
teile und aller Zugehör. Dass die streitigen Pflanzen Lie-
genschaftszugehör seien,
machen die Klägerinnen mit Recht
nicht mehr geltend. Ob sie Grundstücksbestandteile seien,
kann nicht ohne weiteres aus den allgemeinen Vorschriften
der Art. 642/3 ZGB über die Bestandteile entnommen
werden, sondern ergibt sich nach einem allgemein aner-
kannten Auslegungsgrundsatz in erster Linie aus den ein-
schlägigen besondern Vorschriften des Liegenschaftsrech -
tes.
-
Art. 667 Abs. 2 ZGB bestimmt den Umfang des
Inhaltes des Eigentums an Grund und Boden in der hier
interessierenden Beziehung dahin : es umfasse unter Vor-
behalt der gesetzlichen Schranken alle (Bauten und)
Pflanzen (sowie die Quellen). Die gesetzliche Schranke
für Einpflanzungen auf dem Grundstück enthält
Art. 678 ZGB mit der Vorschrift: Verwendet jemand
fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene
Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die
gleichen
Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von
Baumaterial oder bei Fahrnisbauten . Diese Einschrän-
kung der Erstreckung des Grundeigentums auf die Pflan-
zen trifit nach ihrem Wortlaut den vorliegenden Fall nicht,
weil nicht die Rede davon ist, dass die Firma Schädlich
Oie fr emd e Pflanzen auf ihren Pfandgrundstücken,
oder eigene Pflanzen auf fremden Pfandgrundstücken ver-
wendet habe. Indessen folgt aus der Einschränkung zu-
nächst -was übrigens auch mit dem allgemeinen Sprach-
gebrauch übereinstimmt -, dass die auf einem Grundstück
verwendeten Pflanzen keinesfalls als natürliche Früchte
im Sinne des Art. 643 ZGB angesehen werden können.
Schreibt doch Art. 643 ZGB ohne jede Ausnahme vor, dass,
wer Eigentümer einer Sache ist, auch das Eigentum an
ihren natürlichen Früchten hat, und dass die natürlichen
Früchte einer Sache bis zur Trennung deren Bestandteile
sind. AufPflatizen, die auf einem Grundstück ( verwendet
werden, lässt sich dieser allgemeine -nicht etwa auf das
Liegenschaftsrncht zugeschnittene -Satz schlechterdings
nicht anwenden, weil dadurch jener speziellen Vorschrift
des Liegenschaftsrechtes
für verwendete fremde Pflanzen
und auf fremdem Grundstück verwendete Pflanzen von
vornherein jedes Anwendungsgebiet entzogen würde,
m.a.W. für eine solche Vorschrift gar kein Raum mehr
wäre. Wenn die auf einem Grundstück verwendeten
Pflanzen als natürliche Früchte desselben
Grundstücksbestandteile wären, so
könnte die Eigenschaft
natürlicher Früchte des Grundstückes nicht einfach des-
wegen gewissen
Pflanzen abgesprochen werden, weil der
Grundeigentümer sie auf seinem Grundstück verwendet
hat, obwohl sie nicht ihm gehörten, oder weil sie von
ihrem Eigentümer auf einem nicht ihm gehörenden Grund-
stück verwendet worden sind. Immerhin mag dahin-
gestellt bleiben,
ob vielleicht doch als natürliche Früchte
des Grundstückes bezeichnet werden könnten Pflanzen,
die
aus der Verwendung von Samen entstanden sind, der
nicht dem Grundeigentümer gehörte ; denn dass die strei-
tigen Pflanzen, und zwar gerade an dem Ort, wo sie sich
jetzt befinden, aus Samen entsprossen seien, ist nicht im
einzelnen behauptet worden.
3. -
Wenn Art 678 ZGB bei der Verwendung fremder
Pflanzen auf eigenem Grundstück oder eigener Pflanzen
auf fremdem Grundstück gegebenenfalls die gleichen
Rechte und Pflichten entstehen lässt, wie bei Fahrnis-
bauten, so verweist er einfach auf die Vorschrift des
Art. 677 ZGB über die Fahrnisbauten : Hütten, Buden,
Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht
bleibender
Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet
sind,
ihren besondern Eigentümer . Diese Vorschrift
scheint ihrem
Wortlaut nach nur den Fall zu treffen, wo
nicht der Grundeigentümer Bauherr ist. Indessen trifft,
was zu ihrer Rechtfertigung in den Erläuterungen zum
Vorentwurf des ZGB (19. Titel, 2. Abschnitt, A I 3, 4)
Sachenrecht. N° 26. 87
gesagt worden ist, ( dass solche Bauten sich nicht mit dem
Boden, auf dem sie stehen, zu einem Eigentumsobjekt ver-
binden
und ihren Charakter als bewegliche Sache beibe-
halten ; sie stehen zu dem Grundstück in keinem dinglichen
Verhältnis
, keineswegs nur auf derartige auf fremdem
Boden
errichtete Bauten zu. Sodann entspricht das ja
ebenfalls zum Gesetzestext gehörende Marginale Fahrnis-
bauten schlechterdings nicht einem dergestalt einge-
schränkten Anwendungsgebiet. Sobald praktische Bei-
spiele
ins Auge gefasst werden, erscheint es überhaupt von
vornherein ausgeschlossen, dass jede, auch die vom Grund-
eigentümer selbst ohne Absicht bleibender Verbindung,
nur
zu einem ersichtlicherweise vorübergehenden Zweck auf
seinem Boden errichtete Baute von der Akzession erfasst
werden
könnte (vgl. BGE 44 II 392). Insbesondere ist
nicht einzusehen, wieso eine ohne Absicht bleibender Ver-
bindung auf fremdem Boden aufgerichtete Fahrnisbaute,
deren Eigentümer bisher der vom Bodeneigentümer ver-
schiedene Erbauer war, notwendigerweise Bestandteil des
Bodens
und damit dem Grundpfandrecht unterworfen
werden sollte, wenn der Erbauer nachträglich den Boden
erwirbt. Daher ist Art. 677 ZGB, wie übereinstimmend
anerkannt wird, über seinen Wortlaut hinausgehend all-
gemein als Ausnahme
vom eingangs erwähnten Art. 667
Abs. 2 ZGB auszulegen, die also
auch für den Fall gilt, dass
Bauten solcher Art vom Grundeigentümer selbst, aber
ohne Absicht dauernder Verbindung, aufgerichtet worden
sind.
Kann es aber bei Art. 677 ZGB, auf welchen Art; 678
ZGB verweist, nicht bei wörtlicher Auslegung bleiben,
wonach eine
Fahrnisbaute im Sinne jener Bestimmung
die Aufrichtung der Baute auf fremdem Boden voraussetzt,
so sind a.uch keine zureichenden Gründe dafür ersichtlich,
dass die Anwendung des Art. 677 ZGB auf Pflanzen, der
durch die Verweisung des Art. 678 ZGB gerufen ist, auf
den Fall beschränkt bleiben müsste, dass jemand fremde
Pflanzen
auf eigenem Grundstück oder eigene P1lanzen auf
fremdem Grundstück ohne Absicht bleibender Verbindung
verwendet. IPi Gegenteil erfordert es das Wesen der Ver-
weisung
regelinässig, dass der Rechtssatz, auf den verwie-
sen wird, in g1eicher Weise auf die Verhältnisse angewendet
werde, die
durch blosse Verweisung geordnet werden sollen,
wie
auf die direkt geordneten Verhältnisse. Etwas anderes
liesse sich gerade
auch auf den Eaumschulbetrieb schlech-
terdings
nicht praktisch anwenden. Würde die Grund-
pfandbelastung
auch die SchuIpfianzen miteinschliessen,
so
könnte der Eaumschulgärtner damit nicht in normaler
Weise Handel treiben (zumal da der Ersatz durch jüngere
Pflanzen, übrigens
auch bei planmässiger Bewirtschaftung,
geraume Zeit auf sich warten lassen kann). Ja wenn die
Eaumschule aus verschiedenen, nicht gleichmässig verpfän-
deten Parzellen besteht, die alle dem Eaumschulgärtner
gehören, so wäre er nicht einmal mehr berechtigt, die not-
wendige periodische Verpflanzung ( Verschulung ) auf
eine andere Parzelle seines sonst einheitlichen Eetriebs-
grundstückes vorzunehmen. Dass es
dem Baumschul-
gärtner infolgedessen verunmöglicht ist, den Hypothekar-
kredit über den Eodenwert hinaus in Anspruch zu nehmen,
darf nicht verwundern, weil die Schulpflanzen ihrer Natur
nach nichts anderes sind als ein Warenlager aus Rohstoffen,
Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten, das zwar in Grund
und Eoden gelagert und gepflegt werden muss, jedoch zu
gegebener Zeit ohne übermässige Schwierigkeiten an einen
andern Ort hin verbracht werden kann, gleichgültig, ob
der Eaumschulgärtner selbst Eodeneigentümer sei oder
nicht.
Auf die zum Teil abweichenden Parteivereinbarungen
kommt nichts an, weil bezüglich des Inhaltes der ding-
lichen Rechte wegen deren absoluter Wirkung nicht die
Vertragsfreiheit gilt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Eerufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 3. Oktober 1935 be-
stätigt.
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Kai 1936
i. S. Gygax gegen Prina.
Bau h an d wer k e r p fan d r e c h t, Art. 841 ZGB: Wird
gegen mehrere vorgehende Pfandgläu-
bi ger eine g e m ein s c h a f t I ich e K 1 a g e auf Er-
satz des Ausfalles aus ihrem Verwertungs anteil erhoben, flO
darf der Prozess nicht gegenüber den vorgehenden Pfandgläu-
bigern hinteren Ranges sistiert und gegenüber den vorgehenden
Pfandgläubigern besseren Ranges vorab erledigt werden.
Der Beklagte verkaufte der Genossenschaft Saghi am
16. August 1933 eine Liegenschaft in Dulliken, auf welcher
jene mit Erlaubnis des Beklagten schon während der längere
Zeit dauernden Kaufsverhandlungen eine Sägerei und
Schreinerei zu bauen begonnen hatte, wobei auch der
Kläger mitwirkte. An den Kaufspreis von 27,417 Fr.
50 Cts wurden nur 1000 Fr. angezahlt und der Rest durch
Grundpfandverscbreibung versichert.
In dem schon am 11. September gleichen Jahres über
die Genossenschaft Saghi eröffneten Konkurs wurden
folgende auf der erwähnten Liegenschaft lastende Grund-
pfandrechte angemeldet: Im ersten Rang die Grundpfand-
verschreibung des Eeklagten vom 16. August 1933 mit
26,417 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1933, im
zweiten Rang ein Inhaberschuldbrief vom 23. August 1933
im Betrage von 15,000 Fr. für Faustpfandforderungen der
Schweizerischen Volksbank von 10,048 Fr. 25 ets. und des
S. Meier von 5000 Fr. ; in den folgenden Rängen Bauhand-
werkerpfandrechte des Klägers von 25,365 Fr. 20 ets., wo-
von zugelassen sind 18,422 Fr. 15 ets. ; des H. Häfliger,
Schlossers
und Installateurs, für 754 Fr. 75 Cts. ; des Elek-
trizitätswerkes Olten-Aarberg
für 4160 Fr. 60 ets., wovon
zugelassen 3773
Fr. a eta. ; des A. Zeindler, Spenglers,
für 689 Fr. 90 ets.
In dem am 17. Februar 1934 aufgelegten Kollokations-
plan bezw. Lastenverzeichnis wies die Konkursverwaltung
die von der Schweizerischen Volksbank und S. Meier