Familienrecht. ::0 0 24.
dass im Holznchopf des Klägers ein Beil an einer für die
Kinder leicht erreichbaren Stelle lag. Übrigens kann man
über den WeFt derartiger, zum voraus für eine hypothe-
tische Situation erteilter Ermahnungen verschiedener
Meinung sein; oft haben sie die Wirkung, dass die Kinder
auf das Verbotene dadurch erst aufmerksam werden und
Handlungen unternehmen, an die sie sonst gar nicht
gedacht hätten.
Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der Beklagte
die
ihm nach Art. 333 ZGB obliegende Beaufsichtigungs-
pflicht verletzt hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlussberufung
wird das angefochtene Urteil aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.
24.
Urteil der 11. ZivilabteUung vom as. Kai 1936
i. S. F. gegen F.
Anfechtung der Ehelichkeit eines wenigstens
la Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes (A r t.
254 ZGB):
Der zweifelsfreie Nachweis, dass der Ehemann der Ehefrau zur
Zeit der Empfängnis nicht beigewohnt habe, genügt; es braucht
nicht Unmöglichkeit einer solchen Beiwohnung nachgewiesen
zu sein.
Dass hiebei wesentlich auf Aussagen der Ehefrau im Parteiverhör
abgestellt wurde, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Über die
Beweiskraft solcher Aussagen entscheidet verbindlich der
kantonale Richter.
Die Ehefrau des W. F. in Oberems, welche den Mann
anfangs 1931 verliess und fortan getrennt von ihm, seit
dem
Monat März 1932 in Basel, wohnte, hat dort mit einem
Philipp P. ein Konkubinatsverhältnis unterhalten und am
14. Mai 1933 einen Knaben geboren, dem sie den Vornamen
ihres Liebhabers gab, der sich seinerseits als Vater des
I
f'
Kindes bekennt. Die (ausser der am 16. Mai 1934 wegen
Ehebruches der Frau zugesprochenen Scheidungsklage)
vom Ehemann angehobene Klage auf Unehelicherklärung
.des Kindes ist vom Kantonsgericht des Kantons Wallis
mit Urteil vom 6. März 1936 geschützt worden hauptsäch-
lich auf Grund der Aussage der Mutter des Kindes, sie habe
den Ehemann seit ihrer Übersiedlung nach Basel überhaupt
nicht mehr gesehen. Diese Aussage erscheine in ihrer
Bestimmtheit und beim Fehlen eines Interesses der Kinds-
mutter an einer Unehelicherklärung als glaubwürdig; sie
erbringe
den Beweis, dass der Ehemann ihr in der Emp-
fängniszeit nicht beigewohnt habe.
Das durch seinen Beistand vertretene Kind hat dieses
Urteil an das Bundesgericht weitergezogen mit dem wie-
derholten Antrag auf Abweisung der Anfechtungsklage.
An die Stelle des während des Berufungsverfahrens ver-
storbenen Ehemannes ist als Kläger sein einziger Bruder,
der nächste Erbe hinter dem beklagten Kinde, getreten.
Er beantragt Bestätigung des kantonalen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. . .. . . .. .. . . . .. .. .. . .. .
Da die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis nur tatsäch-
lieh, nicht auf Grund gerichtlichen Urteils, getrennt
lebten, kann die Anfechtungsklage nicht mit der blossen
Erklärung des Ehemannes, er sei nicht der Vater, begrün-
det werden; er hat vielmehr nachzuweisen, dass er un-
möglich der Vater sein könne (Art. 254 im Gegensatz zu
Art. 255 ZGB). Welche Tatsachen den Schluss auf diese
Unmöglichkeit rechtfertigen, ist im Gesetze nicht festge-
legt,
namentlich ist nicht vorgeschrieben, dass nur be-
stimmte Arten von an sich schlüssigen Tatsachen berück-
sichtigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Richter
jeden Tatbestand berücksichtigen kann und soll, der die
Vaterschaft des Ehemannes ausschlies8t, sofern darüber
volle Gewissheit besteht und nicht bl08s hohe Wahr-
scheinlichkeit dargetan ist (BGE 55 II 297). Nun hat
78 Familien:recht. No 24.
die zunächst vnrmutete Vaterschaft des Ehemannes zwei
Voraussetzungen : dass
er der Ehefrau zur Zeit der Emp-
fängnis beigenohnt habe und dass die Snhwangerschaft
eben auf solchen ehelichen Verkehr zurückzuführen sei.
Seine
Vaterschaft ist also ausgeschlossen, wenn bewiesen
wird, entweder, dass zwischen
den Ehegatten zur Zeit der
Empiangnis kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe,
oder, dass die Schwangerschaft nicht von solchem Verkehr
herrühren könne (wie bei Zeugungsunfahigkeit des
Ehemannes oder wenn das Kind Rassenmerkmale auf-
weist, die den Ehemann als Erieuger ausschliessen, vgl.
das erwähnte Urteil, während eine Blutgruppenbestim-
mung, die
nach dem heutigen Stande der Wissenschaft
nicht völlige Gewissheit zu schaffen vermag, den strengen
gesetzlichen Anforderungen
an den Beweis nicht genügt ;
BGE 61 II 303).
Hier steht nicht der Nachweis der Untauglichkeit, d. h.
der fehlenden Kausalität allIalligen ehelichen Verkehrs in
Frage, sondern der Kläger will das Fehlen der zuerst
genannten Voraussetzung seiner Vaterschaft, einer ehe-
lichen Beiwohnung in der kritischen Zeit überhaupt,
beweisen. Dieser Beweis ist vorweg dann erbracht, wenn
Tatsachen
erwiesen sind, die eine Gelegenheit zur Bei-
wohnung
durch den Ehemann ausschlossen, wie z. B.
grosse Entfernung der Aufenthaltsorte während der ganzen
kritischen
Zeit oder Internierung des einen Gatten unter
Ausschluss entsprechender Desuchsgelegenheit für den
andern. Ein solcher Alibi-Beweis liegt hier nicht vor.
Indessen
ist erheblich nicht nur der Beweis der Unmöglich-
keit der Beiwohnung, sondern ebenso der Beweis, dass die
Gatten tatsächlich (trotz allfalliger Gelegenheit) nicht
miteinander verkehrt haben, wie bereits dargetan worden
ist. Nur so lässt sich denn auch erklären, dass das Bundes-
gericht einen Beweis sogenannter
moralischer Unmöglich-
keit der Beiwohnung zulässt (womit es natürlich streng zu
nehmen ist) ; denn dabei handelt es sich um den Beweis
einer Einstellung des Willens, die
trotz bestehender Mög-
I
I
Familiemecht. Ne 24.
lichkeit eben deren Benutzung als ausgeschlossen erschei-
nen lässt. Nur so erklärt sich auch die herrschende Auf-
fassung, dass,
wenn der eine Ehegatte mit dem andern in
,der kritischen Zeit im selben Raume zusammengetroffen
ist, womit
an sich eine Möglichkeit zu geschlechtlichem
Verkehr
bestand, der in Rede stehende Beweis dennoch
erbracht sei, wenn solche Zusammenkünfte nur in Gegen-
wart von Zeugen stattfanden, welche glaubwürdig ver-
neinen, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Das
Beisein von Zeugen ist hiebei nicht Tatbestandselement ;
es
kommt nur darauf an, dass für jeden Augenblick all-
fälligen Zusammentreffens
der Ehegatten durch taugliche
Beweismittel, wie Zeugen
es sein können, das Nichtstatt-
finden des Verkehrs bewiesen werde. Der Beweis scheitert,
wenn die Zeugen
aus irgend einem Grunde nicht als zuver-.
lässig erscheinen; anderseits werden die Zeugen entbehr-
lich wenn der Beweis auf andere Weise mit der gebotenen
,
Sicherheit geleistet werden kann.
Nun ist nicht einzusehen, weshalb die Aussagen der
beklagten Ehefrau nicht ebenso wie Aussagen am Prozess
unbeteiligter Zeugen Sollten berücksichtigt werden kön-
nen, wenn
das kantonale Prozessrecht die Einvernahme
der Parteien (oder speziell der' Gegenpartei des Beweis-
führers, wie nach Art. 251 ff. der Walliser Zivilprozess-
ordnung) als Beweismittel vorsieht und ausgestaltet. Frei-
lich ist daran festzuhalten, dass die Stellungnahme der
beklagten Mutter im Prozess nicht ohne weiteres auch für
das mitbeklagte Kind verbindlich ist, weshalb auch ihr
Zugeständnis von Tatsachen, die der Kläger behauptet,
dem Richter nicht erlaubt, diese Tatsachen (auch gegen-
über
dem Kinde) ohne weiteres als erstellt zu erachten
(BGE 1916 II 312). Allein das hindert nicht, als Beweis-
massnahme eine
Einvernahme der Mutter durchzuführen
und ihre Aussagen wie die eines Zeugen zu würdigen.
Handelt es sich doch gerade bei dem vorliegenden Beweis-
thema um Vorgänge, über die sie am besten unterrichtet,
deren Vorkommen oder Nichtvorkommen ihr aus eigenem
a Familienrecht. No 24.
Erleben bekannt sein muss. So bedenklich es erscheinen
möchte,
zumal angesichts der strengen :Beweisvorschrift
des Art. 254 ZG:B, lediglich auf glaubwürdig erscheinende
Aussagen des beweisbelasteten Klägers abzustellen, so
wenig verbietet sich die :Berücksichtigung solcher Aussagen
der beklagten Ehefrau, wenn sie, wie es hier nach dem
kantonalen Urteil zutrifft, kein eigenes Interesse an einer
Unehelicherklärung des Kindes hat. Ob solche Aussagen
im einzelnen Falle vollen :Beweis zu schaffen vermögen,
ist eine Frage der :Beweiswürdigung, die der Überprüfung
durch das :Bundesgericht nicht unterliegt. Hier lagen
übrigens eine Reihe von Umständen vor, die, wenn sie auch
nicht für sich allein den geforderten :Beweis erbringen, bei
der Würdigung der entscheidenden Aussagen der Kinds-
mutter mit in :Betracht gezogen werden dwften.
Verstösst demnach die tatbeständliche Feststellung, die
Ehegatten hätten zur Zeit der Emplangnis nicht miteinan-
der verkehrt, gegen keine eidgenössische :Beweisregel, und
folgt daraus die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehe-
mannes, so erweist sich die :Berufung des beklagten Kindes
als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die :Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 6. März 1936 be-
stätigt.
- SACHENRECHT
DROITS REELS
- Auszug aus dem Urten der II. ZivilabteUung
vom a. April 1936 i. S. Iurmann und Wüest Oie
gegen Ianton Luzern.
H a f tun g des K a n ton s für feh I e r h a f t e G run d-
b u c h f ü h run g (Art. 955 ZGB): Der Kanton ist nicht nur
zum Ersatz des Wertes des wegen unrichtiger Grundbuch-
führung nicht gewahrten Hechtes verpflichtet, sondern auch
zum E r s atz der K 0 s t e n eines um das Hecht ge-
führten Pro z e s ses, vorausgesetzt dass der Ansprecher
den Prozess in guten Treuen aufnehmen durfte, wie namentlich,
wenn er dem haftbaren Kanton den Streit verkündet und dieser
ihn nicht zum Abstand veranlasst hatte. Die Haftung für die
Kosten besteht auch, wenn sich das streitig gewesene Recht
nachträglich als wertlos erweist.
A U8 dem Tatbestand :
Die Kläger sind als Kollokationsbeklagte in drei Pro-
zessen um ein ihnen vermeintlich zustehendes :Bauhand -
werkerpfandrecht unterlegen, weil das Pfandrecht zufolge
unrichtiger Ausführung einer richterlichen Verfügung
durch den Grundbuchführer nicht rechtsgültig begrün-
det worden war. Sie belangen nun den Kanton auf Ersatz
der Kosten dieser Prozesse als einzigen Schaden, nachdem
bei der Verwertung der Pfandliegenschaft nicht soviel
gelöst worden ist,
dass noch etwas auf das streitig gewesene
Pfandrecht hätte entfallen können.
A U8 den Erwägungen:
(1.) -Wird ein dingliches Recht an unbeweglicher Sache
deshalb gerichtlich aberkannt, weil es zufolge fehler-
hafter grimdbuchlicher Behandlung nicht zur Entstehung
gelangen konnte, so ist das Unterliegen des Ansprechers
AS 62 II -1936