Familienrecht .. N0 22.
quelle I'article, 371 alinea 2 dispose que la denonciation se
fait par l'aunrite chargee de l'exooution des jugements
(cf. Expose des motifs, loc. cit.).
TI ressort des pieoos du dossier qu'Amrhyn n'a pas com-
menre a. purger ß8, peine; mais est actuellement an etat da
detention preventive. Or la detentiOJi preventive n'est pas
un motif d'interdiction et ne peut etre assimilee a. l' execu-
tion de la peine. L'interdiction ne pouvant etre prononcee,
aux termes de l'art. 371 ce, que lorsque la peine a
commenre
a. recevoir son execution, la decision dont est
reoonrs est prematuree et doit etre annulee.
Le Tribunal t6Urai pr :
Le recours est admis.
22. Auszug a11l dem t1rten der II.Zivilabteilung
vom 14. Kai 1936 i. S. l1efti
gegen l1efti ud W'aisenamt Dieabach.
Wenn eine Tatsache, die an sich einen Bevormundungsgrund nach
Art. 370 ZGB bilden würde,ihrerseits auf eine geistige Erkran-
kung zurückgeht, so ist. die Entmiindigung auf Grund von
Art. 369 ausznsprechen.
A. -DaS Waisenamt Diesbach (Glarus) stellte den
M. A. Hefti in Anwendung von Art. 369 und 370 ZGB unter
Vormundschaft. Der Regieiungsrat des Kantons Glarus
bestätigte die Verfügung im Ergebnis, aber ausschliesslicb
in Anwendung von Art. 370. Er führt aus,H. sei geistig
nicht normal.; seine Willensschwäche, die ihn zur richtigen
Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig mache, würde
den Bevormundungsgrund des Art. 369-darstellen .. Trotz-
dem könne er nicht gestützt auf diese Bestimmung ent-
mündigt werden, da die vorgeschriebene Begutachtung
(Art. 374 Abs. 2) nicht stattgefunden habe. Die Folgen
seiner geistigen
Abnormität, eben diese Unfähigkeit, die
Misswirtschaft
und das unreife. Verhalten seien jedoch
Familieruecht. No 2:1.
derart, dass auch die Voraussetzungen des Art. 370 gegeben
seien, sodass die Einholung eines psychiatrischen Gutach-
tens unterbleiben und die Entmündigung auf Grund von
Art. 370 ausgesprochen werden könne.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt H.
Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und Auf-
hebung der Bevormundung, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens
im Sinne des Art. 374,Abs. 2 ZGR
Das Bundesgericht zieht in Erwä(fUng :
Im Gegensatz zur Vormundschaftsbehörde hat die Vor-
instanz die Entmündigung ausschliesslich auf Art. 370
ZGB
gestützt. Grundsätzlich sind in der Tat die verschie-
denen BevormundungsgrÜllde einander koordiniert. Wenn
eine geisteskranke Person einen lasterhaften Lebenswandel
führt, der mit der Geisteskrankheit nichts zu tun hat, SO
kann die Vormundschaft auch bloss auf Grund von Art.
370 ZGB angeordnet werden, ohne dass notwendig wäre,
zugleich
auch die Frage der Geisteskrankheit nach dem
hiefür vorgeschriebenen Verfahren zu untersuchen, um
dann die Entmühdigung auf Grund beider Gesetzesbe-
stimmungen (Art. 369 und 370) auszusprechen. Anders
verhält es sich dagegen, wenn sich die Annahme aufdrängt,
dass die Tatsache, die an und für sicb einen Bevormun-
dungsgrund nach Art. 370. abgeben würde, ihrerseits auf
die geistige Erkrankung zurückgeht. In. diesem Falle ist
jene Tatsache nicht ein selbständiger Bevormundungs-
. grund, sondern nur eine Äusserung und Folge des Bevor-
mundungsgrundes
der Geisteskrankheit. Eine pflichtge-
mässe Fürsorge verlangt dann die Anordnung dessen, was
die
Geisteskrankbeitnotwendig macht, weshalb diese zu
konstatieren und die Entmündigung auf Grund von Art.
369 auszusprechen ist. Hieran ist sowohl die Allgemein-
heit als . auch der Interdizend selbst interessiert (Art der
FÜrsorgemassnahmen ; verschiedene Voraussetzungen für
Aufhebung der Vormundschaft ; andere Stellung des Mün
Familienreeht. No 23.
dels zum Vorqmnd und zur Geschäftsführung, vgl. z. B.
Art. 409 ZGB).
Im vorliegenden Falle geht die Vorinstanz ausdrücklich
davon aus, dass die Misswirtschaft des Beschwerdeführers
ausschliesslich die
Folge seiner geistigen Abnormität sei.
Einzig um die Einholung eines Gutachtens zu umgehen,
wurde die Frage der Geisteskrankheit offen gelassen und
der Weg des Art. 370 gewählt. Dies ist, da sich die Auf-
fassung
der Vorinstanz über das kausale Verhältnis zwi-
schen Geisteskrankheit
und Misswirtschaft in der Tat auf-
drängt, nach dem Gesagten nicht zulässig. Die Vorinstanz
hat daher dasjenige Verfahren einzuschlagen, das für die
Anwendung des Art. 369 gesetzlich vorgeschrieben ist
Der Beschwerdeführer erklärt sich ausdrücklich bereit'
sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sollte er sich
weigern, sich hiezu
in der Schweiz zu stellen, so wäre die
Vorinstanz befugt, die Begutachtung auf Grund des vor-
handenen Aktenmaterials durchführen su lassen. Falls
dies nach Ansicht des Experten sich als unmöglich er-
weisen
oder letzterer die Frage der Geisteskrankheit nicht
zu bejahen in der Lage sein sollte, stände allerdings dann
einer Entmündigung nach Art. 370 formell nichts mehr
im Wege.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahi!l gutgeheissen, dass der ange-
fochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
23. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Ka.l 1936
i. S. Boschung gegen Rappo.
Art. 333 ZGB. Die Aufsichtspflicht des Familienhauptes ver-
langt eine Beaufsichtigung von Kindern dann, wenn besonderer
Grund zur Annahme besteht, dass sie Dritten Schaden zufügen
könnten; keinen solchen Grund bilden normale Lebhaftig-
Familienrecht. o 23.
keit des Kindes, Vorhanden;,ein offener Scheunen u. dg1. mit
" der biossen Möglichkeit der Behämligung gefährlicher Gegen-
stände. Keine Pflicht zur Warnung der Kinder vor Hand-
lungen, welche vorauszusehen kein Anlass beflteht.
A. -Der Beklagte D. Boschung bewohnt mit seiner
Familie den 1. Stock seines Hauses in Obermühletal. Im
2. Stock ist der Kläger B. Rappo mit seiner Frau und drei
Kindern zur Miete. Zu den Mieträumen des Rappo gehört
auch ein Teil eines in der Nähe des Hauses stehenden Holz-
schopfes, dessen
Türe mit einem Holzriegel verschliessbar
ist; zu einem ausserdem vorhandenen Schlosse war dem
Mieter kein Schlüssel übergeben worden. Am späten
Nachmittage des 17. Juli 1933 befand sich Rappo wie
gewohnt
in Freiburg auf der Arbeit ; seine Frau ging in
einen benachbarten Wald zur Beerensuche. Auch Frau
Boschung war abwesend, während der Beklagte selbst in
seiner Werkstatt im Erdgeschoss arbeitete. Derweil
machte sich sein im 9. Altersjahre stehendes Töchterchen
Martha Boschung in dem der Familie Rappo gehörenden
Schopfteil
in Gegenwart der gleichaltrigen Marie Rappo,
des 1 % jährigen Paul Rappo und eines weiteren 9 jährigen
Mädchens daran, mit einem Beil des Rappo Holz zu spal-
ten. Der kleine Paul Rappo hielt ihr dabei ein Stück Holz
und wurde von einem Beilhieb an der rechten Hand ge-
troffen,
deren Mittel-und Ringfinger bleibende Beschädi-
gungen (Verdickung, Versteifung, Narben) erlitten. Auf
wessen Initiative die Martha Boschung zum Holzspalten
und, der kleine Paul Rappo dazu kam, ihr das Holzstück
zu halten, ist unter den Parteien streitig und von der Vor-
instanz nicht festgestellt worden. Feststeht dagegen, dass
das benutzte Beil auf einem 1,2 bis 1,5 m hohen Reisig-
haufen im Schopf teil des Rappo gelegen hatte.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt letzterer als
gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Paul vom Beklagten
als Ersatz des durch dessen Tochter Martha verursachten
Schadens Fr. 7000.-für Mindererwerbsfähigkeit und
Fr. 201.70 für Arzt-und andere Kosten.
..