Familienrooht. No l.
mentaire, le cautionnement du mari. Si Ja Banque s'etait
contentee du seul cautionnement de Dame Nicola -et
elle eut pu s'en contenter, puisque celle-ci avait une fortune
personnelle de 71 000 fr. -il est certain que ce cautionne-
ment aurait ere vaJable sans l'approbation de I'autorite
tutelaire. Or il serait singulier qu'il cessat de l'etre parce
que la Banque exigeaet obtint comme garantie suppIe-
mentaire le cautionnement du mari, cette garantie suppIe-
mentaire ne pouvant etre qu'avantageuse aussi pour Ja
recourante qui, si elle payait Ja dette de son frere, debiteur
principal, acquerait un droit de recours contre son mari
pour la moitie. O'est le cas inverse du cas precite on la femme figurait comme 8econde caution solidaire, ce que
le Tribunal federal releve expressement (consid. 2 801. 2).
Avec
la Cour cantonale il faut donc decider que l'argument
tire de Ja solidarite n'est pas determinant, car il peut etre
retourne en faveur de Ja femme. Aussi bien le Tribunal
federal l'a-t-il abandonne dans l'arret Gassner contre
Andrist du 5 oetobre 1928 (RO 54 II consid. 2 p. 415), non
pas, il est vrai, en matiere de cautionnement, mais en
matiere d'emprunt contraere solidairement par les deux
epoux. Cependant, comme le declarent les premiers juges,
Ja distinetion entre le cas d'un cautionnement et celui d'une
reeonnaissance de dette 80uscrite solidairement par les
deux epoux est bien difficile a justifier au point de vue de
l'art. 177 al. 3 CO, car dans urt cas comme dans l'autre Ja
solidarit6
implique un droit de recours de l'un des epoux
contre l'autre pour tout ce qu'il paye au deIa de sa part
(art. 497 et 148 00). D'ailleurs, ainsi que l'intime le fait
remarquer dans Ba reponse au recours, ce n'est pas tant
cette solidarit6 que Ja pluralire des personnes engagees qui
confere aux deux epoux un avantage I'un envers l'autre.
puisque le cautionnement conjoint produit lui aussi des
effets semblables (art. 497 801. 1 CO). Enfin, ce qui demontre
que l' aete par lequel deux epoux se constituent cautions
solidaires pour Ja dette d'un tiers n'est pas n6cessairement
un acte d'intercession, c'est qu'il n'est point rare qu'une
'lemme mariee, d6bitriee ou caution d'un tiers, ait besoin
du cautionnement solidaire de son maripour garantir ses
engagements ou que, voulant emprunter, soit pour monter
un commerce, soit pour acquerir un immeuble, elle le fasse
avec Ie cautionnement solidaire de son man qui s'engage
solidairement avec elle. Il est evident qu'alors c'est le mari
qui interOOde en faveur de sa femme, et non pas aussi la femme en faveur du mari. Or le cas pr6sent ne differe pas
de eeux-la.
La Oour eivile a done sainement interprere l'art. 177
aJ. 3 ce et le jugement ne peut qu'etre confirme.
Le
Tribunal jederal prononce :
Le reeours est rejete et le jugement attaque est eon-
firme.
2. Auszug aus dem tJ'rteil der II. Zivilabteilung
vom 13. Februar 1936 i. S. Vogel gegen Reiser.
Genugtuung bei Ehescheidung. Es gibt keine Ver-
zeihung zum voraus, und ein Verzicht auf Genugtuung für
alHällige künftige schwere Verletzung in den persönlichen Ver-
hältnissen ist ungültig.
Vereinbarungen der Parteien über die ver-
m ö gen sr e c h tJ ich e n Ne ben f 01 gen der Ehe-
s c h eid u n g bilden eine Einheit und können daher vom
Richter nur in ihrer Gesamtheit genehmigt werden. Hält der
Richter eine Änderung für gebeten (z. B. die Gewährung wei-
terer Ansprüche, die nach dem Inhalt der Vereinbarung als
ausgeschlossen zu gelten hätten), so ist die gesamte Regelung
der vermögensrechtlichen Ansprüche durch Urteil vorzunehmen.
Abwägung der für die eine und die andere Art der Entscheidung
sprechenden Gründe.
A Uß dem Tatbestand :
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat die Ehe der
Parteien geschieden und den Beklagten zu einer Genug-
tuungssumme von 2000 Fr. und zu monatlichen Unter-
haltsbeiträgen von 30 Fr. an die Klägerin verurteilt, im
Familienrooht. N0 2.
übrigen aber die von den Parteien schon vor Einleitung
des Prozesses fl-bgeschlossene Vereinbarung genehmigt,
wodurch sie sich über das Geschäfts-und Wohnungsin-
ventar auseinandergesetzt hatten und wonach der Beklagte
der Klägerin das Geschäft in Brig ohne die damals beste-
henden Schulden überlassen und sich zudem zur Bezahlung
von 1000 Fr. -davon 200 Fr. sofort und 800 Fr. bis zum
- Januar 1935, verbürgt durch Peter Vogel-verpflichtet
hatte.
Der Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht
weiter
mit dem Antrag auf Aufhebung der der Klägerin
zuerkannten Genugtuungs-und Unterhaltsforderungen.
Die Klägerin beantragt Bestätigung des kantonsgericht-
lichen Urteils.
A U8 den Erwägungen:
- -Die Genugtuungsverpflichtung wird vom Beklagten
mit Unrecht beanstandet. Dass ihm die Klägerin am
- Januar 1934 gegen das Versprechen, sich zu bessern,
erklärte, ihm ( alles, was er ihr angetan hat, zu verzeihen ,
steht diesem Anspruch nicht entgegen. Auch wenn diese
Verzeihung als eine unbedingte betrachtet wird, ist eben
zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin im
Sommer 1934 neuerdings in betrunkenem Zustande miss-
handelt und bedroht hat. Die Verzeihung ist im Januar
1934 nur für damals bereits geschehenes Unrecht ausge-
sprochen
worden und sie konn:te nicht für zukünftiges Un-
recht gelten; eine Verzeihung zum voraus gibt es nicht.
Im übrigen ist der Inhalt jener gegenseitigen Erklärungen
-wobei entgegen den Vorbringen des Beklagten Akten-
widrigkeit kantonaler Feststellungen nicht in Frage
kommt -unerheblich. Der streitige Anspruch ist auch
durch die erwähnte Vereinbarung vom 24. Februar 1934
über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ni :ht
ausgeschaltet worden. Die Klägerin hat darin freilich
in vermögensrechtlicher Beziehung auf alle weiteren An-
sprüche verzichtet, auch im Fall einer Scheidungsklage
(die dann im September 1934 eingereicht worden ist).
Allein ein Verzicht auf künftige Genugtuungsansprüche
für schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
ist gar nicht zulässig. Niemand kann auf die Achtung
seiner Persö;ilichkeit verzichten und einem andern einen
Freibrief für solche Verletzungen ausstellen. Wenn Art.
100 OR es nicht zulässt, dass die Haftung für rechtswidrige
Absicht
oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfül-
lung vertraglicher Pflichten wegbedungen werde, so ist
es um so weniger zulässig, die Haftung für Verletzungen
der von Gesetzes wegen geschützten Persönlichkeit wegzu-
bedingen.
Wäre wirklich eine Vereinbarung dieses Inhaltes
von den Parteien getroffen worden, so müsste sie demnach
als ungültig erachtet werden. Nun ist aber die angeführte
Klausel nicht so zu verstehen; von einer Abfindung für
künftiges Unrecht ist nicht die Rede. Daher besteht der
Genugtuungsanspruch n e ben der Vereinbarung vom
24. Februar 1934 und unabhängig von deren Schicksal.
Was das Mass anbelangt, hat das Kantonsgericht der ge-
genwärtigen
bedrängten Lage des Beklagten Rechnung
getragen; angesichts der Schwere seiner Verfehlungen
gegen
die Ehe und ihrer Bedeutung für die Scheidung ist
die Summe von 2000 Fr. nicht übersetzt.
3. -Die weitere Entscheidung des Kantonsgerichtes,
wonach die Vereinbarung vom 24. Februar 1934 geneh-
migt,
der Klägerin aber zudem ein Unterhaltsbeitrag zuer-
kannt wurde, lässt sich nicht aufrechthalten. Der Aus-
schluss
von Unterhaltsansprüchen gehört zum wesentlichen
Inhalt der Vereinbarung, die als Gesamtregelung der ver-
mögensrechtlichen Ansprüche eine Einheit bildet. Das
Gericht musste entweder die Vereinbarung genehmigen
und demgemäss den Unterhalts anspruch ablehnen oder
die Vereinbarung verwerfen, um eine sachentsprechende
andere Ordnung an deren Stelle zu setzen. Indem es der
Klägerin eine Unterhaltsrente zuerkannte, hat es eine der
Genehmigung der Vereinbarung widersprechende Ent-
scheidung getroffen, m.a.W. die Vereinbarung gar nicht,
Familienrooht. No 3.
so wie sie abgeschlossen war, genehmigt. Die Vereinbarung
ist aber zu genehmigen und demzufolge die Unterhalts-
rente aufzuheben. Gewiss kann die wirtschaftliche Zukunft
der Klägerin durch das übernommene kleine Geschäft
nicht als gesichert gelten; doch bietet es ihr immerhin
eine Erwerbsquelle, und anderseits ist ihr ein Barbetrag
von 800 Fr. sichergestellt worden. Wenn sie gegen diese
bescheidenen,
aber sicheren Leistungen auf weitere, un-
sichere glaubte verzichten zu sollen, so besteht kein Grund,
der Vereinbarung die richterliche Genehmigung zu ver-
sagen: es ist zweifelhaft, ob es in ihrem wahren Interesse
läge, die Vereinbarung rückgängig zu machen und ihr
dafür eine Unterhaltsrente von höherem Kapital-Nennwert,
jedoch ohne Sicherheit zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne,
dass Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons
Wallis vom 23. Oktober 1935 aufgehoben, die Vereinbarung
vom 24. Februar 1934 genehmigt und die Unterhaltsfor-
derung der Klägerin abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten
werden kann, abgewiesen und das Urteil des Kantonsge-
richtes
bestätigt.
3. Urteil der IL ZivUa.bteUung vom 6. Kirl 19S6
i. S. Buch gegen Buch.
Die Scheidungsklage gemäss Art. 147/148 ZGB
kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben werden.
Der Lauf der letzteren beginnt mit der Rechtskraft des Tren
nungsurteils ; also, falls dieses ans Bundesgericht weitergezogen
wurde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil.
Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des
Kantons Aargau die Trennung der Ehe der Parteien auf
die Dauer von zwei Jahren aus; eine Berufung hiegegen
wurde vom Bundesgericht am 29. September 1933 abge-
Famili..nrecht. N0 3.
wiesen. Am 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuer-
dings Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 147/148 sowie
auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit
Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Ober-
gericht gutgeheissen worden ist. Mit der vorliegenden
Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage,
eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzu-
teilung sowie Zusprechung einer Entschädigung und einer
Genugtuungssumme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz
bildet immer -auch wenn es auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des afigefochtenen kantonalen Urteils
lautet -den materiellen Endentscheid in der Sache, der
an die Stelle des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt.
Die gerichtliche Trennung ist im vorliegenden Falle daher
erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. September
1933 rechtskräftig geworden. Von diesem Datum an ist
die zweijährige Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf
derselben ist, als gesetzliche Voraussetzung der Klage
gemäss Art. 147/148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen
zu prüfen. Soweit sich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete
Klage auf Art. 147/148 stützt, ist sie somit verfrüht erho-
ben und daher abzuweisen.
Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon vor
Ablauf der Trennungszeit angehoben, jedoch nur auf neue,
d. h. n ach dem Trennungsurteil eingetretene Tatsachen
gegründet werden (BGE 47 II. 377 f). Der Kläger hat sich
die Geltendmachung
neuer Tatsachen zwar vorbehalten,
aber lediglich die früheren, bereits dem Trennungsurteil
zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb die Klage auch
soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht ,.
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.