l'rozt'ssrechL ;, 0 U.
Kläger mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Haupt-
berufungsanträge (nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist
des Art. 65 OG) selbstverständlich wiederum ausgeschlos-
sen gewesen, es wäre denn, dass man auch an eine An-
schlussberufung noch
einen Anschluss gestatten wollte.
Allein
das muss abgelehnt werden ; angesichts der Fasslmg
des Art. 70 OG kann von einem Anschluss an eine blosse
Anschlussberufung
nicht die Rede sein. 'Vieso nun aber
einem Hauptberufungskläger weitergehende Rechte zur
Amplifikation seiner Berufung zustehen sollten, je nach-
dem sein Gegner eine selbständige oder eine blosse An-
schlussberufung eingereicht
hat, ist nicht einzusehen.
Es kann somit auf die Anschlussberufnng des .Klägers
nicht eingetreten werden.
14.
Urteü der II. Zivila.bteilung vom 13. Februar 1936
i. S. Grenacher gegen Eunz.
Art. 56, 57 OG. Gegen ein die Klage auf Gewährung des Neutlll
Rechts gemäss kantonalem Prozessrecht abweisendes Urteil
ist die Berufung ans Bundesgerieht nicht gegeben.
A. -Mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom
20. November 1929 war die Ehe der Parteien aus Ver-
schulden des Ehemannes geschieden .,"orden. Im Februar
1935 erhob dieser Klage auf Gewährung des Neuen Rechtes
und neue Beurteilung des Scheidungsstreites im Sinne der
Gutheissung seiner Scheidungsklage ; eventuell verlangte
er Abänderung des Scheidungsurteils von 1929 bezüglich
der Elternrechte und der Unterhaltsbeiträge gemäsi!
Art. 157 ZGR. Vor Obergericht wurde das Eventual-
begehren nicht mehr aufrechterhalten, es lag also nur noch
das Neurechtsbegehren im Streite. Mit Urteil vom 19. No-
vember 1935 hat das Obergericht des Kant )ns Solothurn
dasselbe abgewiesen gestützt auf 57 des solothurniscben
EG zum ZGB, wonach im Ehescheidungsprozess das
Rechtsmittel des Neuen Rechtes ausnahmslos ausgeschlos-
sen sei, für das übrigens auch die formellen Voraussetzun-
gen gemäss 224 ZPO nicht gegeben seien.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Neurechtsklägers mit dem Antrag auf
Gutheissung des Neurechtsbegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Begehren um Neues Recht ist ein Begehren um
Wiederaufnahme einer durch rechtskräftig gewordenes
Urteil erledigten Sache. Ob und unter welchen Voraus-
setzungen es von einer kantonalen Instanz zu gewähren
sei,
. ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Ge-
stützt auf das kantonale EG zum ZGB und die kantonale
ZPO hat es die Vorinstanz abgewiesen. Es handelt sich
somit ausschllesslich um die Anwendung kantonalen
Rechtes. Die Berufung ans Bundesgericht ist aber nur
wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben (Art. 56, 57
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
15.
Urteil der I. Zivila.bteUung vom 96. Februar 1936
i. S. Dickson gegen Nordstern .
Let z tin s t a n z li ehe s Ur teil, Art. 58 OG.
Die Parteien können nicht durch Vereinbarung auf die letzte
kantonale Instanz verzichten, um direkt an das Bundes-
gericht zu gelangen; eine kantonale Vorschrift, welche eine
solche Vereinbarung als zulässig erklärt, ist ungültig.
A. -Durch die Revision vom 7. April 1935 erhielt
314 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend den
Zivilprozess vom 13. April 1913 folgende neue Fassung :
In Prozessen, welche der Berufung an das Bundes-
gericht unterJiegen, können die Parteien vereinbaren, dass
sie
auf den Weiterzug an das Obergericht verzichten.
Eine solche Vereinbarung ist dem Bezirksgericht oder dem
AB 62 II -1936 4
Einzelrichter innert der zehntägigen :Berufungsfrist einzu-
reichen
und "Qewirkt, dass das Urteil des :Bezirksgerichtes
oder des Einzelrichters als
von der letzten kantonalen
Instanz erlassen gilt (Art. 58 des :Bundesgesetzes über die
Organisation der :Bundesrechtspflege).
B. -Durch Urteil vom 8. November 1935 hat das
:Bezirksgericht Zürich eine von Fairlie Dickson gegen die
Nordstern, Allgemeine Versicherungs-A.-G. in Zürich,
eingereichte
Klage auf :Bezahlung von 15,000 Fr. nebst
5 % Zins seit 10. Dezember 1933 aus Automobilhaftpflicht
als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist den Parteien
am 20. November zugestellt worden.
O. -Am 28. November haben die Parteien unter Hin-
weis auf 314 Abs. 2 des revidierten Zivilprozessgesetzes
schriftlich vereinbart, dass sie
auf den Weiterzug an das
Obergericht
verzichten und das Urteil des :Bezirksgerichtes
als
von der letzten kantonalen Instanz erlassen betrachten.
Daraufhat der Kläger durch Eingaoe vom 30. November
beim Bezirksgericht die Berufung an das :Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen,
eventuell sei die Sache
zur Beweisergänzung an das Be-
zirksgericht zurückzuweisen.
Gleichzeitig
hat er das bezirksgerichtliehe Urteil vor-
sorglicherweise,
für den Fall, dass das Bundesgericht auf
die Berufung nicht eintreten sollte, an das Obergericht
weitergezogen.
Das Bezirksgericht hat am '6. Dezember von der Partei-
vereinbarung und von der Eingabe des Klägers vom
30. November Kenntnis genommen und die Berufung an
das :Bundesgericht bewilligt .
Das Burulesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das :Bundes-
gericht zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz
erlassenen Haupturteile. Letztinstanzliche kantonale Ur-
teile im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen, gegen
die es kein ordentlicbes
kantonales Rechtsmittel gibt.
ProzeSBrecht .No 15.
Die Nichtanfechtbarkeit des Urteils durch ein ordent-
liches
kantonales Rechtsmittel ist also gesetzliche Beru-
fungsvoraussetzung.
Darauf können die Parteien weder
einzeln, noch
durch gemeinsame Abrede verzichten .
Eine solche Parteiabrede war möglich unter der Herrschaft
des Organisationsgesetzes von 1874, wo Art. 29 bestimmte:
Im Einverständnis beider Parteien können auch erst-
instanzliche
kantonale Haupturteile, mit Umgehung einer
zweiten
Instanz in den Kantonen, sofort an das Bundes-
gericht gezogen werden ll. Diese :Bestimmung wurde jedoch
in das Organisationsgesetz von 1893 nicht mehr aufge-
nommen,
und zwar absichtlich nicht, wie aus den Gesetzes-
materialien hervorgeht.
Das zeigt klar, dass das geltende
Bundeszivilprozessrecht die Ausschaltung
der zweiten kan-
tonalen Instanz nicht zulässt (vgl. BGE 33 II 690, ferner
II 24 Erw. 211, und 39 II 155 f.).
2. -Darnach bleibt nur zu prüfen, ob die vorliegende
Parteivereinbarung auf Grund von 314 Abs. 2 des
revidierten zürcherischen Zivilprozessgesetzes rechtliche
Geltung
beanspruchen kann. Das ist unzweifelhaft zu
verneinen.
Die
Kantone sind gemäss Art. 64 Abs. 3 :BV frei in der
Organisation der Gerichte und der Ordnung des gericht-
lichen Verfahrens.
Sie bestimmen die Anzahl der kanto-
nalen Instanzen und haben es in der Hand, für alle oder
einzelne Streitsachen eine einzige
Instanz einzusetzen.
Hätte der Kanton Zürich für Streitsachen der vorliegenden
Art -Motorfahrzeughaftpflicht -die :Bezirksgerichte
als
einzige kantonale Instanz bezeichnet, wie es Graubün-
den und Waadt für Streitigkeiten aus dem Personen-und
Familienrecht getan haben (Art. 10 der revidierten bünd-
nerischen Zivilprozessordnung, Art. 91 des waadtländi:-
sehen Gerichtsorganisationsgesetzes), so müsste das dem-
nach vom Standpunkte des eidgenössischen Rechtes aus
hingenommen werden; dann wären die bezirksgericht-
lichen
Urteile letztinstanzliche im Sinne des Art. 58 OG.
So
lautet aber 314 Aba. 2 des zürcherischen Zivilprozess-
gesetzes nich . Die Vorschrift lässt vielmehr das Ober-
gericht als ordentliche Rechtsmittelinstanz bestehen und
stellt es den Parteien lediglich frei, dieselbe durch Verein-
barung zu umgehen und so direkt ans Bundesgericht zu
gelangen. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien
hier denn auch abgeschlossen, was ja nicht nötig gewesen
wäre,
wenn das Bezirksgericht ohnehin von Gesetzes wegen
als einzige
kantonale Instanz zu urteilen gehabt hätte.
Allein mit dieser Regelung greift der kantonale Gesetz-
geber
in ein Gebiet ein, das einzig und allein vom Bundes-
recht beherrscht ist. Denn der Begriff des letztinstanzlichen
Urteils gemäss Art. 58 OG ist ein bundesrechtlicher. Und
ein letztinstanzliches Urteil im Sinne dieser Bestimmung
liegt nach dem bereits Gesagten nicht vor, wenn noch ein
ordentliches
kantonales Rechtsmittel zu Verfügung steht.
Daher kann das kantonale Prozessrecht nicht ein Urteil,
das nach diesem Kriterium in Wirklichkeit ein erstinstanz-
liches ist, als letztinstanzliches bezeichnen. Das geht auch
nicht indirekt in der Weise an, dass Parteivereinbarungen,
welche auf die Umgehung der kantonalen Rechtsmittel-
instanz abzielen, als zulässig erklärt werden. Das Bundes-
recht bestimmt allein und endgültig die Voraussetzungen,
unter denen die Berufung ans Bundesgericht möglich ist.
Vgl. ZIEGLER, Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins
1935 S. 308 a/309 a. Es verhält sich hier nicht anders, als
bei
der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV ; dort kann das kantonale Recht den bun-
desrechtlichen Grundsatz, dass der kantonale Instanzenzug
erschöpft sein muss, ebenfalls nicht dadurch aufheben,
dass es den Parteien die Wahl ässt, ob sie statt des noch
zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittels un-
mittelbar die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-
gericht ergreifen wollen ; vgl. BGE 39 I 599 Erw. 3 und
den nicht publizierten Entscheid i. S. Anderhalden vom
19. Juni 1925.
3. -
Da somit 314 Abs. 2 des zürcherischen Zivilpro-
'ilessgesetzes und die darauf gestützte Parteivereinbarung
reehtsunwirksam sind, kann auf die vorliegende Berufung
icht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Buruksgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
16. Extrait da l'arret da 130 IIe Section civile
du 27 fevrier 1936 dans la cause da Loriol-Catoire
contre Catoire da Bioncourt.
Le jugement par lequel un tribunal suisse se doo!are incompetent
pour connaitre d'une action successorale, par le fait que le
defunt etait un etranger domicilie a 'etranger, et que, par
consequent, Ba succession ne s'est pas ouverte en Suisse, n'est
pas un jugement au fond.
11 n'est donc pas susceptible de recours en rMorme, mais !bien d'un
recours de droit civil.
Art. 87 n° 3 OJF; 7, litt. h, 22, 32, L. f. 25 juin 1891 surlesrapports
de droit civil.
Extraits :
Alexandre-Auguste Catoire de Bioncourt -citoyen russe
qui possedait des immeubles
en Russie, en France et en
Suisse, et sejournait frequemment a Berne -est deoode
le 30 septembre 1913 a Bühlerthal (Grand-Duche de Bade).
Par testament du 22 fevrier (6 mars) 1908, il avait ins-
titue sa femme Iegataire universelle de tous ses biens -
en lui substituant, en cas de predeoos, Alexandra Wassiljewa,
une fillette que l' Asile des enfants trouves de Moscou
avait confiee au de CUjU8 pour son education.
A
partir de 1932 Alexandra Wassiljewa qui, aprils un
premier mariage rompu par le divorce, a epouse Gerard
de Loriol, ressortissant suisse, domicilie a Allaman (Vaud),
a muItiplie les demarches judiciaires,
pour etablir qu'elle
avait etC adoptoo, conformement aux lois russes, par les
epoux Catoire de Bioncourt ; qu'elle etait done fille adop-
tive du defunt, et qu'a ce titre elle avait droit a sa sueces-
sion.