bei Dauerverträgen ein Kündigungsrecht mit einer den
Umständen angemessenen Kündigungsfrist als vereinbart
anzusehen sei, ;wie Y. TUHR (OR II S. 652 Anm. 51) an-
nimmt. kann z" var in dieser allgemeinen Form kaum auf-
rechterhalten werden : Das Bundesgericht hat in Band 56
II S. 190 11. einen für den Vermieter auf die Dauer der
Berufsausübung des Mieters unkündbaren Mietvertrag als
zulässig
erklärt. Allein der Verzicht auf die Verfügung über
eine bestimmte Sache lässt sich nicht auf dieselbe. Stufe
stellen mit einem so einschneidenden Eingriff, wie ihn die
vom Beklagten eingegangene Beschränkung der gesamten
Lebensbetätigung
auf wirtschaftlichem Gebiete darstellt.
Aus
den vorstehenden Erwägungen, die zur grundsätz-
lichen Anerkennung der Kündbarkeit des Vertrages führen.
ergibt sich zugleich aucJt die Unhaltbarkeit der Auffassung
des Klägers, dass
der Vertrag zwar gekündigt werden
könne,
aber nur beim Vorliegen wichtiger Gründe. Eine
derartige Beschränkung würde nämlich dem oben ent-
wickelten Grundsatz, dass bei einer Bindung von der
Tragweite, wie sie hier in Frage steht, der Verpflichtete
nach einer gewissen Zeitspanne wieder die Handlungsfrei -
heit muss erlangen können, in keiner Weise gerecht;
denn sobald die Kündigung nur aus wichtigen Gründen
zulässig wäre, so wäre für die freie Willensbetätigung des
Verpflichteten,
um derentwillen doch die Kündigungs-
möglichkeit als erforderlich
betrachtet wird, überhaupt
kein Raum : Es hinge nicht inehr vom Verpflichteten ab,
ob er das Vertragsverhältnis nach Ablauf einer ange-
messenen Zeitspanne weiterführen oder es auflösen wolle,
sondern es müssten noch weitere, von seinem Willen unab-
hängige Umstände, eben die wichtigen Gründe, hinzu-
kommen, vermöge deren
erst sein Interesse an der Befrei-
ung von der Bindung auch bei objektiver Betrachtung
erheblich grösser erschiene, als das entgegengesetzte Inte-
resse des Vertragspartners an der Fortsetzung des Ver-
trages ....
I
l
ObligationenY cht. N° 11. 37
11. AUBZllg aus dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom 11. Februar 1930 i. S. Affolter, Christen " Oie. A.-G.
gegen Langguth.
Ungültigkeit der W e c h seI b ü r g sc h a f t, wenn aus dem
Vechsel selbst nicht ersichtlich ist, für wen sie eingegangen
werden sollte. OR Art. 808, 809.
A. -Am 12. Oktober 1933 verkaufte die Klägerin dem
Architekten Plattner in Basel Land zum Preise von
28,000 Fr., zahlbar durch Übernahme einer ersten Hypo-
thek von 15,000 Fr. und Annahme eines von der Verkäu-
ferin
auf ihn gezogenen Wechsels über 13,000 Fr. an die
Order der Eidgenössischen Bank A.-G., der ausserdem
noch
durch 4 Wechselbürgen unterzeichnet sein sollte.
Plattner akzeptierte den Wechsel; auf beine Veranlassung
hin unterzeichneten der Beklagte Langguth, sowie Winkler,
Fritsch und Pirovano ebenfalls, und zwar auf der Rück-
seite des Wechsels, während das Akzept Plattners auf
dessen Vorderseite eingesetzt wurde. Der Buchhalter und
Kassier Zulauf der Klägerin, welcher Plattner den Wechsel
übergab, fügte
dann in dem freien Raum oberhalb der
4 Unterschriften auf der Rückseite die Worte ein: Als
Wechselbürgen
verpflichten sich: .
B. -Da Plattner den Wechsel nicht einlöste, belangte
die Klägerin
den Langguth als Wechselbürgen auf die
Bezahlung
von 13,1l3 Fr. nebst 5 % Zins von 13,000 Fr.
seit 19. Dezember 1933.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
e. -Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellations-
gericht
von Basel-Stadt wiesen die Klage ab, weil aus dem
Wechsel selbst nicht ersichtlich sei, ob der Beklagte die
Biirgschaft für den Aussteller oder den Akzeptanten habe
übernehmen wollen, und weil überdies gar nicht mit
Sicherheit feststehe, ob der Beklagte eine Bürgschaft ein-
gehen
oder nur ein Gef"alligkeitsindossament vornehmen
wollte.
38 Obligationenrecht. N° 11.
D. -Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist
vom Bundesgericht, abgewiesen worden.
Aus den Erwägungen :
2. -Die Klägerin gründet ihre gegen den Beklagten
J .. angguth erhobene Forderung darauf, dass er ihr als
Bürge des Akzeptanten Plattner haftbar sei. Während
nun im französischen Recht die Wechselbürgschaft auf
einer selbständigen Urkunde vereinbart werden kann
(Art. 142 Code de commerce), verlangt das schweizerische
Recht in Art. 808 Abs. 1 OR, dass die Wechselbürgschaft
auf der Wechselurkunde selber übernommen werden müsse.
Es huldigt also auch hinsichtlich der Wechselbürgschaft
dem Grundsatz, dass ausserhalb des Wechsels eine wech-
selrechtliche Verpflichtung
nicht zur Entstehung gelangen
könne. Auf dem gleichen Boden stehen die frühere deut-
sche Wechselordnung vom 3. Juni 1908, Art. 81, der ita-
lienische Codice di commercio, Art. 274 Abs. 2, sowie das
Einheitliche Wechselgesetz gemäss dem Genfer Überein-
kommen vom 7. Juni 1930, Art. 31 Abs. 1, das am 21. Juni
1933 von Deutschland und am 18. August 1932 von
Österreich zum geltenden Gesetz erhoben worden ist.
3. -,-Mit Rücksicht auf diesen streng formellen Charak-
ter der Wechselbürgschaft nach dem schweizerischen Recht
muss sich daher in gleicher Weise wie beim Indossament
und aus denselben Überlegungen wie bei jenem (BGE 37 II
S. 218; 41 II S. 745) die Tragweite der Bürgschaftsver-
pflichtung aus der Wechselurkunde selber ergeben, ohne
dass es zu ihrer Bestimmung einer Heranziehung von
ausserhalb des WeC'hsels liegenden Tatumständen bedarf.
Selbbt
wenn man nun im vorliegenden Fall annehmen
wollte, der Beklagte habe eine Wechselbürgschaft einzu-
gehen
und nicht nur eine Indossierung vorzunehmen
beabsichtigt, so ist es doch unmöglich, ohne Heranziehung
von ausserhalb des Wechsels liegenden Tatumständen zu
entscheiden, ob die Bürgschaft die Verpflichtung des AUs-
stellers, also der Klägerin, oder aber diejenige des Akzep-
tanten, also des Plattner, verstärken sollte: Die Unter-
schrift des Beklagten steht nicht etwa auf der Vorderseite
des Wechsels unmittelbar neben oder unter derjenigen des
Ausstellers
oder des Akzeptanten, so dass klar ersichtlich
wäre,
auf welchen von heiden sie sich beziehen solle, son-
dern sie steht auf der Rückseite des Wechsels, dessen Vor-
derseite sowohl die
Unterschrift des Ausstellers, wie die-
jenige des
Akzeptanten trägt.
4. -Verschiedene Wechselrechte stellen beim Fehlen
einer eindeutigen Angabe, für wen die Bürgschaft über-
nommen werde, eine
Vermutung hierüber auf : So bestimmt
Art. 275 Abs. 2 des italienischen Codice di commercio:
se non e dichiarata la persona per la quale J'avallo e dato,
questo si reputa dato nelle cambiali tratte per l'accettante
e se la cambiale non e anrora accettata per il traente .
Nach dem einheitlichenWechselgesetz, Art. 31 Abs. 4,
dagegen
ist unter den gleichen Umständen eine Bürgschaft
zugunsten des Ausstellers zu vermuten, da nicht ohne
weiteres vorausgesetzt werden dürfe, dass der Wechsel-
.bürge die strengste Haftung habe übernehmen wollen, die
in Frage kommt (vgL HupKA, Das einheitliche Wechsel-
recht nach den Genfer Verträgen, S. 80 f.).
Das schweizerische Recht dagegen enthält, wie die
deutsche Wechselordnung von 1908, keine derartige Ver-
mutung. Dasselbe ist der Fall für das französische Recht;
indessen stehen die französische Lehre und Rechtsprechung
auf dem Standpunkt, dass im' Zweifel die Wechselbiirg-
schaft als für den Aussteller eingegangen gelte, da diese
Annahme die vorteilhafteste sei für die verschiedenen
Wechselunterzeichner (vgl.
LYON-CAEN et RENAULT, Traite
dedroit commercial, 56 ed., 4
tome, p. 241, note 263 bis).
Nun besteht aber zwischen dem schweizerischen und dem
französischen Recht in dieser Hinsicht ein grundlegender
Unterschied: Nach dem letzteren ist, wie bereits erwähnt,
die Wechselbürgschaft kein Formalakt ; sie kann auf einer
besonderen Urkunde vereinbart werden, und ihre Trag-
weite darf unter Heranziehung der auf der Urkunde selbst
nicht zum Alißdruck kommenden übrigen tatsächlichen
Verhältnisse
ermittelt werden. Die oben genannte Ver-
mutung, dass 'mangels anderer Angabe die Wechselbürg-
schaft im Zweifel zugunsten des Ausstellers zu verstehen
sei,
gilt daher nur bis zum Beweis des Gegenteils ; sie ist
eine praesumptio juris tantum. Im schweizerischen Recht
dagegen, nach welchem die ausserhalb des Wechsels lie-
genden
Tatumstände für dessen Tragweite bedeutungslos
. ind, hätte eine Vermutung der genannten Art den Cha-
rakter einer praesumptio juris et de jure, wäre also un-
widerleglich. Eine solche Vermutung darf aber mangels
einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung
nicht aufgestellt
werden. Dies
führt zum Schlusse, dass eine Wechsel-
bürgschaft, bei
der nicht aus dem Wechsel selber eindeutig
hervorgeht,
für wen -sie übernommen werden sollte, als
ungültig
zu betrachten ist. Der vom Bundesgericht in
Band 41 II S. 747 bei der Frage nach der Gültigkeit eines
Indossamentes aufgestellte Grundsatz, es sei
im Interesse
der Verkehrsfunktion des Wechsels nötig, dass eine dem
Wortlaut nach unrichtige oder unvollständige Wechsel-
erklärung nur dann als gültig anerkannt werde, wenn jeder
ernstliche Zweifel über deren wirklichen Inhalt ausge-
schlossen sei,
trifft auch für die hier streitige Frage zu.
5. -
Zum selben Resultate war die Rechtssprechung
für das deutsche Recht gelangt unter der Herrschaft der
Wechselordnung von 1908 (App. G. NÜRNBERG 1864,
zitiert bei GRÜNHUT, Wechselrecht II S. 26). Diese Lö-
sung
wird allerdings von Grünhut am angeführten Orte
bekämpft. Er vertritt die Auffassung, dass es Sache des
Wechselbürgen sei,
den Nachweis zu erbringen, für wen
er die Bürgschaft übernommen habe, wenn er auf einen
andern Wechselverpflichteten Regress nehmen wolle, und
führt hiezu aus : Liegt zweifellos der Skripturakt eines
Avalisten vor,
ohne dass es klar ist, für wen avaliert wor-
den ist, so dass die Tragweite der eingegangenen Wechsel-
verpflichtung in Frage steht, so besteht zwar keine Ver-
mutung dafür, dass der Avalist für den Acceptanten oder
Obli/tntic,npnr,'"ht. Xo 11. -ll
wenn das Accept noch nicht existiert, für den Trassanten
eingetreten sei, allein der Wechselinhaber kann das Recht
aus dem Skripturakte des A valisten jedenfalls geltend
machen,
da die Hervorhebung des Umstandes, für wen er
avaliert habe, lediglich im Interesse des Avalisten selbst
um die Geltendmachung seines Regressrechts als Bürge
gegen
den Hauptschuldner zu erleichtern -gelegen und
für seine Verpflichtung aus dem Skripturakte gleichgültig
ist; poterat apertius loqui
Diese Auffassung ist aber unvereinbar mit dem -sowohl
dem schweizerischen Recht, wie der damaligen deutschen
Wechselordnung zu Grunde liegenden Prinzip, das ., im
Gegensatz zum französischen und italienischen Recht, mit
der Bürgschaft nicht die Einlösung des Wechsels überhaupt,
sondern nur die Erfüllung der Wechselverpflichtung einer
bestimmten Person gesichert werden soll (vgJ. BONELLI,
Della CambiaJe etc., p. 336 n° 173, p. 347 n° 179, p. 357
n° 186).
6. -Für das schweizerische Recht ist schliesslich in der
Litentur schon die Auffassung vertreten worden, dass beim
Fehlen einer eindeutigen Erklärung, für wen die Bürg-
schaft übernommen werde, zwar keine Vermutung bestehe,
das A val aber gleichwohl nicht als ungültig zu betrachten
sei, sondern wohl per analogiam zu der Norm über die
Intervention, Art. 777 OR, und im Anschluss an eine An-
zahl von fremden Gesetzen angenommen werden dürfe,
dass
ein A val nach Akzeptation der Tratte für den Akzep-
tanten, vorher aber für den Trassanten gegeben sei (WIE-
SENDANGER, Über das Aval, Diss. Zürich 1917, S. 86).
Eine Analogie mit Art. 777 OR kann aber deshalb nicht in
Frage kommen, weil im Unterschied zum Aval, eine Ehren-
annahme für einen bereits akzeptierten Wechsel gar nicht
denkbar ist. Wiesendanger überträgt denn auch die Aus-
legungsregel des
Art. 777 OR nicht schlechthin auf die
Wechselbürgschaft,
sondern er ergänzt sie in willkürlicher
Weise
für den Fall, wo die Bürgschaft nach der Annahme
des Wechsels eingegangen worden ist.
- -Muss die Klage in Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheides f;!chon aus diesem Gesichtspunkte abgewiesen
werden,
so erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der
Beklagte überhaupt habe eine Bürgschaft eingehen wollen.
Ebenso braucht nicht eingetreten zu werden auf die Aus-
führungen der Klägerin, dass nach den gesamten Um-
ständen nur eine Bürgschaftsleistung zugunsten des Ak-
zeptanten Plattner in Frage kommen könne. Denn auf
diese ausserhalb des Wechsels liegenden Umstände darf
eben für die Auslegung der Bürgschaftserklärung nicht
abgestellt werden.
Arrat a. 1 Ire Section eiTile du a5 fevrier 1986
dans la cause Kips-S. A. contre :Bel-Air Ketropole:B, S. A.
Impossibilite da la prestation (art. 119 CO) ; bail a loyer, maintien
intoIerable (art. 269 CO) ; clausula rebus sie stantibus.
Lorsque le preneur a pris possession des loeaux loues sans stipu-
lations particulieres quant a leur utilisation ades fins spooiales,
il ne saurait resoudre le contrat pour cause d'impossibilite de
la prestation si, par suite d'une interdiotion de l'autoriM, il ne
peut faire de la chose loues l'usage e8per8 ; eette eirconstance
pourrait tout au plus justifier la r8siliation antieipee.
La clausula rebus sio stantibus ne peut etre invoquee dans les
eontrats de courte duree ni dans le oas OU l'exooution de l'obli-
gation du debiteur n'implique pas une exploitation usuraire
de la part du ereancier.
A. -La defenderesse a-loue le 19 juillet 1933 a Albert
de Mestral ou son nommable, pour un an des 1e 24 juillet
1933,
divers locaux pour depOt, entrepöt, bureau, etc. Le
loyer etait fixe a 13000 francs par an, etant entendu que
le preneur pourrait sous-louer les locaux a une maison
d'alimentation et que le bail etait renouvelable par tacite
reconduction d'annee en annee.
Le meme jour, la Migros S. A. a Lausanne s'est consti-
tuee ; inscrite au registre du commeroo 1e 26 juillet, elle a
repris
le 4 aout le bail du 19 juillet ; puis elle est entree en
possession des locaux et a proOOde a leur amenagement. -
Par arrete du 10 novembre 1933, 1e Grand Conseil vau-
dois a interdit l'ouverture, sur territoire vaudois, de suc
cursales de la S. A. Migros, ... jusqu'au moment Oll le
Conseil federal aura statue sur la question de fond I). La
demanderesse n' a pu, malgre ses demarches, obtenir
l'autorisation d'exploiter le commerce en vue duquel elle
avait loue les locaux.
Aprils avoir paye deux trimestres de loyer, elle avisa
la bailleresse le 20 janvier 1934 de l'impossibilite Oll elle
se
trouvait d'exploiter les locaux et par consequent d'ac-
quitter le loyer tant que las autorites ne lui auraient pas
(( rendu sa liberte d'action : ou bien l'application qui lui
etait faite de l'arrete federal sur las grands magasins est
justifiee, et alors Migros pourra invoquer un cas de force
majeure pour suspendre le paiement des loyers, ou bien
cette application est illegale, et alors Migros sera en mesure
d'exploiter son commerce et de payer le loyer; en atten-
dant elle ne peut meme pas dire si eUe aurait interet a sous-
louer.
Le 24 avrilI934, la demanderesse a denonce le ball pour
son echeanoo au 24 juillet 1934, tout en se referant a la
correspondance pour les Ioyers impayes et en reservant
une entente au sujet du renouvellement du bail, suivant
les decisions qui interviendraient.
Bel-Air Metropole a poursuivi la rentree de 6500 francs
de loyer avec inter ts a 5 % des le 24 mars 1934; la
debitrice a fait opposition, mais la creanciere a obtenu
mainlevee provisoire.
, B. -Par exploit du 20 aout 1934, la Migros S. A. a
ouvert action en liberation de dette.
La Cour civile vaudoise l'a deboutee par jugement du
20 novembre 1935 contre lequel est dirige le present
recours en reforme de la demanderesse.
L'intimee a concIu au rejet du reoours.
Oonsiderant en. Mait :
-
- A l'appui de son action liberatoire, la demanderesse
invoque l'art. 119 CO en vertu duquel ( l'obligation
s'eteint lorsque l'execution en devient impossible par suite