In
- Urteil d'Sf II. Zivila.bteilung vom G. Kärz 1936
i. S. Baab-Schnorf gegen lIaab.
Kin der z u t eil u n g. Art. 156 ZGB. Ergibt sich nicht
schon aus dem Gesichtspunkte des Interesses des Kindes eine
. deutliche Indikation für die Zuteilung, so ist auch das Ver-
schulden der beiden Elternteile an der Scheidung zu berück-
sichtigen.
G ü t e r r e c h t 1 ich e Aus ein an der set z u n g. Art. 154:
ZGB.
Vermägenswerte, die der Ehemann während der Ehe der Frau als
Entgelt für ihre Mitarbeit im Gewerbe zuwendet, bleiben
eheliches Vermögen und sind, als vorzeitig verteilter Vorschlags-
anteil, bei der Auseinandersetzung der Ehefrau auf ihren Anteil
anzurechnen.
Die bei der Ver sie her u n g s k ass e für die eid g.
B e amt e n, Ang.esteUten und Arbeiter einbezahlten Prä.-
mien bilden keinen Bestandteil des Vermögens des Versi-
cherten ; der Anspruch an die Kasse stellt eine Anwartschaft
im Sinne des Art. 151 ZGB dar, deren Verlust infolge Scheidung
nur im Rahmen dieser Bestimmung berücksichtigt werden
kann.
A. -Mit Urteil vom 27. November 1935 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich auf Klage des Ehemannes die
1921 geschlossene
Ehe der Parteien wegen Ehebruches der
Beklagten geschieden, dieser ein Eheverbot von einem Jahr
auferlegt, das aus der Ehe hervorgegangene Mädchen
Verena Ruth (geb. 1922) der Mutter, den Knaben Karl
(geb. 1924) dem Vater zugeteilt unter Regelung des gegen-
seitigen Besuchsrechtes
und Verpflichtung des Vaters zur
Leistung eines Monatsbeitrages von 70 Fr. an den Unter-
halt des Mädchens bis zu dessen vollendetem 18. Alters-
jahre, von der Vereinbarung der Parteien über die Teilung
der beweglichen Habe Vormerk genommen und weiter-
gehende vermögensrechtliche Anspruche
der Beklagten
abgewiesen.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten mit den Anträgen,
a) es seien heide Kinder ihr zuzusprechen,
b) der Kläger sei zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages
von je 70 Fr. monatlich für jedes Kind bis zu deren vollen-
detem 20. Altersjahre zu verpflichten,
c) der Kläger habe der Beklagten als Vorschlagsanteil
3809 Fr. 85 Cts., eventuell 345 Fr. 35 Cts. herauszuzahlen,
d) eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück-
zuweisen zwecks Beweisergänzung bezüglich
der Kinder-
zuteilung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das Bezirksgericht Meilen hatte beide Kinder dem
Vater zugesprochen mit der Begründung, er habe sich
während des ganzen Prozesses als der weitaus vernünftigere
Teil der Ehegatten erwiesen, er hänge an seinen Kindern,
sei strebsam, fleissig und arbeitsam und biete viel eher
Gewähr für eine richtige Erziehung der Kinder, während
die vor allem durch ihr ehewidriges Verhalten moralisch
stark belastete Beklagte nicht das für heranwachsende
Kinder geeignete, geistig und seelisch einwandfreie Milieu
biete.
Wenn das Obergericht der Mutter das Mädchen zu-
sprach, so
im wesentlichen lediglich aus der Erwägung
heraus, dass während der Prozesszeit die Versorgung der
Kinder bei ihr zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, dasS
trotz ihrer Verfehlung eine sittliche Gelahrdung des Mäd-
chens nicht anzunehmen sei, dass dieses eher zur Mutter
gehöre und dieser die gemachten Erfahrungen zur Lehre
und Läuterung dienen werden. Die günstige erstinstanz-
liche Beurteilung des Vaters erfährt vor Obergericht keiner-
lei Einschränkung. Auch Ilach
dieser Sachdarstellung
ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Knabe beim
Vater mindestens ebensogut versorgt ist als er es bei der
Mutter wäre. Selbst wenn aber vom Gesichtspunkte des
Interesses des
Knaben aus weder für die eine noch für die
andere Lösung eine deutliche Indikation vorläge, müsste
die dann in Betracht fallende Rücksicht auf die Gefühle
der beiden Elternteile zur Zusprechung des Knaben an den
an der Scheidung nicht bezw. bei weitem weniger schuldi-
Fnmilienrecht,. N0 4.
gen Kläger führen (vgl. BGE 38 II 37 Erw. 4). Diese Rück-
sicht muss unter den vorliegenden Umständen stärker ins
Gewicht fallen
:als diejenige auf den Vorteil, der für die
Geschwister
in einer gemeinsamen Erziehung in der näm-
lichen Haushaltung liegen könnte. Im Punkte der Kinder-
zuteilung
ist daher das angefochtene Urteil zu bestätigen.
2.
-Mit Bezug auf die Teilung des ehelichen Vermögens
ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass bei dessen
Ermittlung hinzugerechnet werden muss ein heute auf
3464 Fr. 50 Cts. zu bewertender Betrag, den der Kläger
im Laufe der Ehe der Beklagten für ihre Mithilfe in den
Reben gegeben hat; streitig ist jedoch, ob die letztere
sich diesen Betrag auf ihren Vorschlagsdrittel anrechnen
zu lassen habe. Beide Vorinstanzen haben die Frage mit
Recht bejaht. Sondergut ist durch diese Zuwendung nicht
entstanden, denn die Beträge sind der Beklagten vom Ehe-
mann nicht als solches zugewendet, noch durch Ehever-
trag zu solchem gemacht worden (Art. 190 ZGB). Ebenso-
wenig
handelt es sich um einen Erwerb aus selbständiger
Arbeit der Ehefrau (Art. 191 Ziff. 3), vielmehr, wie die Vor-
instanz ausführt, um einen vorzeitig zur Verteilung ge-
brachten Vorschlagsanteil, der nach wie vor Bestandteil
des ehelichen Vermögens geblieben und daher bei dessen
Auflösung mitzuberücksichtigen ist. Die Berechnungsweise
der Beklagten, bei der Ermittlung des ehelichen Vermögens
diesen Vorempfang mitzuzählen, auf der andern Seite sich
ihn aber nicht als solchen amechnen zu lassen, würde auf
eine Verfälschung des gesetzlichen Vorschlagsteilungsver-
hältnisses
zu ungunsten des Ehemannes hinauslaufen.
3.
-Die vom Kläger als Postangestelltem bei der Ver-
sicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Ange-
stellten und Arbeiter einbezahlten Prämien im Betrage
von 3190 Fr. 60 Cts. stellen allerdings einen positiven Fak-
tor in der ökonomischen Lage des Klägers dar, bilden jedoch
keinen
Bestandteil des klägerischen Vermögens. Im Gegen-
satz zum Anspruch aus Versicherungsvertrag (Art. 77 VVG)
ist der Kassenanspruch der Verfügung des Anspruchs-
I
,!
berechtigten entzogen (Art. 8 Abs. 2 BG über die Ve1'8i-
cherungskasse vom 30. September 1919); ebenso der
Zwangsvollstreckung, und zwar nicht etwa nur im Sinne
einer beschränkten Pfandbarkeit unter dem Gesichts-
punkte der Unentbehrlichkeit gemäss Art. 93 SchKG, son,.
dern absolut (Art. 8 Abs. 11. c.), woraus hervorgeht, dass
diesen Ansprüchen der Charakter von Vermögensposten
abgeht.
Von einem Rückkaufswerte, über den der Kassen-
versicherte wie bei. einer privaten Versicherung verfügen
könnte, kann daJIer nicht gesprochen werden. Die der
Summe der einbezahlten Beträge entsprechende Abgangs-
entschädigung gemäss
Art. 8 der Statuten der Versiche-
rungskasse kann nicht als solcher betrachtet werden ; denn
da sie nur im Falle des Ausscheidens des Versicherten aus
dem Bundesdienst, also des Verlustes der Stellung fällig
wird, deren freiwillige Preisgabe dem Versicherten nicht
zugemutet werden kann, stellt sie ein bedingtes, rein hypo-
thetisches Aktivum dar, für dessen Bewertung in einem
gegebenen
Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
Vielmehr fällt der Anspruch an die Versicherungskasse
unter den Begriff der A n w a. r t s c h a f t (interet pecu-
niaire
eventuel,diritti aspettativi) im Sinne des Art. 151
ZGB, die der Ehefrau des BundesaIigestellten teils unmit-
telbar (Witwenrente, Art. 31 ff. der Statuten), teils mittel-
bar via bezugsberechtigten Ehemann (Inva.liden-, Alters-
rente, Art. 24 ff., Abfindung, Art. 40 f., Unterstützung,
Art. 42 f.) zusteht. Die Berücksichtigung des Verlustes von
Anwartschaften bei der Scheidung erfolgt aber nicht im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d. 'ho
der Auf teilung des ehelichen Vermögens (Art. IM,ZGB),
sondern unabhängig davon durch E nt s c h ä d i gun g
gemäss
Art. 151 Abs. L Eine solche steht jedoch nur dem
s Cl h u 1 d los e n Ehegatten zu, d.h. demjenigen, gegen
den kein' auf Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliegt
(BGE
60 TI 392), was für die wegen Ehebruches geschiedene
Beklagte
nicht zutrifft. Dieses Erfordernis der Schuld-
losigkeit
kann selbstVerständlich nicht dadurch umgangen
Familiemooht. No 5.
werden, dass der als Anwartschaft zu qualifizierende Ver-
8icherungskassenpruch als Teil des ehelichen Vermögens
behandelt und der vom Verschulden unbeeinflussten Vor-
8chlagsteilung unterworfen wird. Ohne Berücksichtigung
der Kassenbeiträge (Fr. 3190.nO) beträgt das eheliche
Vermögen Fr. 26,739.-, der Vorschlag somit Fr. 8239.-
und der der Beklagten davon zukommende Dritteil
Fr. 2746.35, auf den sie mit ihrem Vorempfang bereits
Fr. 718.15 zuviel erhalten und daher nichts mehr zu
fordern hat.
Demnack e:rkennt das B'Undeagef'ic1l1. :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 1935
bestätigt.
5. AU3Zug a.us dem Urteil eier II. Zirilabteilung vom
2G. Mitz 1936 i. S. Xrummenacher gegen Biirgerliol1es
FÜl'Sorgeamt 3a.selstacit.
Verw nntenunterstützungapflicht, Art. 328f
ZGB. Kein Unterstützungsa.nspruch desjenigen, der sich
selbst zu erhaJ.ten in der Lage ist, dies aber böswillig nicht tun
will. Kein Rückgriffsrecht der Armenbehörde für missbräuch-
lich geleistete Unterstützungen, d. h. solche, 'die die Behörde
ausrichtet, ohne vom unterstützungspflichtigen Verwandten
beantragte Zwangsma.ssnahmen gegen den Böswilligen ange-
ordnet zu haben.
A. -Das bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Basel
klagte gegen Dr. Krummenacher auf Ersatz der von ihm
vom 1. Januar bis 23. August 1935 an dessen Bruder als
Unterstützungen ausgerichteten Fr. 791.-und Verpflich-
tung des Beklagten zur Leistung weiterer Unterstützungs-
beiträge bis zu Fr. 185.-monatlich. Der in günstigen
Verhältnissen
lebende Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, event. Reduktion der verlangten Beträge, mit der
Begründung, sein Bruder sei arbeitsscheu, er könnte wohl
für sich und seine Frau sorgen, wenn er den guten Wüten
Familienrecht. No ö.
'hätte; eine Unterstützungspflicht bestehe nur zugunsten
des Bruders, nicht auch seiner Ehefrau. Während der
Regierungsrat die Klage im vollen Umfange gutgeheissen
hatte, stellte das Appellationsgericht die bisherigen Auf-
wendungen
auf Fr. 740.-fest und reduzierte im Hinblick
auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Klagepa:rtei
gegen
Steiger (EGE 61 II S. 297), wonach der Beklagte
nur seinen Bruder, nicht auch dessen Ehefrau zu unter-
stützen hat, die künftigen Leistungen auf Fr. 120.,.-pro
Monat.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende
Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage, event. Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise dafür, dass sein
Bruder seine Arbeitslosigkeit jeweilen absichtlich herbei-
führe, um sich vom Beklagten erhalten zu lassen. Solches
Verhalten sei rechtsmissbräuchlich ; eine Notlage sei nicht
gegeben, wenn eine Person sich selbst erhalten könnte, es
aber böswillig nicht wolle. -In seiner Antwort führt das
Fürsorgeamt aus, der Unterstützte scheine sich allerdings
nicht durch besonderen Arbeitseifer auszuzeichnen. Dass
er seine SteIlen jeweilen böswillig aufgegeben habe, treffe
aber nicht zu. Im übrigen hange die Unterstützungspflicht
nicht davon ab, dass der Bedürftige seine Notlage nicht
selbst verschuldet habe.
Das B'Undesge:richt ziekt in Erwägung:
Der in BGE 39 II 683 ausgesprochene Grundsatz, dass
eigenes Verschulden des Bedürftigen an seiner Bedürftig-
keit den Unterstützungsanspruch nach Art. 328 f. ZGB
nicht ausschliesst, bedarf einer Präzisierung unter dem
Gesichtspunkt der Art dieses Verschuldens. Wer wirklich
Not leidet und trotz gutem Willen nicht in der Lage ist,
sich selbst zu erhalten, muss unterstützt werden, auch
wenn er durch eigenes Verschulden in die Notlage geraten
ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn emer, der bei
gutem Willen sich selbst zu erhalten in der Lage ist, dies