Kompetenz der Schätzungsorgane für einen Entschädi-
gungsanspruch von der Natur des von der Rekurrentin
erhobenen.
. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. 'Orteil vom 1. Kai 1936 i. S. Christen
gegen Mä.rki u. Mitbet.
Art. 59 BV. Prorogation bei Kollektivarbeitsvertrag.
A. -Der Rekurrent Franz Christen wohnt mit seiner
Familie
in Buochs, Kanton Nidwalden, und ist dort als
Inhaber eines Parkettgeschäftes ( Parkettvertrieb ) im
Handelsregister eingetragen. Als solcher führt er, ausser
an anderen Orten der Schweiz, auch in Basel. regelmässig
oder doch häufig
Aufträge zum Legen oder zur Renovation
von Böden in Bauten aus und stellt die dazu nötigen Arbei-
ter (Leger) jeweilen auf dem Platze an. Durch Vertrag vom
24. Januar 1931 hatte ihm die (wie es scheint, seither auf-
gelöste)
Schweiz. Parquet-Union die Vertretung für den
Rayon Basel übertragen, wobei ihm ausser einem festen
Gehalt und einer Umsatzprovision auch die Vergütung
bestimmter Auslagen, insbesondere für Bürokosten, zuge-
sichert. wurde.
Der Rekurrent verpflichtete sich dagegen,
ein
Büro in Basel gegenwärtig Elsässerstrasse 252,
Telephon Safran 8309 zu eröffnen; die bereits vorher
auf seinen Namen übernommenen Bestellungen sollte er,
unter Bezug des Materials von einer Fabrik der Union,
noch auf eigene Rechnung ausführen dürfen. Das V er-
hältnis wurde dann von ihm bereits auf den 1. Oktober
1931 durch Kündigung gelöst.
Im Hause Elsässerstrasse 252 in Basel wohnt die Schwe-
ster des Rekurrenten. Hier hat er, wenn er sich wegen der
von ihm übernommenen Aufträge in Basel aufhält, auch
Gerichtsstand. No 4.
seine Unterkunft. Ein Büro unterhält er nach seinen An-
gaben seit Lösung des Vertrages mit der Parquet-Union
an diesem Ort nicht mehr, weder an der Elsässerstrasse 252
noch anderswo, obwohl er nach wie vor mit der er8teren
Adresse
und dem Zusatze Parkettgeschäft im Basler
Adressbuch
und im Verzeichnis der dortigen TeJephon-
abonnenten aufgeführt ist.
Am 28. Januar 1931 war zwischen dem Rekurrenten
Franz Christen, Filiale (Elsässerstrasse 252) Basel
und der Sektion Basel des Bau-und Holzarbeiterverbandes
der Schweiz eine Vereinbarung getroffen worden, durch
welche neben weiteren Bestimmungen u. a. der Lohn-
tarif für die Parquetleger der deutschen Schweiz vom
- Juni 1929 vom Rekurrenten als auch für ihn verbindlich
anerkannt wurde. Kontrahenten bei dem fragJichen Tarif
waren ursprünglich die Schweiz. Parquet-Union und eine
Anzahl sonstiger Einzelfirmen
derParquetbranche, unter
denen sich der Rekurrent nicht befand, einerseits, der Bau-
und Holzarbeiterverband der Schweiz mit Sitz in Zürich
für sich und sämtliche Parquetlegergruppen der deutschen
Schweiz, andererseits. Durch eingeschriebenen Brief an
die Parqueterien der Schweiz vom 27. Februar 1932,
von dem eine Ausfertigung auch dem Rekurrenten unter
der Adresse Elsä8serstrasse 252 Basel zugestellt wurde,
kündigte ihn die Arbeitnehmergruppe (Bau- und Holz-
arbeiterverband der Schweiz, Zürich, mit Zustimmung der
schweiz. Parkettlegerkonferenz) auf den 1. Juni 1932.
Schon vorher hatte der Rekurrent durch Schreiben vom
- Februar 1932 an den Bau-und Holzarbeiterverband,
Gruppe
Parkettleger der deutschen Schweiz, Zürich
auch seinerseits den Rücktritt davon auf den gleichen Zeit-
punkt erklärt. Seither ist auf den 1. Januar 1935 ein
neues Tarifabkommen zwischen dem Verband schweiz.
Parquetfabrikanten und dem nämlichen Arbeitnehmer-
verband ( Bau-und Holzarbeiterverband der Schweiz,
Zürich ) getroffen worden. Anschliessend daran wurde
auch der Rekurrent, der dem Verband schweiz. Parquet-
16 Staatsrecht.
fabrikanten nicht angehört, zum Beitritt aufgefordert,
ohne indessen der Aufforderung nachzukommen.
Im Frühja 1935 erhoben die in Basel wohnhaften Par-
kettleger Märki, Meury und Hoppe, die vom Rekurrenten
zur Ausführung in Basler Bauten übernommener Aufträge
angestellt worden waren
und daran in den ersten Monaten
dieses Jahres gearbeitet hatten, gegen den Rekurrenten
beim Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt Klage auf
Zahlung ausstehender Lohnbeträge. Durch Urteil vom
26. März 1935 verpflichtete das Gewerbliche Schiedsgericht
den Rekurrenten an den Kläger Märki 239 Fr. 40 Cts. zu
zahlen, unter Abweisung der Mehrforderung. Mit einem
weiteren
Urteil vom 30. April 1935 hiess es auch die Klage
des Hoppe im Betrage von 114 Fr. 50 Cts. gut. Der Aus-
gang bezw. Fortgang des Verfahrens in Sachen Meury
ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Rekurrent, der schon vor erster Insta den Ge-
richtsstand Basel bestritten hatte, erhob am 29. März
1935 in den Sachen Märki und Meury und am 13. Mai 1935
in der Sache Hoppe Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt.
Er machte geltend, dass er in Buochs wohne
und auch dort sein Geschäft habe (es von dort aus leite).
In Basel halte er sich nur vorübergehend ( gelegentlich I
für hier übernommene Arbeiten auf, ohne ein Büro zu
besitzen oder ständige (Büro )-Angestellte zu beschäftigen.
Zuständig zur Beurteilung der Klagen seien infolgedessen
einzig die nidwaldnischen Gerichte.
Der Ausschuss des Appellationsgerichtes wies am 9. Mai
1935 die Beschwerde in den Sachen Märki und Meury ))
ab, mit der Begründung:
Aus den Ausführungen des Vorsitzenden des Gewerb-
lichen Schiedsgerichts
geht hervor, dass der Beschwerde-
führer hier fortwährend Parkettarbeiten ausführt und
dazu in Basel Leute anstellt, dass er ferner im Adress-
buch und im Telefonbuch ein Domizil an der Elsässer-
strasse 252 verzeichnet
und Briefumschläge mit dein
Gerichtsstand. N° 4,.
Aufdruck Franz Christen Basel verwendet. In seinem
mit dem Holzarbeiterverband abgeschlossenen Vertrage
wird ausdrücklich
von einer Filiale Basel gesprochen.
Er hat also nach aussen kundgetan, dass er in Basel eine
Filiale
betreibe und muss daher für den Gerichtsstand
diese
Kundgabe gegen sich gelten lassen. Der Fall liegt
gleich, wie
wenn jemand eine Filiale im Handelsregister
eintragen lässt; nach anerkannter Lehre und Recht-
sprechung muss er den Eintrag auch dann gegen sich
gelten lassen,
wenn er tatsächlich keine Filiale betreibt,
d. h. kein Unternehmen, dessen Organisation eine jeder-
zeitige Loslösung
vom Hauptbetrieb ermöglicht. Die
Beschwerde
verstösst gegen Treu und Glauben.
Im gleichen Sinne wurde durch Entscheid vom 16. Mai
auch die Beschwerde in Sachen gegen Hoppe erledigt.
B. -Mit der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Franz Christen
die . Aufhebung der heiden Beschwerdeentscheide des
Appellationsgerichtes
und damit der Urteile des Gewerb-
lichen Schiedsgerichts
vom 26. März und 30. April 1935 .
Er hält daran fest, dass er in Basel weder Wohnsitz noch
eine Geschäftsniederlassung
habe und sich hier nicht anders
aufhalte als an den zahlreichen übrigen Orten der Schweiz,
wo er ebenfalls Aufträge von Bauherren ausführe. Die
Vereinbarung mit dem Holzarbeiterverband Basel gelte,
gleich
dem Lohntarif von 1929 zwischen den Parkett':'
geschäften und diesem Verband, auf dem sie beruht habe,
schon längst nicht mehr. Sie habe sich zudem nicht auf
den eigenen Betrieb des Rekurrenten bezogen, sondern auf
die Schweiz. Parkett-Union, die in Basel eine Zweigstelle
unterhalten habe und deren Vertreter der Rekurrent damals
gewesen sei.
Nach Art. 59 BV hätte er deshalb von den
Rekursbeklagten an seinem Wohn-und Geschäftssitz
.Buochs
belangt werden müssen und es verstiessen die ange-
fochtenen Entscheide und Urteile gegen diese Verfassungs-
vorschrift.
AB 62 I -1936
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -Der von der bundesrechtlichen Praxis gegenüber
Art. 59 BV zugelassene Sondergerichtsstand der Geschäfts-
(Zweig-) Niederlassung knüpft an einen bestimmten objek-
tiven Tatbestand an, ein dadurch geschaffenes wohnsitz-
ä h n I ich e s Verhältnis der Person zu dem betreffenden
Orte, das es rechtfertigt sie für ihre damit zusammen-
hängende Tätigkeit als hier sesshaft und gerichtszugehörig
zu betrachten (WIELAND, Handelsrecht, I S. 160 unter 11 b;
STEIN-JONAS, Kommentar zur deutschen ZPO unter 21 I).
Umstände, welche bloss den Anschein eines solchen Ver-
hältnisses erwecken können, ohne dass es in Wirklichkeit
gegeben ist, köl1l1en dazu grundsätzlich noch nicht genügen.
Eine Ausnahme macht die Rechtslehre (WIELAND, a. a. O.
S. 160 unter I, S. 235 ff.) und die Rechtsprechung zu der
erwähnten Vorschrift der deutschen ZPO freilich für den
Fall, wo ein Gewerbetreibender eine Zweigniederlassung
an einem bestimmten Orte ins Handelsregister hat eintra-
genlassen. Das beruht aber auf dem Wesen des Handels-
registers als einer staatlichen Publizitätseinrichtung, die
dazu bestimmt ist, für Dritte erhebliche Erklärungen des
Firmaträgers über gewisse Verhältnisse seines Unterneh-
mens aufzunehmen. Wel1l1 Dritte die durch das Handels-
register bekal1l1tgegebenen Tatsachen infolgedessen gegen
sich gelten lassen müssen, selbst wenn der Eintrag ihnen
entgangen war, so sollen sie sich umgekehrt auch auf dessen
Wahrheit verlassen dürfen. Der zugrunde liegende Ge-
danke ist hiebei, was die Gerichtsstandwirkung betrifft,
der, dass die dahingehende Kundgabe (Filialeintrag) die
Äusserung des Willens enthalte, sich für die am Orte der
angeblichen Zweigbetriebsstelle geschlossenen Geschäfte
wie ein hier sesshafter Unternehmer behandeln zu lassen,
mit den Folgen, die sich daraus, insbesondere für die ge
richtliche Zuständigkeit, ergeben, also die Annahme eines
der vertraglichen Prorogation auf ein bestimmtes Gericht
gleichstehenden Tatbestandes (RG 50 S. 428 ff.). Adress-
(l wichts.stHnd. Xo 4.
buch und Telefonverzeichnis einer Ortschaft haben aber
nicht jene dem Handelsregister eigentümliche rechtliche
Zweckbestimmung. Wer sich darin als Gewerbetreibender
eines bestimmten Gewerbezweiges einschreiben lässt, tut
damit zunächst lediglich kund, dass man ihn unter dieser
Adresse erreichen, ihn hier aufrufen oder ihm hierhin
schriftliche geschäftliche Mitteilungen zukommen lassen
könne. Die Erklärung, in der betreffenden Liegenschaft
eine Geschäftsniederlassung im rechtlichen Sil1l1e zu be-
sitzen oder gar zu wohnen, kal1l1 daraus nicht entnommen
werden. Die deutsche Rechtsprechung hat es del1l1 aus
diesen Überlegungen mit Recht abgelehnt der Eintragung
in solchen Veröffentlichungen gerichtsstandsbegrnndende
Wirkung im Sil1l1e von 21 der ZPO beizuJegen (Kammer-
gericht Berlin in Rechtsprechung der Oberlandesgerichte,
Bd. 5 S. 223 ff. ; STEIN-JONAS a. a. O. zu 21 ZPO unter
II 1 auf S. 93 unten).
Fraglich kal1l1 demnach nur sein, ob nicht ein Ver-
z ich t des Rekurrenten auf den Wohnsitzrichter zugun-
sten der Zuständigkeit der baslerischen Gerichte auch für
Klagen, wie sie von den heutigen Rekursbeklagten erhoben
worden sind, in der Vereinbarung liege, die er am 28. Ja-
nuar 1931 mit der Sektion Basel des Bau-und Holzarbei-
terverbandes der Schweiz abgeschlossen hat. In wieder-
holten Entscheidungen hat das Bundesgericht das für
den Fall angenommen, wo bei der Vergebung öffentlicher
Arbeiten der Unternehmer durch den bezüglichen Bau-
vertrag verpflichtet worden war, für dessen Ausführung
und darauf bezügliche Anstände am Orte oder doch im
Kanton des Baues Domizil zu nehmen. Es liess sich dabei
von der Betrachtung leiten, dass das vergebende Gemein-
wesen,
entsprechend seiner allgemeinen Aufgabe, durch
eine solche Klausel nicht nur seine eigenen Interessen
wahren wollte, sondern auch diejenigen Dritter, die inbezug
auf die Erstellung des Werkes mit dem Unternehmer in
geschäftliche Beziehungen treten und ihm hiezu Leistungen
machen, wie insbesondere der dazu angestellten Arbeiter
oder Unteranordanten (BGE 6 S. 19 Erw. 5 ; 41 I S. 94,
S.278). DieseÜberlegung trifft aber in noch vermehrtem
Masse für eine;n Gesamtarbeitsvertrag zu, wie er heute in
Frage steht. Auch hier will der Arbeiterverband, der einen
solchen abschliesst,
dadurch nicht bloss seine Interessen,
sondern
in erster Linie diejenigen seiner Mitglieder wahren,
die
mit dem als Gegenkontrahenten auftretenden Arbeit-
geber
in ein Dienstverhältnis treten sollten, indem damit
für dessen Inhalt zum voraus verbindliche Bestimmungen
aufgestellt werden, die an die Stelle bezüglicher individuel-
ler Vereinbarungen treten (Art; 322/3 OR). Hätte der
Rekurrent in der streitigen Vereinbarung erklärt, für deren
Ausführung,
Erfüllung in Basel Domizil zu nehmen, so
könnte deshalb die Zuständigkeit des Basler Richters für
die Klagen der Rekursbeklagten keinem Zweifel unterlie-
gen.
Auch die ErklärUng, dass die Vereinbarung für die
Filiale Basel des Rekurrenten abgeschlossen werde, kann
aber nicht anders denn als Äusserung des Einverständ-
nisses damit ausgelegt werden, für deren Durchführung in
gleicher Weise als hier sesshaft gelten zu wollen, wie es im
Falle des Bestehens einer solclien Niederlassung zugetroffen
hätte. Es müssen sich deshalb daran -unter der Voraus-
setzung fortdauernder Geltung des Vertrages -die näm-
lichen Wirkungen knüpfen wie an eine Domizilnahme .
Jedenfalls durften und mussten die auf der Gegenseite
Beteiligten sie -
zumal in Verbindung mit den übrigen
Massnahmen des
Rekurrenten : Einträgen im Adress-und
Telefonbuch, Briefumschlägen -normalerweise so auf-
fassen, so dass sich
auch der Rekurrent nach Treu und
Glauben bei seiner so verstandenen Äusserung ohne Rück-
sicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften
lassen muss.
Nachdem er die Vereinbarung gemäss deren Wortlaut
für sich, in eigenem Namen (die F i r m a Fra n z
ehr ist e n, Filiale Basel ) getroffen und sie auch in
dieser Eigenschaft, als Selbstkontrahent, unterzeichnet hat,
ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis für die
Gericht""tand. No 4.
Schweiz. Parkett-Union, kann ferner die Einwendung
nicht gehört werden, dass er dabei nur im Hinblick auf
jenes seither erloschene Verhältnis und in dessen Rahmen
gehandelt habe. Dies umsomehr, als die Worte. per
Schweiz. Parkett-Union , welche an dem für die Unter-
schrift bestimmten Platze ursprünglich vorangesetzt waren,
gestrichen worden
sind und der Rekurrent nicht behauptet,
dass das erst nach der Unterzeichnung, ohne sein Wissen
geschehen
wäre, und als er ferner auch zu jener Zeit neben
der Vertretung der Parkett-Union noch in eigenem Namen
und auf seine Rechnung Aufträge ausführte, indem ihm
die Erledigung der bereits vorher für sich erhaltenen
Bestellungen im Vertrage mit der Parkett-Union ausdrück-
lich vorbehalten worden war.
Ebenso ist eine seither erfolgte Aufhebung der streitigen
Vereinbarung
nicht dargetan. Da sie sich nicht darauf
beschränkte, den Lohntarif vom 1. Juni 1929 für Parkett-
Ieger als auch für den Rekurrenten verbindlich zu erklären,
sondern ausserdem noch eine Anzahl weiterer, davon
unabhängiger und keineswegs bloss nebensächlicher Be-
stimmungen enthielt -so die Vereinbarung einer Höchst-
arbeitszeit, die Verpflichtung, Arbeiter nur durch Vermitt-
lung des Arbeitsnachweises der Parkettlegergruppen einzu-
stellen -
konnte sie auch durch die blo/lse Aufhebung jener
T a r i fa b red e und des auf diese bezüglichen Kündi-
gungsschreibens des Rekurrenten noch nicht ohne weiteres
dahinfallen, ganz abgesehen
davon, dass der Bau-und
Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich, an den sich das
erwähnte Schreiben richtete, mit der Sektion Basel gleichen
Namens,
dem Gegenkontrahenten der Vereinbarung vom
28. Januar 1931 nicht identisch ist, die fragliche Sektion
vielmehr nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug
einen besonderen
Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit
bildet.
Vielmehr hätte sich der Rekurrent davon durch
Erklärung an den Gegenkontrahenten noch besonders los-
sagen müssen,
wenn er an den Inhalt des Abkommens auch
im übrigen nicht mehr gebunden sein wollte. Solange dies
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
nicht geschehen war, durften die Mitglieder des kontra-
hierenden Arbeiterverbandes -und dass die Rekursbe-
klagten hiezu gehören, ist nicht bestritten -sich darauf
verlassen, dass es nach wie vor gelte und dass ihnen daher
bei Anständen aus dem Arbeitsverhältnis der entsprechende
Gerichtsstand zur Verfügung stehe
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
5. Arrät da la lre Seotion oivile du 7 avril 1936
dans la cause Continl contre Tribuna.l oantonal vaudois.
Inscription au registre du commerce (art .. 30 du RRC). C'est au juge
et non au prepose qu'il appartient de dire si une decision
d'assembIee generale de societe anonyme est contraire aux
statuts de la societe.
La modification d'un projet de statuts ne requiert pas l'unanimite
des souscripteurs.
A. -La Societe intimee a requis son inscription au
registre du commerce de Lausanne le 10 septembre 1935.
I
'I.
J
Registersachen. No 5.
L'office federal du registre du commerce s'est oppose a
l'inscription
par le motif qu'un des actionnaires M. H. Gre-
ger recevait 60 actions de 250 fr. en retour de l'apport
qu'il faisait de ses connaissances professionnelles et de ses
travaux preliminaires en vue de la constitution de la
Societe (art. 7 des statuts adoptes dans une assemblee du
2 septembre 1935, a laquelle avait pris part le recourant,
souscripteur
de 150 actions).
M. Greminger a alors libere les 60 actions en especes, ce
dont a pris acte une assemblee extraordinaire des
actionnaires
du 9 octobre 1935 qui a constate la liberation
de tout le capitaJ social et la caducite de l'art. 7 des sta-
tuts. Deux actionnaires sur trois, soit MM. Greminger et
Schumacher, titulaires de 230 actions, etaient presents a
cette assemblee.
Le recourant avait proteste contre la convocation de
l'assemblee en soutenant que la Societe etait inexistante
faute d'inscription au registre du commerce. Il n'a pas
participe aux decisions du 9 octobre.
A
la requete de M. Greminger, nomme administrateur
le 2 septembre, le prepose au registre du commerce de
Lausanne a inscrit Ja Societe le 9 octobre.
B. -Contini a recouru au Tribunal cantonal vaudois.
Il se fondait sur l'art. 14 des statuts selon lequel ceux-ci
ne peuvent etre modi fies que dans une assemblee reunis-
sant au moins les deux tiers des actions, condition non
realisee le 9 octobre.
Le Tribunal cantonal n'est pas entre en matiere par
arret du 26 novembre 1935, estimant que le prepose avait
bien l'obligation de verifier si certaines prescriptions
legales etaient respectees et de contröJer a ce sujet les
statuts, mais qu'il ne lui appartenait pas de decider si une
modification des statuts etait reguliere. Le juge seul est
competent pour resoudre cette question (art. 30 du regle-
ment sur le registre du commerce; arret du Tribunal
federal 59 I p. 239). Le recourant tente en vain de distin-
guer entre le cas on le contröle ne peut etre fait que par