I'fandnachlassverfahren.
Veise Anwendung auf neu zu eröffnende wie auf bereits
eröffnete Liquidationsverfahren, ebenso Art. 46.
De1n1lacll beschliesst das Bunde.sgericht "
Auf den von der Bank in Zofingen A.-G. abgeschlossenen
Nachlassvertrag werden,
unter Aufhebung der entgegen-
stehenden
Bestimmungen des Nachlassvertrages, als an-
wendbar erklärt die Art. 23, 24 litt. b, 25, 27, 28 Ab . 2
und 3, 29, 30, 31, 32 mit Ausnahme des letzten Satzes, 33,
34-46 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend das
Nachlassverfahren von Banken
und Sparkassen, vom
11. April 1935.
C. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordat hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
Vgl. Nr. 23. -Voir n° 23.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
A. Schuldbetreibungs-und KonkursrechL.
Poursuite et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
27. Entscheid
vom aö. April 1935 i. S. Kuheim und Itonsorten.
Ver wer tun g von An t eil e n an Gern ein s c h a f t s
vermög en.
Drittpersonen werden nur dann als Mitanteilhaber von den
Bestimmungen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Ver
ordnung vom 17. Januar 1923 erfasst, wenn das Bestehen
der Gemeinschaft unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist.
Ein bestrittener Gemeinschaftsanteil kann im 'Wege des Art. 131
Abs. 2 SchKG verwertet werden, ohne dass es hiefür der
Zustimmung aller pfändenden Gläubiger bedürfte.
Handelt es sich um einen Erbschaftsanteil, so steht dem Abtre-
tungsgläubiger das Recht zu, die Vornahme der Teilung unter
Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu
verlangen.
Realisation de parts de communaure.
Des tiers ne peuvent etre consideres comme membres de la com-
mlillaute dans le sens des art. 9 aJ. 2 et 10 al. 3 de l'ordonnance
du 17 janvier 1923 qu'a la condition que le rapport de com-
munaute ne soit pas conteste ou qu'il ait ete reconnu par
jugement.
Une part de communaute contestee pent etre realisäe par la voie
prevue par l'art. 131 aI. 2 LP., sans qu'il soit necessaire pour
cela d'obtenir l'assentiment de tous les creanciers saisissants.
S'il s'agit d'une part de communaure dans une succession, le
creancier cessionnaire a le droit de requerir le partage avec
la collaboration de l'autorite compet.ente. en conformite de
Fart. 609 Cc.
AS 61 III -1935 7
Schuldbetreibung;;'-lUld Konkul'srccht. No 27.
Realizzazicme di quote in comunione.
Un terzo non sara eonsiderato membro della eomunione asensi
degli art. 9 cap. 2 e 10 eap. 3 deI regolamento 17 gennajo
1923 se non na eondizione ehe il rapporto di eomunione sia
rieonosciuto 0 stabilito in giudizio.
Una parte di eomuruone eontestata puo essere realizzata nel
modo previsto dall'art. 131 cap. 2 LEF senza ehe pereio
oeeorra ottenere l'assenso di tutti i ereditori pignoranti.
Ove trattisi di una parte di eomunione suecessorale, il creditore
cessionario ha il diritto di domandare Ia divisione coll'intervento
dell'autorita competente giusta l'art. 609 CC.
A. -Die Gemeinde Bürglen hat die Pfändung des
Anteils ihres Schuldners JOllef Muheim, Ingenieur in
Altdorf, an der Hinterlassenschaft seines Vaters erwirkt,
die zwar vom Betreibungsamt naoh Einsicht einer ihm
vorgewiesenen Teilungsurkunde vom März 1931 abgelehnt,
von der Sohuldbetreibungs-und Konkurskammer des
Bundesgerichtes
aber am 23. August 1933 auf Beschwerde
der Gläubigerin hin angeordnet worden war, weil es den
Vollstreckungsbehörden niüht zustehe, über die Frage der
Teilung zu befinden, darüber vielmehr gegebenenfalls bei
der Verwertung der Richter zu entscbeiden haben werde.
Die
auf das Verwertungsbegehren hin durehgefübrten
Einigungsverhandlungen, an denen wiederum unter Vor-
lage des Erbteilungsvertrages das Fortbestehen der
Erbengemeinscbaft bestritten wurde, sind gescheitert,
und mit Entlwheid vom 22. Februar 1935 hat nun die
um Bestimmung des Verfahrens angegangene kantonale
Aufsichtsbehörde angeordnet: L Die Erbengemein-
schafter ... werden verhalten, zur Feststellung des Anteils-
rechtes des
Mit rben Jos. Muheim sämdiche BeJege vom
6. bis 16. April 1935 auf der Gerichtskanzlei Uri aufzu-
legen.
Der Gläubigerschaft ist von dieser Aktenauflage
Kenntnis zu geben. 2. Falls die Aktenaufjage nicht oder
ungenügJich erfo1gt, ist dem Wajsenamt Altdorf Weisung
zu geben, die
Inventarisation des Nachlasses ... zwecks
Schätzung des Anteiles des erbberechtigten Jos. Muheim, .
Ingenieur, Altdorf, vorzunehmen.
Sehuldbt'treilnUJgs. uml Künkm ,recht. Xo 27.
9i
B. -Diese Verfügung haben die sämtlichen Erben
Muheim mit Einschluss des Betreibul1gsschuldners an das
Bundesgericht weitergezogen, mit den Anträgen, sie sei
aufzuheben
und die Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, das
Verfahren nach Art. 8 ff. der Verordnung vom 17. Januar
1923 unter Anhörung aller Beteiligten und Berücksichti-
gung aller Int ressen neu durchzuführen, eventuell der
Betreibungsgläubigerin Klagefrist zur gerichtlichen Fest-
steUung des vermeint1ichen, aber bestrittenen Erbanspru-
ches am vermeintlichen, aber ebenfalls bestrittenen Erb-
schaftsvermögen anzusetzen. Abgesehen von der Be-
mänge1ung des Einigungsverfahrens, sehen die
Rekurrenten
in der angefochtenen Verfügung einen Übergriff der
Vollstreckungsbehörden in den Zuständigkeitskreis der
Gerichte, entsprechend der Stellungnahme des Schuldners
im kantonalen Verfahren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Nach Art. 9 AbI!. 2 der Verordnung über die Pfändung
und Verwertung VOlJ-Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
vom 17. Januar 1923 sind die Gemeinschafter zur Vorlage
der Bücher und aller Belege verpflichtet, die zur Fest-
stellung des Abfindungswertes notwendig sind (wobei den
Gläubigern nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter
Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren ist), und
nach Art. 10 Abs. 3 ebenda kann die Aufsichtsbehörde,
die beim Scheitern
der Einigungsverhandlungen das
Verfahren zu bestimmen hat, über den Wert des gepfände-
ten Allteilsrechtes neue Erhebungen, insbesondere die
Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anordnen.
Voraussetzung
dafür, dass ausser dem Betreibungs-
schuldner
noch weitere Personen in solcher Weise am
Betreibungsverfahren mitzuwirken haben bezw. Vorkehren
der Vollstreckungsbehörden unterworfen werden, ist jedoch,
wie die
Rekurrenten mit Recht geltend machen, dass das
Vorhandensein einer solchen Gemeinschaft unbestritten
Sclmldl f'tl'E'ibungs-und KOlJkursrenhL No 27
oder festgestellt sei; denn nur in diesem dem materiellen
Recht angehörenden Verhältnis kann der Grund jener
Vorschriften des Vollstreckungs rechtes gefunden werden.
Ist, wie hier, von Anfang an bestritten, dass die Erben-
gemeinschaft noch be.stehe, indem angeblich die Gemein-
schaft aufgelöst und die Hinterlassenschaft geteilt worden
sein soll, so fehlt den Vollstreckungsbehörden die Befugnis.
gegen die angeblichen
Miterben des Betreibungsschuldners
in der von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeordneten
Weise einzuschreiten, solange wenigstens, als die Bestrei-
hillg nicht fallen gelassen oder durch gerichtliches Urteil
-welches einzig über die Frage der wirksamen Auflösung
der Gemeinschaft und der durchgeführten Teilung zu
entscheiden vermag -beseitigt ist. Die in Frage stehen-
den Bestimmungen der Verordnung können denn auch
nicht anders verstanden werden, sowenig sich die alternativ
vorgesehene Auflösung der Gemeinschaft durch die Voll-
streckungsbehörden bei bestrittenem Bestande derselben
verstehen und rechtfertigen liesse. Dass die Verordnung
den Bestand eines Gemeinschaftsvermögens als gegeben
voraussetzt,
ergibt sich auch daraus, dass sie in Art. 10
ff. als Verwertungsmassnahme nur die Versteigerung des
Anteilsrechtes
oder die Auflösung und Liquidation der
Gemeinschaft vorsieht, nicht aber die Überlassung des
gepfändeten Anspruchs an die Gläubiger im Sinne von
Art. 131 Abs. 2 SchKG, die doch bei bestrittenem An-
spruch neben der Versteigerung in erster Linie in Frage
kommt und bei Ansprüchen der fraglichen Art mit Rück-
sicht auf das umfassende Ermessen der Aufsichtsbehörde
gemäss
Art. 132 SchKG nicht einmal der Zustimmung
aller pfändenden Gläubiger bedarf (JAEGER, zu Art. 132
SchKG, Nr. 4 Abs. 1 a. E.). Für den speziellen Fall, dass
sich einer
der Mitanteilhaber der Auflösung der Gemein-
schaft widersetzt, erklärt Art. 13 der Verordnung übrigens
jenes
Verfahren hinsichtlich des Anspruchs auf Auflösung
als
anwendbar, womit eben dem Grundsatze Rechnung
getragen v..-ird. dass die Vollstreckungsbehörden nicht in
Sclmldhetl'eibungs-und Konkursrecht. No 27.
bestrittene zivilrechtIiche Verhältnisse einzugreifen haben;
dieser Grundsatz wirkt sich in entsprechend weiterem
Umfange dann aus, wenn schon der Bestand der Gemein-
schaft und des Gemeinschaftsvermögens als solchen
bestritten ist.
Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und bleibt -nachdem das a,mtliche Einigungsverfahren
als abgeschlossen zu gelten hat -nichts anderes übrig
als entweder den gepfändeten Liquidat,ionsanteil als
bestritten zu versteigern oder ihn den Gläubigern gemäss
Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung anzubieten.
Letzteres dürfte hier das angezeigte Verfahren sein.
Wird das gepfändete Anteilsrecht in diesem Sinne an
die Betreibungsgläubigerill abgetreten, so kann diese
alsdann auf Feststellung der noch bestehenden Erben-
gemeinschaft klagen und, wenn sie ein obsiegHches Urteil
erwirkt, die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der
nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde verlangen.
Wo dieses Verfahren zur Verfügung steht, das den Ver-
hältnissen vollauf gerecht zu werden vermag, fällt die
an sich gleichfal1s denkbare Löslmg al1sser Betracht, dass
in Ergänzung der Verordnung vom 17 . Januar 1923 das
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde eingesteHt würde bis
zum Austrag des Streites um das Bestehen der Erben-
gemeinschaft, der (gemäss dem Eventualantrag der Rekur-
renten) durch Fristansetzung an den Gläubiger in Gang
zu bringen wäre.
Demnach et'kennt die Sckllldbetr.-'itnd Konku,rskammel' :
Der Rekurs wird im Sinne der Envägungen gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung der kantonalen Auf-
sichtsbehörde aufgehoben.