74 Sdmhll ,treib mgs-lmd KonkuN'reeht. No 24
24. Ennsoheid vom 21. Mai 1935 i. S. Frunz.
H.l'tcntionsl'ccht des Vermieters (Verpächters). -
Der 1 '1iett'l' ist. b e r e c h t, i g t, die Retention von Einrich-
tungs-o ! 'r Ckbrauchsgegcnständen durch Hin tel' I e -
gun g einer hinreichenden Geldsumme abzuwenden. Die
Hinterlage ist für die Betreibung auf Pfandverwertung als
Retentionsgegenstand zu behandeln. Ist sie nicht
beim Betreibungsamt, sondern bei einer zuständigen Ge-
l' ich t s s tell e geleistet worden, so ist diese von der
Aufnahme der Retentionsurkunde zu b e 11 ach r ich t i gen.
Verantwortlichkeit für die be s tim m uns g e m ä s s e
Ver wal tun g der Hinterlage. " V i l' k sam k e i t des
Retentionsbeschlages gegenüber andern Gläubigern. (Erw. 1).
Bei offenkundigem Fehlen einer zu sichernden Mietzinsforderung
ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses abzulehnen
(Erw. 2).
Ge b ü h r für erfolglosen Retentionsvollzug (Erw. 3).
Art. 283 Abs. 3 SchKG; 898 ZGB; 272 (286 Abs. 3) OR ; 24,
26,
56 Geb. Tarif zum SchKG.
Droit de retention du bailleur. -Le preneur a Ia facuIM d'empe-
eher par Ia eonsignation d'une somme suffisante la retention
d'objets servant a l'amenagement ou a l'usage des lieux loues.
Le montant consigne represente, pour la poursuite en reali-
sation de gage, l'objet greve du droit de retention. Si la e011-
signation n'a pas eM operee entre les mains du prepose mais
en justiee, l'autorite judieiaire doit etre avisee de l'etablisse-
ment de l'inventaire. -ResponsabiliM pour gestion convenabIe
de Ja somme eonsignee. -Effet de l'exerciee du droit de reten-
tion a l'egard de tiers ereanciers. (Consid. 1).
Lorsque, manifestement, il n'existe pas de ereance de loyer a
garal1tir, roffiee doit refuser de dresser inventaire. (Col1sid. 2).
Emolument en cas d 'execnt.ion infructueuse de la requete
tl 'invelltaire.
Art. 283, aI. 3 LP; 8!l8 CC; 272 (286, aI. 3) CO; 24, 26 et 56
tarif dt's frais.
DiJ-itto di ritenziolle del locatore. -11 conduttore ha Ia facolta
d'impedire la ritenzione degli oggetti sottoposti aI diritto di
l'itenzione dqJOuendo somma suffieiente. Il deposito e da
trattarsi, agli effetti deU'esecuzione, eome oggetto sottoposto
al diritto di ritenziol1e. Se il deposito non e stato fsM o presso
l'ufficio di eseeuziOllp, ma in giustizia, l'autorita giudiziaria
sara avvisata dell'allestimento dell' inventario. -Responsa-
hilita per I'mmninistrazione deI deposito. -Effetti dell'eser-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Xo 24.
cizio deI diritto di ritenzione nci cospetti dei terzi creditori
(Consid. 1).
In mancanza manifesta di un credito dependente da pigione 0
d'affitto, sara rifiut.ato l'allestimento di un inventario (Con-
sid. 2).
Tassa in caso di aHestimento infl'uttuoso dell'inyentar-io di
ritenzione.
(Art. 283 cap. 3 LEF ; 8!l8 ce; 272 (286 pap. 3) CO; 24. 26 e
56 della t.ariffa.
(Pu blikation gekürzt.)
Das Betreibungsamt Einsiedeln hat am 4. Januar I H3G
die von Johann Frunz verlangte Aufnahme eines Reten-
tionsverzeichnisses bei seinem Mieter Lenggenhager für
verfallenen Mietzins von 388 Fr. 90 Rp. und für den
laufenden Mietzins des ersten Halbjahres 1935 im Betrage
von 1200 Fr. als nicht yollziehbar abgelehnt, weil sich
der Mieter darüber auswies, dass er den verfallenen )liet-
zinsbetrag wie auch den laufenden Mietzins bis zum 1.3.
Januar 1935 im Betrage von 100 Fr. gerichtlich hinterlegt
hatte, und weil sich aus weiteren Urkunden ergebe, dass
das Mietverhältnis vorzeitig auf den 15. Januar 1935
aufgelöst
worden sei. Gegen diese Ablehung führte der
Vermieter Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungs-
amt sei anzuweisen, seinem Begehren in vollem Umfange
zu entsprechen und ihm die für die nicht vollzogene
Retention erhobenen Kosten von 3 Fr. 95 Rp. zurück-
zuerstatten. Von beiden kant-onalen Aufsichtsinstanzen
abge-wiesen,
hat er die Sache an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkursko1l1111el'
zieht in Erwägung:
- -Soweit der Mietzins für die unbestrittene Miet-
dauer bis zum 15. Januar 1935 in Frage steht, hängt die
Beurteilung des Beschwerdeantrages davon ab, ob die -
nicht zur Tilgung, sondern bloss zur Sicherstellung yor-
genommene -Hinterlegung die Aufnahme eines Reten-
tionsverzeichnisses derart zu ersetzen vermöge, dass für
8dmldbetreibungs-und KonklU'Brec-ht. Xo 24.
we letztere :MaEsnahme keine Grundlage mehr besteht.
Das ist nun weder schlechtweg zu bejahen (wie in BI. f.
zürch.
Rechtsj r. 1924 Nr. 37 angenommen wird). Noch
verhält e8 sich so, daES die Hinterlegung unbeachtlich
wäre und die Retinierung von Sachen, die zur Einrichtung
oder Benutzung des 1 Iietobjektes dienen, trotzdem Platz
zu greifen hätte (wie es den Ausführungen von BGE 39
I 659 ff. -Sep.-Ausg. 1913 313 ff. entsprechen würde).
Die neuere
Rechtsprechung hat einerseits anerkannt, dass
dem Vermieter durch Hinterlegung des Forderungsbe-
trages eine wirksame Sicherheit bestellt werden kann,
anderseits aber die :Aufnahme eines Retentionsverzeichnis-
ses auch bei solcher Hinterlegung als notwendig erklärt
mit der Massgabe, dails als Retentionsgegenstand eben
die Hinterlage zu verzeichnen sei (BGE 59 III Nr. 30).
Wird die Hinterlegung als Vertrag zu Gunsten Dritter
aufgefasst, der unwiderruflich wird, wenn der Dritte dem
Verwahrer erklärt, von dem ihm eingeräumten Rechte
Gebrauch machen zu wollen (Art. 112 AbE. 2 und 3
OR; von TUHR, Schweiz. OR 119; vgl. auch OSTERTAG.
Die Hinterlegung zu Gunsten Dritter, Schweiz. Juristen-
zeitung 19353 ff.), so erheben sich freilich Schwierigkeiten
in den Fällen, wo weder eine ausdrückliohe noch auch
b10ss eine stillschweigende Erklärung des Dritten dar-
getan ist. Allein mit Rücksicht auf den Zweck des Reten-
tionsrechtes, die Befriedigung des Gläubigers sicherzu-
stellen,
ist dem Mieter ein förmliches Recht darauf
zuzuerkennen, auch gegen den Willen des Vermieters die
Retention von Einrichtungs-und Gebrauchsgegenständen
durch hinreichende anderweitige Sicherstellung abzu-
wenden ;
das ist in Art. 898 ZGB ausdrücklich vorgesehen
und gilt auch für das spezielle Retentionsrecht des Ver-
mieters und Verpächters. Im erwähnten Entscheide ist
bereits ausgesprochen worden, dails dem Vermieter ein
Pfandrecht an der hinterlegten Geldsumme zusteht, das
den gleichen Bedingungen und Untergangsgronden unter-
worfen ist wie sein Retentionsrecht, weshalb eine entspre-
Schuldbetreibungs'Iund Konkursrecht. :K
o
24.
chende Retentionsurkunde aufzunehmen und dem Ver-
mieter die Frist zur Anhebung der Betreibung anzusetzen
ist.
Ob es sich um eine:Pfandbestellung im eigentlichen
Sinne oder um eine Einzahlung auf Recht hin (beides
nach dem besonderen Zweck der Sicherstellung modifi-
ziert)
handelt, ist ohne Belang; jedenfalls ist die Sicher-
heit, solange sie nach Massgabe ihrer Grundlagen aufrecht
bleibt, in gleicher Weise wirksam wie im Falle des Art.
182 Ziff. 4 SchKG, wo eine solche Sicherstellung durch
Geldhinterlage ausdrücklich vorgesehen ist. Im einen
wie
im andern Falle ist die Hinterlegungsstelle für die
bestimmungsgemässe Verwaltung
der Hinterlage verant-
wortlich, vas einen einseitigen Widerruf durch den Hinter-
leger ausschliesst. Eine solche Hinterlage bezw. der
Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages fällt
auch nicht in die Masse des allenfalls später über den
Hinterleger eröffneten Konkurses, soweit der Betrag für
die Deckung der sichergestellten Forderung in Anspruch
genommen
wird (JAEGER, zu Art. 197 SchKG, N. 4 C b).
Als Hinterlegungsstelle
kommt bei der Retention in
erster Linie das Betreibungsamt selbst in Betracht. Doch
kann der Schuldner auch auf eine bereits bei einer Gerichts-
stelle geleistete
Hinterlage verweisen. In diesem Falle ist
die Hinterlegungsstelle durch das Betreibungsamt von der
Retentionsnahme zu benachrichtigen, damit keine den
dadurch begründeten Rechten widersprechende Verfügung
getroffen werden
kann. Allfällige weitergehende Wirkun-
gen einer gerichtlichen Hinterlegung, wie sie sich aus
besonderen Verfügungen oder Abmachungen ergeben
mögen, werden
durch die Aufnahme der Retentions-
urkunde nicht berührt.
2. -Ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf
den 15. Januar 1935 vorzeitig aufgelöst worden und daher
dem Rekurrenten von diesem Tage ,hinweg keine Miet-
zinsforderung
mehr erwachsen sei, ist eine Frage des
Zivilrechts, die
nur vom Richter endgültig entscheiden
werden
kann. Indessen erheischt die Tragweite der mit
S"huldbetr"ilmng;;-und Konkufl'rec-ht. ; 02i.
der Aufnahme. eines Retentionsverzeichnisses verbunde-
nen Rechtswirkungen bei bestrittenem Retentionsrecht
eine summarische Prüfung durch das Betreibungsamt und
die gegebenenfalls angerufenen Aufsichtsbehörden, in dem
Sinne, dass die Aufnahme des Verzeichnisses abzulehnen
ist,
wenn sich auf Grund der Akten ergibt, dass das hean-
spruchte Retentionsrecht der Grundlage offenkundig ent-
behrt. Darauf beruht die Entscheidung, dass in das
Verzeichnis keine Gegenstände aufzunehmen sind, die
offenkundig
nicht der Einrichtung oder Benutzung der
l Iietsache dienen (BGE
59 III 68), und dementsprechend
haben die Betreibungsbehörden bei der Beurteilung eines
Begehrens
um Rückschaffung entfernter Retentionsgegen-
stände gemäss Art. 284 SchKG auch die Befugnis für
sich in Anspruch genommen, bei offenkundigem Fehlen
einer dem Begehren zugrunde liegenden Mietzinsforderung
die
anbegehrte l Iasmahme abzulehnen (BGE 52 III 122
ff.). Diese Befugnis ist den Betreibungsbehörden ganz
allgemein bei
der Behandlung von Retentionsbegehren
zuzuerkennen ;
denn die Wirkungen der Retentionsnahme
sind die nämlichen, ob nun Gegenstände aus den gemieteten
Räumlichkeiten entfernt worden sind und daher die
Rückschaffung
verlangt wird oder ob dies nicht der Fall
ist.
Hier ist die Aufnahme des Verzeichnisses für die Zeit
nach dem 15. Januar 1935 mit Recht abgelehnt worden ...
Die Auflösung des :Mietverhältnisses
auf den erwähnten
Tag konnte nicht durch einseitige Erklärung des Rekur-
renten rückgängig gemacht ,verden. Jedenfalls ist die
Aufnahme einer Retentionsurkunde für Mietzins seit dem
15. Januar 1935 abzulehnen, solange die nach den Akten
erwiesene Vertragsauflösung nicht durch gerichtliches
Urteil entkräftet wird.
3.
-... Art. 56 des Gebührentarifs erklärt für die Auf-
nahme eines Retentionsverzeichnisses und für Abschriften
dieses Verzeichnisses die
für die Pfändung geltenden
Gebühren anwendbar. Nun kann für den Pfandungsvoll-
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. ; 0 24.
zug auch dann eine Gebühr erhoben werden, wenn er
erfolglos ist, also zur Aufnahme einer leeren Pfändungs-
urkunde führt. Das erhellt aus Art. 26 Abs. 2 des Tarifs,
der bestimmt, dass bei ergebnisloser Ergänzungspfändung
die Gebühr höchstens 2 Fr. betrage. Diese Vorschrift
scheint (im
Zusammenhang mit Abs. I) sogar voraus-
zusetzen, dass bei ergebnisloser erstmaliger
Pfändung die
vollen (nach dem
Forderungsbetrag abgestuften) Gebühren
gemäss Art. 24 zu berechnen seien. Dass dem nicht so
sein
kann, ergibt sich indessen aus Art. 24 Abs. 3, wonach
bei blosser Lohnpfändung nicht mehr als 1 Fr. 50 Rp.
Gebühr erhoben werden darf; ist nicht einmal Lohn
pfändbar, so kann natürlich die Gebühr nicht höher sein
(was
in Art. 13 des früheren Gebührentarifs noch aus-
drücklich
bestimmt war). Das wird dazu führen müssen,
auch für die ergebnislose Ergänzungspfändung eine
Höchstgebühr von 1 Fr. 50 Rp. anzusetzen, gleich wie
für die ergebnislose Erstpfändung ; anders lässt sich der
Widerspruch zwischen Art. 24 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2
kaum lösen ...
Demnach erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungs-
amt zur Aufnahme einer Retentionsurkunde im Sinne
der Erwägungen angewiesen wird.
AS 51 Irr -1035