Markenschut.z. No 13.
in der Auswahl aufgewendet wird, womit die Gefahr der
Verwechslung ,bedeutend vermindert ist. Hiezu kommt im
weiteren, dasS die Seile nicht im Laden gekauft werden,
sondern dass nach den Akten die meisten Abnehmer sich
direkt an die Fabriken, die Klägerinnen einerseits, die Be-
klagten anderseits, zu wenden scheinen, und von diesen
Offerten einholen. Aus diesen werden die Käufer dann
in der Regel genau wissen, dass Ox-Lay und ( Tru-Lay
von verschiedenen Herstellern stammen. Eine allenfalls
vor der Offerteinholung bestehende irrtümliche Auffassung
über die Herkunft der beiden Produkte, wie sie in dem
von den K1ägerinnen angeführten Fall des Landwirtes
Studer in Maschwanden gewaltet zu haben scheint, würde
auf diese Weise ohne weiteres aufgeklärt. Damit ist dem
Hauptargument der Klägerinnen der Boden entzogen,
nämlich der Behauptung, es könnte bei den Abnehmern
die Meinung aufkommen, dass es sich bei den ( Ox-Lay -
Seilen um eine besondere Qualität der Tru-Lay -Pro-
dukte handle.
4. -Aber abgesehen hievon ist mit der Vorinstanz die
Verwechselbarkeit auch im Hinblick auf den Wortklang,
das Wortbild, sowie den Wortsinn, sofern ein solcher über-
haupt angenommen werden will, zu verneinen. Wenn auch
den beiden Zeichen das Wort Lay gemeinsam ist, so ist
doch der Gesamteindruck, den sie hervorrufen, völlig ver-
schieden,
da nicht etwa das .Wort Lay als der Hauptbe-
standteil angesprochen werden lrimn, der dominierend im
Vordergrund stünde. Diese Verschiedenheit ist so bedeu-
tend, dass sich der Interessent ihrer nicht etwa nur bewusst
wird, wenn die beiden Marken gleichzeitig vor ihm liegen,
sondern auch dann, wenn sie ihm zeitlich nacheinander
entgegentreten (BGE 58 II S. 455; 48 II S. 140, S. 299
u.a.m.).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Behaup-
tung der Klägerinnen, Ox-Lay könnte als eine beson-
dere Qualität von Tru-Lay betrachtet werden, unstich-
haltig; diese Vermutung liegt deshalb ganz fern, weil
Ox-Lay J) nicht eine Ableitung von Tru-Lay ist, nicht
Markenschutz. N° 14. 59
eine Abwandlung eines Stammwortes, wie dies in dem von
den Klägerinnen herangezogenen Fall bezüglich der Marken
Solo und Solofin J) vom Handelsgericht des Kantons
Bern mit Recht gesagt werden konnte. Das Wort Ox ,
das offenbar einen Anklang an die frühere Firma und den
Namen des Gründers der Beklagten, Oechslin, hat, und
wohl deshalb auch andern Erzeugnissen der Firma beige-
geben wird, hat sogar geradezu eine besondere Unter-
scheidungskraft mit Hinweis auf die Beklagten.
Demnach erkennt das Bunrlesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. September
1934 wird bestätigt.
14. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteUung
vom 6. Februar 1936 i. S. 'l'biele A. G. gegen Preola A. CI
- Einräumung einer M a r k e n I i zen z; Voraussetzungen
der Zulässigkeit. Art. 11 MSchG.
Geh rau c h der Marke; Universalitäts-oder Territoria-
litätsprinzip. Art. 1 ff MSchG.
A. -Die A. Pree G. m. b. H. -nachstehend kurz als
die Pree bezeichnet -wurde 1918 gegründet als Rechts-
nachfo1gerin des A. PrOO, Inhaber eines chemischen
Werkes
in Dresden. A. Pree besass eine Reihe geheim-
gehaltener,
aber zur Hauptsache nicht patentierter Re-
7;epte für die Herstellung gewisser in der Baubranche
verwendeter Produkte, worunter eines Mittels zur Ver-
minderung der Sonnenhitze in gedeckten Räumen. Er
bezeichnete seine Produkte anfänglich als Preolit -
Präparate, so das Sonnenschutzmittel als Preolit-
Sonnenschutz .
In den Jahren 1910/1911 gewährte Pree dem Wilhelm
Thiele
in Zürich die Lizenz für die Herstellung und den
Vertrieb der Preolit-Produkte in der Schweiz, zu welchem
60 Markenschutz. No 14.
Zwecke er ihm' die Geheimrezepturen anvertraune.Thiele
vertrieb das 'Sonnenschutzmittel anfänglich unter dem
Namen . PreQlit-Sonnenschutz . In der Folge verwen-
dete er 'statt dessen im Einverständnis mit dem Lizenz-
geber den Namen Contrasol .
Am 18. Februar 1919 liess die Pree die Bezeichnung
Contrasol in der deutschen. Warenzeichenrolle auf
ihren Namen eintragen und begann sie auch für den
Vertrieb der Ware in Deutschland zu verwenden.
Im Januar 1926 starb Thiele. Das Geschäft ging
einschliesslich "des mit der Pree bestehenden Lizenz-
verträge zunächst an eine Kollektivgesellschaft und im
Jahre 1928 an eine Aktiengesellschaft Thiele A. G., die
heutige Klägerin, über.
Am 19. August 1932 kündigte die Pr6e der Klägerin
den Lizenzvertrag und übertrug das alleinige Recht zur
Herstellung und zum Vertrieb ihrer Produkte für das
Gebiet
der Schweiz der heutigen Beklagten, Preola A. G.
Seither wurde die Marke Contrasol sowohl von der
Klägerin wie von der Beklagten verwendet, von beiden
für das nämliche Sonnenschutz-Präparat, das sie selber
fabrizierten
und vertrieben.
Am 20. Januar 1933liess die Klägerin auf ihren Namen
im schweizerischen Markenregister unter Nr. 79444 die
Wortmarke Contrasol für chemisch-technische Pro-"
dukte eintragen.
Am 23. Januar 1933 wurde im internationalen Marken-
register
unter Nr. 81575 die gleiche Marke für ähnliche
Produkte zu Gunsten der Pree eingetragen, gestützt auf
die erwähnte Eintragung vom 18. Februar 1919, bezw.
deren Erneuerung vom 18. Februar 1929, in der deutschen
Warenzeichenrolle.
B. -Am 13./16. September 1933 hat die Klägeriri
die vorliegende Klage eingereicht, mit der sie beantragt,
es sei festzustellen, dass das Recht an der Marke Contra-
sol für chemisch-technische Produkte für das Gebiet
des Schweiz der Klägerin zustehe und dass die Marken-
Markenschutz. N0 14.
eintragung Nr. 79444 im schweizerischen Markenregister
rechtsgültig sei.
Die Beklagte
hat Abweisung der Klage beantragt und
Widerklage erhoben mit dem Antrage, es sei die Löschung
der klägerischen Marke Contrasol im schweizerischen
Markenregister (Nr. 79444)
zu verfügen.
O. -Das Handelsgericht des Kantons Zürich' hat
durch Urteil vom 21. Jum 1934 die Klage abgewiesen,
die Widerklage gutgeheissen
und demgemäss die"Löschung
der im schweizerischen Markenregister auf den Namen
der Klägerin eingetragenen Marke Nr. 79444 Contrasol
verfügt.
D. -Dieses Urteil ist vom Bundesgericht am 6.
Februar 1935 bestätigt worden.
A U8 den Erwägungen:
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre
Rechtsvorgänger gemäss ihren lizenzvertraglichen Ver-
pflichtungen willens gewesen sind, die Marke Contrasol ))
für die Pree zu gebrauchen. Hieraus folgert die Vorinstanz
aber mit Recht noch mcht ohne weiteres, dass der Pree
"dieser Gebrauch wirklich als eigener angerechnet werden
könne.
Die grundsätzliche
Frage, die sich erhebt, geht dahin,
ob eine Lizenz an einem Markenrecht möglich ist. Nach
Art. 11 MSchG kann eine Marke nur mit dem Geschäft
übertragen werden, dessen Erzeugnissen sie zur Unter-
scheidung dient. Das würde die Erteilung einer Lizenz,
die
ja eine, wenn auch nur beschränkte Übertragung
darstellt, wörtlich genommen ohne weiteres ausschliessen,
da dabei in der Regel mcht zugleich auch das Geschäft als
Ganzes
übergeht. Die Vorschrift des Art. II darf aber, was
schon in BGE 58 II la dargelegt worden ist, nicht strenger
ausgelegt werden, als es der ihr zugrunde liegende Schutz-
gedanke erfordert. Die Vorschrift soll das Publikum
davor schützen, dass es die mit der Marke versehene
Ware als aus einem Geschäftsbetrieb stammend erachte,
Markenschutz. No 14.
aus dem sie in Wirklichkeit nicht herrührt. Diese Täu-
schungsgefahr. würde ohne Zweifel bestehen bei einer vom
Geschäftsbetrieb des Markeninhabers völlig losgelösten
Lizenz, weshalb eine solche
Übertragung unzulässig wäre.
Anders verhält es sich dagegen, wenn die Lizenz einem
Geschäfte
erteilt wird, das mit demjenigen des Lizenz-
gebers
in enger wirtschaftlicher Beziehung steht, und
insbesondere, wenn dabei die vom Lizenznehmer vertrie-
bene Ware mit derjenigen des Lizenzgebers identisch ist.
In einem solchen Falle läuft das Publikum keine Gefahr,
durch die Marke zum Kauf einer andern Ware veranlasst
zu werden, als es sich darunter vorstellt, so dass auch kein
Grund vorliegt, der Lizenz die Anerkennung zu versagen.
Im vorliegenden Falle wurde das von der Klägerin und
ihren Rechtsvorgängern vertriebene Sonnenschutzmittel
nach dem Rezepte des Lizenzgebers hergestellt. Die
Klägerin hatte von der Lizenzgeberin vertragsgemäss
Weisungen
über die Herstellung des Präparates entgegen-
zunehmen,
ihr über den Vertrieb Bericht zu erstatten
und fortlaufend Lizenzgebühren zu bezahlen; ferner
bestimmte der Vertrag, dass sie bei Auflösung des Ver-
trages Fabrikation und Vertrieb einzustellen habe. Damit
war, wie die Vorinstanz feststellt, nicht bloss eine enge
wirtschaftliche
Verknüpfung beider Betriebe, sondern
zufolge der Übereinstimmung der Rezepte gleichzeitig'
auch die Identität der v:on den beiden Unternehmen
hergestellten Produkte gewährleistet.
Unter diesen Umständen bestehen gegen die Zulässig-
keit der Markenlizenz keine Bedenken, was dazu führt,
dass der Gebrauch der Marke durch die Lizenznehmer
der Lizenzgeberin als eigener Gebrauch anzurechnen und
das Recht an der Marke daher nicht der Klägerin, sondern
der Widerklägerin zuzuerkennen ist. Das Widerklage-
begehren,
mit welchem die Löschung der auf den Namen
der Widerbeklagten im schweizerischen Register einge-
tragenen Marke Nr. 79444 verlangt wird, muss demgemäss
gutgeheissen,
das Hauptklagebegehren, das auf Anerken-
Sehuldbetreibungs und Konkl rsrecht. 63
nung dieser Markeneintragung gerichtet ist, abgewiesen
werden.
Die Vorinstanz kommt zu dem gleichen Ergebnis auch
noch deswegen, weil einerseits Thiele, der das Geschäft
bis 1926 geführt, einen eigenen Rechtsanspruch aus dem
Gebrauch der Marke weder habe erwerben wollen noch
erwerben können, und anderseits die Marke seit der
Eintragung in der deutschen Warenzeichenrolle im Jahre
1919 von der Pree selber in Deutschland ebenfalls ge-
braucht worden sei ; damit habe sich diese nach der auf
das Universalitätsprinzip gestützten Praxis des Bundes-
gerichts (BGE 26 II 644 ; 30 II 595 ; 43 II 100 Erw. 3 ;
47 II 356) die Priorität des Gebrauchs auch mit Wirkung
für die Schweiz erlangt und das Markenrecht für sich
erworben.
Die Klägerin kritisiert das Universalitäts-
prinzip unter Berufung auf VON WALDKIRCH, Der Ge-
brauch der Marke nach schweizerischen Recht (Zeit-
schrift für schweizerisches Recht NF 50 S. 135), und
SANDREUTER, Rechtliche Natur, Entstehung und Endigung
des Markenrechts, S. 55 f .. Das Bundesgericht hat aber
umsoweniger Anlass, im vorliegenden Falle die Frage
'nach der Geltung dieses Prinzips neu aufzugreifen, als
ja die Pree nach dem oben Ausgeführten auch auf Grund
des Territorialprinzips als die wahre Berechtigte angesehen
werden muss.
VII. SCHULDBETREIBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 16 u. 17. -Voir IIIe partie N0s 16 et 17.