Revision not available for challenging expert’s qualification

BGE 61 II 266Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II16 de mar. de 1906Inadmissible

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Resumo Omnilex

After losing a patent nullity action, Gebr. Tüscher Cie sought revision of the Federal Supreme Court judgment, arguing that Professor Wiesinger was not a qualified expert and relying on new documents and a counter-report. The Court held that such objections do not concern the facts within the meaning of Art. 192 No. 1 lit. c BZP and must be raised before judgment. The revision request was therefore inadmissible.

Sumário Omnilex

Art. 192 Ziff. 1 lit. c BZP; Revision nur wegen Tatsachen, nicht wegen nachträglicher Kritik an der Beweiswürdigung oder an der Person des Experten. Der Revisionsgrund betrifft den zur Beurteilung verstellten Sachverhalt; die fachliche Qualifikation, Autorität oder Überzeugungskraft eines gerichtlichen Sachverständigen gehört nicht dazu. Fragen der Ernennung, Ablehnung, Ergänzung oder Erläuterung von Expertisen sind im Hauptverfahren vor Urteilserlass geltend zu machen. Neue Aktenstücke und ein nachträglich beigebrachtes Gegengutachten vermögen einen solchen Revisionsgrund nicht zu begründen (consid. 1).

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der Vorinstall7 , mcht vorhanden. Von einer solchen könnte nur gEsprochen werden, wenn man angesichts der Bestim- mung, der Verniieter habe ein Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins, nicht wüsste, wie es mit andern Forderungen des Vermie- ters zu halten sei, was jedoch nicht der Fall ist. Besteht abm eine Gesetzeslücke im Sinne von Art. 1 ZGB nicht, so fehlt dem Richter auch die Möglichkeit, gemäss Abs. 2 dieses Artikels die Rechtsnorm, nach welcher die Entscheidung zu treffen ist, frei nach seinem Rechtßem- pfinden zu bilden; denn die Rechtsnorm ist ja im Gesetz enthalten, und sie nicht anzuwenden, wäre Willkür. Diesem Vorwurf liesse sich nicht ausweichen mit dem Hinweis darauf, dass das Gesetz richtigerweise anders lauten sollte. Ein RetentionsrecH der Beklagten ist daheI', soweit eE für die Entschädigungsforderung aus Art. 269 OR verlangt wird, zu verneinen. Damit entfällt auch ohne weiteres das auf Vergütung der Retentionskosten gerichtete Begehren. III. PROZESSRECHT PROCEDURE 60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Septtmber 1935 i. S. Gebr. 'rüscher Cie gegen Arqmnt. Unter T at s ach e n versteht Art. 192 Ziff. I lit. c BZP nur den zur Beurteilung verstellten Tatbestand, also nicht auch Umstände, welche die Beweiskraft von Beweismitteln betreffen (in casu einer Expertise). A. -Durch Urteil vom 20. Februar 1935 (teilweise publiziert in BGE 61 II 138 ff.) hat das Bundesgericht die von Gebr. Tüscher Cie gegen Hans Arquint eingereichte Klage auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 125,848 in

Aufhebung des Urteiles des bernischen Handelsgerichtes abgewiesen. Das Bundesgericht hat dabei auf die vom Hande1sgericht bei Prof. Wiesinger in Zürich eingeholte Expertise abgestellt. B. -Durch Eingabe vom 27. Juni 1935 hat die Klägerin um Revision des ihr am 29. Mai zugestellten bundesgericht- lichen Urteils ersucht. A U8 den Erwägungen :

  1. -Die Revisionsklägerin sucht in weitläufiger Dar- legung und unter Zuhilfenahme neuer Aktenstücke zu beweisen, der Experte Professor Wiesinger sei nicht, wie das BundesgeIicht angenommen habe, eine anerkannte Autorität für die Beurteilung der streitigen technischen Fragen, einerseits auf dem Gebiet des Wagenkastenbaus, anderseits auf dem Gebiet der Materiallehre. Beides sei eine irrtümliche Annahme. Es handelt sich also bei diesem Revisionsgrund um die E i gnu n g des gerichtlichen Experten. Darnach frägt sich, ob die in der Revisionsschrift behauptete Nichtquali- fikation des Experten als in den Akten liegende Tat- sache im Sinne des Art. 192 Ziff. llit. c BZP angesprochen werden könne. Das ist zu verneinen; denn diese Bestim- mung bezieht sich auf den Tat b e s t a n d, der zur Beurteilung verstellt wurde. Die ordnungsgemässe Rück- sichtnahme auf den Prozesstoff ist es, die das Gesetz damit gewährleisten will (neben der ordnungsgemässen Rück- sichtnahme auf die Rechtsbegehren nach lit. d und au besondere Prozessvorschriften nach lit. a und b von Art. 192 Ziff.l). Zum Tatbestand der causa gehört aber ohne Zwei- fel nicht die mehr oder minder vollkommene Fachkenntnis des Richters und infolgedessen auch nicht die Qualität ( Autorität etc.) des Experten, als einer Hilfsperson, deren sich der Richter zur Ergänzung seines eigenen Rüst- zeuges bedient. Somit kann die Frage, welche. Autorität das BundeS- gericht dem Experten Prof. Wiesinger beigemessen hat,

Prozessreeht. No 60. sei es für sich allein oder im Verhältnis zu den Mitgliedern des Handelsgerichts und zu der von der Klägerin angeru- fenen Literatur; grundsätzlich überhaupt nicht heran- gezogen werden zur Ge1tendmachung eines Revisions- grundes nach Art. 192 Ziff. Ilit. c. Schon aus dieser Erwä- gung heraus ist daher auf das ganze die Begutachtung durch Prof. Wiesinger beschlagende Kapitel der Revisionsschrift, ebenso auf die angerufene Literatur und das neu produ- zierte Gegengutachten von Dr. Wyss gar nicht einzutreten. Die Bereinigung von Anständen betreffend Ernennung und Absetzung von Experten, betreffend Ergänzung, Erläu- terung, Berichtigung ihrer Gutachten, betreffend Anord- nung von Oberexpertisen etc. gehört in das Verfahren vor der Urteilsfällung. Nur der Vollständigkeit halber mag noch hervorgehoben werden, dass dem Bundesgericht ein Versehen bei Hand- habung des Gutachtens in Wirklichkeit keineswegs hat nachgewiesen werden können, abgesehen davon, dass die Revisionsklägerin diesen Nachweis im wesentlichen mit neu e n Aktenstücken (Vorlesungsverzeichnisse der ETH etc.) zu führen sucht, die als Grundlage für eine Revision nach Art. 192 Ziff. Ilit. c zum vorneherein nicht in Betracht kommen. Prof. Wiesinger ist ja als Experte vom Handels- gericht ernannt worden, das ihn demnach ebenfalls als befahigt erachtete, die streitigen technischen Fragen als Fachmann zu beantworten. Wenn es seiner Expertise trotzdem nicht gefolgt ist, so hat das seinen Grund nicht darin, dass es ihm nachträglich nicht mehr die nötige Autorität beigemessen hätte, sondern darin, dass in den konkreten Fragen von fachmännischen Handelsrich - tern eine von der seinigen abweichende Auffassung ver- treten wurde. Und auch die Revisionsklägerin behauptet ja nicht etwa, seinerzeit gegen seine Ernennung zum Ex- perten Einspruch erhoben zu haben. Dass aber die Exper- tise zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, bildet natürlich keinen Revisionsgrund. Prozessret.ht No 61.

  1. Urteil der Ir. Zi"ilabtt.ilung vom 27. September 1936 i. S. Schadegg gegen Snhadegg u. GenoEsen. Art. 5 8 on. Hau p tu r t eil. Haben die kantonalen Gerichte einzelne von mehreren hängig gewordenen Ansprüchen vorweg beurteilt und die andern zur späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren zurückgestellt, so liegt kein Haupturteil, sondern ein blosses Te i 1 u r t eil vor, gegen das die Be ruf u n g an das Bundesgericht nicht selbständig ergriffen werden kann, das aber auch bis zur Erledigung der übrigen Rechtsbegehren ni c h tin Re c h t s kr a f t erwächst. Zwischen den Erben des am 18. November 1931 ge- storbenen Landwirtes Jakob Schadegg-Sempach in Öttlis- hausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem Sohn Jakob Schadegg als Beklagtem ist vor den thur- gauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende Streit- fragen hängig geworden :
  2. Ist der Nachlass des am 18. November 1931 ver- storbenen Jakob Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen;
  3. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit lebendem und totem Inventar zu Eigentum zuzusprechen;
  4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vor- bezüge im Betrage von 18,711 Fr. 61 Ots. erhalten habe und dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil anzurechnen seien;
  5. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsan- spruch dcr Frau W ve. Schadegg-Sempach 5500 Fr. be- trage und der Klägerin Frau 'Vwe. Schadegg vorab zuzu- teilen sei;
  6. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte ver- pflichtet, den Klägern 5000 Fr. anzuerkennen und zu bezahlen;
  7. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch Testament des Erblassers vom 16. März 1906 auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether revision under Art. 192 No. 1 lit. c BZP can be based on the alleged lack of qualification or authority of a court expert and on new materials attacking that expert.

Decisão extraída

No. Art. 192 No. 1 lit. c BZP concerns the factual record submitted for adjudication, not the expert’s competence or authority as such; challenges to experts belong to the pre-judgment stage.

Fundamentação extraída

The provision protects proper consideration of the procedural record. The judge’s own expertise and the expert’s authority are not part of the causa’s factual basis. Questions about appointing, replacing, supplementing, or clarifying experts must be raised before judgment. New documents and a counter-expertise cannot found revision under this provision.

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