wendung von Art. 618 ZGB (vgI. BGE 1932 II 406) -;
sind Gutachten nur Hilfsmittel für die entscheidende
(richterliche
oder administrative) 'Behörde. Von vorn-
herein unerlässlich sind sie nur, wo das Gesetz sie als
notwendig vorschreibt: im Vormundschaftsrecht für die
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes-
schwäche sowie anderseits für die Aufhebung einer aus
solchem Grunde verfügten Vormundschaft; Art. 374
Aha. 2 und 436 ZGB. Das will besagen, dass eine derartige
Rechtsgestaltung im einen oder andern Sinne sich auf
einen sie rechtfertigenden Sachverständigenbefund stützen
müsse, dass also die Gutheissung des Begehrens einen
solchen
Befund voraussetze. Dagegen ist nicht bestimmt,
dass auch die Ablehnung des Gesuches (die den bisherigen
Zustand der Handlungsfähigkeit oder -unfahigkeit be-
stehen lässt) stets nur nach Einholung eines Gutachtens
ausgesprochen werden dürfe. Vielmehr steht nichts ent-
gegen, von einer Expertise abzusehen, wenn sich ein
negatives Ergebnis für den Gesuchsteller mit Sicherheit
voraussehen lässt. Das durfte hier mit guten Gründen
angenommen werden, einmal auf Grund des Gutachtens
vom JalIre 1932, indem die darin genannten Bedingungen
einer Besserung anerkanntermassen nicht gegeben sind,
und sodann auch mit Rücksicht auf den Inhalt der neue-
sten Eingabe, der in der Tat beweist, dass der Gesuch-
steller von seinem Querulieren nicht abgekommen ist.
Unter diesen Umständen kann von der Verletzung eines
Beweisrechtes
nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Fa.milienrecht. N0 49.
49. Urteil dl1' II. Zi"ilabteiluDg "om 24. Oktober 1935
i. S. Bossard gegen Detourba;y.
Kin der aus g e s chi e den er Ehe (Art. 15617 ZGB) :
- Bedeutung des Urteiles über das sog. B e s u c h s re c h t ;
Grenzen der Angemessenheit (Erw. 1).
- Der Ehegatte, dem die Kinder zugewiesen werden. kann vom
andern Ehegatten keinesfalls länger als für die Zeit bis zu deren
Mündigkeit U nt e rh alt s bei t r ä ge verlangen (Erw. 2);
Bemessung derselben bei günstigen Verhältnissen (Erw. 3).
Der Mitte 1917 geborene Sohn der am gleichen Ort woh-
nenden Parteien ist im Scheidungsprozess dem Vater, je-
doch auf nachträgliche Klage der Mutter im vorliegenden
Prozess
der Mutter zugewiesen worden. In diesem Prozess
hat das Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juni
1935 erkannt:
Der Sohn Edmund ist während der Zeit, da er sich
in X aufhält, verpflichtet, den Beklagten jeden zweiten
Monat je einen halben Tag zu besuchen.
Der Beklagte hat an den Unterhalt und die Ausbildung
des
Sohnes Edmund einen monatlichen vorauszahlbaren
Beitrag von .. Fr. zu entrichten, laufend von der Rechts-
kraftsbeschreitung des Urteils an bis zum erfüllten 23. Al-
tersjahr des Kindes.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, sein Besuchs-
recht sei nach richterlichem Ermessen zu erweitern, und
er sei von der Verpflichtung zu befreien, einen Fr. im
Monat übersteigenden Unterhaltsbeitrag, bezw. nach dem
- AltersjalIre Edmund Bossards überhaupt einen Unter-
haltsbeitrag zu leisten.
Daa Bundesgericht zieht in ErwägtJm,g :
- -Gemäss Art. 156 Aha. 3 ZGB hat der geschiedene
Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ein Recht auf
angemessenen persönliohen Verkehr mit den Kindern.
Um diesen z ermöglichen, ist die elterliche Gewalt des
Familienreeht. N° 49.
andern Elternteiles, dem die Kinder zugewiesen werden,
einzuschränken,
damit er nicht unter Berufung auf seine
elterliche Gewalt
dem angemessenen persönlichen Verkehr
der Kinder mit dem von der elterlichen Gewalt ausge-
schloEsenen Elternteil entgegentreten könne. Hiebei kommt
nichts darauf an, inwieweit sich ein älter gewordenes,
der Mündigkeit nahes Kind dem persönlichen Verkehr hin-
gebe
oder aber entziehe, weil n ich t sei n e Ver-
pflichtungen durch das über das sog. Besuchsrecht ent-
scheidende Scheidungsurteil oder Abänderungsurteil fest-
gestellt werden.
Unter diesem Gesichtspunkt darf es nicht
das Bewenden haben bei dem von der Vorinstanz aufge-
stellten
Satze: Sofern bei Vater und Sohn ein weiter-
gehendes Bedürfnis
nach gegenseitigem Verkehr (als wäh-
rend je einem halben von 60 Tagen) vorhanden sein sollte,
so
steht ja das Urteil einer freiwilligen Erweiterung des
Besuchsrechtes keinesfalls entgegen . Vielmehr muss
schon
das Urteil selbst die für angemessenen persönlichen
Verkehr mit dem Kind erforderliche Beschränkung der
elterlichen Gewalt aussprechen. Ein auf einen halben von
sechzig Tagen
beschränkter persönlicher Verkehr des
Vaters mit seinem Sohne verdient jedoch nicht mehr als
angemessen bezeichnet
zu werden. Vielmehr ist die Pflicht
der Mutter, den ihr zugewiesenen Sohn für den persön-
lichen
Verkehr mit dem Vater freizugeben, auf allmonat-
lich zwei (jeweilen zu vereinbarende) ganze Sonntage zu
erweitern.
2. -Vom geschiedenen Ehegatten, dem die Kinder ent-
zogen werden, kann der andere EUernteil nur einen Beitrag
an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung (Aus-
bildung) der Kinder verlangen, wenn diese ihm zugewiesen
werden, also in seiner Eigenschaft als
Inhaber der eIter-
liehen Gewalt. Sobald das Kind mündig wird und die
elterliche Gewalt aufhört,
steht dem geschiedenen Ehe-
gatten, der sie bisher innehatte, kein Rechtsgrund mehr zu,
um vom andern solche Beiträge zu verlangen (BGE 54 II
341). Eine andere Frage ist, ob dann das ündig gewor-
Fa.milienreeht. No 49.
dene Kind, wenn es noch nicht imstande ist, seinen Unter-
halt zu erwerben, und sich noch weiter ausbilden möchte,
gegenüber
dem einen oder andern seiner Eltern oder beiden
Ansprüche
auf Unterhaltungsgewährung oder Unterstüt-
zung habe, sei es in Geld oder in natura (so z. B., dass ihm
der eine Elternteil gegen Vergütung der Geldleistungen des
anderen vollen Unterhalt in natura gewährt). Solche An-
spruche können ausschliesslich von dem mündig gewor-
denen Kinde selbst gegenüber dem in Anspruch genom-
menen Elternteil (oder beiden Eltern) geltend gemacht
werden, nicht vom einen Elternteil, der bis zur Mündigkeit
die elterliche Gewalt
hatte, jedoch nach der Mündigkeit,
in der Zeit also, für welche die Beiträge gefordert werden,
zum Kind in keinem andern Rechtsverhältnis mehr steht
als der seinerzeit von der elterlichen Gewalt ausgeschlossene
Elternteil. Derartige Beiträge können auch
gar nicht mehr
einfach unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher
gefordert werden, die
Art. 156 ZGB lapidar dahin um-
schreibt, dass der Ehegatte, dem die Kinder entzogen
werden
und der ihnen daher nicht in nat'ura Unterhalt
gewährt, einen seinen Verhältnissen entsprechenden Bei-
trag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung
zu entrichten hat. Somit kann der vorliegenden von der
Mutter erhobenen Klage auf Unterhalts-und Ausbil-
dungsbeiträge nicht über die Zeit nach Vollendung des
zwanzigsten Altersjahres des
Sohnes hinaus entsprochen
werden.
3. -
Für die Bestimmung der bis dahin vom Beklagten
zu entrichtenden Beiträge ist wie gesagt massgebend, dass
sie seinen Verhältnissen entsprechen müssen. Diese
sind . . als so gut zu erachten, dass ihm füglich zugemutet
werden darf, einen verhältnismässigen Beitrag an eine
kostspielige Ausbildung
zu leisten, welche die Mutter als
Inhaberin der elterlichen Gewalt dem Sohne zuteil werden
lassen
will und darf. Solange Art. 156 ZGB anwendbar ist,
kommt nichts darauf an, ob sich der Sohn in seinem Be-
nehmen gegenüber dem Vater solcher ausserordentlicher
ln8
Aufwendungen:. würdig erzeige (oder gar während seiner
Kindheit würdig erwiesen habe), zumal da es ja die Mutter
ist, die allein Anspruch auf die Beiträge hat.
Dem'1l,(JA)h erkennt das BundeBgerickt :
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass in Abänderung des Urteiles des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 26. Juni 1935 das Besuchsrecht des
Beklagten auf zwei Sonntage in jedem Monat ausgedehnt
wird und die an die Klägerin zu leistenden Beiträge für
Unterhalt und Ausbildung des Sohnes in dem von der Vor-
instanz festgesetzten Umfang auf die Zeit bis zur Vollen-
dung des 20. Altersjahres beschränkt werden.
50. Urteil der II. ZivilabtEUung vom a4. Oktober 1985
i. S. JEberhard gegen Schweizerische Volksbank.
ZGB Art. 177 Abs. 3: Ist der Zustimmung der Vormundschafts-
behörde bedürftig die Errichtung eines Eigentümerschuld-
briefes (Inhaberschuldbriefes a.uf eigener Liegenschaft) durch
die Ehefra.u, damit ihn der Ehemann (mit. der Zustimmung der
Ehefrau) für seine Schulden verpfänden kann ?
A. -Mit Zustimmung der Beklagten verplandete deren
Ehemann unterm Datum des 5. Mai 1925 der Klägerin
als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihn einen von
der Beklagten mit Wissen der Klägerin einzig zu diesem
Zweck ausgestellten,
unterm Datum des 6. Mai 1925 im
Grundbuch eingetragenen EigentÜIDerschuldbrief von
44,000 Fr. auf den Liegenschaften der Beklagten.
In dem im Jahre 1933 über den Ehemann der Beklagten
eröffneten Konkurs meldete die Klägerin für ihre For-
derung von rund 47,000 Fr. das Faustpfandrecht an einem
Genossenschaftsanteil
des Gemeinschuldners bei ihr selbst,
sowie
an dem genannten Scbuldbrief an, der jedoch nicht
im Konkursverfahren zur Verwertung gelangen konnte.
Die beklagte Ehefrau meldete eine Ersatzforderung im
Umfange der Mehrbelastung ihrer Liegenschaften seit dem
Einbringen im Betrage von 94,000 Fr. an und wurde
damit teils in 4., teils in 5. Klasse zugelassen, jedoch bei
der bereits erfolgt.en Verteilung nicht einmal für den
privilegierten Teil voll gedeckt.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Schuld-
briefes Feststellung ihres -von der Beklagten erstmals
im Januar 1934 wegen Fehlens der Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde
bestrittenen -Pfandrechtes, even-
tuell Feststellung,
dass das Pfandrecht soweit bestehe, als
die
mit dem Schuldbrief belastete Liegenschaft für die
Schuldbriefforderung
Pfanddeckung biete. Die Beklagte
verlangt mit Widerklage Herausgabe des Schuldbriefes und
erklärt, im Fall ihres Obsiegens der Konkursmasse den zu
viel erhaltenen Betrag von ll93 Fr. 70 Cts. zurückgeben
zu wollen.
O. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
22. März 1935 die Hauptklage zugesprochen und die
Widerklage abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Abwei-
sung der Hauptklage und Gutheissung der Widerklage.
Das BundeBgericht zieht in Erwägung :
- .:..-Als eine von der Ehefrau Dritt.en gegenüber zu-
gunsten des Ehemannes eingegangene und daher gemäss
Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vormundschafts-
behörde bedürftige Verpflichtung
wird es angesehen, wenn
die Ehefrau einen Eigentümer-(Inhaber-) Schuldbrief mit
Wissen eines Gläubigers des Ehemannes gerade und nur
zum Zweck errichtet, um ihn jenem Gläubiger zur Si-
cherung seiner Forderung an den Ehemann zu verpfänden
(BGE 59 II 217). Von diesem präjudiziell beurteilten Fall
unterscbeidet sich der vorliegende nur dadurch, dass die
Ehefrau den Schuldbrief nicht zum Zwecke errichtet hat,
um ihn selbst zur Sicherung einer Schuld des Ehemannes