Assignor’s warranty for solvency of assigned claims

BGE 61 II 102Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II27 de jun. de 1931Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The plaintiff had received two mortgage notes from Rey with warranty and later sued Rey’s heir after the debtor’s bankruptcy caused losses. The Federal Court held that the assignor’s warranty under Art. 171(2) OR is a distinct guarantee obligation limited, absent contrary agreement, to the debtor’s solvency at the relevant time: for due claims, at assignment; for later-due claims, at maturity; and for callable claims, at the earliest possible notice date. Because the plaintiff failed to prove insolvency at that earlier date, the claim failed. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Sumário Omnilex

Art. 171 Abs. 2 OR; Haftung des Zedenten für die Güte bzw. Zahlungsfähigkeit abgetretener Forderungen. Die Gewährleistungspflicht ist eine selbständige Garantieverpflichtung und keine Bürgschaft. Mangels abweichender Parteivereinbarung haftet der Zedent bei bereits fälligen Forderungen nur für die Solvenz des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung, bei später fällig werdenden Forderungen nur bis zum Fälligkeitstermin. Bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, auf den der Zessionar frühestens kündigen kann. Eine ausdehnende Haftung über diesen Zeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen; der Zessionar trägt die Beweislast für die bereits damals bestehende Zahlungsunfähigkeit (vgl. Erw. 1-3).

Texto completo

Oblinat,iollenrecht. No 24. gericht gemäss;, Art. 810G verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Den Kredit-und Bürgschaftsakt konnte die Beklagte ilirer Verpflichtung vorgängig gar nicht zu Gesicht bekommen, da er ja erst nachher erstellt wurde ; mit dem Kläger hat die Beklagte nicht verhandelt, und auf Grund der Angaben ihres Sohnes war sie, wie die Vorinstanz im Wege der Beweiswürdigung als glaubwürdig bezeichnet, der Auffassung, es handle sich um einen Kredit von nur ca. 3000 Fr. Unter diesen Umständen ist daher die Rückbürgschaftserklärung der Beklagten mangels An- gabe eines Höchstbetrages der Haftung ungültig, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat ; da es sich hiebei um eine vollständige Nichtigkeit handelt, so kann die Beklagte auch nicht etwa für einen Betrag von 3000 Fr. haftbar gemacht werden, für den sie zur Übernahme der Rückbürgschaft bereit gewesen wäre. 24. Urteil der I. Zivilabteilung vom a9, Ma.i 1936 i. S. Kayer gegen Buwiler-Bey. G e w ä h r 1 eis tun g für die Güte abgetretener Forderungen. Art. 171, Abs. 2 OB. Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, haftet der Zedent bei fälligen Forderungen nur für die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners zur Zeit der Abtretung, bei später fällig werdenden For-- derungen für die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fällig- keit, bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, für die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt, auf den der Gläubiger (Zessionar) frühestens kündigen kann. A. -.Am. 11. September 1928 trat J ost Rey dem Kläger zwei Schuldbriefe zu je 2000 Fr. mit Nachwährschaft ab. Schuldner der Schuldbriefe war Johann Trieb; sie lasteten auf dessen Liegenschaft Alpenblick in Littau. .Am. 10. Mai 1929 starb Rey in Immensee (Kanton Schwyz). Erben waren die Witwe des Verstorbenen, sowie die Beklagte als seine Schwester. Über den Nachlass wurde ein öffentliches Inventar aufgenommen und der Rechnungsruf im Amtsblatt des Kantons Schwyz und in Obligationenrooht. No 24.

andern schwyzerischen Blättern veröffentlicht. Der da- mals in Neuenkirch (Kanton Luzern) wohnhafte Kläger meldete seinen Gewährleistungsanspruch für die Schuld- briefe nicht an. Die Erbschaft wurde nach Durchführung des Inventars von den Erben stillschweigend angetreten. Im Frühjahr 1933 geriet der Schuldbriefschuldner Trüeb in Konkurs. Dabei kam der Kläger für einen Schuldbrief (einschliesslich Zinsen) mit 2147 Fr. 5 Cts. und für den andern mit 2057 Fr. 85 Cts. zu Verlust. B. -Der Kläger hat darauf am 11. Dezember 1933 beim Bezirksgericht Muri gegen die in Sins wohnhafte Beklagte auf Bezahlung der beiden Verlustscheinsbeträge geklagt. Die Klage stützt sich auf den Gewährleistungs- anspruch gegenüber dem Schuldbriefzedenten Rey und auf die Haftbarkeit der Beklagten als einer der beiden Er- binnen. Die Nichtanmeldung des Anspruches beim öffent- lichen Inventar begründet der Kläger damit, dass er von dem nur in schwyzerischen Blättern publizierten Rech- nungsruf keine Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ,bestreitet, dass -eine Haftung Reys im Zeitpunkt seines Todes noch bestanden habe. Die Gewährleistungspflicht des Zedenten gelte nur für die Zeit der Abtretung und der eventuell spätern Fälligkeit der Forderung. Ausserdem hätte der Kläger seinen Anspruch durch die selbstverschul- dete Nichtanmeldung beim öffentlichen Inventar ver- wirkt, und jedenfalls sei die Beklagte aus der Erbschaft heute nicht mehr bereichert (Art. 590 ZGB). O. -Die Klage ist vom Bezirksgericht Muri durch Urteil vom 17. September 1934 und vom Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 8. Februar 1935 abge- wiesen worden. D. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes- gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Obligationenreeht. N° 24. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Durch die Abtretung der Schuldbriefe mit Nach- währschaft hat der Zedent im Sinne von Art. 171 Abs. 2 OR sich verpflichtet, für die Zahlungsfähigkeit des Schu1d- ners einzustehen .. Das ist eine selbständige Garantiever- pflichtung, die mit Bürgschaft nach Art. 492 OR nichts zu tun hat (BGE 53 II 116 f. ; WARNERY, La cession des creances, S. 78/80).
  2. Den Bereich einer solchen Garantieverpflichtung hat das Bundesgericht in Übereinstimmuqg mit der dama- ligen Literatur schon in einem Urteil vom 6. Dezember 1901, BGE 27 II 551 ff. Erw. 5, dahin umschrieben, dass sich die Haftbarkeit des Zedenten für die Einbringlichkeit der Forderung, gegenteilige Parteivereinbarung vorbe- halten, nur auf den Zeitpunkt der Abtretung bezw. der Fälligkeit der Forderung erstrecke. Dieser Satz ergibt sich , wurde dort ausgeführt, aus Art. 192 (aOR Art. 171 neues OR), der von der Gewährleistungspflicht des Ze- denten handelt. Wenn auch Absatz 1 dieses Artikels die Haftbarkeit des Zedenten nur für den Bestand der For- derungauf die Zeit der Abtretung beschränkt, so muss doch diese Bestimmung in analoger Weise auch mit Bezug auf die Haftbarkeit für die Güte der zedierten Forderung Anwendung finden. Denn die ratio legis ist hier die gleiche' wie dort, nämlich die, dass es als eine ungerechtfertigte Härte bezeichnet werden müsste, wenn der Zedent in infinitum für alle künftigen Ereignisse sowohl mit Bezug auf den Bestand wie mit Bezug auf die Einbringlichkeit der Forderung haften würde. Der Auffassung des Bundesgerichtes hat die seitherige Literatur beigepflichtet; siehe insbesondere BEoKER N 9 zu Art. 171 ; OSER-SOHÖNENBERGER N 13 zu Art. 171 ; W ARNERY a.a.O. S. 78. -BOSSHARD, Die Abtretung zah- lungshalber und an Zahlungsstatt, S. 88 f., will den Ze- denten im Zweifel sogar dann, wenn die Forderung erst später fällig wird, nur für die Zahlungsfahigkeit des ,. Obligationenrecht. No 24. lOS Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung haften lassen. Das würde der Regelung im französischen Recht, Art. 1695 Ce, entsprechen, wo über die Haftung des Zedenten bestimmt ist: Lorsqu'il a promis la garantie de la solvabilite du debiteur, cette promesse ne s'entend que de la solvabilite actuelle, et ne s'entend pas au temps a, venir, si le cooant ne l'a expressement stipule . Ob für das schweizerische Recht soweit zu gehen ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. Festzuhalten ist hingegen am Grundsatz, dass sich die Haftung des Zeden- ten bei erst späterer Fälligkeit der Forderung, gegenteilige Parteiabrede vorbehalten, auf keinen Fall über den Fällig- keitstermin hinaus erstreckt. Diesem zum. voraus bestimmten Fälligkeitstermin ist bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, der Zeit- punkt gleichzusetzen, auf den der Gläubiger die Forderung (frühestens) kündigen kann. Denn wenn der Gläubiger auf die Kündigung verzichtet, so schiebt er damit die Fälligkeit hinaus, weshalb sich dann eine weitere Haftung des Zedenten aus den oben angeführten Gründen nicht mehr . rechtfertigen würde (vgl. hiezu ,DALLoz, Codes annotes, n 41 sur l'articIe 1695 Cc fr). Will der Zessionar den Ze- denten aus GewährleistUng belangen, so muss er daher den Nachweis erbringen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schon in dem Zeitpunkt bestanden hat, auf den die Kündigung erstmals möglich gewesen ist.
  3. -Schuldbriefe können nach Art. 844 ZGB, wenn von den Parteien nichts anderes vereinbart und vom kanto- nalen Rechte keine Einschränkung getroffen ist, vom Gläu- biger und vom Schuldner auf je sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden. Abweichende vertragliche Bestimmungen macht der Kläger nicht geltend, und ebensowenig ist irgendwo von einschränkenden Vorschriften des kantonalen Rechtes die Rede. Darnach hätte der Kläger die am 11. September 1928 erworbenen Schuldbriefe erstmals jedenfalls auf den Fälligkeitstermin des 192g er Zinses (bei halbjährlichem

Zinsverfall schon entsprechend vorher; die Zinsperioden und die ortsüblichen Zinstage sind aus den Akten nicht ersichtlich) kündigen können. Diese Kündigung ist unter- blieben, vielmehr wurde die Fälligkeit der Schuldbriefe erst durch den im Frühjahr 1933 über den Schuldner Trüeb ausgebrochenen Konkurs herbeigeführt. Sache des Klä- gers wäre es daher gewesen, den Nachweis zu leisten, dass der Schuldner Trueb bereits in jenem früheren Zeitpunkte zahlungsunfähig gewesen ist. Er hat das aber nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Damit erweist sich der eingeklagte Gewährleistungsan- spruch als unbegründet. Auf die Frage, ob die Nichtan- meldung beim öffentlichen Inventar über den Nachlass des Zedenten Rey ohnehin die Verwirkung zur Folge ge- habt hätte, und ob die Beklagte aus der Erbschaft heute noch bereichert sei (Art. 590 ZGB), braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 8. Februar 1935 be- stätigt. 25. Arr!t de Ia Ire Seetion civile du g9 mai 1935 dans la cause Dame Giron contre Dr X. :Mandat, contrat d'entreprise, respcmsabüiU civile du dentiste (art. 363, 367, 368, 394 et 398 CO). Le rapport entre dentiste et patient est celui du contrat d'entre- prise en tant qu'll s'agit de travaux de technicien-dentiste et celui du mandat en tant qu'll s'agit de soins medicaux. Engage sa responsabilite le dentiste qui neglige d'ancrer conve- nablement des couronnes, comme aussi celui qui, avant de les placer, omet de s'assurer de l'etat interieur des dents alors qu 'll ades motifs de supposer des troubles a la pointe des racines. La question de la faute professionnelle est une question de droit que le Tribunal federal peut revoir en prenant dfunent en con sideration l'avis des experts.

A. -D'aout 1928 a juillet 1930, le Dr X, dentiste a Geneve, a donne ses soins a la recourante. Il reconnait, dans son memoire du 20 octobre 1931, que Mme Giron, qui avait ete soignee precedemment par deux ou trois den- tistes, est venue lui demander de remplacer plusieurs cou- ronnes d'or dont les unes etaient trouoos, d'autres tombees, Le praticien, sans proceder a un examen des racines, playa huit nouvelles couronnes. Deux s'etant detachees, il les replaya. Le23 juin 1930, Mme Giron se rendit a Lausanne chez le Dr Fitting et lui apporta les couronnes placees par le Dr X ; toutes etaient tombees. Le Dr Fitting lui conseilla de retoumer chez le Dr X et d'exiger un examen radiographique. Le dentiste replaya les couronnes, mais elles tomberent de nouveau et, le 15 septembre 1930, Mme Giron revint chez le Dr Fitting, ses couronnes a la mam. Le Dr Fitting fit alors des radiographies et constata : que presque toutes les dents dont les couronnes etaient tombees et d'autres encore revetues de couronnes presen- .taient des foyers purulents au sommet des racines ; que les obturations n'avaient pas ere faites convenable- ment avant la pose des couronnes. Mme Giron, qui souffrait beaucoup et se sentait atteinte dans sa sante generale, s'est fait soigner ensuite par diffe- rents medecins. Elle leur a paye au total 2300 fr. 50. B. -La note du Dr X -note qui s'arrete au 15 octobre 1930, ce qui a ere fait ensuite n'ayant pas ere facture -se montait a 1695 fr., somme sur laquelle le praticien reconnait avoir reyu 600 fr. d'acomptes. Le 14 octobre 1930, le dentiste notifia a la recourante commandement de payer le solde de son compte, soit 1095 fr. Mme Giron ayant fait opposition, le demandeur l'assigna le 30 avril1931 en payement de la somme reclamoo. La recourante riposta le 27 juin 1931 en adressant au demandeur commandement de payer la somme de 10 000 francs a titre de dommages-inrerets.

Palavras-chave

assignmentwarrantysolvencymortgage noteburden of proofmaturitynoticeinheritancebankruptcy

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Scope of the assignor’s warranty for the solvency of assigned claims under Art. 171(2) OR

Decisão extraída

The assignor’s warranty is a separate guarantee obligation, not a suretyship, and absent contrary agreement it extends only to the debtor’s solvency at the time of assignment or, for later-due claims, at the maturity date; for claims callable on notice, at the earliest possible notice date.

Fundamentação extraída

The court reaffirmed settled case law and held that extending liability indefinitely would be unjustified. For callable claims, the relevant moment is when the creditor could first call the claim, because postponing notice postpones maturity and cannot enlarge the assignor’s risk.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.