Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. XO 23.
umsoweniger; als der Rekurrent erst im Rekurs an das
Bundesgericht, also unbeachtlich spät (vgl. Art. a OG),
Krankheit und unterdurchschnittliche Lebenserwartung
des Vorerben zwar behauptet, aber nicht einmal jetzt
nachzuweisen sich anheischig macht. Den aus allfällig
zu hoher Bemessung des zu verwertenden Anteilsrechtes
sich ergebenden
Nachteil muss eben der gepfändete
Schuldner auf sich nehmen, der nichts anderes als ein
erst in Zukunft aktuell werdendes Recht hat, um daraus
seinen Gläubiger zu befriedigen.
3. -
Ist aber die Wirkung der Pfändung des Nach-
erbenrechtes bis
zum Betrage von 10,500 Fr. wie aus-
geführt nicht unähnlich der Wirkung der Pfändung eines
Anteiles
an einer unverteilten Erbschaft, so ist auch
die Anwendung des :Axt. 132 SchKG geboten. Gleich wie
die Pfändung und Verwertung eines Anteiles an einer
unverteHten
Erbschaft dazu führt, dass der Erbanteil
zwischen dem Schuldner (Miterben) und dem aus der
Pfändung bezw. Verwertung Berechtigten aufzuteilen ist,
wird es sich hier nach Eintritt des Nacherbfalles mit der
Nacherbschaft verhalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Die Rekursanträge 1 UIld 2 werden abgewiesen; dagegen,
wird der subeventuelle Rekursantrag 3 begründet erklärt.
23. Entscheid vom 18. Juni 1934 i. S. Jeanneret.
Unp f ä n d bar k e i t der für z w e i Arbeitskräfte erforder-
lichen Be ruf s wer k z e u g e usw. ein es Co i f f e urs
in der Stadt.
Coiffeur etabli en ville. InsaisissabiJiM des instrmnents de travail,
etc., necessaires pour deux personnes.
Barbiere stabilito in citta : non sono pignorabili gli utensili pro-
fessionali ecc., necessari per due persone.
Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. ;, 0 23.
Der Rekurrent beschwert sich, nach Abweisung durch
die Vorinstanz (Entscheid vom 31. Mai 1934), gegen die
Plandung seines (zweiten) Coiffeurlavabos mit Spiegel und
Sessel, an welchem er einen Lehrling, zeitweise einen Ange-
stellten arbeiten lässt.
Die SchUldbetreibungs-und Kon!-urskammer
zieht in Erwägung .-
Die Vorinstanz hat in Anlehnung an BGE 56 III S. 84
trotz der Mitarbeit von 1-2 Hilfskräften angenommen,
der Rekurrent habe als Berufsmann (im Gegensatz zum
Unternehmer) Anspruch darauf, dass ihm Berufswerk-
zeuge,
-gerätschaften und -instrumente als unpfändbar
belassen werden, jedoch nur gerade diejenigen, welche er
zu seiner persönlichen Arbeit braucht. Allein schon im
Falle des erwähnten Präjudizes ist geltend gemacht worden
und im vorliegenden Falle wird wiederum geltend gemacht,
ein ohne Hilfskraft arbeitender Coiffeur sei nicht konkur-
renzfähig, weil die Kunden nicht lange darauf warten
mögen, bedient zu werden. Im Falle des Präjudizes erreichte
,der damalige Rekurrent lnit diesem Argument, dass die
zusammen mit wenigen Gehilfen erfolgende Ausübung des
Coiffeurberufes
nicht als gewerbliche Unternehmung be-
zeichnet wurde, deren sachliche
Mittel nicht unpfändbar
wären. Indessen wurde beigefügt, es bedürfe keiner Erör-
terung, dass dem Schuldner nicht auch diejenigen Werk-
zeuge, Gerätschaften etc. überlassen werden können, die
notwendig wären,
um die fremden Arbeitskräfte weiter-
zubeschäftigen. Dies
mochte für die Verhältnisse in einer
kleinen Landgemeinde
von 1-2000 Einwohnern wie Pieterlen
im Bezirk Büren an der Aare zutreffen, wo schliesslich
doch
nicht in kleinem Umkreis eine ganze Anzahl von Kon-
kurrenten zur Wahl stehen. Für städtische Verhältnisse
dagegen,
wie sie z. B. auch in Biel zutreffen, muss zugegeben
werden, dass
der mit einem einzigen Lavabo versehene
Coiffeur in der Tat Gefahr läuft, seine Kundschaft zu
verlieren, weil sie sich verlaufen wird,
sobald ihre U nge-
S"huldbetreibungs-und Konkl1l'srecht. N° 24.
duld durch häufiges langes Wartenlassen auf eine allzu-
harte Probe gestellt wird. Das Vorhandensein eines zweiten
Lavabos ermöglicht dem Geschäftsinhaber, die Wartezeit
für die Kunden dadurch zu verkürzen, dass er die vorberei-
tende und abschliessende Bedienung durch einen Lehr-
ling vornehmen lässt und mindestens für die Zeit der
stärksten Inanspruchnahme am Wochenende einen Gehil-
fen anstellt. Nur auf diese Weise wird der Besonderheit des
Coiffeurberufes
Rechnung getragen, die darin besteht, dass
seine
Ausübung die persönliche Präsenz des Kunden
erfordert. Dazu kommt noch, dass die Unkosten in der
Stadt wegen der hohen Mietzinse bedeutend grösser sind
und daher ein Coiffeur, dessen Geschäftslokal nicht noch
von einer zweiten Arbeitskraft benützt werden kann, aus
seinem Berufe kaum die für seinen und seiner Familie
Unterhalt erforderlichen Mittel würde gewinnen können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Pfändung aufgehoben.
24.
Entscheid vom 19. Juni 1934 i. S. Gerster-Bingwald.
Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt
ge kau f t e n S ach e: Kommt der Verkäufer der Auffor-
derung zur Angabe der Kaufpreisrestanz nicht DaQh, so wird
er deswegen mit seinem Eigentumsvorbehalt nicht ausge-
schlossen, insoweit der betriebene Schuldner oder der betrei-
bende Gläubiger selbst Angaben über die Kaufpreisrestanz
gemacht haben.
Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911.
SaiBie d'un objet vendu 80US reaerve de propriere: Lorsque 113 ven-
deur ne donne pas suite a l'invitation d'indiquer 113 solde du
sur le prix de vente, il n'est pas pour autant doohu du droit
de faire valoir la reserve de propriete, si le debiteur poursuivi
ou le creancier poursuivant ont donne eux-memes des indica-
tions sur ledit solde (v. circulaire N° 29 du 31 mars 1911).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24.
Pignoromento di beni venduti con riBerva della propt ietd: II
venditore ehe non ha dato seguito all'ingiunzione di indicare
la somma dovuta sul prezzo di vendita, e non meno abilitato
a far valere il diritto di riserva delIa proprieta ove il debi-
tore escusso 0 il creditore istante abbiano dato delle indi-
cazioni in merito a detta somma (conf. circolare N° 29 deI
31 marzo 1911).
A. -Die Rekurrentin nimmt an der am 3. Januar
1934 gegen B. Kobler-Annen vollzogenen Pfändung
eines Radioapparates teil, von dem es in der Original-
Pfändungsurkunde heisst: ,( Schuldner bezeichnet No. 12
als
Eigentum von Paul Scheuchzer für eine Kaufpreis-
restanz von 379 Fr. laut Eigentumsvorbehaltsregister
No. 39060 . Von dieser Pfändung machte das Betreibungs-
amt Basel-Stadt dem Scheuchzer am 4. /5. Januar Mittei-
lung mit folgender formularmässiger (( Aufforderung Zill'
Angabe der Kaufpreisrestanz für einen unter Eigentums-
vorbehalt verkauften Gegenstand : (( Da der Betriebene
behauptet, er habe diese Gegenstände unter Eigentums-
vorbehalt von Ihnen erworben und noch nicht gänzlich
abbezahlt, werden Sie
hiemit aufgefordert, binnen 10
Tagen von heute an gerechnet dem unterzeichneten Betrei-
bungsamt den Betrag der Kaufpreisrestanz schriftlich
anzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist kann ein Anspruch
an den oben bezeichneten Gegenständen nicht mehr
angemeldet werden und es wird angenommen, dass die
Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen. Hierauf
kehrte Scheuchzer vorerst nichts vor, sondern erhob erst
im April unter Berufung auf die Eintragung im Eigentums-
vorbehaltsregister Einspruch gegen die bevorstehende
Verwertung. Um die gleiche Zeit führte der Schuldner
Beschwerde wegen
Wegnahme des gar nicht ihm gehören-
den Radioapparates.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Mai
die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt
angewiesen, in Gruppe 61 in Bezug auf No. 12 (1 Radio-
Apparat) das Widerspruchsverfahren zu eröffnen.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das