Obligationt'nrt'cht. No 20.
'iant. En effet, Dame Besse n'a aucune obligation per-
sonnelle de
fiducie envers 1ui; il n'est plus creancier
hypothecaire, ni en apparence, ni en realite. Pas plus ne
saurait-on
dire que ces droits cedes en apparence, ( fidu-
ciairement
, a Dame Besse ont ete cedes en realite a Ia,
Banque qui est devenue fiduciante. La Banque n'a voulu
acquerir,
ni en realite, ni en apparence, la creance de
Furi ; elle voulait conserver sa propre creance et ce qu'elle
voulait obtenir,
c'est uniquement, au profit de cette
creance, Ia garantie hypothecaire qui avait existe au
profit de Ia creance de Furi, ce qui, comme on l'a deja
dit, n'etait pas po8sible, ('ette garantie qui n'etait que
l'accessoire de Ia creance
ne pouvant etre acquise inde-
pendamment de celle-ci.
Le Tribunal federal prononce:
Les recours sont rejetes et le jugement de Ia Cour civile
du Tribunal cantonal vaudois du 16 fevrier 1934 est
confirme.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT
DES OBLIGATIONS
, ,
20. AUB:zug aus dem 11rt.il der I. Zivilabteilung
vom ,al. März 1934 i.S. Ringer gegen Peer.
Art. 20 Aha. 2 OR ist auch auf die Ungültigkeit eines Vertrages
wegen eines Form.mangels anwendbar.
Am den Erwägungen :
Der Vertrag vom 3. Dezemper 1928, aus dem die Klägerin
in erster Linie den eingeklagten Anspruch ,auf die Hälfte
der Differenz wischen 105,000 Fr. und dem erzielten
Verkaufserlös
der Liegenschaft von 160,000 Fr. ableitet,
charakterisiert
sichna.ch ,seiner Ziff. 1 als ein, Vertrag auf
Obligatiollenrerht. No 20.
) )
Übertragung von Grundeigentum an die Gesellschaft
Peer und Ringer, der gemäss Art. 657 ZGB zu seiner
Gültigkeit
der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte.
Den Kontrahenten muss dieses Erfordernis übrigens
bewusst gewesen sein,
denn sie stipulierten in Ziff. 2, dass
Ringer den
Eintrag des Eigentums am Grundstück auf
beider Namen verlangen könne, was nur auf Grund eines
öffentlich
beurkundeten Vertrages möglich gewesen wäre.
Es ist nun aber nicht bestritten, dass die Form der öffent-
lichen
Beurkundung nicht gewahrt ist und dass Ringer
auch nie versucht
hat, die Eintragung im Grundbuch zu
bewerkstelligen. Die vor Bundesgericht nicht mehr aus-
drücklich aufrecht erhaltene
Behauptung der Konversion
des
der vorgeschriebenen Form entbehrenden Geschäftes
ist aus den von der Vorinstanz angestellten Erwägungen
zu verwerfen, und es muss hinsichtlich dieses Vertrages
nur noch untersucht werden, ob der Formmangellediglich
eine Teilnichtigkeit des Vertrages bewirke, welche die
Verpflichtung
zur Überlassung der Hälfte des Erlöses
nicht berühre. Diese Frage ist zu verneinen. Im Gegen-
satz zum Obergericht und in Anlehnung an das bundes-
gerichtliche
Urteil vom 5. Oktober '1932 in Sachen Ghiel-
metti gegen Brugger und Schmidli (BGE 58 II S. 365 ff.)
ist allerdings davon auszugehen, dass die Bestimmung
des
Art. 20 Abs. 2 OR auch bei Ungültigkeit wegen Form-
mängeln anwendbar ist. Waren nur einzelne Bestimmun-
gen eines Vertrages einer
besondem Form bedürftig und
ist diese nicht gewahrt worden, so sind nur diese Teile
nichtig, sobald
nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag
ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen
worden wäre. (Ebenso
OSER-SCHÖNENBERGER N 71 zu
Art. 20 OR, BECKER, N 8 zu Art. II OR.) Der Hinweis
der Vorinstanz auf eine Stelle in der Literatur (OSER-
SCHÖNENBERGER N 16 zu Art. 20 OR) muss auf einem
Missverständnis beruhen,
da der betreffende Autor am
oben zitierten Ort das Gegenteil ausführt und Abs. 2 von
Art. 20 OR eben ein weiteres Anwendungsgebiet hat, als
nur die Fälle von Nichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1. Dagegen
kann nicht angenommen werden, der Vertrag vom 3. De-
zember 1928 wäre auch ohne den nichtigen Teil geschlossen
worden. Die Nichtigkeit
betrifft keineswegs nur einen
Nebenpunkt, bei dessen Wegfall
der überrest des Vertrages
sich den Parteien als wünschenswertes Minus dargestellt
hätte (VON TUHR OR I S. 201 ff.), sondern die Hauptsache,
die Übertragung von Grundeigentum verbunden mit der
Mitübernahme
von Grundpfandschulden. Zum min-
desten kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, mit
welchem Inhalt der Vertrag ohne den nichtigen Teil
geschlossen worden
wäre; in einem solchen Fall ist er
aber als in vollem Umfang nichtig zu behandeln (VON TUHR
OR I S. 202).
21. Urteil der 1 ZivilabteUung vom 24. April 1934
i. S. Hafti gegen Steffan.
Ge s c h ä f t s übe r nah m e mit Akt i v e nun d Pas-
s.i v e n durch Gründung einer Kollektivgesellschaft mit
Übernahme des bisher von einem Gesellschafter geführten
Gesohäftes, Art. 182 Absatz 2 OR.
Der nach Auflösung der Kollektivgesellsohaft für eine Schuld
der früheren Einzelfirma belangte Teilhaber kann sioh, entgegen
der Regelung bei der Übernahme einer einzelnen Schuld, auf
die Unverbindlichkeit des Gesellsohafts. und Übernahmever-
trages berufen. (Erw. 1-3), zum mindesten, wenn der Gläubiger
die Mangelhaftigkeit desselben kannte (Erw. 4).
Bei tri t teines neuen Gesellschafters zu einer b e s t ehe n den
Kollektivgesellschaft, 565 OR: Der Beitretende kann zwar
nioht dem gutgläubigen, wohl aber dem bösgläubigen Gläubiger
die Mangelhaftigkeit des Beitritts entgegenhalten (Erw. 5).
S oh u I d übe rna hme von Grun dpfands oh ulden,
832/846 ZGB: Der ttbernehmer kann dem Gläubiger die
Mangelhaftigkeit des Grundgesohäftes entgegenhalten, zum
mindesten aber die Übernahme wegen Willensmängeln an.
feohten (Erw. 6).
A. -Der Kläger, der Holzhändler in Männedorf ist,
stand mit einem Heinrich Lüscher, Inhaber einer mecha-
nischen Schreinerei und Glaserei in Bassersdorf, in ge'"
schäftlichen Beziehungen, aus welchen er am 1. Januar
1928 ein Guthaben von 14,290 Fr. 30 Cts. hatte. Am
ll. Januar 1928 nahm Lüscher bei der Bankgesellschaft
in Rapperswil ein Darlehen von 14,000 Fr. auf; diesen
Betrag verwendete er zur Bezahlung seiner Schuld an den
Kläger. Dies ging
in der Weise vor sich, dass der Dar-
lehensbetrag dem Lüscher nicht effektiv ausgehändigt,
sondern
von der Bank dem Kläger gutgeschrieben und
dem Lüscher belastet wurde. Als Sicherheit für das Dar-
lehen hinterlegte Lüscher einen Schuldbriefvon 20,000 Fr.,
lastend im IV. Rang auf seinen Liegenschaften in Bassers-
dorf. Dieser Schuldbrief hatte sich zuvor in den Händen
des Klägers befunden als Sicherheit für seine Ansprüche
aus Warenlieferung. Als weitere Sicherheit für das dem
Lüscher gewährte Darlehen diente der Bank die ebenfalls
am ll. Januar 1928 vom Kläger eingegangene Solidarbürg-
schaft für den Betrag von 14,000 Fr.
Mit einem vom 15. Januar 1928 datierten Vertrag
vereinigte sich der Beklagte, der von Beruf Bodenleger ist,
.mit Lüscher zu einer Kollektivgesellschaft zum Zwecke
des Fortbetriebes
der bis anlIin von Lüscher allein ge-
führten Schreinerei und Glaserei in Bassersdorf. Die
Gesellschaft sollte mit dem Datum des Vertragsschlusses
ihren Anfang nehmen. Die übernahme von Aktiven
und Passiven des früheren Geschäftes erfolgte auf Grund
einer Bilanz per 15. Januar 1928, welche bei Aktiven von
.l31,3ßI Fr. 25 Cts. und Passiven von 90,944 Fr. 20 Cts.
einen Aktivsaldo von 40,417 Fr. 05 Cts. erzeigte. Diese
Bilanz wurde
von den Gesellschaftern am 20. Januar 1928
geprüft und unterschriftlich als richtig anerkannt. In
dieser Aufstellung ist unter der Rubrik laufende Schul-
den ein Guthaben des Klägers mit 14,247 Fr. 70 Cts. auf-
geführt.
Eine Eintragung der Gesellschaft im Handels-
register wurde nicht vorgenommen, dagegen wurden ge-
mäss den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages am
30. Januar 1928 die bisher im alleinigen Eigentum des