ProzE'Sl'rE'cht. No 12.
presente; il peut seulement le faire (art. 480). Aussi
bien,
le demandeur l1'a-t-il pas obtel1u completement
gail1 de cause. Ses contre-pretentions de 9000 fr. n'ont et6
admises que rJOur 6000 fr., et on n'aurait pu lui contester
le
droit de porter sa reclamatiol1 devant le Tribunal
federal, en lui opposal1t le fait que son adversaire n'avait
pas demande le relief. Car la loi d'organisation judiciaire
federale ac corde aux deux parties la facult6 de recourir
en reforme.
Le present recours est par eonsequent recevable.
12. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivilabteilung
vom 7. Februar 1934 i. S. Simon
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
K ein Vor fra g e ver f a h ren im. Bundeszivilpl'ozess : der
Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass eine Prozesseinrede
zum Gegenstand eines besondern Verfahrens gemacht werde.
Gerichtlicher Vergleich und rechtskräf-
t i g e s U r t eil: Die Gleichstellung dieser beiden bezieht
sich nur auf die Vollstreckbarkeit (Art. 78 Abs. 2 BZP).
Die Beklagte hat in erster Linie eine Uneinlässlichkeits-
einrede
erhoben mit der Begründung, gemäBS Art. 78
Absatz 2 BZP sei ein gerichtlicher Vergleich, wie er hier
vorliege, einem rechtskräftigen Urteil gleichzuachten.
Er besitze also wie ein solches formelle und materielle
Rechtskraft und bewirke dadurch in gleicher Weise wie
ein Urteil des Bundesgerichtes, dass der Streit der Parteien
ein für allemal in verbindlicher Weise erledigt sei. Eine
Anfechtung des Vergleiches aus privatrechtlichen Gründen
sei daher nicht zulässig.
In prozessualer Hinsicht ist hiezu zu bemerken, dass der
Bundeszivilprozess die Institution der Vorfrage nicht
kennt (SCHURTER-FRrrzscHE, Das Zivilprozessrecht des
Bundes, S. 363). Die Beklagte hätte daher keinen Anspruch
darauf, dass eine von.ihr erhobene Prozesseinrede zum
I
Gegenstand eines besonderen Verfahrens gemacht werde,
ohne dass sie sich materiell auf die Streitsache einzulassen
brauchte ; . sie verlangt dies denn auch gar nicht, sondern
hat ein materielles Eventualbegehren gestellt und sich
auch sowohl in den Prozesschriften, als in der Hauptver-
handlung materiell zur Sache ausgesprochen. Dagegen
stünde jedenfalls dem Gerichte das Recht zu, eine der-
artige Einrede, die für den ganzen Rechtsstreit präjudi-
zielle Bedeutung hätte, vorweg zu entscheiden, sofern sich
auf diese Weise unnütze Weiterungen und Kosten ver-
meiden lassen würden (SCHURTER-FRITZSCHE S. 364). Ob
bei Gutheissung der Einrede ein Nichteintretensentscheid
zu fällen wäre, wie das Bundesgericht dies unter derartigen
Umständen schon getan hat (BGE 7 S. 196 ff.), oder ob
die Klage materiell abgewiesen werden müsste, kann
hier offen gelassen werden, da die Einrede der Beklagten
ohneIrin nicht Stich hält.
'Wohl bestimmt Art. 78 Absatz 2 BZP, dass ein gültiger
Vergleich einem
rechtskräftigen Urteil gleichzuachten ist.
Dieser
vom Gesetz aufgestellte Grundsatz der Gleich-
. stellung
von Urteil und Vergleich hat jedoch seine Grenzen,
die sich
aus der gänzlich verschiedenen Rechtsnatur der
beiden Institute ergeben: Das Urteil ist ein autoritativer
Akt der Staatsgewalt, mit dem diese die Anwendung des
objektiven Rechtes auf dem konkreten Fall durchsetzt ;
es
beruht auf einer allseitigen Prüfung der Sach-und
Rechtslage durch das Gericht gemäss den verfahrens-
rechtlichen Vorschriften.
Diese Art des Zustandekommens,
die im Rahmen des Möglichen eine Sicherheit für die
gerechte Berücksichtigung der schutZWÜTdigen Interessen
beider Parteien bietet, rechtfertigt es, das rechtskräftige
Urteil zur Erreichung einer möglichst weitgehenden
Rechtssicherheit
endgültig und unanfechtbar sein zu
lassen, mit Ausnahme der seltenen ralle einer Revision.
Beim Vergleich dagegen
liegt die Sache wesentlich anders.
In prozessualer Hinsicht hat dieser zwar mit dem Urteil
das Eine gemeinsam, dass er das Ende des Rechtsstreites
Prozessrecht. X
o
12.
bedeutet. Dell fundamentale Unterschied aber ist der,
dass dieser Effekt nicht die Folge eines autorativen Aktes
der Staatsewalt ist, sondern auf einem privatrechtlichen
Vertrag der Parteien beruht, durch den diese ihre Bezie-
hungen einer neuen Regelung unterwerfen. Diese bietet
aber für die materielle Richtigkeit keine grösseren Garan-
tien, als dies bei jedem andern Vertrag des Privatrechtes
der Fall ist. Denn die biosse Beurkundung des Vergleiches
durch das Gericht ersetzt dessen materielle Überprüfung
nicht; mit dem materiellen Inhalt des Vergleiches befasst
sich
der Richter in der Regel wenigstens nicht. Nur
wegen der prozessualen Form, in die der Vergleich ge-
kleidet ist,
ihn mit derselben Endgültigkeit und Unan-
fechtbarkeit auszustatten wie ein Urteil, kann aber un-
möglich der Wille des Gesetzes sein. Es muss daher ange-
nommen werden, dass Art. 78 Absatz 2 BZP trotz seines
allgemeinen
Wortlautes in Wirklichkeit nur die Gleich-
stellung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit im Auge hat,
wie dies verschiedene kantonale Zivilprozessordnungen
deutlicher aussprechen, während die vertragliche Natur
der durch den Vergleich herbeigeführten Prozesserledigung
dadurch nicht berührt wird. Als Vertrag zur Regelung
der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien kann
aber auch der Vergleich aus. Gründen des Zivilrechtes
nichtig oder anfechtbar sein, und es muss alsdann auch
auf die Feststellung seiner Unverbindlichkeit geklagt
werden können (vgl. zu diesnr Frage : ROSENBERG, Lehr-
buch des deutschen Zivilprozessrechtes 3. Auflage 1931,
- 445 ff. insbes. S. 450, LEHMANN, Der Prozessvergleich
- 138 f., BGE 56 I S. 224). Gewisse, durch die eigen-
artige Natur des Vergleiches bestimmte Einschränkungen
bestehen dabei allerdings, auf die später einzutreten
sein wird.
An dieser vertraglichen Natur des Vergleiches mit allen
ihren Konsequenzen wird nichts geändert durch die
Tatsache, dass die Verhandlungen, die zum Vergleich
führten, nicht ausschliesslich zwischen den Parteien ge-
J
führt wurden, sondern dass die gerichtliche Instruktions-
kommission dabei mitwirkte und verschiedene Vergleichs-
vorschlägeausarbeitete, deren letzter dann von den Par-
teien angenommen wurde. Einmal ist dieser Vorschlag
nicht vom Gericht selbst, das zur Beurteilung des Streites
berufen gewesen wäre, sondern von den mit der Prozess-
instruktion betrauten Gerichtsmitgleidern ausgegangen.
Sodann stellt sich auch ein solcher richterlicher Vorschlag
nicht als eine endgültige' Ansichtsäusserung über die
Anspruche
dar, die rechtlich von einer Partei an die andere
gestellt werden könnten, sondern soll, wenn schon die
vorläufige
Abschätzung des wahrscheinlichen Prozessaus-
ganges
dabei mit eine Rolle spielt, doch in erster Linie
dazu dienen, den Rechtsfrieden zwischen den Parteien
ohne eine urteilsmässige Erledigung herzustellen. Wie
für die Parteien, so steht daher auch für den beim Vergleichs-
abschluss
mitwirkenden Richter nicht so sehr, wie beim
Urteil, der Rechtsschutzgedanke im Vordergrund, als
vielmehr eben dieses Streben nach der Herstellung des
Rechtsfriedens.
13.
Arret de 1a. Ire Seetion civi1e du !20 fevrier 1934
dans la cause Perrollaz
contre Societi des Meuniers da la SmssG romande.
Le recours en reforme est irrecevable contre le jugement d 'un
tribuna.l ordinaire qui a.dmet la competence d'un tribunal
arbitral pour juger le litige (art. 58 et 56 OJ.).
Attendu que la societe demanderesse ,a actionne le
defendeur par exploit du 4 septembre 1930 devant le
Tribunal de premiere instance de Geneve aux fins de faire
juger qu'il y avait lieu de constituer le tribunal arbitral
prevu par une convention du 22 ferner 1928 et de nommer
trois arbitres charges de statuer sur diverses reclamations
pecuniaires qu'elle formait contre Perrollaz,